Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stiziert. Diese Prognosen beruhten auf der Annahme, dass die Regierungen keine Reisebeschränkungen über Oktober 2020 hinaus verhängen würden. Die Kommission stellt fest, dass zum Zeitpunkt, als SAS seinen Geschäftsplan erstellte, die Prognosen der Branche optimistischer waren als die von SAS zugrunde gelegten Prognosen. Zum Beispiel prognostizierte der Airports Council International Europe am 27. April 2020 in seinem milden Szenario, dass das Fluggastaufkommen frühestens 2022 wieder das Niveau vor der COVID-19-Pandemie und bis Dezember 2021 90 % dieses Werts erreichen würde. (505) Im Verlauf des Monats Juli 2020 wurden manche Prognosen der Branche angesichts der langsameren Erholung im Mai und Juni 2020, des Fortbestehens von Reisebeschränkungen und der Ungewissheit hinsichtlich der Entwicklung der COVID-19-Pandemie korrigiert. Der Airports Council International Europe ging zu dem Zeitpunkt davon aus, dass eine vollständige Erholung nicht vor 2024 stattfinden werde, und der gleichen Auffassung war auch die IATA in ihrem Bericht vom 28. Juli 2020, wenngleich sich diese Prognosen auf den weltweiten Verkehr bezogen (253). (506) In diesem Zusammenhang erklärten Dänemark und Schweden in ihrer Anmeldung, dass SAS Ende Juli 2020 beschlossen habe, seine Geschäftsprognosen nicht zu überarbeiten, da das tatsächlich registrierte Verkehrsaufkommen in der Zeit von April bis Juni 2020 und seine Betriebseinnahmen besser gewesen seien als erwartet. Aus seinen Verkehrsindikatoren geht auch hervor, dass das Buchungsniveau für Juli und August 2020 stetig gestiegen ist (Erwägungsgrund 51). Darüber hinaus erklärte SAS, dass sein Kerngeschäft auf inländische und internationale Kurzstreckenflüge (insbesondere innerhalb Skandinaviens) konzentriert sei, bei denen die Erholung schneller verlaufe als bei Langstreckenflügen. In jedem Fall entsprachen die Verkehrsprognosen von SAS mehr oder weniger den aktualisierten Branchenprognosen, wonach eine vollständige Erholung in der Zeit von 2023 bis 2024 erwartet wurde. (507) Die Kommission stellt ferner fest, dass sich SAS, wie aus Abschnitt 2.1.3.1 seines Geschäftsplans hervorgeht, offensichtlich auf die Rationalisierung des Unternehmens (dauerhafter Personalabbau, Verringerung von Tätigkeiten wie z. B. der Bodenabfertigung usw.) und seine Geschäftstätigkeit in den Jahren 2020 und 2021 konzentrierte und nicht darauf, zu expandieren oder übermäßige Risiken einzugehen. (508) Schließlich stellt die Kommission fest, dass SAS alle Bedingungen nach Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens einhalten muss, insbesondere das unter Randnummer 74 des Befristeten Rahmens festgelegte Übernahmeverbot. (509) Daraus folgt, dass die Maßnahme mit Randnummer 71 des Befristeten Rahmens im Einklang steht. 6.3.5.2.2.   Randnummer 73 des Befristeten Rahmens (510) Unter Randnummer 73 des Befristeten Rahmens ist festgelegt, dass Empfänger von COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen „damit nicht zu kommerziellen Zwecken werben“ dürfen. (511) Die Maßnahme sieht vor, dass es SAS und den von SAS beherrschten Unternehmen untersagt ist, die Maßnahme zu kommerziellen Werbezwecken zu nutzen (Erwägungsgrund 112). (512) Die Maßnahme steht daher mit Randnummer 73 des Befristeten Rahmens im Einklang. 6.3.5.2.3.   Randnummern 74 und 75 des Befristeten Rahmens (513) Unter Randnummer 74 des Befristeten Rahmens ist festgelegt, dass, solange nicht mindestens 75 % des im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instruments zurückgekauft und verkauft worden sind, Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, keine Beteiligung von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, erwerben dürfen. (514) Die Maßnahme sieht vor, dass SAS und alle von SAS beherrschten Unternehmen — unter Berücksichtigung der unter Randnummer 75 des Befristeten Rahmens erwähnten möglichen Ausnahmeregelung — zur Einhaltung dieser Bedingung verpflichtet sind (Erwägungsgrund 112). (515) Die Maßnahme steht daher mit den Randnummern 74 und 75 des Befristeten Rahmens im Einklang. 