Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Mit diesem Anreiz werden SAS oder andere Investoren ermutigt, diese COVID-19-Anteile vom Mitgliedstaat zurückzukaufen, sodass die Beteiligung dieses Mitgliedstaats wieder auf den Stand vor COVID-19 zurückgeführt wird. Randnummer 61 des Befristeten Rahmens lässt dem Beihilfeempfänger oder anderen Investoren einen Zeitraum von vier und sechs Jahren (in zwei aufeinanderfolgenden Schritten) nach der Gewährung der COVID-19-Rekapitalisierung, um diese COVID-19-Anteile zurückzukaufen. Während dieses Zeitraums ist es ihnen möglich, die COVID-19-Anteile von dem betreffenden Mitgliedstaat zurückkaufen, sodass der Staffelungsmechanismus nicht ausgelöst und letztlich eine Verwässerung der Anteile privater Anteilseigner vermieden wird. Daher ist das Bestehen eines Staffelungsmechanismus oder eines entsprechenden anderen Mechanismus nicht mit der Beteiligung privater Investoren an einer COVID-19-Rekapitalisierung unvereinbar. (402) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass Dänemark und Schweden nicht nachgewiesen haben, dass die Umsetzung eines Staffelungsmechanismus oder eines entsprechenden anderen Mechanismus die Fähigkeit von SAS, private Investoren zu gewinnen und diese an den Lasten der Rekapitalisierung zu beteiligen, wesentlich beeinträchtigt hätte. (403) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Ausnahme von den Anforderungen nach den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist. (404) Daraus folgt, dass die Maßnahme, wie sie SAS am 26. Oktober 2020 gewährt wurde, nicht mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens im Einklang steht, da sie nicht mit einem Staffelungsmechanismus oder einem entsprechenden anderen Mechanismus verbunden ist. (405) Daher wird die Kommission den alternativen Mechanismus prüfen, den SAS für den Fall, dass die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass die Maßnahme nicht mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens im Einklang steht, vorgeschlagen hat. Von SAS anstelle eines Staffelungsmechanismus vorgeschlagener Mechanismus (406) Wie in den Erwägungsgründen 148 und 149 dargelegt, hat SAS in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss einen Mechanismus vorgeschlagen, der seiner Ansicht nach die Voraussetzungen der Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens erfüllt. (407) Dieser Mechanismus würde im Wesentlichen wie folgt gestaltet: i) vier Jahre nach der Gewährung der Maßnahme greift der Mechanismus erstmals, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht mindestens 40 % seiner Kapitalbeteiligung verkauft hat; sechs Jahre nach der COVID-19-Kapitalzuführung greift der Mechanismus erneut, wenn der betreffende Mitgliedstaat bis dahin seine Kapitalbeteiligung nicht vollständig verkauft hat; ii) im Fall, dass der Mechanismus greift, erhöht sich die Vergütung für Dänemark und/oder Schweden aus der jeweiligen zusätzlichen Beteiligung, die sich aus der noch nicht zurückgezahlten COVID-19-Kapitalzuführung ergibt, um 10 %. Diese Vergütungserhöhung würde nicht in Form der Gewährung zusätzlicher Anteile erfolgen, wie sie unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens ausdrücklich vorgesehen ist. Stattdessen würde SAS entweder i) die Konditionen der dänischen und/oder schwedischen hybriden Kapitalinstrumente ändern, um den daraus geschuldeten Betrag zu erhöhen, oder ii) ein neues Instrument an Dänemark und/oder Schweden auszugeben, für das die gleichen Bedingungen gelten wie für die hybriden Kapitalinstrumente. (408) Die Kommission stellt erstens fest, dass der von SAS vorgeschlagene Mechanismus innerhalb desselben Zeitrahmens und unter den gleichen Bedingungen wie unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehen, d. h. vier Jahre nach Gewährung der Maßnahme, greifen würde, falls der