Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en (einschließlich Fremd- und Eigenkapital) für den Rückkauf der als staatliche Beihilfen gewährten Instrumente zu verwenden (256). Darüber hinaus erklärten Dänemark und Schweden, dass sie so bald wie möglich nach der finanziellen Stabilisierung von SAS einen Verkauf an private Dritte als wahrscheinliche Ausstiegsstrategie erwägen würden, insbesondere für die im Rahmen der Rekapitalisierung gezeichneten COVID-19-Anteile. In jedem Fall verpflichteten sich Dänemark und Schweden, innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine glaubwürdige Ausstiegsstrategie zu erhalten und zu billigen, es sei denn, die staatliche Beteiligung würde innerhalb dieser Frist auf weniger als 25 % des Eigenkapitals zurückgeführt (Erwägungsgrund 126). (547) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Randnummern 79 und 80 des Befristeten Rahmens erfüllt sind. (548) Darüber hinaus bestätigten Dänemark und Schweden, dass SAS gemäß Randnummer 82 des Befristeten Rahmens Dänemark und Schweden über die Fortschritte bei der Umsetzung des Rückzahlungsplans Bericht erstatten wird (Erwägungsgrund 130). SAS, Dänemark und Schweden bestätigten, dass sie die Veröffentlichungs- bzw. Berichtspflichten nach den Randnummern 83 und 84 des Befristeten Rahmens erfüllen werden (siehe Erwägungsgrund 130). (549) Schließlich verpflichteten sich Dänemark und Schweden im Einklang mit Randnummer 85 des Befristeten Rahmens, einen Umstrukturierungsplan anzumelden, sollte ihre Eigenkapitalbeteiligung nicht innerhalb von sechs Jahren nach Gewährung der Maßnahme auf unter 15 % des Eigenkapitals des Beihilfeempfängers (257) zurückgeführt worden sein (siehe Erwägungsgrund 130). Die Maßnahme steht daher mit Randnummer 85 des Befristeten Rahmens im Einklang. (550) Die Kommission stellt fest, dass Ryanair die unter Randnummer 85 des Befristeten Rahmens festgelegte Frist von sechs Jahren kritisiert (Erwägungsgrund 209). Eine solch „laxe“ Anforderung biete keinen Anreiz für den Ausstieg des Staates und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Randnummer 45 des Befristeten Rahmens. Ryanair gibt jedoch nicht an, welcher Zeitraum angemessen wäre. (551) Die Kommission stellt fest, dass das Erfordernis eines Umstrukturierungsplans nicht als Anreiz für den Ausstieg eines Mitgliedstaats aus der durch eine COVID-19-Rekapitalisierung erworbenen Kapitalbeteiligung gedacht ist. Der Befristete Rahmen sieht bereits in Abschnitt 3.11.5 derartige Anreize vor, und erst wenn nach Ablauf dieses Sechsjahreszeitraums deutlich wird, dass die verschiedenen Anreizmechanismen nicht das erwartete Ergebnis erbracht haben, muss entsprechend ein Umstrukturierungsplan angemeldet werden. Ein solcher Zeitraum steht auch voll und ganz im Einklang mit den verschiedenen Mechanismen, die durch den Befristeten Rahmen eingeführt wurden, um den Ausstieg des Staates aus dem Eigenkapital des betreffenden Begünstigten zu fördern und zu beschleunigen, von denen sich einige über einen ähnlichen Zeitraum erstrecken. (552) Es verstößt daher in keiner Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass unter Randnummer 85 des Befristeten Rahmens vorgesehen ist, dass ein solcher Umstrukturierungsplan erst angemeldet werden muss, wenn die Beteiligung Dänemarks und Schwedens nach sechs Jahren nicht auf weniger als 15 % des Eigenkapitals von SAS zurückgeführt wurde. (553) Außerdem ist der Vergleich mit der Bankenmitteilung nicht passend, da die Bankenkrise, wie in der Mitteilung ausgeführt, zumindest teilweise dadurch verursacht wurde, dass bestimmte Finanzinstitute übermäßige Risiken eingegangen sind, während es sich bei der COVID-19-Pandemie um eine Gesundheitskrise handelt. Daher kann nicht verlangt werden, dass die Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um die Folgen der COVID-19-Krise zu bewältigen, von gleicher Art sind wie die Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzkrise. (554) Außerdem ist die auf Randnummer 45 des Befristeten Rahmens gestützte Bemerkung von Ryanair zurückzuweisen. Dort wird zwar verlangt, dass Rekapitalisierungsmaßnahmen strengen Bedingungen unterliegen, um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, doch betreffen diese Bedingungen, wie erklärt wird, den Einstieg, die Vergütung und den Ausstieg des Staates aus dem Eigenkapital der betreffenden Unternehmen, Governance-Bestimmungen und geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Dies ist eindeutig ein Verweis auf die in den Abschnitten 3.11.2 bis 3.11.7 des Befristeten Rahmens genannten Voraussetzungen. (555) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme alle in Abschnitt 3.11.7 des Befristeten Rahmens genannten Voraussetzungen erfüllt. 