Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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keine Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungselemente bezahlen. (114) Bis zum vollständigen Rückkauf und Verkauf der im Rahmen der Maßnahme gewährten Instrumente ist SAS verpflichtet, keine Dividendenzahlungen oder nichtobligatorischen Couponzahlungen vorzunehmen und keine Aktien zurückzukaufen, außer im Verhältnis zu Dänemark und Schweden oder falls eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht. Das Dividendenverbot sollte nicht für konzerninterne Dividendenzahlungen an SAS seitens von Unternehmen, die (direkt oder indirekt) vollständig im Eigentum von SAS stehen, gelten. (115) Das Verbot von nichtobligatorischen Couponzahlungen würde jedoch nicht für Couponzahlungen aus den neuen kommerziellen Hybridpapieren, die aus der Umwandlung bestehender Anleihen hervorgehen, gelten. Die dänischen und schwedischen Behörden erklärten, dass die Zahlung solcher Coupons für bestimmte Anleihegläubiger während der Verhandlungen über die Lastenverteilung von entscheidender Bedeutung gewesen sei und generell zu erwarten sei, dass dies für alle Anleihegläubiger ein wichtiger Aspekt für die Zustimmung zur Umwandlung darstelle. Dänemark und Schweden zufolge war diese Umwandlung für den Erfolg des gesamten Rekapitalisierungsplans unverzichtbar und sollte drei positive Wirkungen erzielen. (116) Erstens würde dadurch der Gesamtbetrag der von SAS benötigten staatlichen Beihilfe reduziert. Ohne diese Umwandlung wäre in der Bilanz von SAS eine Eigenkapitallücke von 2,25 Mrd. SEK entstanden, die höchstwahrscheinlich von Dänemark und Schweden hätte gedeckt werden müssen, da SAS vor der Maßnahme nur begrenzten Zugang zu den Kapitalmärkten hatte. Im Gegensatz dazu würde eine erfolgreiche Umwandlung die benötigte staatliche Beihilfe und den Betrag der von SAS zu leistenden Couponzahlungen verringern. Durch die Umwandlung der Anleihen wäre SAS in der Lage, die Mittelabflüsse in den ersten Jahren nach Gewährung der Maßnahme erheblich zu verringern. Nach Angaben Dänemarks und Schwedens waren die Anleihen mit einem obligatorischen Coupon von 5,375 % pro Jahr ausgestattet, während für die neuen kommerziellen Hybridpapiere bis zum fünften Jahr niedrigere, nichtobligatorische Coupons vorgesehen waren. Durch die Umwandlung der Anleihen müsste SAS diese nicht im November 2022 zurückzahlen und könnte so einen Mittelabfluss von 2,25 Mrd. SEK vermeiden, der auf den Kapitalmärkten schwer hätte refinanziert werden können. (117) Zweitens würde durch die Umwandlung die Kapitalstruktur von SAS verbessert, da die Anleihen (die als Schulden zählen) in neue kommerzielle Hybridpapiere (die als Eigenkapital zählen) oder Stammaktien umgewandelt werden. Folglich würden die relevanten Finanzkennzahlen von SAS (Verhältnis von Nettoverschuldung zu Eigenkapital (107), finanzielle Solidität (108), Verschuldungskoeffizient usw.) und seine Liquiditätslage (109) von der Umwandlung erheblich profitieren. (118) Drittens würde die Umwandlung aus den in Erwägungsgrund 116 dargelegten Gründen die Vergütung der dänischen und schwedischen Eigen- und Hybridkapitalinstrumente erleichtern und besser absichern. (119) Dänemark und Schweden wiesen auch darauf hin, dass die Umwandlung der bestehenden Anleihen in die neuen kommerziellen Hybridpapiere auf Kosten der Inhaber der Anleihen erfolgte. Der Nettogegenwartswert (NPV) der neuen kommerziellen Hybridpapiere wurde unter der Annahme einer stabilen, normalen Lage von SAS (die voraussichtlich mit der Umsetzung des Rekapitalisierungsplans erreichbar war) mit 80 % des Nennwerts berechnet, während die Anleihen in derselben Situation mit 100 % ihres Nennwerts bewertet würden (mit Rückzahlung des Nennwerts der Anleihen im November 2022). (120) Was die neuen staatlichen Hybridpapiere betrifft, akzeptierten die dänischen und schwedischen Behörden, dass die Governance-Bestimmungen nach Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens — mit Ausnahme des Verbots nichtobligatorischer Couponzahlungen — bis zur vollständigen Rückzahlung (Zahlung des vollen Nennbetrags und der aufgelaufenen Couponzahlungen) oder bis zum Verkauf aller neuen staatlichen Hybridpapiere zum oder über dem Nennwert einschließlich aufgelaufener Couponzahlungen und Zinseszinsen weitergelten würden. (121) SAS wäre es auch verboten, Konzernunternehmen, die am 31. Dezember 2019 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO waren, querzusubventionieren. 