betreffende Mitgliedstaat nicht mindestens 40 % seiner Kapitalbeteiligung verkauft hat, und erneut sechs Jahre nach der COVID-19-Kapitalzuführung, falls der betreffende Mitgliedstaat seine Kapitalbeteiligung nicht vollständig verkauft hat. (409) Zweitens würde dieser Mechanismus sowohl nach dem vierten Jahr als auch nach dem sechsten Jahr nach Gewährung der Maßnahme eine 10%ige Erhöhung der Vergütung vorsehen, die an Dänemark und/oder Schweden für ihre jeweilige sich aus der COVID-19-Kapitalzuführung ergebende zusätzliche Beteiligung geschuldet wird. Diese Vergütungserhöhung entspricht der gemäß Randnummer 61 des Befristeten Rahmens erforderlichen Mindesterhöhung. (410) Drittens stellt die Kommission fest, dass der von SAS vorgeschlagene Mechanismus keine Vergütungserhöhung in Form der Gewährung zusätzlicher Anteile vorsieht. Die Kommission stellt jedoch auch fest, dass die Gewährung zusätzlicher Anteile zwar der unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens ausdrücklich vorgesehene Mechanismus ist, diese Bestimmung aber auch auf „andere Mechanismen“ verweist. Darüber hinaus wird unter Randnummer 62 des Befristeten Rahmens bestätigt, dass die Kommission einen gewissen Spielraum hat, was die Zulassung alternativer Mechanismen in Bezug auf die Form der Vergütung betrifft. Bei dem von SAS vorgeschlagenen Mechanismus erfolgt die Vergütung entweder in Form eines höheren Betrags, der für die von Dänemark und Schweden gehaltenen staatlichen Hybridpapiere geschuldet wird, oder durch Ausgabe eines neuen Instruments durch SAS an Dänemark und Schweden mit denselben Bedingungen wie die betreffenden staatlichen Hybridpapiere zum Zeitpunkt, an dem der Mechanismus greift (206). (411) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der von SAS vorgeschlagene Mechanismus i) die gleiche Wirkung auf die Vergütung Dänemarks und Schwedens hätte wie der unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehene Staffelungsmechanismus und ii) Anreize für den Rückkauf der von Dänemark und Schweden im Rahmen der Maßnahme erworbenen Anteile schaffen würde, indem diese Anteile (soweit sie nicht, bevor der Mechanismus greift, verkauft und auf den Stand von vor COVID-19 zurückgeführt worden sind) für SAS schrittweise teurer würden. (412) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der von SAS vorgeschlagene Mechanismus insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen würde und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung des Staates hätte wie der unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehene Staffelungsmechanismus. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der in Erwägungsgrund 148 beschriebene Mechanismus mit Randnummer 62 des Befristeten Rahmens im Einklang stünde. Unter diesen Umständen wird die Kommission prüfen, ob es im vorliegenden Fall angemessen und verhältnismäßig wäre, als Voraussetzung für die Erklärung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens von Dänemark und Schweden zu verlangen, die Maßnahme mit einem solchen Mechanismus zu verbinden. Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung Dänemarks und Schwedens zur Umsetzung des beschriebenen Mechanismus als Bedingung für die Erklärung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens (413) Wie in den Erwägungsgründen 405 und 413 dargelegt, steht die Maßnahme nicht mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens im Einklang. Der von SAS in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vorgeschlagene Mechanismus würde jedoch mit den Bestimmungen des Befristeten Rahmens im Einklang stehen, wenn er von Dänemark und Schweden umgesetzt würde. (414) In diesem Zusammenhang richtete die Kommission ein Auskunftsversuchen an Dänemark und Schweden, um zu erfragen, ob die Umsetzung dieses Mechanismus nach Ansicht dieser Mitgliedstaaten