Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Zweitens muss sie dem Empfänger einen Vorteil verschaffen. Drittens muss dieser Vorteil selektiv sein und viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (224) Die Maßnahme ist dem Staat zurechenbar, da sie von den dänischen und schwedischen Behörden gewährt und verwaltet wurde (Erwägungsgrund 90). Die Maßnahme wurde aus staatlichen Mitteln finanziert, da sie mit öffentlichen Geldern bestritten wurde, die Schweden und Dänemark über Eigenkapital- und hybride Kapitalinstrumente bereitstellten (Erwägungsgrund 91). (225) Die Maßnahme verschaffte SAS einen Vorteil in Form einer Rekapitalisierung zu günstigeren Bedingungen als den bestehenden Marktbedingungen. Die Maßnahme verschaffte SAS somit einen Vorteil im Vergleich zu normalen Marktbedingungen. (226) Der durch die Maßnahme gewährte Vorteil ist selektiv, da Dänemark und Schweden ihn nur einem Unternehmen, nämlich SAS, gewährten. (227) Die Maßnahme war geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, da sie die Wettbewerbsposition von SAS stärkte. Sie hatte auch Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da SAS in Marktbereichen tätig war, in denen Handel innerhalb der Union stattfindet. (228) Aus den vorstehenden Gründen zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die dänischen und schwedischen Behörden bestreiten diese Schlussfolgerung nicht. 6.2.   Rechtmäßigkeit der staatlichen Beihilfe (229) Durch die Anmeldung der Maßnahme vor ihrer Durchführung waren die dänischen und schwedischen Behörden ursprünglich ihren Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. (230) Infolge der Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses durch das Gericht ist die Maßnahme jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung zu einer rechtswidrigen Beihilfe geworden, da sie nicht länger durch einen Beschluss der Kommission genehmigt ist. (231) Wie in Erwägungsgrund 164 dargelegt, ersuchte Ryanair die Kommission darum, Dänemark und Schweden aufzufordern, die Beihilfe unverzüglich auszusetzen und von SAS Zinsen für den Zeitraum, in dem SAS die rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung stand, zu verlangen. (232) Artikel 13 Absatz 1 der Verfahrensverordnung lautet: „Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen Beschluss erlassen, mit dem dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt erlassen hat (im Folgenden ‚Aussetzungsanordnung‘).“ (233) Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Aussetzungsanordnung im Ermessen der Kommission liegt (142) und von der Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften abhängt, d. h. die Kommission muss einen konkreten Beschluss in dieser Hinsicht erlassen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Außerdem ist die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Ausübung ihres Ermessens nicht verpflichtet, die Gründe für ihre Entscheidung, im Einzelfall keine Aussetzungsanordnung zu erlassen, anzugeben (143). (234) Da der vorliegende Beschluss den Zweck hat, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Maßnahme abzuschließen, indem die Kommission endgültig zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt Position bezieht, muss im vorliegenden Beschluss nicht geprüft werden, ob eine Aussetzungsanordnung erforderlich ist. (235) Wie in Abschnitt 5.1 dargelegt, weisen Dänemark und Schweden darauf hin, dass Ryanair offenbar die Kommission auch darum ersucht, Dänemark und Schweden anzuweisen, die rechtswidrige Beihilfe von SAS vorläufig zurückzufordern. (144) Dänemark und Schweden zufolge kann jedoch die Kommission eine einstweilige Rückforderung der Beihilfe nur anordnen, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verfahrensverordnung erfüllt sind. (236) Die Kommission stellt fest, dass eine einstweilige Rückforderungsanordnung nach Artikel 13 Absatz 2 der Verfahrensverordnung