2.8.5.   Ausstiegsstrategie Dänemarks und Schwedens (122) In Bezug auf die Bezugsrechtsemission gab es den dänischen und schwedischen Behörden zufolge zwei mögliche Ausstiegsstrategien für Dänemark und Schweden: i) SAS könnte die Aktien von Dänemark und Schweden zurückkaufen oder ii) Dänemark und Schweden könnten ihre Aktien auf dem Markt verkaufen. (123) Die schwedischen Behörden erklärten, dass es einem Unternehmen nach dem schwedischen Aktiengesellschaftsgesetz nicht möglich sei, Stammaktien nur von einem bestimmten Aktionär zurückzukaufen, sondern nur von allen Aktionären zu denselben Bedingungen. (124) Daher wäre laut den dänischen und schwedischen Behörden die zweite Ausstiegsstrategie (d. h. der Verkauf von Stammaktien an Dritte zu Marktpreisen) die einzige praktisch realisierbare Option. (125) Darüber hinaus gaben Dänemark und Schweden an, SAS plane, die Maßnahme bis 2025 zurückzuzahlen. Dänemark und Schweden erklärten, SAS beabsichtige, sowohl positive freie Zahlungsströme aus der Geschäftstätigkeit als auch Erlöse aus Kapitalmarktemissionen (einschließlich Fremd- und Eigenkapital) für den Rückkauf der als staatliche Beihilfen gewährten Instrumente zu verwenden. (110) Darüber hinaus erklärten Dänemark und Schweden, dass sie so bald wie möglich nach der finanziellen Stabilisierung von SAS einen Verkauf an private Dritte als die wahrscheinliche Ausstiegsstrategie in Betracht ziehen würden, insbesondere für die im Rahmen der Rekapitalisierung gezeichneten COVID-19-Anteile. (126) In jedem Fall sagten Dänemark und Schweden im Rahmen der Maßnahme zu, innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung der Maßnahme eine ernsthafte Ausstiegsstrategie vorzulegen und zu billigen, es sei denn, die staatliche Beteiligung würde innerhalb dieser Frist unter 25 % des Eigenkapitals sinken. 2.9.   Kumulierung staatlicher Beihilfen (127) Die im Rahmen der Maßnahme gewährte Beihilfe könnte mit Beihilfen auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 (111) und (EU) Nr. 360/2012 (112) der Kommission oder der AGVO kumuliert werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dieser Verordnungen erfüllt sind. (128) Die im Rahmen der Maßnahme gewährten Beihilfen könnten auch mit Beihilfen kumuliert werden, die im Rahmen anderer von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV oder nach dem Befristeten Rahmen genehmigter Maßnahmen gewährt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen erfüllt sind. 2.10.   Überwachung und Berichterstattung (129) Dänemark und Schweden bestätigten, dass sie die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Abschnitt 4 des Befristeten Rahmens einhalten werden (einschließlich der Verpflichtung, relevante Informationen über die SAS gewährte Rekapitalisierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung auf der ausführlichen Beihilfe-Website oder über das IT-Instrument der Kommission zu veröffentlichen) (113). (130) Die dänischen und schwedischen Behörden bestätigten ferner, dass sie Folgendes sicherstellen würden: — SAS legt Dänemark und Schweden auf der Grundlage des unter Randnummer 82 des Befristeten Rahmens genannten Zeitplans Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens vor; — SAS als Empfänger der Maßnahme veröffentlicht gemäß Randnummer 83 des Befristeten Rahmens innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Rekapitalisierung und danach regelmäßig alle zwölf Monate Informationen