6.3.5.2.4.   Randnummer 76 des Befristeten Rahmens (516) Die Kommission stellt fest, dass SAS gemäß der Maßnahme verpflichtet ist, Randnummer 76 des Befristeten Rahmens betreffend die Verwendung staatlicher Beihilfen in Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, einzuhalten (Erwägungsgrund 121). (517) Die Maßnahme steht daher mit Randnummer 76 des Befristeten Rahmens im Einklang. 6.3.5.2.5.   Randnummer 77 des Befristeten Rahmens (518) Unter Randnummer 77 des Befristeten Rahmens ist festgelegt, dass, solange das im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährte Instrument nicht vollständig zurückgekauft und verkauft worden ist, die Empfänger weder Dividenden ausschütten noch nichtobligatorische Couponzahlungen vornehmen oder Anteile zurückkaufen dürfen, außer vom Staat. (519) Dänemark und Schweden machten die Maßnahme von der Einhaltung von Randnummer 77 des Befristeten Rahmens abhängig, sahen aber eine Ausnahme von dem Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen für die aus der Umwandlung bestehender Anleihen hervorgehenden neuen kommerziellen Hybridpapiere vor (Erwägungsgrund 115). Dänemark und Schweden erklärten im Wesentlichen, dass der Verzicht auf dieses spezifische Verbot erforderlich sei, um die Beteiligung privater Gläubiger an der Transaktion zu erlangen (Erwägungsgrund 115). (520) Dänemark und Schweden machten mit anderen Worten eine (partielle) Ausnahmeregelung zu Randnummer 77 des Befristeten Rahmens für die Vornahme nichtobligatorischer Couponzahlungen im Rahmen der neuen kommerziellen Hybridpapiere geltend. Eine solche (partielle) Ausnahme ist jedoch unter Randnummer 77 des Befristeten Rahmens nicht vorgesehen. (521) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission zunächst auf die in den Erwägungsgründen 396 und 397 erwähnte Rechtsprechung. (522) Auch wenn der Wortlaut von Randnummer 77 des Befristeten Rahmens die Anwendung eines Verbots nichtobligatorischer Couponzahlungen im Rahmen einer Rekapitalisierungsmaßnahme verlangt, ist dennoch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine unmittelbare Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV auf den hier vorliegenden Sachverhalt und damit eine Ausnahme von Randnummer 77 des Befristeten Rahmens in Bezug auf nichtobligatorische Couponzahlungen im Rahmen der neuen kommerziellen Hybridpapiere rechtfertigen. (523) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme i) sich in einen Rechtsrahmen einfügte, der durch außergewöhnliche, durch die COVID-19-Pandemie verursachte Umstände geprägt war, und ii) dass sie durch ihre eigenen Besonderheiten gekennzeichnet war, die den Verzicht auf das Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen für die neuen kommerziellen Hybridpapiere rechtfertigten. Der Rechtsrahmen war durch außergewöhnliche, durch die COVID-19-Pandemie verursachte Umstände geprägt (524) Erstens erforderten die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser außergewöhnlichen Umstände ein sofortiges Handeln sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Unionsebene. Zu diesem Zweck erließ die Kommission am 19. März 2020, d. h. einige Tage, nachdem die ersten Eindämmungsmaßnahmen von den Mitgliedstaaten erlassen worden waren, den Befristeten Rahmen, um es diesen zu ermöglichen, mit der gebotenen Schnelligkeit zu handeln. Unter diesem Blickwinkel hat die Kommission im Befristeten Rahmen die Voraussetzungen dargelegt, die befristete Beihilfemaßnahmen erfüllen müssen, damit sie auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und nach der Anmeldung durch den betreffenden Mitgliedstaat sehr rasch genehmigt werden konnten. Dieser Rahmen konnte angesichts der bei seinem Erlass herrschenden äußersten Dringlichkeit nicht alle Maßnahmen erfassen, die die Mitgliedstaaten zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer, die