6.3.7.   Abschnitt 4 des Befristeten Rahmens (556) Dänemark und Schweden haben bestätigt, dass sie die Berichterstattungs- und Überwachungspflichten gemäß Abschnitt 4 des Befristeten Rahmens erfüllen werden (Erwägungsgründe 129 und 130). 6.3.8.   Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts (557) Ryanair machte in seiner Stellungnahme geltend, dass die Maßnahme gegen mehrere Bestimmungen des AEUV verstoße, insbesondere gegen dessen Artikel 18, 49 und 56, sowie gegen Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Erwägungsgrund 166). Außerdem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor (Erwägungsgrund 167). (558) In diesem Zusammenhang weist Ryanair zu Recht darauf hin, dass eine staatliche Beihilfe, die als solche oder aufgrund bestimmter Modalitäten gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann (258). (559) Zur Behauptung von Ryanair, die Maßnahme verstoße gegen Artikel 18 AEUV, weist die Kommission jedoch darauf hin, dass es in Absatz 1 dieser Bestimmung heißt: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“ Artikel 18 AEUV soll autonom nur auf unionsrechtlich geregelte Sachverhalte angewandt werden, für die der AEUV kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht. Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sieht Ausnahmen von dem in Artikel 107 Absatz 1 AEUV verankerten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor und lässt damit eine Ungleichbehandlung von Unternehmen zu, sofern die Voraussetzungen dieser Ausnahmen erfüllt sind. Nach Ansicht des Gerichtshofs sind diese Ausnahmen als „besondere Bestimmungen“ der Verträge im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 AEUV anzusehen (259). (560) Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall nur zu prüfen ist, ob die durch die Maßnahme bewirkte Ungleichbehandlung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zulässig ist. Die Kommission hat daher geprüft, ob die Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV in der Auslegung durch den Befristeten Rahmen im Einklang steht. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit diesen Anforderungen im Einklang steht, d. h. für die Zwecke eines dort genannten Ziels und innerhalb der Grenzen dessen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und verhältnismäßig ist, gewährt wird (260). Ein möglicher Verstoß gegen Artikel 18 AEUV ist daher nicht mehr zu prüfen. In jedem Fall legt Ryanair nicht dar, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Artikel 18 AEUV vorliegen sollte. (561) Die Artikel 49 und 56 AEUV und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 schützen den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt bzw. die freie Erbringung von Luftverkehrsdiensten im Binnenmarkt. Die Kommission stellt fest, dass Artikel 56 AEUV gemäß Artikel 58 AEUV nicht auf den Verkehrssektor anwendbar ist, daher kann die Maßnahme nicht gegen diese Bestimmung verstoßen. In Bezug auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 macht Ryanair geltend, dass Dänemark und Schweden dadurch, dass sie die Maßnahme zum Nachteil aller Luftfahrtunternehmen, die von der COVID-19-Pandemie gleichermaßen betroffen waren, nur SAS vorbehalten hätten, den freien Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit dieser Fluggesellschaften, einschließlich der von Ryanair, behindert hätten (Erwägungsgrund 170). Das Argument von Ryanair ist im Wesentlichen, dass seine Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit durch die Wahl des Beihilfeempfängers eingeschränkt würden. (562) Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die beschränkende Wirkung, die eine Beihilfemaßnahme auf die Dienstleistungsfreiheit oder die Niederlassungsfreiheit hat, keine nach dem Vertrag verbotene Beschränkung darstellt, da es sich um eine der Natur einer staatlichen Beihilfe innewohnende Wirkung handeln kann, wie etwa ihren selektiven Charakter (261). (563) Entsprechend derselben Rechtsprechung muss, wenn die Modalitäten einer Beihilfe derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass eine separate Beurteilung nicht möglich ist, ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig nach dem in Artikel 108 AEUV vorgesehenen Verfahren beurteilt werden (262). (564) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass unter diesen Umständen die Auswirkungen der Wahl eines Unternehmens als Empfänger einer Beihilfe auf den Binnenmarkt nicht getrennt von der Frage geprüft werden können, ob die Beihilfemaßnahme insgesamt mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, was nach dem in Artikel 108 AEUV vorgesehenen Verfahren zu prüfen ist. Der Stellungnahme von Ryanair ist zu entnehmen, dass es diese Auffassung teilt, denn Ryanair macht geltend, dass die Kommission die Maßnahme nach dem in Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Verfahren verbieten sollte, aber auf der Grundlage, dass sie angeblich gegen Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 und Artikel 49 AEUV verstößt. (565) Wie aus der Rechtsprechung in Erwägungsgrund 563 hervorgeht, stellt jedoch die wettbewerbsbeschränkende Wirkung, die eine staatliche Beihilfe auf die Dienstleistungsfreiheit oder die Niederlassungsfreiheit haben kann, keine nach dem Vertrag verbotene Beschränkung dar, da es sich um eine der Natur einer staatlichen Beihilfe innewohnende Wirkung handeln kann, wie etwa ihren selektiven Charakter. Im vorliegenden Fall findet die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme, genauer gesagt die Wahl von SAS als einzigen Empfänger der Maßnahme, wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hatte, die über diejenigen hinausgehen, die einer gemäß den Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gewährten staatlichen Beihilfe innewohnen. Auch von den Beteiligten wurden keine derartigen Beweise vorgelegt. (566) Die Maßnahme verstößt daher nicht gegen Artikel 49 AEUV und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. (567) Daraus folgt aus den vorgenannten Gründen, dass die Maßnahme gegen keine der von Ryanair in seiner Stellungnahme angeführten Bestimmungen des Unionsrechts verstößt. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (568) Die Kommission stellt fest, dass Schweden und Dänemark die Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt haben. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar ist, sofern Dänemark und Schweden innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses an die beiden Mitgliedstaaten den in Erwägungsgrund 148 beschriebenen Mechanismus im Einklang mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens umsetzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 9,54 Mrd. SEK, die das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden zugunsten der Scandinavian Airlines System AB gewährt und durchgeführt haben, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die Vereinbarkeit der in Artikel 1 genannten Beihilfe ist davon abhängig, dass das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens von der Scandinavian Airlines System AB verlangen, zusätzliche Kapitalinstrumente an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden auszugeben, durch die sich die Vergütung der beiden Mitgliedstaaten für die COVID-19-Anteile erhöht, die sie jeweils im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilfe durch die Zeichnung neuer Stammaktien der Scandinavian Airlines System AB erworben haben. Die Ausgabe der in Absatz 1 genannten Instrumente wird vier Jahre (wenn das Königreich Dänemark und/oder das Königreich Schweden nicht mindestens 40 % der jeweils erworbenen COVID-19-Anteile veräußert haben) und sechs Jahre (wenn das Königreich Dänemark und/oder das Königreich Schweden ihre COVID-19-Anteile nicht vollständig veräußert haben) nach dem Tag der Gewährung der in Artikel 1 genannten Beihilfe stattfinden. Für die Ausgabe der in Absatz 1 genannten Instrumente wird Scandinavian Airlines System AB entweder i) die Konditionen der von dem Unternehmen an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden ausgegebenen staatlichen Hybridpapiere ändern, um den daraus geschuldeten Betrag zu erhöhen, oder ii) an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden ein neues Instrument ausgeben, das dieselben Konditionen aufweist wie die von dem Unternehmen an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden ausgegebenen staatlichen Hybridpapiere. Die Vergütungserhöhung im Rahmen der in Absatz 1 genannten Instrumente wird einer Erhöhung um 10 % des Betrags entsprechen, der sich aus der Multiplikation der vom Königreich Dänemark bzw. vom Königreich Schweden gehaltenen Anzahl Aktien der Scandinavian Airlines System AB, die vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten noch nicht verkauft wurden und die Zahl der Aktien übersteigen, die diese Mitgliedstaaten jeweils vor Gewährung der in Absatz 1 genannten Beihilfe an diesem Unternehmen hielten, mit dem höheren Betrag der folgenden Werte ergibt: i) 1,16 SEK oder ii) der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Scandinavian Airlines System AB an der Nasdaq-Börse in Stockholm während eines