Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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luggesellschaften (wie beim Verhältnis Nettoverschuldung/Eigenkapital und der Eigenkapitalquote) oder mit einem allgemein verwendeten Schwellenwert (wie beim Verhältnis Nettoverschuldung/EBITDA) zu vergleichen, wie in Erwägungsgrund 337 erläutert wird. Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme den Projektionen zufolge nicht darauf konzipiert war, die Finanzlage von SAS nach der Rekapitalisierung (am 31. Oktober 2021) so weit zu verbessern, dass die festgelegten Schwellenwerte eingehalten werden oder die vor dem COVID-19-Ausbruch bestehende Finanzlage von SAS wiederhergestellt wird. Was das Verhältnis von Nettoverschuldung zu Eigenkapital betrifft, ist das für SAS prognostizierte Niveau nach der Rekapitalisierung (31. Oktober 2021) von 6,81 (Erwägungsgrund 354) schlechter als vor dem COVID-19-Ausbruch (4,75, wie in Erwägungsgrund 191 dargelegt). Gleiches gilt für das Verhältnis von Nettoverschuldung zu EBITDA (7,3 gegenüber einem Höchstwert von 4,0, wie in den Erwägungsgründen 355 und 191 dargelegt) und die Eigenkapitalquote (7,87 % gegenüber einer Spanne von 8-16 %, wie in den Erwägungsgründen 358 und 191 dargelegt). Schließlich ist auch festzustellen, dass es angesichts der Verunsicherung auf den Finanzmärkten durch die Folgen der COVID-19-Pandemie für den Luftfahrtsektor tatsächlich ein konservativer Ansatz ist, den Zeitraum vor der COVID-19-Pandemie zum Maßstab zu nehmen (Erwägungsgründe 24 und 31). (364) Auf der Grundlage der Erkenntnisse betreffend das Verhältnis Nettoverschuldung/Eigenkapital, das Verhältnis Nettoverschuldung/EBITDA, die Eigenkapitalquote und die Finanzvorsorgequote ist die Kommission insgesamt der Auffassung, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung verfügbaren Informationen nicht über das erforderliche Minimum zur Gewährleistung der Rentabilität und zur Sicherstellung des Zugang von SAS zu privaten Kapitalmärkten am Ende des Geschäftsjahres 2023 hinausgingen. 6.3.3.3.   Sensitivitätsanalyse (365) Die Kommission prüfte auch anhand einer Sensitivitätsanalyse die Verhältnismäßigkeit der Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten von SAS. Der Grund für diese Analyse liegt darin, dass sich die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit in erheblichem Umfang und notwendigerweise auf die von Dänemark und Schweden übermittelten Finanzprognosen von SAS und insbesondere auf die prognostizierten Verluste stützt. Die Kommission ermittelte daher den Betrag der Verluste, bei dem, wenn alle anderen Faktoren unverändert bleiben, die Rekapitalisierungsmaßnahmen auf der Grundlage der Kapitalstruktur von SAS am 31. Januar 2020 und der Indikatoren in Erwägungsgrund 337 nicht mehr verhältnismäßig wären. In dieser Berechnung geht die Kommission davon aus, dass SAS, hätte es geringere Verluste erlitten, einen Eins-zu-eins-Anstieg seiner verfügbaren Barmittel hätte verzeichnen können, was eine konservative Annahme darstellt. (199) (366) Die Ergebnisse dieser Sensitivitätsanalyse zeigen, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen auch dann noch verhältnismäßig wären, wenn SAS letztlich etwa 1 Mrd. SEK weniger Verluste erlitten hätte als ursprünglich angenommen. Ohne Berücksichtigung des Indikators für die Finanzvorsorge (Erwägungsgrund 359) müssten die prognostizierten Verluste um mehr als 1,5 Mrd. SEK geringer ausfallen, damit die Rekapitalisierungsmaßnahmen nicht mehr verhältnismäßig sind (200). (367) Da sich die prognostizierten kumulierten Verluste von SAS auf 13,2 Mrd. SEK beliefen und die Finanzprognosen von SAS unverfälscht und authentisch erscheinen, da sie mit den Prognosen in internen Dokumenten von SAS übereinstimmen (Erwägungsgrund 342), ist die Kommission der Auffassung, dass der Puffer von 1 bis 1,5 Mrd. SEK ausreicht, um die Prüfung der Verhältnismäßigkeit robust gegenüber Veränderungen der Annahmen für die Finanzprognosen zu machen. (368) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Puffer in Höhe von 1 bis 1,5 Mrd. SEK auch als zusätzliche Absicherung für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme diente, was den Höchstbetrag der möglichen Entschädigung anbelangt, die SAS im Rahmen der beiden dänischen Regelungen zur Unterstützung von Fluggesellschaften, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme vorab bei der Kommission angemeldet worden waren, zustehen würde, wobei in der ersten Regelung Beträge von etwa 6 Mio. DKK und in der zweiten Regelung von 35 Mio. DKK vorgesehen waren bzw. 5,5 Mio. EUR insgesamt (Erwägungsgrund 59). (369) Ryanair behauptet, die Kommission hätte ein breites Spektrum von Stresstests mit einer Reihe möglicher Abwärtsszenarien berücksichtigen müssen (Erwägungsgrund 189). (370) Gemäß Randnummer 54 des Befristeten Rahmens muss die Kommission prüfen, dass Beihilfebeträge „keine höheren Beträge umfassen als die für die Gewährleistung der Rentabilität der Empfänger erforderlichen Mindestbeträge“. Prognosen, die pessimistischere Abwärtsszenarien berücksichtigen, könnten nur zu der Schlussfolgerung führen, dass mehr Beihilfe erforderlich war. Auf dieser Grundlage ist es nicht sinnvoll, die Sensitivitätsanalyse um weitere Abwärtsszenarien zu erweitern. Darüber hinaus stimmten die Geschäftsprognosen von SAS mit den Standards der Branche (Erwägungsgrund 343) und den für SAS prognostizierten kumulativen Verlusten in Höhe von 13,2 Mrd. SEK überein. Schließlich erinnert die Kommission daran, dass sie einen ausreichenden Puffer in Höhe von 1 bis 1,5 Mrd. SEK berücksichtigt hat, um die Prüfung der Verhältnismäßigkeit robust gegenüber Veränderungen der Annahmen für die Finanzprognosen — einschließlich Aufwärtsszenarien — zu machen (Erwägungsgrund 367). 6.3.3.4.   Schlussfolgerung (371) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission, da sie auch die Beihilfen, die SAS bereits gewährt worden waren, sowie die Beihilfen, die SAS zusätzlich zu der Maßnahme noch erwarten konnte, berücksichtigt hat, der Auffassung, dass die Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht über das für die Gewährleistung der Rentabilität von SAS erforderliche Minimum und nicht über die Wiederherstellung seiner zum 31. Dezember 2019 bestehenden Kapitalstruktur hinausging. Die vorstehende Analyse liefert hinreichende Belege dafür, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. 6.3.4.   Vergütung und Ausstieg des Staates (372) Nach den allgemeinen Grundsätzen für die Vergütung und den Ausstieg des Staates unter den Randnummern 55 bis 59 des Befristeten Rahmens müssen die Mitgliedstaaten eine angemessene Vergütung für ihre Investition erhalten und Mechanismen einrichten, durch die schrittweise Anreize für einen Rück- und Verkauf geschaffen werden. (373) Unter Randnummer 57 des Befristeten Rahmens heißt es: „Die Vergütung für die COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme sollte angehoben werden, um sie an die Marktpreise anzugleichen und so einen Anreiz für den Empfänger und die anderen Anteilseigner zu schaffen, die im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme gewährten Instrumente zurückzukaufen und zu verkaufen, und das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich zu halten.“ Unter Randnummer 58 des Befristeten Rahmens wird klargestellt, dass der Zweck von Randnummer 57 darin besteht, dass Rekapitalisierungsmaßnahmen „angemessene Anreize für Unternehmen enthalten, das Rekapitalisierungsinstrument zurückzukaufen und zu verkaufen und, sobald die Marktbedingungen dies zulassen, nach alternativen Kapitalquellen zu suchen; dies wird durch eine hinreichende Vergütung der Rekapitalisierung gewährleistet.“ (374) Was speziell die Vergütung betrifft, heißt es unter Randnummer 59 des Befristeten Rahmens: „Alternativ zu den nachstehend dargelegten Vergütungsmethoden können die Mitgliedstaaten Regelungen oder Einzelmaßnahmen anmelden, bei denen die Vergütungsmethode an die Merkmale und den Rang des Kapitalinstruments angepasst wird, sofern sie insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.“ (375) In den Erwägungsgründen 377 bis 437 prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit diesen allgemeinen Grundsätzen sowie mit den im Befristeten Rahmen festgelegten spezifischen Vorschriften je nach Art des Rekapitalisierungsinstruments (die Randnummern 60 bis 64 beziehen sich speziell auf Eigenkapitalinstrumente, die Randnummern 65 bis 70 auf hybride Kapitalinstrumente). 