ebenfalls im Ermessen der Kommission liegt und tatsächlich den Bedingungen unterliegt, auf die Dänemark und Schweden in Erwägungsgrund 211 hingewiesen haben. Ryanair hat nicht angegeben, ob eine der kumulativen Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verfahrensverordnung im vorliegenden Fall erfüllt war. Da der vorliegende Beschluss den Zweck hat, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Maßnahme abzuschließen, indem die Kommission endgültig zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt Position bezieht, muss jedenfalls im vorliegenden Beschluss auch nicht geprüft werden, ob eine einstweilige Rückforderungsanordnung erforderlich ist. 6.3.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe (237) Da es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, muss geprüft werden, ob sie mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Da es sich bei der Maßnahme um eine rechtswidrige Beihilfe handelt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, d. h. am 26. Oktober 2020, geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen. (238) Die Kommission stellt fest, dass Dänemark und Schweden die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV in der Auslegung durch den Befristeten Rahmen angemeldet haben. (239) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, die der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen. (240) Mit der Annahme des Befristeten Rahmens am 19. März 2020 räumte die Kommission (in Abschnitt 2) ein, „dass alle Mitgliedstaaten vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen Auswirkungen für die Unternehmen haben“. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass „staatliche Beihilfen gerechtfertigt sind und für einen befristeten Zeitraum nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, um die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen“. (241) Abschnitt 3.11 des Befristeten Rahmens befasst sich mit Rekapitalisierungsmaßnahmen. Es werden darin die Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Unternehmen, die wegen der COVID-19-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, öffentliche Unterstützung in Form von Eigenkapitalinstrumenten oder hybriden Kapitalinstrumenten bereitstellen können, um sicherzustellen, dass die Störungen im Wirtschaftsleben nicht zu unnötigen Marktaustritten von Unternehmen führen, die vor der Pandemie rentabel waren. (242) Die Maßnahme fällt in den Anwendungsbereich von Abschnitt 3.11 des Befristeten Rahmens, da es sich um eine Rekapitalisierungsmaßnahme in Form von Eigenkapitalinstrumenten und hybriden Instrumenten handelt, mit denen das Eigenkapital von SAS und dessen Zugang zu neuer Liquidität, der durch die Folgen der COVID-19-Pandemie bedroht war, gestärkt werden sollten (Erwägungsgrund 17). (243) Nach Randnummer 48 des Befristeten Rahmens dürfen COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen nur bis zum 30. September 2021 gewährt werden. (145) Die Kommission stellt fest, dass Dänemark und Schweden die Maßnahme am 26. Oktober 2020 gewährt haben. (244) Daher wird die Kommission in den folgenden Abschnitten die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage von Abschnitt 3.11 des Befristeten Rahmens prüfen, da dies die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltende Rechtsgrundlage war. 6.3.1.   Förderfähigkeitskriterien und Voraussetzungen für den Einstieg des Staates (245) Nach Randnummer 49 des Befristeten Rahmens müssen COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen vier Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen werden in den folgenden Abschnitten nacheinander geprüft. 6.3.1.1.   