Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des schweren Markteinbruchs infolge des Coronavirus-Ausbruchs“ (92). (80) Darüber hinaus erklärten Dänemark und Schweden, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die SAS bereits erhalten hatte, entweder unzureichend oder nicht geeignet seien, um den Eigenkapitalbedarf des Unternehmens zu decken, da mit ihnen nur die unmittelbaren Liquiditätsengpässe von SAS angegangen würden und weniger die kurz- und langfristige Verschlechterung seiner Kapitalstruktur. (81) Schweden und Dänemark zufolge hatte die durch die staatliche Garantie abgesicherte revolvierende Kreditfazilität (Erwägungsgrund 57) lediglich den Effekt, den operativen Barmittelverbrauch („cash burn rate“) von SAS (93) bis zum Ende des Geschäftsjahres 2020 auf 500 bis 700 Mio. SEK pro Monat zu begrenzen, und war daher nicht geeignet, SAS in die Lage zu versetzen, seine vor der COVID-Krise bestehende Kapitalstruktur wiederherzustellen (und war nicht ausreichend, um seine Liquidität aufrechtzuerhalten). Darüber hinaus sahen die Bedingungen der Vereinbarung über den revolvierenden Kredit vor, dass SAS die revolvierende Kreditfazilität kündigen (und alle ausstehenden Beträge zurückzahlen) muss, sobald der von Dänemark und Schweden vorgesehene Rekapitalisierungsplan erfolgreich umgesetzt wurde (94). Alle anderen Beihilfen, die SAS erhalten hat, dienten lediglich der Deckung einiger Betriebskosten in Form von Zuschüssen oder Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (Erwägungsgründe 58 bis 60) und trugen nicht dazu bei, die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von SAS zu beheben und seine Existenzfähigkeit sicherzustellen. (82) Dänemark und Schweden wiesen ferner darauf hin, dass aus den in Tabelle 1 und Tabelle 2 genannten Gründen keine der anderen, von den beiden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassenen horizontalen Beihilferegelungen geeignet gewesen sei, die finanziellen Schwierigkeiten von SAS zu beheben. Tabelle 1 Liste der einschlägigen Beihilferegelungen, die Schweden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 26. Oktober 2020 erlassen hat  (95) Beihilferegelung Beschreibung der Maßnahme Erläuterungen Schwedens, weshalb die Maßnahme nicht geeignet/unzureichend war SA.56860 Garantieregelung für Darlehen für von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen Die Maßnahme sah Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen bis höchstens 75 Mio. SEK (ca. 6,8 Mio. EUR) je Unternehmen vor. Höhere Darlehensbeträge können in Ausnahmefällen genehmigt werden, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 250 Mio. SEK (ca. 22,7 Mio. EUR). Der Beihilfehöchstbetrag, der im Rahmen dieser Regelung hätte gewährt werden können, reichte nicht aus, um die Existenzfähigkeit von SAS sicherzustellen. SAS benötigte auch Kapital, um sein Eigenkapital zu stärken, und konnte sich daher nicht ausschließlich auf Darlehen stützen. SA.56812 Garantieregelung für Darlehen für von der COVID-19-Pandemie betroffene Luftfahrtunternehmen Die Maßnahme sah Beihilfen in Form staatlicher Garantien für neue Darlehen für bestimmte Fluggesellschaften mit einer schwedischen Betriebsgenehmigung vor, um sicherzustellen, dass diese über ausreichende Liquidität verfügten. SAS war es nicht möglich, im Rahmen dieser Beihilferegelung ein