über die Verwendung der erhaltenen Beihilfen. Insbesondere muss dargelegt werden, inwieweit die erhaltenen Beihilfen die Tätigkeiten von SAS im Einklang mit den Zielen der Union und den nationalen Verpflichtungen hinsichtlich des digitalen Wandels unterstützen und SAS zum gesamtwirtschaftlichen EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt, u. a. durch diese Beihilfe und durch ihre Aktivitäten im Bereich des öffentlichen Engagements; — Dänemark und Schweden legen der Kommission jährliche Berichte über die Umsetzung des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abschnitt 3.11.6 und Randnummer 54 des Befristeten Rahmens vor; — Dänemark und Schweden führen ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung der Beihilfen und bewahren diese für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme auf, und sie verpflichten sich, diese der Kommission auf Anfrage vorzulegen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um festzustellen, dass die im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllt wurden; und — Dänemark und Schweden melden einen Umstrukturierungsplan an, wenn die Beteiligung Dänemarks und Schwedens nicht innerhalb von sechs Jahren nach Gewährung der Maßnahme auf weniger als 15 % des Eigenkapitals von SAS reduziert wird. 2.11.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (131) Um dem SAS-II-Urteil nachzukommen, erließ die Kommission den Einleitungsbeschluss. Darin gelangte die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt (114). Sie stellte ferner fest, dass diese Maßnahme, obwohl sie in dem zum Erlass des ursprünglichen Beschlusses führenden Verfahren im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet worden war, ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung infolge der Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch das Gericht zu einer rechtswidrigen Beihilfe geworden ist, da die Maßnahme nicht mehr durch einen Beschluss der Kommission genehmigt war (115). (132) Die Kommission vertrat vorläufig die Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Maßnahme, nachdem diese rechtswidrig geworden ist, anhand der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, d. h. am 26. Oktober 2020, geltenden Rechtsvorschriften geprüft werden muss. Zu diesem Zeitpunkt enthielt der Befristete Rahmen die einschlägigen Bestimmungen zur Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (116). (133) In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die Maßnahme nicht mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens vereinbar war. (134) Im Einklang mit dem SAS-II-Urteil vertrat die Kommission vorläufig die Ansicht, dass das Eigenkapitalinstrument der Maßnahme offenbar nicht — wie unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens verlangt — mit einem Staffelungsmechanismus zur Erhöhung der Vergütung des Staates und als Anreiz für den Beihilfeempfänger, die staatliche Kapitalzuführung zurückzukaufen, verbunden war. Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, dass das Eigenkapitalinstrument der Maßnahme anstelle des unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehenen Staffelungsmechanismus mit einem geeigneten alternativen Mechanismus im Sinne von Randnummer 62 des Befristeten Rahmens verbunden war, der insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung des Staates haben würde. 3.   STELLUNGNAHME VON DÄNEMARK UND SCHWEDEN (135) In ihren gemeinsamen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss konzentrierten sich Dänemark und Schweden auf die von der Kommission geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens. Sie gingen auch kurz auf einige andere Aspekte der vorläufigen Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme ein. 3.1.   