von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Krise betroffen waren, ergreifen konnten. (525) Die Bemerkung von Ryanair zu Randnummer 77 des Befristeten Rahmens (Erwägungsgrund 203) ändert nichts an dieser Feststellung. Der Umstand, dass der Befristete Rahmen die COVID-19-Pandemie bereits berücksichtigt, bedeutet nicht, dass er zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits alle Maßnahmen umfassen konnte, die die Mitgliedstaaten zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer, die von der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise betroffen waren, ergreifen könnten. Wie in Erwägungsgrund 525 dargelegt, hat die Kommission den Befristeten Rahmen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums nach den ersten Lockdown-Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie erlassen. Es handelte sich um ein begrenztes und sich ständig weiterentwickelndes Instrument, wie die verschiedenen Änderungen zeigen, die die Kommission zwischen dem Tag seiner Annahme und dem Tag der Gewährung der Maßnahme vorgenommen hat. Dies ist der von außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnete Kontext, den die Kommission berücksichtigt, wenn sie im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Abweichung vom Befristeten Rahmen prüft. Die Maßnahme war durch ihre eigenen Besonderheiten gekennzeichnet (526) In Bezug auf die mit der Maßnahme verbundenen Besonderheiten ist daran zu erinnern, dass unter Randnummer 77 des Befristeten Rahmens eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit festgelegt ist, die verhindern soll, dass bestehende private Investoren und Gläubiger durch Ermessenshandlungen des Beihilfeempfängers (z. B. Festsetzung von Dividenden, Rückkauf von Anteilen oder Vornahme von nichtobligatorischen Couponzahlungen) von staatlichen Beihilfen profitieren. In diesem Sinne trägt Randnummer 77 des Befristeten Rahmens dazu bei, den erforderlichen Beihilfebetrag so gering wie möglich zu halten, indem die Mittelabflüsse des Beihilfeempfängers verringert und damit die Höhe der Beihilfe auf den zur Wiederherstellung der Kapitalstruktur des Beihilfeempfängers und zur Gewährleistung seiner Rentabilität unbedingt erforderlichen Betrag beschränkt wird. (527) Die Kommission ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Maßnahme aus den folgenden sechs Gründen durch eigene Besonderheiten gekennzeichnet war. (528) Erstens erinnert die Kommission daran, dass an der Rekapitalisierung von SAS in erheblichem Umfang auch private Investoren beteiligt waren und SAS bis zu 3,75 Mrd. SEK an privatem Kapital einsammeln konnte. Allein die Umwandlung der Anleihen belief sich auf 2,25 Mrd. SEK, d. h. auf mehr als 15 % des Gesamtbetrags der Rekapitalisierung von SAS. Diese Umwandlung machte somit einen erheblichen Teil der Finanzierung der Rekapitalisierung von SAS aus. (529) Zweitens stellt die Kommission fest, dass der Umstand, dass SAS die Möglichkeit eingeräumt wurde, nichtobligatorische Couponzahlungen für die aus der Umwandlung der Anleihen hervorgehenden neuen kommerziellen Hybridpapiere vorzunehmen, ein entscheidender Punkt in den Verhandlungen mit bestimmten Anleihegläubigern und generell ein zentraler Aspekt für alle Anleihegläubiger war, damit diese der Umwandlung der Anleihen zustimmten (Erwägungsgrund 115). Anders als von Ryanair behauptet (Erwägungsgrund 205), ist diese Aussage nicht in sich selbst widersprüchlich: SAS verhandelte direkt mit bestimmten Anleihegläubigern, die die Interessen aller beteiligten Anleihegläubiger vertraten, und nicht mit jedem einzelnen Anleihegläubiger. Nachdem eine Einigung erzielt worden war, hatten alle Anleihegläubiger die Möglichkeit, in einer Abstimmung auf einer Hauptversammlung der vorgeschlagenen Rekapitalisierung zuzustimmen oder diese abzulehnen, wie aus der von SAS am 7. August 2020 veröffentlichten Pressemitteilung hervorgeht (254). Wenn also der Verzicht auf das Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen für die mit SAS verhandelnden