Darlehen auf dem Markt zu erhalten (Erwägungsgrund 78). SA.56972 Mietnachlass für von der COVID-19-Pandemie betroffene Mieter Die Regelung sah Beihilfen (von höchstens 800 000  EUR) zur Deckung von Mietnachlässen vor, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zwischen Vermietern und im Handel mit Gebrauchsgütern tätigen Unternehmen (mit Ausnahme des Internethandels), Hotels, Restaurants und bestimmten anderen Wirtschaftsakteuren mit Schwerpunkt auf Kundenbeziehungen vereinbart wurden. Die Beihilferegelung war nicht geeignet, um den Liquiditäts- und Kapitalbedarf von SAS zu decken, und der bereitgestellte Betrag war offensichtlich unzureichend. SA.58822 Ausgleichsregelung für Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben Die Maßnahme sah Beihilfen (bis zu 800 000  EUR) für Verluste vor, die Unternehmen im Juni und Juli 2020 aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Eindämmungsmaßnahmen entstanden sind. Die Beihilferegelung deckte nur den Umsatzverlust während eines begrenzten Zeitraums. Darüber hinaus war der vorgesehene Beihilfebetrag offensichtlich unzureichend, um den Finanzbedarf von SAS zu decken. Tabelle 2 Liste der einschlägigen Beihilferegelungen, die Dänemark im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 26. Oktober 2020 erlassen hat  (96) Beihilferegelung Beschreibung der Maßnahme Erläuterungen Dänemarks, weshalb die Maßnahme nicht geeignet/unzureichend war SA.57027 Kreditfazilität und Steuerstundungen in Verbindung mit Mehrwertsteuer und Lohnsteuer Die Maßnahme mit einem Gesamtbudget von 130 Mio. EUR sah Beihilfen sowohl in Form von Steuerstundungen als auch Kreditfazilitäten vor, um die Liquiditätsengpässe der am meisten gefährdeten Unternehmen, insbesondere KMU, zu verringern. Die Maßnahme war nicht geeignet, um die finanzielle Lage von SAS zu verbessern, da sich die Beihilfe nur auf Steuerstundungen und Kreditfazilitäten bezog. Darüber hinaus wurde die Beihilfe vorwiegend an KMU gewährt und der Beihilfebetrag war begrenzt. SA.57932 Ausgleichsregelung für Unternehmen, die von Grenzschließungen und Reisebeschränkungen betroffen sind Die Maßnahme sah Beihilfen für Unternehmen aus der Reise- und Tourismusbranche vor, die bestimmte Förderfähigkeitsbedingungen erfüllten. Der Beihilfehöchstbetrag, der im Rahmen der Regelung gewährt werden konnte (8 Mio. EUR je Unternehmen), war nicht ausreichend, um die Existenzfähigkeit von SAS sicherzustellen. (83) Darüber hinaus erklärten Dänemark und Schweden, dass eine Finanzierung in Form einer höheren Schuldenaufnahme keinesfalls den Kapitalbedarf von SAS decken würde. Das Unternehmen habe notwendigerweise Kapital beschaffen müssen, um seinen Eigenkapitalbedarf zu decken. In diesem Zusammenhang erklärten Dänemark und Schweden, dass die Maßnahme mit dem Ziel konzipiert gewesen sei, einen möglichst großen Teil des Kapitalbedarfs von SAS auf dem Markt zu decken, indem private Investoren angezogen und die bestehenden Anteilseigner von SAS verpflichtet werden sollten, die Lasten der Rekapitalisierung gemeinsam mit Dänemark und Schweden zu tragen, wie in Abschnitt 2.2 näher erläutert wird. (84) Aus den Protokollen der Sitzungen des Verwaltungsrats von SAS vom Mai und Juni 2020 geht hervor, dass Dänemark und Schweden als Voraussetzung für die Beteiligung der beiden Mitgliedstaaten an der Rekapitalisierung