Die Maßnahme enthält bereits eine angemessene Vergütung und Ausstiegsanreize für Dänemark und Schweden (136) Obwohl die dänischen und schwedischen Behörden das SAS-II-Urteil und dessen Schlussfolgerungen zur Nichteinhaltung der Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens anerkennen, sind sie der Auffassung, dass die Maßnahme dennoch für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Ihrer Ansicht nach enthielt die Maßnahme aus den im Folgenden genannten Gründen bereits eine geeignete Alternative zu einem Staffelungsmechanismus im Einklang mit Randnummer 62 des Befristeten Rahmens. (137) Erstens habe der im Rahmen der Maßnahme gewährte erhebliche Abschlag auf den Höchstkurs der Aktie, zu dem Dänemark und Schweden die SAS-Aktien erwarben, zu einer Erhöhung der Vergütung zu ihren Gunsten geführt. (138) Zweitens habe die Verpflichtung von SAS, im Rahmen der Maßnahme einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, bereits einen starken Anreiz für den Ausstieg Dänemarks und Schwedens dargestellt. (139) Drittens habe der Umfang der Beteiligung privater Investoren an den Lasten die Notwendigkeit von Ausstiegsanreizen für Dänemark und Schweden verringert. (140) Schließlich hatten die Behörden Dänemarks und Schwedens im Einklang mit ihren politischen Mandaten die Absicht, sich aus ihrer Kapitalbeteiligung an SAS wieder zurückzuziehen, was die im Rahmen der Maßnahme erworbenen COVID-Aktien betraf. In der politischen Einigung vom 15. Juni 2020 über die Rekapitalisierung und die Beteiligung des dänischen Staates an SAS (117) und in einem Ministerialdekret vom 24. Juni 2020 ist festgelegt, dass die Beteiligung an SAS grundsätzlich verringert werden muss, indem die Anteile an verantwortliche langfristige Investoren verkauft werden, wenn die Marktbedingungen günstig sind. In Schweden hatte die Regierung ausdrücklich ihre Absicht bekundet, zu jedem geeigneten Zeitpunkt, in dem die Marktlage dies wieder zulasse, ihre Beteiligung an SAS im Einklang mit den zuvor vom Parlament erteilten Mandaten zu verringern bzw. zu veräußern (118). (141) Alternativ kann nach Ansicht Dänemarks und Schwedens die Maßnahme unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Hierfür sprechen ihrer Ansicht nach die besonderen Merkmale der Rekapitalisierung von SAS und insbesondere der Wunsch, eine Verteilung der Lasten sicherzustellen und neues privates Kapital für die Rekapitalisierung anzuziehen. Dänemark und Schweden sind der Auffassung, dass diese besonderen Merkmale i) im Befristeten Rahmen nicht vorgeschrieben seien, wie die Kommission in Erwägungsgrund 95 des ursprünglichen Beschlusses und in Erwägungsgrund 206 des Einleitungsbeschlusses anerkannt habe, und ii) sich im Fall von SAS als geeigneteres Instrument erwiesen hätten, um die Vergütung Dänemarks und Schwedens sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen abzumildern. 3.2.   Weitere Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss (142) Dänemark und Schweden betonen, dass das Gericht im SAS-II-Urteil bestätigt habe, dass das hybride Kapitalinstrument alle relevanten Bedingungen für Vergütung und Ausstiegsanreize gemäß dem Befristeten Rahmen erfülle. (143) Sie weisen ferner darauf hin, dass im Lufthansa-Urteil des Gerichts (119) die von der Kommission angewandte Methode zur Beurteilung des Vorliegens beträchtlicher Marktmacht nach dem Ansatz „Flughafen für Flughafen“, den die Kommission auch im Einleitungsbeschluss angewandt habe, bestätigt worden sei. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (144) Zwei Beteiligte, nämlich SAS und Ryanair, nahmen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens Stellung. 4.1.   Stellungnahme von SAS (145) SAS nahm zu zwei Punkten der vorläufigen Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt im Einleitungsbeschluss der Kommission Stellung, nämlich zur Anwendung der Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens einerseits und zur Anwendung von Randnummer 49 Buchstabe c des Befristeten Rahmens andererseits. 4.1.1.   