Anleihegläubiger von entscheidender Bedeutung war, konnten Dänemark und Schweden vernünftigerweise davon ausgehen, dass dieser Punkt für alle Anleihegläubiger ein zentrales Kriterium sein würde. (530) Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Anleihegläubiger bereits einen ersten Vorschlag für den Rekapitalisierungsplan abgelehnt hatten, da sie sich ursprünglich nicht auf die Bedingungen für die Umwandlung der Anleihen einigen konnten (Erwägungsgrund 83). Für SAS wie auch für Dänemark und Schweden war es äußerst wichtig, sicherzustellen, dass die Verhandlungen nicht wieder an Aspekten, die für diese Anleihegläubiger entscheidend waren, scheitern würden. Insoweit ist das Argument von Ryanair (Randnummer 206), wonach die Anleihegläubiger aufgrund der erheblichen Absicherung durch Dänemark und Schweden bereits über ausreichende Investitionsanreize verfügten, offensichtlich unbegründet, da es diese Anleihegläubiger zuvor schon abgelehnt hatten, sich überhaupt an der Transaktion zu beteiligen. (531) Viertens stellt die Kommission fest, dass die Umwandlung der Anleihen in die neuen kommerziellen Hybridpapiere für die Anleihegläubiger, die an der Rekapitalisierung von SAS beteiligt waren, keine Bereicherungswirkung hatte. Wie in Erwägungsgrund 119 dargelegt, war es vielmehr so, dass die ursprüngliche Investition dieser Anleihegläubiger in die Anleihen aufgrund der Umwandlung in die neuen kommerziellen Hybridpapiere an Wert verlor. Mit anderen Worten, die Anleihegläubiger hatten Anspruch auf eine höhere Kapitalrendite, wenn sie die Anleihen hielten und ihrer Umwandlung in neue kommerzielle Hybridpapiere nicht zustimmten. Die Umwandlung erfolgte daher auf Kosten dieser Anleihegläubiger, die somit gemeinsam mit Dänemark und Schweden die Lasten der Rekapitalisierung von SAS teilten. (532) Fünftens stellt die Kommission fest, dass Dänemark und Schweden erwarteten, dass die Umwandlung der bestehenden Anleihen in neue privat gehaltene hybride Instrumente drei positive Wirkungen für SAS, Dänemark und Schweden haben würde: i) sie würde die Kapitalstruktur, die Liquiditätsposition und die wichtigsten Finanzkennzahlen von SAS verbessern (Erwägungsgrund 116); ii) sie würde den Betrag der benötigten staatlichen Beihilfe senken (Erwägungsgrund 117); und iii) sie würde die Vergütung Dänemarks und Schwedens erleichtern und besser absichern (Erwägungsgrund 118). (533) Ryanair behauptet in diesem Zusammenhang, dass das Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen nach Randnummer 77 des Befristeten Rahmens darauf abziele, den Empfänger einer Rekapitalisierungsbeihilfe daran zu hindern, mit seinen privaten Gläubigern zu verhandeln, und somit den Betrag der benötigten Beihilfe zu verringern (Erwägungsgrund 206). Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar ist richtig, wie in Erwägungsgrund 527 dargelegt, dass das Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen darauf abzielt, den Abfluss von Barmitteln des Beihilfeempfängers zu vermeiden und damit den Beihilfebetrag zu verringern, doch hindert Randnummer 77 des Befristeten Rahmens den Empfänger einer Rekapitalisierungsbeihilfe nicht daran, mit privaten Gläubigern (wie etwa Anleihegläubigern) über die Bedingungen zu verhandeln, unter denen diese Gläubiger das Risiko eingehen, zusätzlich zur Kapitalzuführung durch einen Mitgliedstaat neues privates Kapital zur Verfügung zu stellen, um die Kapitalstruktur des Beihilfeempfängers wiederherzustellen und seine Rentabilität zu gewährleisten. Jedenfalls ändert die Behauptung von Ryanair nichts an der Feststellung, dass ohne den Verzicht auf das Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen für die neuen kommerziellen Hybridpapiere ein hohes Risiko bestand, dass die privaten Investoren nicht bereit gewesen wären, sich an der Rekapitalisierung von SAS zu beteiligen. (534) Ebenso ist die Bemerkung von Ryanair, wonach die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass SAS ohne eine Lastenteilung mehr Beihilfe