ausdrücklich von SAS verlangt haben, private Investoren zu bitten, sich an den mit der Rekapitalisierung verbundenen finanziellen Lasten zu beteiligen (im Folgenden „Lastenteilung“). SAS war daher gezwungen, mit privaten Anteilseignern und Inhabern von Anleihen und Wertpapieren von SAS und den am Rekapitalisierungsprozess beteiligten Banken zu verhandeln. SAS kündigte am 30. Juni 2020 einen ersten Rekapitalisierungsplan an, der eine Umwandlung bestehender Anleihen und bestehender Hybridpapiere unter bestimmten Bedingungen vorsah und die Inhaber der Anleihen und Hybridpapiere aufrief, den vorgeschlagenen Plan auf einer für den 17. Juli 2020 anberaumten Versammlung zu genehmigen (97). Am 10. Juli 2020 gab SAS jedoch bekannt, dass die Versammlung abgesagt wurde, weil zu erwarten sei, dass die Anleihegläubiger die im ersten Rekapitalisierungsplan vorgesehenen Umwandlungsbedingungen ablehnen würden (98). (85) Die Ablehnung des von SAS mit Unterstützung Dänemarks und Schwedens vorgeschlagenen Rekapitalisierungsplans veranlasste die beiden Mitgliedstaaten dazu, einer Änderung der Bedingungen zuzustimmen, unter denen die betreffenden Inhaber der Anleihen und Hybridpapiere bereit sein würden, die Lastenteilung zu akzeptieren. Die im vorliegenden Beschluss geprüfte Maßnahme war Teil dieses überarbeiteten Rekapitalisierungsplans und wird in den folgenden Abschnitten beschrieben. 2.2.   Überblick über die verschiedenen Komponenten der Maßnahme (86) Der Rekapitalisierungsplan umfasste drei Hauptelemente: das Eigenkapitalinstrument (6 Mrd. SEK) und das hybride Kapitalinstrument (6 Mrd. SEK), die zusammen die Maßnahme bildeten, und die Umwandlung von privaten Schuldinstrumenten in Eigenkapital- oder Hybridkapitalinstrumente (3,75 Mrd. SEK). Der Rekapitalisierungsplan für SAS sah somit eine Kapitalzuführung von insgesamt 15,75 Mrd. SEK vor, wovon 11 Mrd. SEK im Rahmen der Maßnahme von Dänemark und Schweden bereitgestellt werden sollten. (87) Im Einzelnen umfasste der Rekapitalisierungsplan: — das hybride Kapitalinstrument, bestehend aus: — gezielten Hybridpapieren in Höhe von 5 Mrd. SEK, die an Dänemark und Schweden ausgegeben und zu gleichen Teilen zwischen den beiden Mitgliedstaaten aufgeteilt wurden, und — gezielten Hybridpapieren in Höhe von 1 Mrd. SEK, die nur an Dänemark ausgegeben wurden; — das Eigenkapitalinstrument, bestehend aus: — einer Bezugsrechtsemission in Höhe von rund 4 Mrd. SEK, in deren Rahmen Dänemark und Schweden neue Aktien im Umfang von bis zu 3 Mrd. SEK (zu gleichen Teilen zwischen den beiden Mitgliedstaaten aufgeteilt) zeichneten und übernahmen, und die allen Aktionären von SAS und anderen Investoren offenstand, und — einer gezielten Emission von Stammaktien im Umfang von etwa 2 Mrd. SEK, die an Dänemark und Schweden ausgegeben wurden (etwa zu gleichen Teilen zwischen den beiden Mitgliedstaaten aufgeteilt); — die Umwandlung von privaten Schuldinstrumenten in Eigenkapital- oder Hybridkapitalinstrumente, bestehend aus: — der Umwandlung nachrangiger, unbefristeter, variabel verzinslicher Kapitalwertpapiere (im Folgenden „bestehende Hybridpapiere“) in Höhe von 1,5 Mrd. SEK in Stammaktien (99) und — der Umwandlung erstrangiger, unbesicherter, festverzinslicher Anleihen mit Fälligkeit im November 2022 (im Folgenden „Anleihen“) in Höhe von 2,25 Mrd. SEK in neue kommerzielle Hybridpapiere (im Folgenden „neue kommerzielle Hybridpapiere“) oder Stammaktien je nach Wahl der Anleihegläubiger (100). 