6.3.4.1.   Vergütung der Eigenkapitalinstrumente und Ausstieg der Staaten 6.3.4.1.1.   Einstiegspreis (376) In Bezug auf die Eigenkapitalinstrumente stellt die Kommission fest, dass gemäß Randnummer 60 des Befristeten Rahmens eine Kapitalzuführung durch den Staat zu einem Preis erfolgen muss, der nicht über dem durchschnittlichen Aktienkurs des Beihilfeempfängers in den 15 Tagen vor Beantragung der Kapitalzuführung liegt (im Folgenden „Höchstkurs der Aktie“). Da der förmliche schriftliche Antrag von SAS für die Kapitalzuführung am 8. Mai 2020 gestellt wurde (Erwägungsgrund 97), wird folglich der Höchstkurs der Aktie mit 8,71 SEK pro Aktie berechnet. (377) Die Kommission merkt an, dass der Preis für die im Zuge der Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Aktien, sowohl bei der Bezugsrechtsemission als auch der direkten Emission, 1,16 SEK pro Aktie beträgt (Erwägungsgründe 103 und 104), was einen Abschlag von 86,7 % gegenüber dem Höchstkurs der Aktie darstellt. Daraus folgt, dass die unter Randnummer 60 des Befristeten Rahmens genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 6.3.4.1.2.   Staffelungsmechanismus (378) Um einen Anreiz für den Beihilfeempfänger zu schaffen, das für die staatliche Kapitalzuführung verwendete Instrument zurückzukaufen, ist unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens ein Staffelungsmechanismus in zwei Schritten, nämlich vier Jahre und sechs Jahre nach der COVID-19-Kapitalzuführung, vorgesehen. Randnummer 62 des Befristeten Rahmens sieht vor, dass die Kommission andere Mechanismen akzeptieren kann, sofern sie insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben. Fehlen eines Staffelungsmechanismus oder eines entsprechenden anderen Mechanismus (379) Die Kommission stellt fest, dass das Eigenkapitalinstrument der Maßnahme nicht mit einem Staffelungsmechanismus im Sinne von und im Einklang mit den Anforderungen nach Randnummer 61 des Befristeten Rahmens verbunden ist. (380) Die Kommission muss daher gemäß Randnummer 62 des Befristeten Rahmens prüfen, ob das Eigenkapitalinstrument mit einem alternativen Mechanismus verbunden ist, der dem unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehenen Mechanismus gleichkommt. (381) Im ursprünglichen Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Gesamtstruktur der Maßnahme, wie sie von Dänemark und Schweden am 11. August 2020 angemeldet wurde, einem solchen alternativen Mechanismus gleichkommt. Insbesondere vertrat die Kommission die Auffassung, dass die beiden Komponenten der Maßnahme (d. h. das Eigenkapitalinstrument und das hybride Kapitalinstrument) eng miteinander verbunden sind, was die Berücksichtigung ihrer kombinierten Anreize für den Ausstieg des Staates rechtfertige. Die Kommission stützte sich auf mehrere Faktoren, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Gesamtstruktur der Maßnahme hinreichend starke Anreizeffekte für den Ausstieg des Staates aus dem Kapital von SAS umfasste, nämlich insbesondere: i) der hohe Abschlag, von dem Dänemark und Schweden beim Erwerb der Anteile an SAS profitierten, ii) die Tatsache, dass die Vergütung für die neuen staatlichen Hybridpapiere in Form eines steigenden Coupons vorgesehen war, wodurch sich die Kosten für das Halten der staatlichen Beihilfe innerhalb von SAS erheblich erhöhten, und iii) die verhaltensbezogenen Verpflichtungen, die SAS auferlegt wurden, insbesondere das bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe geltende Verbot, Dividenden auszuschütten. (382) Wie in Erwägungsgrund 8 erwähnt, stellte das Gericht im SAS-II-Urteil jedoch fest, dass die Kommission im ursprünglichen Beschluss gegen die Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens verstoßen habe, da sie es versäumt habe, die Aufnahme eines Staffelungsmechanismus oder alternativen Mechanismus in Bezug auf das Eigenkapitalinstrument zu verlangen. (383) Erstens war das Gericht der Auffassung, dass der Preis, den Dänemark und Schweden für den Erwerb der Anteile bei ihrem Einstieg