Die Maßnahme enthält bereits eine angemessene Vergütung und Ausstiegsanreize für Dänemark und Schweden (146) SAS erinnert daran, dass es nach dem schwedischem Aktiengesellschaftsgesetz (siehe Erwägungsgrund 123) nicht möglich ist, einen Staffelungsmechanismus anzuwenden, der bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses die Gewährung zusätzlicher Anteile an einen bestimmten Anteilseigner vorsieht. Es habe daher ein rechtliches Hindernis gegen die Anwendung eines Staffelungsmechanismus bestanden, wie er unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens ausdrücklich vorgesehen ist. (147) Darüber hinaus enthielt die Maßnahme SAS zufolge — insbesondere angesichts des erheblichen Ex-ante-Abschlags auf die von Dänemark und Schweden im Rahmen der Maßnahme erworbenen Aktien und der SAS auferlegten verhaltensbezogenen Verpflichtungen — bereits sowohl eine Vergütung in ausreichender Höhe für Dänemark und Schweden als auch ausreichende Ausstiegsanreize und bot somit eine Alternative, die in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führt und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat hat. (148) Ungeachtet dieses Standpunkts schlug SAS einen alternativen Mechanismus vor, der — sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die von Dänemark und Schweden angemeldete Maßnahme nicht mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens im Einklang steht — umgesetzt werden könnte, um die Einhaltung dieser Bestimmungen des Befristeten Rahmens sicherzustellen. Dieser alternative Mechanismus in Form einer Ausgabe zusätzlicher Kapitalwertpapiere an den betreffenden Mitgliedstaat (120) würde über folgende Merkmale verfügen: — Zu dem Zeitpunkt, an dem der Mechanismus, falls einer oder beide Mitgliedstaaten nicht die erforderliche Anzahl Aktien verkauft hat/haben, ausgelöst wird, würde SAS entweder i) die Konditionen der jeweiligen staatlichen Hybridpapiere ändern, um den daraus zu zahlenden Betrag — z. B. durch Erhöhung des Nennbetrags — zu erhöhen, oder ii) an den betreffenden Staat oder die betreffenden Staaten ein neues Instrument mit denselben Konditionen ausgeben (z. B. Nachrangigkeitsregelung, bilanzielle Behandlung und Vergütung) wie die jeweiligen bestehenden Hybridpapiere. — Dieser Mechanismus würde ausgedrückt als Geldwert 10 % des Betrags entsprechen, der sich aus der Multiplikation der Beteiligung des jeweiligen Staates (d. h. der Anzahl Aktien), soweit diese die Beteiligung an SAS vor der Rekapitalisierung übersteigt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkauft wurde, mit dem höheren der folgenden Werte ergibt: i) 1,16 SEK (Zeichnungspreis der Aktie 2020) oder ii) der volumengewichtete Durchschnittskurs der SAS-Aktien an der Nasdaq-Börse in Stockholm während eines Zeitraums von 20 Handelstagen unmittelbar vor dem fünften Handelstag vor dem Zeitpunkt der Auslösung des Mechanismus. Da die Vergütung der staatlichen Hybridpapiere zum Zeitpunkt der Auslösung des Mechanismus möglicherweise nicht den marktüblichen Bedingungen entspricht, würde der aus dieser Berechnung resultierende zusätzliche Kapitalbetrag angepasst, um die in Verbindung mit diesem zusätzlichen Nennbetrag der Kapitalwertpapiere erwarteten künftigen Zahlungsströme zu berücksichtigen, abgezinst mit einem angemessenen Marktzinssatz, der die Konditionen der Kapitalwertpapiere und das Risiko des Emittenten zum Zeitpunkt der Auslösung des Staffelungsmechanismus widerspiegelt. Mit dieser Methode wird sichergestellt, dass bei Zugrundelegung der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme und des Abzinsungssatzes zum Zeitpunkt der Auslösung des Staffelungsmechanismus die Erhöhung der Vergütung, ausgedrückt in Geldwert, genau 10 % entspricht. — Im Einklang mit dem unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehenen speziellen Mechanismus würde dieser alternative Mechanismus im vierten Jahr nach Gewährung der Maßnahme greifen, falls der betreffende Mitgliedstaat nicht mindestens 40 % seiner COVID-19-Rekapitalisierungsbeteiligung veräußert hat, und im sechsten Jahr nach Gewährung der Maßnahme, falls der betreffende Mitgliedstaat seine Rekapitalisierungsbeteiligung bis dahin nicht vollständig veräußert hat. (149) SAS zufolge würde der vorgeschlagene Mechanismus einen angemessenen Anreiz für SAS schaffen, die von Dänemark und Schweden im Rahmen der Maßnahme erworbenen Anteile zurückzukaufen. Nach Ansicht von SAS würde dieser alternative Mechanismus die Voraussetzungen nach den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens erfüllen und wäre im Hinblick auf das mit diesen Bestimmungen angestrebte Ziel angemessen. 