angemessen und verhältnismäßig wäre (Erwägungsgrund 222). (415) Dänemark und Schweden bestätigten, dass der von SAS vorgeschlagene Mechanismus ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen der Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens erfüllen würde. (416) Darüber hinaus bestätigten Dänemark und Schweden, dass keine größeren Hindernisse für die Umsetzung des von SAS vorgeschlagenen Mechanismus bestünden und dass es keine weniger einschneidenden Alternativen zu diesem Mechanismus gebe, die die Voraussetzungen der Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens erfüllen würden. (417) Wie in den Erwägungsgründen 408 bis 412 dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass der von SAS als Alternative zu einem Staffelungsmechanismus vorgeschlagene Mechanismus mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens im Einklang steht. (418) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass — als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt — von Dänemark und Schweden die Umsetzung dieses Mechanismus zu verlangen, nicht über das hinausgeht, was zur Einhaltung der Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens erforderlich ist. Wie in den Erwägungsgründen 409 und 410 dargelegt, wird der von SAS vorgeschlagene Mechanismus zu den gleichen Zeitpunkten greifen wie unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehen und die Vergütungserhöhung wird der in derselben Bestimmung festgelegten Mindesterhöhung entsprechen. (419) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass, sollte der Mechanismus umgesetzt werden, dieser erstmals vier Jahre nach Gewährung der Maßnahme greifen würde, d. h. am 26. Oktober 2024, falls Dänemark und Schweden bis zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens 40 % ihrer jeweiligen Kapitalbeteiligung veräußert haben. Auch wenn dieser Mechanismus im Rahmen der am 26. Oktober 2020 gewährten Maßnahme nicht vorgesehen war, würde somit die Umsetzung dieses Mechanismus innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses an Dänemark und Schweden noch immer den unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehenen Zeitrahmen genau einhalten. (420) Schließlich stellt die Kommission fest, dass der in Rede stehende Mechanismus vom Empfänger der Maßnahme zugunsten der beiden Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurde. (421) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufnahme des von SAS vorgeschlagenen Mechanismus die Einhaltung der Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens sicherstellen würde und dass es im vorliegenden Fall angemessen und verhältnismäßig ist, Dänemark und Schweden als Bedingung für die Vereinbarkeit der Maßnahme zu verpflichten, diesen Mechanismus innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses umzusetzen. Schlussfolgerung zu den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens (422) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens im Einklang steht, sofern Dänemark und Schweden den in Erwägungsgrund 148 beschriebenen Mechanismus innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses umsetzen. 6.3.4.1.3.   Ausstieg des Staates (423) Schließlich stellt die Kommission fest, dass es für SAS nach dem schwedischen Aktiengesellschaftsgesetz nicht möglich war, Stammaktien nur von bestimmten Aktionären zurückzukaufen, sondern nur von allen Aktionären zu denselben Bedingungen (Erwägungsgründe 122 bis 124). Sie weist jedoch darauf hin, dass Dänemark und Schweden ihre COVID-19-Kapitalbeteiligung jederzeit zu Marktpreisen an andere Käufer als SAS verkaufen könnten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Randnummern 63 und 64 des Befristeten Rahmens erfüllt sind. 6.3.4.2.   