Einhaltung der Bestimmungen unter Randnummer 49 Buchstabe a des Befristeten Rahmens (246) Nach Randnummer 49 Buchstabe a des Befristeten Rahmens müssen die Mitgliedstaaten Folgendes nachweisen: „Ohne das staatliche Eingreifen müsste der Beihilfeempfänger seine Geschäftstätigkeit einstellen oder hätte ernsthafte Schwierigkeiten, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. Solche Schwierigkeiten lassen sich insbesondere durch die Verschlechterung der Verschuldungsgrades des Beihilfeempfängers oder ähnliche Indikatoren nachweisen;“. (247) Aus den von Dänemark und Schweden vorgelegten Fakten (Abschnitt 2.1.3) geht hervor, dass SAS ohne die Maßnahme seine Geschäftstätigkeit hätte einstellen müssen oder zumindest ernsthafte Schwierigkeiten gehabt hätte, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. (248) Erstens verzeichnete SAS bereits ab April 2020 ein negatives Eigenkapital, wodurch seine Solvenz gefährdet war (Erwägungsgrund 63). Die Verbindlichkeiten von SAS überstiegen seine Aktiva, wie die Verschlechterung des Verschuldungsgrades des Unternehmens zeigt. Die aufgelaufenen Verluste von SAS stiegen in den folgenden Monaten weiter, während sein Eigenkapital weiter schrumpfte (Erwägungsgrund 64). Im Juli 2020 schätzten Dänemark und Schweden, dass sich das Eigenkapital von SAS bis Dezember 2020 auf minus 9,4 Mrd. SEK verringern würde und damit seine Kapitalstruktur nicht mehr tragfähig wäre (Erwägungsgrund 65). (249) Zweitens verschlechterte sich nicht nur das Eigenkapital erheblich und in schnellem Tempo, sondern auch die Liquiditätsposition des Unternehmens erschien nicht tragbar. Dänemark und Schweden schätzten, dass SAS bis Ende Dezember 2020 die Liquidität ausgehen werde (Erwägungsgrund 65). Mit anderen Worten, man erwartete, dass kurzfristig eine Ausfallsituation eintreten werde. Die Markt-Rating-Agentur Moody‘s bestätigte eindeutig diese Einschätzung (Erwägungsgrund 65). (250) Drittens wird darauf hingewiesen, dass sich SAS in einer schwierigen finanziellen Situation befand, obwohl das Unternehmen erhebliche Kostensenkungsinitiativen zur Minderung der Verluste ergriffen hat (siehe Abschnitt 2.1.3.1), indem es mit niedriger Kapazität arbeitete, um die variablen Kosten zu reduzieren (Erwägungsgrund 51), Maßnahmen zur Sicherung der Barmittel ergriff, insbesondere durch die Verschiebung der Lieferung von Flugzeugen und die Neuverhandlung der Lieferantenverträge (Erwägungsgrund 52), und sein Geschäft umstrukturierte, um angesichts der begrenzten Nachfrage mit reduziertem Personal tätig zu sein (Erwägungsgrund 53). (251) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Schweden und Dänemark nachgewiesen haben, dass SAS ohne das staatliche Eingreifen seine Geschäftstätigkeit hätte einstellen müssen oder zumindest ernsthafte Schwierigkeiten gehabt hätte, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. (252) Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass es zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme klare Anzeichen für eine zweite Welle der COVID-19-Pandemie gab, was im Geschäftsplan von SAS nicht vorausgesehen worden war, mit Wiedereinführung und Verschärfung von Reisebeschränkungen in Dänemark und Schweden (Erwägungsgründe 22 bis 24, 30, 31 und 41). Es war daher zu erwarten, dass diese Reisebeschränkungen die bereits fragile Finanzlage von SAS weiter beeinträchtigen und verschlechtern würden. (253) Entgegen dem Vorbringen von Ryanair in Erwägungsgrund 172 ist die Kommission nach Randnummer 49 Buchstabe a des Befristeten Rahmens nicht verpflichtet, ein alternatives Szenario basierend auf der Annahme, dass SAS seine „nicht systemischen“ Tätigkeiten reduziert oder alternative Finanzmittel auf dem Markt beschafft hätte, zu prüfen. Nach Randnummer 49 Buchstabe a des Befristeten Rahmens müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass der Beihilfeempfänger seine Geschäftstätigkeit „ohne das staatliche Eingreifen“ einstellen müsste oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. Nach Randnummer 49 Buchstabe a des Befristeten Rahmens ist daher kein anderes alternatives Szenario, wie etwa ein Szenario, in