Zeitraums von 20 Handelstagen unmittelbar vor dem fünften Handelstag vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Auslösung des Staffelungsmechanismus. Der sich aus dieser Berechnung ergebende zusätzliche Kapitalbetrag wird angepasst, um die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme aus diesem zusätzlichen Nennbetrag der Kapitalinstrumente zu berücksichtigen, abgezinst mit einem entsprechenden Marktzins, der die Konditionen der Kapitalinstrumente und das Risiko des Emittenten zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt widerspiegelt. Artikel 3 Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den in Artikel 2 genannten Bedingungen nachzukommen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 29. November 2023. Für die Kommission Didier REYNDERS Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 250 vom 14.7.2023, S. 11. (2)  Dänemark und Schweden übermittelten am 12. Juni 2020 einen Anmeldungsentwurf. Nach informellen Gesprächen mit der Kommission erteilten Dänemark und Schweden am 16. Juni 2020 zusätzliche Auskünfte. Die Kommission übermittelte Dänemark und Schweden am 16., 19., 23. und 30. Juni 2020 Auskunftsersuchen, die Dänemark und Schweden am 18., 22. und 23. Juni und 2. Juli 2020 beantworteten. Am 2., 6. und 10. Juli 2020 übermittelte die Kommission weitere Auskunftsersuchen, die Dänemark und Schweden am 3., 8., 13. und 23. Juli 2020 beantworteten. Dänemark und Schweden übermittelten am 24., 27., 30. und 31. Juli 2020 sowie am 1. und 2. August 2020 weitere Informationen. (3)  Mitteilung der Kommission — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen der Kommission C(2020) 2215 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 35) und C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3). Nach der Annahme des ursprünglichen Beschlusses wurde der Befristete Rahmen durch die Mitteilungen der Kommission C(2020) 7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1), C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6), C(2021) 8442 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1) und C(2022) 7902 (ABl. C 423 vom 7.11.2022, S. 9) geändert. (4)  Bei Bezugnahme auf die am 11. August 2020 angemeldete Maßnahme wird für die Umrechnung des Beihilfebetrags von SEK in EUR der Wechselkurs vom 14. August 2020 zugrunde gelegt. (5)  Beschluss C(2020) 5750 final der Kommission vom 17. August 2020 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 (2020/N) — Dänemark — und SA.58342 (2020/N) — Schweden — COVID-19-Rekapitalisierung der SAS AB (ABl. C 50 vom 12.2.2021, S. 1). Am 23. August 2020 erließ die Kommission einen berichtigenden Beschluss zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses. (6)  Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2023, Ryanair/Kommission (SAS II; COVID-19), T-238/21, ECLI:EU:T:2023:247. (7)  Vgl. Fußnote 1. (8)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1958/1(1)/oj). (9)  Am 29. Mai 2020 hatte Dänemark damit begonnen, die Reisebeschränkungen für Reisen nach Deutschland, Island und Norwegen mit Wirkung vom 15. Juni 2020 aufzuheben. (10)  Die Ausnahmen betrafen das Vereinigte Königreich, Schweden, Portugal, Rumänien, Malta und Irland. Siehe: https://via.ritzau.dk/pressemeddelelse/ny-model-for-rejsevejledningerne-for-europa-traeder-i-kraft?publisherId=2012662&releaseId=13596062 (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (11)   https://www.schengenvisainfo.com/news/denmark-urges-its-citizens-to-avoid-travel-to-france-and-croatia-due-to-covid-19/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (12)   https://www.schengenvisainfo.com/news/denmark-urges-its-citizens-to-avoid-travel-to-france-and-croatia-due-to-covid-19/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (13)   https://www.schengenvisainfo.com/news/denmark-to-quarantine-arrivals-from-another-five-european-countries/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (14)   https://www.schengenvisainfo.com/news/denmark-to-quarantine-nationals-of-another-four-countries-from-sept-26/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (15)   https://www.schengenvisainfo.com/news/arrivals-from-slovakia-san-marino-to-be-quarantined-in-denmark-from-october-3/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (16)   https://www.schengenvisainfo.com/news/covid-19-denmark-advises-citizens-to-avoid-travel-to-eight-swedish-regions/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (17)   https://www.schengenvisainfo.com/news/denmark-discourages-its-citizens-from-travelling-to-bulgaria-italy-lithuania-poland/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (18)   