Vergütung der hybriden Kapitalinstrumente und Ausstieg des Staates (424) Im Einklang mit Randnummer 65 des Befristeten Rahmens beurteilt die Kommission die Gesamtvergütung der gezielten Hybridpapiere unter Berücksichtigung der Merkmale des Instruments (Erwägungsgründe 106 und 107), der vorgesehenen Ausstiegsanreize und eines angemessenen Zinssatzes. (425) Nach Randnummer 66 des Befristeten Rahmens müssen hybride Kapitalinstrumente bis zu ihrer Umwandlung in eigenkapitalähnliche Instrumente eine Mindestvergütung vorsehen, die mindestens dem Basissatz (IBOR für ein Jahr oder von der Kommission veröffentlichter gleichwertiger Satz) (207) zuzüglich des Aufschlags gemäß Tabelle 5 entspricht. Tabelle 5 Vergütung von hybriden Kapitalinstrumenten: IBOR für ein Jahr oder gleichwertiger Satz + Art des Empfängers 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr 7. Jahr 8. Jahr und danach Große Unternehmen 250 Bp. 350 Bp. 350 Bp. 500 Bp. 500 Bp. 700 Bp. 700 Bp. 950 Bp. (426) Wie in Erwägungsgrund 106 erläutert, wird bei der Vergütung der hybriden Instrumente der STIBOR 6M (Stockholm Interbank Offered Rate für 6 Monate) als Referenzzinssatz verwendet. Die Kommission stellt fest, dass es auf den SEK-Märkten keinen öffentlichen STIBOR für ein Jahr gibt, der als Referenzzinssatz herangezogen werden könnte (208). Die Kommission stellt ferner fest, dass zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme der längste veröffentlichte STIBOR der Zinssatz für sechs Monate war (auch der STIBOR 9M war nicht verfügbar). Die Kommission hat den STIBOR 6M als Referenzzinssatz für SEK-Währungsmärkte verwendet und diesen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechnet. (209) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der STIBOR 6M der geeignete Referenzzinssatz für die Festsetzung der Vergütung der von SAS neu begebenen, in SEK lautenden staatlichen Hybridpapiere ist und dass die Zinsen folglich halbjährlich zu zahlen wären. (427) Im Einklang mit Erwägungsgrund 106 zeigt Tabelle 6 die Vergütung für die neuen Hybridpapiere, die von SAS an Dänemark und Schweden ausgegeben wurden. Tabelle 6 Vergütung der neuen staatlichen Hybridpapiere: STIBOR 6M+ Hybridpapiere 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr 7. Jahr 8. Jahr und danach NSHN1 (5 Mrd. SEK) 340 Bp. 440 Bp. 440 Bp. 590 Bp. 590 Bp. 790 Bp. 790 Bp. 1 040 Bp. NSHN2 (1 Mrd. SEK) 440 Bp. 540 Bp. 540 Bp. 690 Bp. 690 Bp. 890 Bp. 890 Bp. 1 140 Bp. (428) Beim Vergleich der Vergütung der neuen staatlichen Hybridpapiere (Tabelle 6) mit der im Befristeten Rahmen festgelegten Mindestvergütung (Tabelle 5) stellt die Kommission fest, dass die Vergütung der NSHN1 90 Basispunkte über der im Befristeten Rahmen vorgeschriebenen Mindestvergütung liegt. Was die an Dänemark ausgegebenen NSHN2 betrifft, so erhöht sich dieser Unterschied auf 190 Basispunkte über der vorgeschriebenen Mindestvergütung. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Differenz bei der Vergütung (100 Basispunkte) zwischen den NSHN1 und den NSHN2 eher auf eine Vereinbarung zwischen Dänemark und Schweden als auf Unterschiede im Risikoprofil der hybriden Instrumente zurückzuführen ist (210). (429) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass diese hybriden Instrumente nach den IFRS als Eigenkapital behandelt werden (Erwägungsgrund 107), da sie viele eigenkapitalähnliche Merkmale aufweisen, wodurch sie höhere Risiken für Anleger mit sich bringen. Daher berücksichtigen die höheren Vergütungen, die über die nach Randnummer 66 des Befristeten Rahmens erforderliche Mindestvergütung hinausgehen (90 Basispunkte bzw. 190 Basispunkte), das zusätzliche Risiko, das Dänemark und Schweden als Investoren tragen: i) diese hybriden Kapitalinstrumente kommen hinsichtlich des Rangs dem Eigenkapital nahe (211); ii) sie sind nicht in Aktien umwandelbar (Erwägungsgrund 107); iii) die Auszahlung ihrer Coupons liegt ausschließlich im Ermessen von SAS (Erwägungsgrund 