dem der Beihilfeempfänger seine Geschäftstätigkeit reduziert oder umstrukturiert, vorgesehen. (254) Die Kommission weist in jedem Fall darauf hin, dass Dänemark und Schweden die erforderlichen Nachweise erbracht haben, dass die unter Randnummer 49 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt war in einer Situation, in der SAS seine Geschäftstätigkeit erheblich reduzierte. (255) Wie in den Erwägungsgründen 35 bis 39 dargelegt, reagierte SAS rasch auf die Entwicklung der COVID-19-Pandemie und die Reisebeschränkungen. Sobald die schwedischen und dänischen Rechtsvorschriften dies zuließen, machte SAS zum Beispiel sofort und in großem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch, vorübergehende Entlassungen auszusprechen (Erwägungsgrund 38). SAS entwickelte zügig bis zum 24. April 2020 einen neuen Geschäftsplan, der sich insbesondere auf Initiativen zur Kostensenkung konzentrierte (Erwägungsgründe 49 und 50), und begann unverzüglich damit, diese umzusetzen (Erwägungsgründe 37, 51 und 53) (146) Zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme hatte SAS sein Personalabbauprogramm abgeschlossen (Erwägungsgrund 53); es hatte die Verträge mit mehr als 200 seiner Lieferanten aus allen Bereichen neu ausgehandelt, die Lieferung von zehn Flugzeugen verschoben (Erwägungsgründe 52 und 54) und eine neue wöchentliche Bewertung der Nachfrage eingeführt, um seine Kapazität entsprechend anzupassen und so seine variablen Kosten zu senken (Erwägungsgrund 51). SAS reagierte somit schnell und gewissenhaft auf die COVID-19-Pandemie und die Reisebeschränkungen. (256) Darüber hinaus ergriff SAS eine beträchtliche Zahl an Maßnahmen zur Kosteneinsparung. SAS schlug in seinem ursprünglichen Geschäftsplan als Ziel vor, seine Kosten um 5,4 Mrd. SEK im Jahr 2020 und um 4,5 Mrd. SEK über 2021 hinaus zu senken, d. h. eine Kostensenkung, die fast dem Betrag der Maßnahme entspricht (Erwägungsgründe 40 bis 46). Zu erwähnen ist, dass der Verwaltungsrat von SAS gleichwohl weitere Kürzungen forderte (Erwägungsgrund 47), zu deren Umsetzung SAS sich verpflichtete, unter anderem durch eine teilweise Veräußerung von Vermögenswerten wie der Bodenabfertigung (Erwägungsgrund 48). Infolgedessen wurde das Kostensenkungsziel für 2020 deutlich angehoben (Erwägungsgrund 49). Die Ziele für die Kostensenkung waren nicht nur sehr hoch, sondern erstreckten sich auch auf alle Tätigkeitsbereiche von SAS, darunter Fracht, Bodenabfertigungsdienste, Gemeinkosten, Passagierdienste usw. (Erwägungsgründe 41, 43, 45 und 48). (257) Zur Frage, ob SAS eine alternative Finanzierungsmöglichkeit auf dem Markt hätte finden können, erfolgt die Beurteilung nach Randnummer 49 Buchstabe c des Befristeten Rahmens und nicht nach Randnummer 49 Buchstabe a. (258) Angesichts all dieser Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit Randnummer 49 Buchstabe a des Befristeten Rahmens im Einklang steht. 6.3.1.2.   Das staatliche Eingreifen liegt im gemeinsamen Interesse (259) Nach Randnummer 49 Buchstabe b des Befristeten Rahmens müssen die Mitgliedstaaten Folgendes nachweisen: „das staatliche Eingreifen liegt im gemeinsamen Interesse. Dieses gemeinsame Interesse kann sich auf die Vermeidung von sozialen Notlagen und von Marktversagen aufgrund erheblicher Arbeitsplatzverluste, die Vermeidung des Marktaustritts eines innovativen oder systemisch wichtigen Unternehmens, das Risiko einer Unterbrechung der Erbringung einer wichtigen Dienstleistung oder ähnliche, von dem betreffenden Mitgliedstaat hinreichend begründete Situationen beziehen.