erhalten hätte (Erwägungsgrund 207), nicht von Relevanz. Wie in Abschnitt 6.3.3 dargelegt, steht die Maßnahme mit Randnummer 54 des Befristeten Rahmens im Einklang. Die Kommission gelangte zu dieser Schlussfolgerung unter der Prämisse, dass Dänemark und Schweden bis zu 14,25 Mrd. SEK zur Rekapitalisierung von SAS beitragen könnten, i) ohne privates Kapital und ii) obwohl die letztlich gewährte Beihilfe nur 9,54 Mrd. SEK betrug (Erwägungsgrund 342). Dänemark und Schweden hätten folglich die von den Anleihegläubigern hinterlassene Lücke mit 2,25 Mrd. SEK schließen können, falls diese entschieden hätten, sich nicht an der Transaktion zu beteiligen. Die Kommission kann nicht ausschließen, dass Dänemark und Schweden ohne eine Lastenteilung mehr Beihilfen gewährt hätten. Dies hätte zu einem Ergebnis geführt, das in Widerspruch zu dem Ziel des Befristeten Rahmens und von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV steht, wonach eine Beihilfe nicht über das zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinausgehen darf. (535) Sechstens und letztens stellt die Kommission fest, dass im Befristeten Rahmen keine Lastenteilung als Voraussetzung für die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe in Form einer Rekapitalisierung vorgeschrieben ist. Die im Rahmen der Maßnahme vorgesehene Lastenteilung ist im vorliegenden Fall das Ergebnis der Bemühungen von SAS, auf Ersuchen Dänemarks und Schwedens alternative Finanzierungsmittel auf dem Markt zu erschwinglichen Konditionen zu finden, um den Betrag der gewährten staatlichen Beihilfe so gering wie möglich zu halten (Erwägungsgrund 84). (536) Die Kommission weist die Behauptung von Ryanair zurück, dass Randnummer 77 des Befristeten Rahmens bereits eine Lastenteilung beinhalte (Erwägungsgrund 208). Randnummer 77 des Befristeten Rahmens verlangt nicht, dass sich private Gläubiger oder andere private Interessenträger an der Rekapitalisierung des Beihilfeempfängers beteiligen, geschweige denn auf ihre eigenen Kosten. (537) Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Verzicht auf das Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen für die neuen kommerziellen Hybridpapiere im vorliegenden Fall ein entscheidendes Element für die Beteiligung privater Anleihegläubiger an der Rekapitalisierung von SAS darstellte, die in erheblichem Umfang zu dieser Rekapitalisierung beigetragen haben. Der Ausgang der Verhandlungen zwischen SAS und den Anleihegläubigern war ungewiss, da letztere bereits einen ersten Rekapitalisierungsplan von SAS abgelehnt hatten. Die Anleihegläubiger hatten freiwillig (d. h., ohne dass dies nach dem Befristeten Rahmen oder anderen Vorschriften vorgeschrieben wäre) akzeptiert, infolge der Umwandlung der Anleihen in neue kommerzielle Hybridpapiere Verluste aus ihrer Anlage zu erleiden, und gleichzeitig hatte diese Umwandlung positive Auswirkungen auf die Finanzlage von SAS und ermöglichte es Dänemark und Schweden, den Betrag der zur Deckung des Liquiditäts- und Eigenkapitalbedarfs des Unternehmens erforderlichen staatlichen Beihilfe zu begrenzen. (538) Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass, wäre ein Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen (für die neuen kommerziellen Hybridpapiere) festgelegt worden, dies wahrscheinlich zur Folge gehabt hätte, die Anleihegläubiger von einer Beteiligung an den Rekapitalisierungsplänen von SAS abzuschrecken, was wiederum zu einer Erhöhung der dem Kapital des Unternehmens zuzuführenden staatlichen Beihilfe geführt hätte. Unter diesen Umständen würde die Aufrechterhaltung dieses Verbots den Zielen des Vertrags, des Befristeten Rahmens und von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zuwiderlaufen, wonach bekanntermaßen Beihilfen auf das zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele erforderliche Maß zu beschränken sind. (539) Da nämlich die in Rede stehende Maßnahme so konzipiert war, dass die Höhe der Beihilfe so gering wie möglich gehalten wird, war es