108) (212); iv) sie haben eine unbefristete Laufzeit (Erwägungsgrund 106). (430) Um sicherzustellen, dass die Coupons letztlich ausgezahlt werden, obwohl SAS die Möglichkeit hat, dies nicht zu tun, sind mehrere Anreizmechanismen festgelegt: i) auf nicht ausgezahlte (aufgeschobene) Coupons werden Zinseszinsen aufgeschlagen; ii) die Coupons berechnen sich immer nach dem ursprünglichen Nennbetrag der Hybridpapiere; iii) die verhaltensbezogenen Anforderungen gelten, bis der Nennbetrag der Hybridpapiere und die damit verbundenen Forderungen vom Unternehmen vollständig zurückgezahlt wurden, unabhängig von einer möglichen Veräußerung der Forderungen, es sei denn, alle neuen staatlichen Hybridpapiere werden zum Nennwert oder darüber, einschließlich aufgelaufener Couponzahlungen (mit Zinseszinsen), verkauft. (431) Was die Ausstiegsanreize für die Beteiligung Dänemarks und Schwedens betrifft, so sehen die neuen staatlichen Hybridpapiere einen jährlich steigenden Zinssatz vor (zusammen mit Zinseszinsen im Falle nicht ausgezahlter Coupons), wodurch sie für das Unternehmen zu einer immer kostspieligeren Finanzierungsquelle werden. Darüber hinaus müssen diese hybriden Instrumente im Einklang mit dem Befristeten Rahmen abgelöst werden, damit die verhaltensbezogenen Verpflichtungen, die SAS und seinen Tochtergesellschaften auferlegt wurden, enden. Alle diese Elemente schaffen starke Anreize für SAS, die staatlichen Hybridpapiere so bald wie möglich zurückzuzahlen oder zu refinanzieren. (432) Unter Berücksichtigung des besonderen Risikoprofils, der Merkmale und der vorgesehenen Ausstiegsanreize der neuen staatlichen Hybridpapiere ist die Kommission der Auffassung, dass ein Aufschlag von 90 Basispunkten auf die in Tabelle 6 genannte Mindestvergütung (213) eine angemessene Vergütung für Dänemark und Schweden für ihre neuen Hybridpapiere darstellt. Wie in den Erwägungsgründen 428 und 429 erläutert, ist diese Anforderung für die neuen staatlichen Hybridpapiere erfüllt. (433) Ryanair zufolge wäre eine Marge von 400 Basispunkten über der im Befristeten Rahmen verlangten Mindestvergütung erforderlich, um Schweden und Dänemark angemessen zu vergüten (siehe Erwägungsgrund 196). Wie im Oxera-Bericht erläutert, basiert die Methode zur Ermittlung der Zahl von 400 Basispunkten auf Markt-Benchmarks. Ryanair ist ferner der Auffassung, dass an sich schon die Differenz von 100 Basispunkten zwischen den Margen der beiden Hybridpapiere, die in Bezug auf ihr Risikoprofil identisch seien, beweise, dass die Vergütung nicht auf der Grundlage konkreter oder ernsthafter Erwägungen gewählt worden sei. (434) Die Kommission stellt fest, dass auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, da sie einen Vorteil gewähren, den der Beihilfeempfänger unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erhalten können. Es wird daher im Befristeten Rahmen nicht verlangt, dass eine angemessene Vergütung für hybride Kapitalinstrumente auf Markt-Benchmarks beruhen muss. Vielmehr verlangt Randnummer 65 des Befristeten Rahmens, dass in der Gesamtvergütung für das hybride Kapitalinstrument die Merkmale des Instruments, die vorgesehenen Ausstiegsanreize und ein angemessener Referenzzinssatz angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission prüft diese Elemente in den Erwägungsgründen 425 bis 433 und zieht daraus den Schluss, dass eine Vergütung, die 90 Basispunkte über die im Befristeten Rahmen festgelegte Mindestvergütung hinausgeht, im vorliegenden Fall angemessen ist. In Bezug auf die Differenz von 100 Basispunkten zwischen den beiden Hybridpapieren räumt die Kommission ein, dass diese nicht auf Unterschieden im Risikoprofil dieser Instrumente beruht, sondern das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Dänemark und Schweden ist (siehe Erwägungsgrund 429). Da die Kommission der Auffassung ist, dass