“ (260) Aus der Sachverhaltsdarstellung in Abschnitt 2.1.4 geht hervor, dass sich Dänemark und Schweden insbesondere auf zwei der unter Randnummer 49 Buchstabe b des Befristeten Rahmens angeführten Begründungen berufen haben, um zu erklären, dass das Eingreifen zugunsten von SAS im gemeinsamen Interesse lag. (261) Bevor diese Begründungen genauer untersucht werden, muss auf die allgemeinen Bemerkungen zuerst von Ryanair und danach von Dänemark und Schweden eingegangen werden. (262) Erstens behauptet Ryanair, wie in Erwägungsgrund 173 dargelegt, dass sich die Kommission ausschließlich auf die von Dänemark und Schweden im Einleitungsbeschluss vorgebrachten Elemente gestützt habe, um die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Randnummer 49 Buchstabe b des Befristeten Rahmens zu prüfen, anstatt eine eigene autonome Beurteilung vorzunehmen. Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Dänemark und Schweden die Maßnahme am 11. August 2020 gemeinsam angemeldet haben und dass in der Anmeldung die Gründe genannt wurden, auf deren Grundlage Dänemark und Schweden die Maßnahme als mit Randnummer 49 Buchstabe b des Befristeten Rahmens vereinbar betrachteten. Die Kommission hat diese Elemente im Einleitungsbeschluss dargelegt und bewertet und vorläufig festgestellt, dass sie keine Zweifel aufkommen lassen. Entscheidend ist nicht, ob sich die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen stützt, sondern ob diese Informationen richtig, ausreichend und durch Beweise belegt sind und von der Kommission angemessen bewertet wurden. Im vorliegenden Fall schien keine der von diesen Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen Zweifel in Bezug auf ihre Richtigkeit, Hinlänglichkeit oder Gültigkeit aufzuwerfen. Außerdem ist der Zweck des förmlichen Prüfverfahrens, den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, damit die Kommission eine umfassende Beurteilung der ihr zur Verfügung stehenden Fakten und Informationen vornehmen kann. Wie die dänischen und schwedischen Behörden jedoch zu Recht festgestellt haben (Erwägungsgrund 215), hat keiner der Beteiligten, auch nicht Ryanair, die Richtigkeit der im Einleitungsbeschluss dargelegten Fakten bestritten, sondern nur deren Relevanz und Auslegung für die Beurteilung, ob das staatliche Eingreifen zugunsten von SAS im gemeinsamen Interesse liegt. (263) Zweitens, was die Relevanz der Daten betrifft, die sich auf den Beitrag des Luftverkehrssektors für die dänische und die schwedische Wirtschaft beziehen (Erwägungsgrund 175), so sind diese Daten relevant für die Prüfung, ob das staatliche Eingreifen zugunsten des Beihilfeempfängers gemäß Randnummer 49 Buchstabe b des Befristeten Rahmens im gemeinsamen Interesse liegt. (264) Schließlich sind entgegen der Behauptung von Ryanair in Erwägungsgrund 179 die Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 49 Buchstabe b des Befristeten Rahmens verpflichtet, nachzuweisen, und die Kommission verpflichtet, zu überprüfen, dass das staatliche Eingreifen aus mindestens einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe im gemeinsamen Interesse liegt. Die Kommission ist daher, sobald sie das Vorliegen dieses gemeinsamen Interesses festgestellt hat, nicht verpflichtet, wie es Ryanair nahelegt, zu prüfen, ob der Empfänger nicht wesentliche Tätigkeiten weiter einschränken oder aufgeben könnte, ohne dadurch die Verfolgung des festgestellten gemeinsamen Interesses zu gefährden. (265) Was die Bemerkungen der dänischen und schwedischen Behörden in Erwägungsgrund 218 betrifft, wonach sich die Beurteilung der Kommission in der Frage, was die Mitgliedstaaten als das gemeinsame Interesse an einem staatlichen Eingreifen ansehen, auf die Prüfung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern beschränke, so sind diese zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Bewertungen umfasst, die in einem Unionskontext vorzunehmen sind (147). Die Kontrolle der Kommission nach Randnummer 49 Buchstabe b des Befristeten Rahmens beschränkt sich daher nicht auf die Kontrolle, ob ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der vom Mitgliedstaat vorgelegten Begründung vorliegt. (266) Die Kommission wird im Lichte dieser vorläufigen Erwägungen prüfen, ob die Maßnahme