2.3.   Form der Maßnahme (88) Die Maßnahme erfolgte in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von insgesamt 11 Mrd. SEK durch Eigenkapitalinstrumente (6 Mrd. SEK) und hybride Kapitalinstrumente (5 Mrd. SEK). 2.4.   Rechtsgrundlage (89) Die Beteiligung Dänemarks und Schwedens an der Rekapitalisierung von SAS beruhte auf i) dem Gesetzentwurf Nr. 2019/20:187 der schwedischen Regierung vom 15. Juni 2020 über Entschädigungen für Risikogruppen, Kapitalbeteiligungen an staatseigenen Unternehmen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19, mit dem der Haushalt für das Jahr 2020 geändert wurde, und ii) einem Mandat des Finanzausschusses des dänischen Parlaments vom 25. Juni 2020 für die Beteiligung an der Rekapitalisierung von SAS unter bestimmten Bedingungen. 2.5.   Bewilligungsbehörde und Verwaltung der Maßnahme (90) Bewilligungsbehörden waren das dänische Finanzministerium und die schwedische Regierung. Die Maßnahme wurde vom dänischen Finanzministerium und dem schwedischen Ministerium für Unternehmen und Innovation verwaltet. Die Maßnahme wurde aus dem schwedischen und dem dänischen Staatshaushalt finanziert. 2.6.   Mittelausstattung und Laufzeit der Maßnahme (91) Die Mittelausstattung der Maßnahme beläuft sich auf 11 Mrd. SEK. Wie in Erwägungsgrund 7 erläutert, zahlten Dänemark und Schweden letztlich 9,54 Mrd. SEK als Beihilfe. (92) Dänemark und Schweden gewährten die Maßnahme am 26. Oktober 2020. 2.7.   Begünstigter (93) Der Begünstigte der Maßnahme, SAS, ist eine skandinavische Netzwerkfluggesellschaft, die den Inlandsflugverkehr in Dänemark, Schweden und Norwegen sowie den innerskandinavischen Flugverkehr abdeckt und direkte Verbindungen zu den wichtigsten Geschäftszentren in der Union und weltweit anbietet. SAS ist auch Mitglied des globalen Luftfahrtbündnisses Star Alliance. (101) (94) SAS ist eine schwedische Aktiengesellschaft, die dem schwedischen Gesetz über Aktiengesellschaften 2005:551 (im Folgenden „schwedisches Aktiengesetz“) unterliegt (102). SAS ist die Muttergesellschaft von SAS Danmark A/S, SAS Norge AS und SAS Sverige AB (103) sowie SAS Cargo Group, SAS Ground Handling Denmark A/S, SAS Ground Handling Norway AS, SAS Ground Handling Sweden AB und SAS Technical Services (alle diese Unternehmen bilden zusammen die „SAS-Gruppe“). (95) Nach Angaben der dänischen und schwedischen Behörden beförderte SAS im Jahr 2019 etwa 30 Mio. Fluggäste. SAS führte mit einer Flotte von mehr als 150 Flugzeugen Flüge zu 233 Zielorten durch. Das wichtigste Drehkreuz von SAS ist der Flughafen Kopenhagen, während die Flughäfen Oslo und Stockholm Arlanda das zweitgrößte bzw. drittgrößte Drehkreuz bilden. (96) Zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme stand SAS teilweise im Eigentum der schwedischen und der dänischen Regierung mit einem Anteil von 14,82 % bzw. 14,24 %. Die übrigen 70,92 % wurden von privaten Anteilseignern gehalten, darunter der Knut and Alice Wallenberg Foundation (im Folgenden „KAW“) mit einem Anteil von 6,5 %. (97) SAS übermittelte den dänischen und den schwedischen Behörden am 8. Mai 2020 einen förmlichen schriftlichen Antrag auf Kapitalzuführung. (98) In ihrer Anmeldung bestätigten Dänemark und Schweden, dass sich SAS