https://www.schengenvisainfo.com/news/danes-advised-to-avoid-non-essential-trips-to-cyprus-latvia-germany/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (19)   https://www.schengenvisainfo.com/news/danes-advised-to-avoid-non-essential-trips-to-cyprus-latvia-germany/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (20)  Ab dem 17. Juni 2020 hob Schweden die Reisewarnung für Reisen nach Belgien, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Monaco, Portugal, San Marino, Spanien, in die Schweiz, Ungarn und die Vatikanstadt auf, ab dem 15. Juli 2020 für Reisen nach Andorra, Deutschland und Polen und ab dem 29. Juli 2020 für Reisen nach Dänemark, Norwegen und Tschechien. (21)   https://www.schengenvisainfo.com/news/sweden-extends-its-temporary-entry-ban-until-december-22/ (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (22)   https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_2021 (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). Diese Prognosen basieren auf den bis 22. Oktober 2020 erhobenen Informationen. (23)  Siehe den Jahres- und Nachhaltigkeitsbericht von SAS für das Geschäftsjahr 2019 (S. 44), abrufbar unter https://www.sasgroup.net/files/documents/Corporate_governace/annual-reports/sas-sas-annual-and-sustainability-report-fiscal-year-2019-200130.pdf (zuletzt abgerufen am 28. November 2023). In diesem Bericht entspricht 2019 dem Geschäftsjahr von SAS, das den Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2019 umfasst. (24)  Der Sitzplatz-Belegungsfaktor ist ein Parameter, mit dem in der Luftfahrtbranche die Auslastung der Beförderungskapazität einer Fluggesellschaft gemessen wird. Er ist ein wichtiger Indikator, um zu schätzen, inwieweit eine Fluggesellschaft in der Lage ist, die Kapazität des von ihr eingesetzten Flugzeugs auszulasten, obgleich dieser Parameter die Preisgestaltung und Rentabilität beim Verkauf dieser Kapazität unbeachtet lässt. (25)  Die angebotenen Sitzkilometer (Available Seat Kilometre, ASK) sind eine Größe, um zu messen, welche Beförderungskapazität zur Erzielung von Einnahmen verfügbar ist. Sie bezieht sich auf die Anzahl der Sitzkilometer, die bei einer Fluggesellschaft zum Kauf zur Verfügung stehen. Die Sitzkilometer werden berechnet, indem die Anzahl der Kilometer, die ein gegebenes Flugzeug auf einer Strecke zurücklegen wird, mit der Zahl der in diesem Flugzeug verfügbaren Sitzplätze multipliziert wird. Mit dem ASK-Parameter kann bewertet werden, wie effizient eine Fluggesellschaft darin ist, Einnahmen aus der Verfügbarkeit von Sitzplätzen für Kunden zu erwirtschaften. Die Fluggesellschaft arbeitet somit unterhalb ihrer Kapazität, wenn nicht alle Sitzplätze im Flugzeug verkauft werden. (26)  Der Ertrag pro Passagierkilometer (Revenue per Passenger Kilometre, RPK) wird berechnet, indem die Anzahl der zahlenden Fluggäste mit der zurückgelegten Strecke multipliziert wird. Ein Flugzeug mit 100 Fluggästen, das eine Strecke von 250 km fliegt, generiert zum Beispiel 25 000 RPK. (27)  Ab Februar 2020 begann die weltweite starke Ausbreitung von COVID-19. SAS stellte schon in diesem Monat auf manchen der bedienten Strecken einen gewissen Rückgang der Nachfrage fest, insbesondere auf den interkontinentalen Strecken (außerhalb der Union) und auf den Strecken von und nach Italien. Trotz dieser ersten deutlichen Zeichen der Pandemie verzeichnete SAS im Februar 2020 gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 eine höhere Zahl an beförderten Fluggästen. (28)  Im Einzelnen verzeichnete SAS im Dezember 2019 gegenüber dem Vergleichsmonat 2018 bei der Zahl der beförderten Passagiere einen Anstieg von insgesamt 2,1 % (siehe https://www.sasgroup.net/newsroom/press-releases/2020/nearly-2-million-passengers-traveled-with-sas-in-december/), von 3,2 % im Januar 2020 gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 (siehe https://www.sasgroup.net/newsroom/press-releases/2020/1-9-million-passengers-traveled-with-sas-in-january/) und von fast 4 % im Februar 2020 gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 (https://www.sasgroup.net/newsroom/press-releases/2020/sas-traffic-figures---february-2020/) (jeweils zuletzt abgerufen am 28. November 2023). (29)  SAS steigerte sein Angebot (in ASK) im Dezember 2019 um 0,9 %, im Januar 2020 um 1,9 % und im Februar 2020 um 1,5 % gegenüber Dezember 2018, Januar 2019 bzw. Februar 2019. (30)  SAS steigerte seine RPK im Dezember 2019 um 2,6 %, im Januar 2020 um 2,8 % und im Februar 2020 um 0,5 % im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmon

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.