erforderlich, privaten Investoren zuzusichern, dass sie Zahlungen aus den neuen kommerziellen Hybridpapieren erhalten, um sicherzustellen, dass der Beitrag der privaten Investoren erheblich war. Dies galt umso mehr, als die außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie unvermeidlich die Verschlechterung des Klimas der Investitionen im Luftverkehrssektor zur Folge hatten. Dänemark und Schweden konnten daher vernünftigerweise nicht mit einer erheblichen Beteiligung privater Investoren rechnen, ohne dafür Anreize zu schaffen. (540) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls und der besonderen Merkmale der Maßnahme gerechtfertigt ist, vom Verbot nichtobligatorischer Couponzahlungen im Zusammenhang mit den neuen kommerziellen Hybridpapieren abzusehen und somit von der unter Randnummer 77 des Befristeten Rahmens festgelegten Anforderung abzuweichen. 6.3.5.2.6.   Randnummer 78 des Befristeten Rahmens (541) Unter Randnummer 78 des Befristeten Rahmens heißt es: „Solange nicht mindestens 75 % des im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instruments zurückgekauft und verkauft worden sind, darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Beihilfeempfängers eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung des Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung mit vergleichbarer Verantwortung zum 31. Dezember 2019. Unter keinen Umständen werden Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gezahlt.“ (542) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme das Verbot nach Randnummer 78 des Befristeten Rahmens einschließt (Erwägungsgrund 113). (543) Die Maßnahme steht daher mit Randnummer 78 des Befristeten Rahmens im Einklang. 6.3.5.3.   Schlussfolgerung zur Einhaltung der Voraussetzungen in Bezug auf Governance und Vorkehrungen gegen übermäßige Wettbewerbsverfälschungen (544) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme alle Voraussetzungen erfüllt, die in Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens in Bezug auf Governance und die Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen festgelegt sind. Auch wenn die Maßnahme von Randnummer 77 des Befristeten Rahmens abweicht, ist die Kommission der Auffassung, dass eine solche Abweichung in diesem besonderen Fall aus den in Abschnitt 6.3.5.2.5 dargelegten Gründen gerechtfertigt ist. 6.3.6.   Ausstiegsstrategie des Staates aus der sich aus der Rekapitalisierung ergebenden Beteiligung und Berichtspflichten (545) Unter Randnummer 79 des Befristeten Rahmens heißt es: „Beihilfeempfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt und die eine COVID-19-Rekapitalisierung in Höhe von mehr als 25 % ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Rekapitalisierungsmaßnahme erhalten haben, müssen eine glaubwürdige Strategie für den Ausstieg aus der Beteiligung des Mitgliedstaats aufzeigen, außer wenn die staatliche Beteiligung innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der Beihilfe auf weniger als 25 % des Eigenkapitals zurückgeführt wird“ (255). Nach Randnummer 80 des Befristeten Rahmens muss in der Ausstiegsstrategie der Plan des Beihilfeempfängers für die Fortführung des Betriebs und die Verwendung der vom Staat investierten Mittel dargelegt werden, einschließlich eines Zahlungsplans und der Maßnahmen, die der Beihilfeempfänger und der Staat ergreifen werden, um den Rückzahlungsplan einzuhalten. (546) SAS ist ein großes Unternehmen, für das zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Rekapitalisierung in Höhe von mehr als 25 % vorgesehen war. Dementsprechend legten Dänemark und Schweden einen von SAS ausgearbeiteten Geschäftsplan vor, der den Rückkauf der von Dänemark und Schweden zur Verfügung gestellten Instrumente bis zum Geschäftsjahr 2025 vorsah (Erwägungsgrund 125). Dänemark und Schweden erklärten, SAS beabsichtige, sowohl positive freie Zahlungsströme aus der Geschäftstätigkeit als auch Erlöse aus Kapitalmarktemission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.