eine Marge, die 90 Basispunkte über die nach dem Befristeten Rahmen erforderliche Mindestvergütung hinausgeht, im vorliegenden Fall eine angemessene Vergütung darstellt, gilt dies natürlich zwangsläufig auch für eine um 190 Basispunkte höhere Marge. (435) Auch wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, die angemessene Vergütung anhand eines Marktreferenzwerts zu bestimmen, ist darauf hinzuweisen, dass durch die von Ryanair vorgenommene Bewertung keinesfalls ein zuverlässiger Referenzwert für die marktübliche Vergütung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden hybriden Instrumenten ermittelt wird. So handelt es sich beispielsweise bei mehreren der Finanzinstrumente, die Ryanair in seiner Analyse verwendet, um die angeblich erforderliche zusätzliche Marge zu schätzen, wie z. B. vorrangige nicht wandelbare Anleihen (siehe Erwägungsgrund 197), nicht um hybride Instrumente, sondern um Fremdkapitalinstrumente. Dagegen handelt es sich bei der unter Randnummer 66 des Befristeten Rahmens festgelegten Mindestvergütung (auf die im vorliegenden Fall eine Marge von 90 Basispunkten bzw. 190 Basispunkten aufgeschlagen wird) um eine Vergütung, die speziell für hybride Kapitalinstrumente gilt, und diese Vergütung, die eine niedrigere Rangstufe und andere Risikofaktoren in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten widerspiegelt, ist erheblich höher als die Vergütung für Fremdkapitalinstrumente gemäß Randnummer 27 Buchstabe a des Befristeten Rahmens. 6.3.4.3.   Schlussfolgerung (436) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Vergütung für das Eigenkapitalinstrument für Dänemark und Schweden und die Ausstiegsanreize mit den Randnummern 60 bis 64 des Befristeten Rahmens im Einklang stehen, sofern Dänemark und Schweden die in Erwägungsgrund 423 genannte Bedingung erfüllen. Was das hybride Kapitalinstrument betrifft, ist die Kommission sowohl in Bezug auf die NSHN1 als auch die NSHN2 der Auffassung, dass die Vergütung für Dänemark und Schweden und die Ausstiegsanreize mit den unter den Randnummern 65 bis 70 des Befristeten Rahmens dargelegten Grundsätzen im Einklang stehen. 6.3.5.   Governance und Vorkehrungen gegen übermäßige Wettbewerbsverfälschungen 6.3.5.1.   Einhaltung der Bestimmungen unter Randnummer 72 des Befristeten Rahmens (437) Nach Randnummer 72 des Befristeten Rahmens müssen die Mitgliedstaaten bei einer COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme im Umfang von mehr als 250 Mio. EUR für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf mindestens einem der relevanten Märkte, auf denen es tätig ist, zusätzliche Maßnahmen vorschlagen, damit auf diesen Märkten der wirksame Wettbewerb gewahrt bleibt. (438) Die Maßnahme betrifft eine Rekapitalisierung im Umfang von 11 Mrd. SEK (1 069 Mio. EUR) zugunsten von SAS. Angesichts des Betrags der Rekapitalisierungsmaßnahme muss die Kommission in diesem Beschluss prüfen, ob SAS über beträchtliche Marktmacht im Sinne von Randnummer 72 des Befristeten Rahmens verfügte. 6.3.5.1.1.   Abgrenzung der relevanten Märkte (439) In ihrer bisherigen Beschlusspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (214) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) im Luftverkehrssektor hat die Kommission zwei Ansätze für die Abgrenzung der relevanten Märkte für die Passagierbeförderung im Linienflugverkehr verwendet: i) den O&D-Ansatz, wenn der Zielvermögenswert ein aktives Luftfahrtunternehmen war (215), und (ii) unter bestimmten Umständen den Ansatz „Flughafen-für-Flughafen“, wenn der Zielvermögenswert ein großes Zeitnischenportfolio umfasste (216). (440) Nach dem O&D-Ansatz wird jedes Städtepaar, gebildet aus einem Ausgangsflughafen oder Ausgangsort und einem Zielflughafen oder Zielort, als gesonderter Markt definiert. Diese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.