4.1.2.   SAS war nicht in der Lage, sich auf den Märkten Finanzmittel zu erschwinglichen Konditionen zu beschaffen (150) Einleitend schließt sich SAS den Erläuterungen Dänemarks und Schwedens in der Anmeldung der Maßnahme und der vorläufigen Beurteilung der Kommission im ursprünglichen Beschluss an, wonach SAS nicht in der Lage war, auf den Märkten Finanzmittel zu erschwinglichen Konditionen zur Deckung seines Kapitalbedarfs zu beschaffen. Gleichwohl brachte SAS weitere Elemente und Hintergrundinformationen zu diesem Aspekt vor. (151) SAS zufolge nutzte das Unternehmen vor der COVID-19-Pandemie verschiedene Marktfinanzierungsquellen, darunter Bankkredite, Anleihen, nachrangige Darlehen, Hybridanleihen und Leasing. Zur Finanzierung seiner Flugzeuge nutzte SAS in der Regel eine Kombination aus Leasingverträgen und besicherten Bankdarlehen und Kreditfazilitäten. Darüber hinaus nahm SAS weitere Finanzierungsquellen in Anspruch, die vor Beginn der Rekapitalisierung (August 2020) noch ausstanden, darunter i) eine unbesicherte Anleihe in Höhe von 1,5 Mrd. SEK (emittiert im November 2017), ii) eine Privatplatzierung von Stammaktien in Höhe von 1,27 Mrd. SEK (emittiert im November 2017), iii) eine unbesicherte Anleihe in Höhe von 0,75 Mrd. SEK (emittiert im Juni 2018) und iv) eine Hybridanleihe in Höhe von 1,5 Mrd. SEK (emittiert im Jahr 2019) (121). (152) Ferner erläuterte SAS, dass es vor der COVID-19-Pandemie ein privat platziertes Anleiheprogramm mit […] nach dem Mittelfristigen Anleihe-Emissionsprogramm für Anleihen in Europa (European Medium-Term Note Programme, im Folgenden „EMTN-Programm“) aufgelegt hatte. Dabei handelte es sich um mit Kreditausfallswaps abgesicherte Anleihen. 2016, 2017 und 2018 führte SAS neue Anleiheemissionen durch. Das EMTN-Programm mit […] sollte 2020 fortgeführt werden. Infolge der COVID-19-Pandemie waren jedoch auf dem Markt keine Kreditausfallswaps verfügbar, und kein Anleger war bereit, in SAS zu investieren. Infolgedessen war SAS nicht in der Lage, das EMTN-Programm weiterzuführen. (153) SAS weist ferner darauf hin, dass es für das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme aufgrund der COVID-19-Pandemie auch schwierig gewesen sei, Zugang zu anderen Finanzierungsquellen auf dem Markt zu erhalten. SAS brachte hierzu im Wesentlichen drei Erklärungen vor. (154) Zunächst deutet die Bonitätseinstufung von SAS darauf hin, dass es unwahrscheinlich war, dass SAS in der Lage gewesen wäre, unbesicherte Fremdkapital- oder Hybridinstrumente zu erschwinglichen Konditionen zu begeben. Am 16. Januar 2020 vor der COVID-19-Pandemie hatte die Ratingagentur Standard & Poor’s SAS ein Rating von B+ erteilt, da sie der Ansicht war, das Unternehmen könne seine Bonitätskennziffern halten; am 10. Juni 2020 wurde jedoch das Rating des Unternehmens auf CCC herabgestuft und SAS weiter auf der Beobachtungsliste für eine Herabstufung geführt. SAS legte die Mitteilung von Standard & Poor’s vom 10. Juni 2020 vor, in der die Ratingagentur ihre Gründe für die Herabstufung erläuterte. (155) SAS zufolge wird das Fehlen von Finanzierungsquellen am Markt in Form unbesicherter Anleihen und hybrider Instrumente zu erschwinglichen Konditionen auch durch die Zahlen zum Handel mit SAS-Finanzierungsinstrumenten auf dem Sekundärmarkt belegt. Die Daten deuten darauf hin, dass diese Instrumente sehr hohe Finanzierungskosten aufwiesen, was eine Ausgabe neuer Instrumente an private In

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.