am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden „AGVO“) (104) befand, und legten Nachweise vor, die diese Schlussfolgerung belegten, einschließlich des konsolidierten Abschlusses von SAS mit Ausweis der finanziellen Lage des Unternehmens zum 31. Dezember 2019 (105). Sie wiesen darauf hin, dass i) der konsolidierte Abschluss von SAS als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Muttergesellschaft der SAS-Gruppe zeige, dass SAS nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren hat (siehe Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a AGVO), da sich das gezeichnete Stammkapital von SAS am 31. Dezember 2019 auf 7,7 Mrd. SEK belief, während das Eigenkapital von SAS 5,7 Mrd. SEK betrug, dass ii) SAS nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sei noch die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfülle (siehe Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe c AGVO) und dass iii) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad von SAS am 31. Dezember 2019 4,96 betrug und damit weit unterhalb des in Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe e AGVO festgelegten Schwellenwerts von 7,5 gelegen habe. 2.8.   Durchführung der Maßnahme (99) Die Maßnahme bestand aus i) dem Eigenkapitalinstrument (5 Mrd. SEK) und ii) dem hybriden Kapitalinstrument (6 Mrd. SEK). (100) Im Einklang mit dem Rekapitalisierungsplan vereinbarte SAS mit den Inhabern bestimmter bestehender Hybridpapiere und den Inhabern bestimmter Anleihen auch: i) die Umwandlung der bestehenden Hybridpapiere in Stammaktien (1,5 Mrd. SEK) und ii) die Umwandlung der Anleihen in neue kommerzielle Hybridpapiere oder Stammaktien je nach Wahl der Anleihegläubiger (2,25 Mrd. SEK). 2.8.1.   Das Eigenkapitalinstrument (101) Das Eigenkapitalinstrument der Maßnahme umfasste eine i) gezielte Emission und ii) eine Bezugsrechtsemission. 2.8.1.1.   Gezielte Emission (102) Die Maßnahme sah eine gezielte Ausgabe von Stammaktien an Dänemark und Schweden in Höhe von rund 2 Mrd. SEK vor, was etwa 1,729 Mrd. neuen Aktien zu einem Zeichnungspreis von 1,16 SEK entsprach. (103) Am 26. Oktober 2020 zeichneten Dänemark und Schweden neue Aktien zu einem Zeichnungspreis von 1,16 SEK über einen Gesamtbetrag von 2 Mrd. SEK (davon entfielen etwa 1 016 Mio. SEK auf Dänemark und etwa 990 Mio. SEK auf Schweden). 2.8.1.2.   Bezugsrechtsemission (104) Die Maßnahme sah eine Bezugsrechtsausgabe mit folgenden Merkmalen vor: — Im Rahmen der Bezugsrechtsemission konnten teilnahmeberechtigte Aktionäre (106) neue Aktien in Höhe von etwa 4 Mrd. SEK zu einem Bezugspreis von 1,16 SEK erwerben. Die teilnahmeberechtigten Aktionäre erhielten für jede am Stichtag der Bezugsrechtsausgabe gehaltene Aktie neun Bezugsrechte. Außer den teilnahmeberechtigten Aktionären konnten auch andere Anleger an der Bezugsrechtsemission teilnehmen, indem sie entweder Bezugsrechte auf dem Markt kauften oder, soweit die Bezugsrechtsemission durch die Ausübung der Bezugsrechte nicht vollständig ausgeschöpft werden sollte, indem sie die Zeichnung von Aktien ohne Bezugsrechte beantragten. — Die Bezugsrechtsemission wurde vorbehaltlich bestimmter Bedingungen durch Zeichnungs- und Übernahmeverpflichtungen in Höhe von 81,5 % des Gesamtbetrags der Emission gedeckt, wobei etwa 3 Mrd. SEK durch anteilige Zeichnungs- und Übernahmeverpflichtungen