mit Randnummer 49 Buchstabe b des Befristeten Rahmens im Einklang steht und dabei die Stellungnahmen der Beteiligten sowie Dänemarks und Schwedens im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens berücksichtigen. Risiko einer Unterbrechung der Erbringung einer wichtigen Dienstleistung (267) Erstens betreibt SAS, wie in den Erwägungsgründen 68 und 71 dargelegt, ein wichtiges inländisches und internationales Netz, das die Anbindung innerhalb und außerhalb Dänemarks und Schwedens gewährleistet. In beiden Mitgliedstaaten betrieb SAS vor der COVID-19-Pandemie regelmäßige Verbindungen (148) über das ganze Jahr sowie zahlreiche Inlandsverbindungen zu den verschiedenen Regionen dieser Mitgliedstaaten (149). SAS beförderte 2019 40 % der Gesamtzahl der Passagiere im Inlandsflugverkehr in Dänemark und 50 % in Schweden und war damit das größte Luftfahrtunternehmen in Dänemark und Schweden. Darüber hinaus bediente SAS über seine Drehkreuze Kopenhagen und Stockholm inländische Fluggäste mit internationalen Flugzielen und bot Flugdienste aus und zu den wichtigsten Geschäftszentren in der Union und weltweit an. SAS hatte einen Anteil an der Gesamtzahl der Passagiere im internationalen Luftverkehr nach und von Dänemark von 30 % und nach und von Schweden von 25 %. Diese Luftverkehrsdienste sind umso notwendiger für Schweden angesichts seiner geografischen Randlage in der Union und der Größe seines Gebiets (weshalb alternative Verkehrsträger nicht so effizient bzw. geeignet sind wie der Luftverkehr) und für Dänemark, insbesondere aufgrund seiner Inseln (z. B. Färöer und Bornholm). Insgesamt bot SAS mehr als 100 Strecken nach, von und innerhalb Dänemarks an und mehr als 150 Strecken nach, von und innerhalb Schwedens. (268) Zweitens erbrachte SAS während der COVID-19-Pandemie (vor der Gewährung der Maßnahme) wichtige Fracht- und Passagierdienste, indem es spezielle Repatriierungsflüge durchführte (Erwägungsgrund 51), medizinische Ausrüstung und pharmazeutische Erzeugnisse nach Dänemark und Schweden beförderte und zur Kontinuität der Produktionskette für schwedische und dänische Unternehmen beitrug (Erwägungsgrund 73). Darüber hinaus hielt SAS während der Pandemie nationale und internationale Verbindungen aufrecht, sodass unbedingt notwendige Reisen stattfinden konnten (Erwägungsgründe 68 und 71). Keine andere Fluggesellschaft erbrachte in diesen Ländern ähnliche Dienstleistungen, die angesichts der Bemühungen Schwedens und Dänemarks, die Auswirkungen der Ausbreitung der Pandemie zu begrenzen, besonders wichtig waren. Der Marktaustritt von SAS hätte daher zum damaligen Zeitpunkt und im Kontext der COVID-19-Pandemie zur Unterbrechung der Erbringung einer wichtigen Dienstleistung führen können. Dies war insbesondere der Fall, weil zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme bereits eine zweite Welle von COVID-19 ausgebrochen war (Erwägungsgründe 22 und 23), die möglicherweise eine erneute Mobilisierung der Luftverkehrsdienste von SAS hätte notwendig machen können, um wichtige Fracht nach Schweden und Dänemark zu bringen oder Einwohner Dänemarks und Schwedens nach Hause zu fliegen. (269) Auf der Grundlage dieser Umstände stellt die Kommission fest, dass SAS — auch während der COVID-19-Pandemie — wichtige Passagier- und Frachtbeförderungsdienste von, nach und in Dänemark und Schweden erbracht hat. Bei einem Ausfall von SAS oder bei ernsten Schwierigkeiten von SAS, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten, hätte für Dänemark und Schweden eindeutig das Risiko bestanden, dass wichtige Luftverkehrsdienste für ihre Wirtschaft plötzlich nicht mehr verfügbar gewesen wären. (270) Ryanair macht geltend, dass die Kommission nach Randnummer 49 Buchstabe b des Befristeten Rahmens nachweisen müsse, dass alle Tätigkeiten des Beihilfeempfängers unersetzbar sind, oder, hilfs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.