Dänemarks und Schwedens (zu gleichen Teilen aufgeteilt) und etwa 259 Mio. SEK durch eine anteilige Zeichnungsverpflichtung der KAW gedeckt waren. — Der endgültige Betrag der von Dänemark und Schweden zu deckenden Bezugsrechtsemission hing von der endgültigen Anzahl der von anderen Aktionären gezeichneten Aktien ab und bewegte sich zwischen einem Mindestbetrag von etwa 1,16 Mrd. SEK (falls alle von Dänemark und Schweden übernommenen Aktien von privaten Anlegern gezeichnet werden sollten) und einem Höchstbetrag von etwa 3 Mrd. SEK (falls keine der von Dänemark und Schweden übernommenen Aktien von privaten Anlegern gezeichnet werden sollte). (105) Im Oktober 2020 zeigte sich, dass das private Interesse an der Bezugsrechtsemission von 4 Mrd. SEK höher war als erwartet. Dänemark und Schweden zeichneten daher im Rahmen der Bezugsrechtsemission Stammaktien in Höhe von insgesamt nur 1 540 765 422 SEK statt des vorgesehenen Höchstbetrags von etwa 3 Mrd. SEK. 2.8.2.   Das hybride Kapitalinstrument (106) Das hybride Kapitalinstrument hatte die Form von auf SEK lautenden Kapitalwertpapieren mit unendlicher Laufzeit (im Folgenden die „neuen staatlichen Hybridpapiere“), die an Dänemark und Schweden ausgegeben wurden, und umfasste: — Eine Serie von Hybridpapieren (im Folgenden „NSHN1“) in Höhe von insgesamt 5 Mrd. SEK, die zu gleichen Teilen an Dänemark und Schweden ausgegeben wurde, mit einem variablen 6-Monats-STIBOR-Zinssatz zuzüglich einer anfänglichen Marge von 340 Basispunkten per annum. Die geplante Marge der NSHN1 würde dann wie folgt steigen: im zweiten und dritten Jahr auf 440 Basispunkte p. a., im vierten und fünften Jahr auf 590 Basispunkte p. a., im sechsten und siebten Jahr auf 790 Basispunkte p. a. und im achten Jahr und danach auf 1 040 Basispunkte p. a. Die NSHN1 waren nachrangige Kapitalwertpapiere mit dem gleichen Rang wie die NSHN2. — Eine Serie von Hybridpapieren (im Folgenden „NSHN2“) in Höhe von insgesamt 1 Mrd. SEK, die nur an Dänemark ausgegeben wurde, mit einem variablen 6-Monats-STIBOR-Zinssatz zuzüglich einer anfänglichen Marge von 440 Basispunkten per annum. Die geplante Marge der NSHN2-Papiere würde dann wie folgt steigen: im zweiten und dritten Jahr auf 540 Basispunkte p. a., im vierten und fünften Jahr auf 690 Basispunkte p. a., im sechsten und siebten Jahr auf 890 Basispunkte p. a. und im achten Jahr und danach auf 1 140 Basispunkte p. a. Die NSHN2 waren nachrangige Kapitalwertpapiere mit dem gleichen Rang wie die NSHN1. (107) Die neuen staatlichen Hybridpapiere waren frei übertragbar, aber nicht börsennotiert, enthielten keine Option zur Umwandlung in Aktien, waren von SAS jederzeit zum Nennwert kündbar und wurden in der Buchhaltung von SAS nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) als Eigenkapital behandelt. (108) Um eine Behandlung als Eigenkapital nach den IFRS zu ermöglichen, war die Zahlung der Coupons aus den neuen staatlichen Hybridpapieren nicht obligatorisch und lag im ausschließlichen Ermessen von SAS. Bei Aufschiebung der Couponzahlungen würden jedoch Zinseszinsen bis zur tatsächlichen Couponzahlung auflaufen. 2.8.3.   Umwandlung der bestehenden Hybridpapiere und Anleihen (109) Als Teil des Rekapitalisierungsplans führte SAS auf Ersuchen der dänischen und der schwedischen Regierung Verhandlungen mit einigen wichtigen Inhabern der bestehenden Hybridpapiere und mit einigen wichtigen Inhabern der Anleihen in Höhe von 2,25 Mrd. SEK, die zu einer Einigung über folgende Punkte führten: — die Umwandlungsbedingungen für die bestehenden Hybridpapiere, für die ein Umtausch zu 90 % des Nennwerts in Stammaktien von SAS mit einem Zeichnungspreis von 1,16 SEK pro Aktie vorgeschlagen wurde; — die Umwandlungsbedingungen für die Anleihen, für die ein Umtausch zu 100 % des Nennwerts in unbefristete, nicht nachrangige, unbesicherte, nicht garantierte, variabel verzinsliche, kündbare Kapitalwertpapiere (im Folgenden die „neuen kommerziellen Hybridpapiere“) von SAS vorgeschlagen wurde. Die neuen kommerziellen Hybridpapiere sahen einen variablen 6-Monats-STIBOR-Zinssatz zuzüglich einer anfänglichen Marge von 340 Basispunkten per annum vor. Die geplante Marge der neuen kommerziellen Hybridpapiere würde dann wie folgt steigen: im zweiten und dritten Jahr auf 440 Basispunkte p. a., im vierten und fünften Jahr auf 590 Basispunkte p. a., im sechsten und siebten Jahr auf 1 090 Basispunkte p. a., im achten Jahr bis einschließlich dem zehnten Jahr auf 1 440 Basispunkte p. a. und im elften Jahr und danach auf 1 590 Basispunkte p. a. (110) Die neuen kommerziellen Hybridpapiere wurden in der Buchhaltung von SAS nach den IFRS als Eigenkapital behandelt, gingen im Rang den neuen staatlichen Hybridpapieren vor und waren frei übertragbar und von SAS jederzeit zum Nennwert kündbar. 2.8.4.   Governance-Bedingungen und Vorkehrungen gegen übermäßige Wettbewerbsverfälschungen (111) Dänemark und Schweden machten die Maßnahme von der Einhaltung der Bestimmungen zu Governance und Wettbewerb in Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens abhängig. (112) SAS und alle von SAS beherrschten Unternehmen würden einem Werbeverbot und einem Übernahmeverbot unterliegen. Dänemark und Schweden verpflichteten sich, die folgenden Zusagen umzusetzen: — SAS und die von SAS beherrschten Unternehmen dürfen mit der Maßnahme nicht für kommerzielle Zwecke werben; — SAS und die von SAS beherrschten Unternehmen dürfen keine Beteiligungen von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld, einschließlich vor- und nachgelagerter Tätigkeiten, erwerben, solange nicht mindestens 75 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der Maßnahme gewährten Instrumente zurückgekauft und verkauft worden sind. Unter außergewöhnlichen Umständen können SAS und die von SAS beherrschten Unternehmen unbeschadet der Fusionskontrolle und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission eine Beteiligung von mehr als 10 % an vor- oder nachgelagerten Unternehmen in ihrem Geschäftsbereich erwerben, wenn die Übernahme erforderlich ist, um die Rentabilität des Erwerbers zu erhalten. (113) Solange nicht mindestens 75 % der im Rahmen der Maßnahme gewährten Instrumente zurückgekauft und verkauft worden sind, übernehmen Dänemark und Schweden folgende Verpflichtungen: i) die Vergütung der Geschäftsleitung von SAS darf nicht über den fixen Teil der Vergütung zum 31. Dezember 2019 hinausgehen; bei Personen, die zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, ist als Obergrenze die Grundvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung mit vergleichbarer Verantwortung zum 31. Dezember 2019 festgelegt; und ii) SAS darf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.