in das Eigenkapital von SAS zahlten, in keinem hinreichend engen Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck des Staffelungsmechanismus oder eines alternativen Mechanismus stehe. Nach Ansicht des Gerichts haben die den ursprünglichen Kaufpreis der Aktien betreffenden Anforderungen nur Ex-ante-Auswirkungen auf die Situation von SAS, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem Dänemark und Schweden in das Kapital von SAS einsteigen, und sollen nicht dazu dienen, den Anreiz für SAS für einen Rückkauf dieser Beteiligung zu erhöhen, da der Aktienkurs sowohl steigen als auch sinken könne. (384) Zweitens war das Gericht der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Vergütung für die neuen Hybridpapiere des dänischen und des schwedischen Staates einen steigenden Coupon vorsah, eine gesonderte Anforderung sei, die unter Randnummer 66 des Befristeten Rahmens für hybride Kapitalinstrumente bis zu ihrer Umwandlung in eigenkapitalähnliche Instrumente festgelegt sei. (385) Drittens stellte das Gericht in Bezug auf den Umstand, dass SAS verhaltensbezogene Verpflichtungen nach Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens wie ein Verbot der Zahlung von Dividenden auferlegt wurden, fest, dass es sich auch hier um gesonderte Anforderungen handle, die die unter den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens vorgesehenen Anforderungen ergänzten, aber nicht ersetzten. (386) Angesichts dieser Feststellungen des Gerichts können die im ursprünglichen Beschluss genannten Faktoren, wie sie in Erwägungsgrund 382 beschrieben werden, im vorliegenden Fall nicht als Staffelungsmechanismus oder als ein entsprechender alternativer Mechanismus im Sinne der Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens angesehen werden. Daher sind die Argumente Dänemarks und Schwedens in Erwägungsgrund 137 sowie die Argumente von SAS in Erwägungsgrund 147 zurückzuweisen. (387) Das Gericht stellte ferner fest, dass die Verpflichtung zur Anmeldung eines Umstrukturierungsplans nach Randnummer 85 des Befristeten Rahmens als solche keinen Einfluss auf die Höhe und die Modalitäten der Vergütung des Staates habe. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung nur, wenn die staatliche Beteiligung nicht auf weniger als 15 % des Eigenkapitals des Empfängers zurückgeführt wurde und wenn seit der Rekapitalisierung sechs Jahre vergangen sind. Die Verpflichtung kann daher dem Gericht zufolge weder eine ähnliche Wirkung auf die Vergütung haben noch in Bezug auf die Anreize für einen Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen wie der unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehene Staffelungsmechanismus. Daraus folgt, dass auch die Argumente Dänemarks und Schwedens in Erwägungsgrund 138 zurückzuweisen sind. (388) Schließlich stellte das Gericht fest, dass es zwar unstreitig sei, dass es einem Unternehmen nach dem schwedischen Aktiengesellschaftsgesetz nicht erlaubt ist, Stammaktien nur von einem bestimmten Aktionär zurückzukaufen, SAS aber keine Beweise für seine Behauptung vorgelegt habe, dass das schwedische Aktiengesellschaftsgesetz die unentgeltliche Gewährung von zusätzlichen Aktien an einen Aktionär ausschließe. Auch in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss belegte SAS nicht, dass das schwedische Aktiengesellschaftsgesetz die unentgeltliche Gewährung von zusätzlichen Aktien an einen Aktionär ausschließt. Aus diesem Grund sind auch die von SAS in Erwägungsgrund 146 vorgebrachten Argumente zurückzuweisen. In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass, selbst wenn nach schwedischem Recht die Anwendung eines Staffelungsmechanismus, wie er unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehen ist, ausgeschlossen wäre, das Problem, mit dem SAS im Zusammenhang mit dem schwedischen Aktiengesellschaftsgesetz konfrontiert ist, nicht SAS allein trifft und dass unter vergleichbaren Umständen bei anderen von der Kommission genehmigten Rekapitalisierungsmaßnahmen Alternativen zu einem Staffelungsmechanismus eingerichtet wurden (201). (389) In ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss brachten Dänemark und Schweden neue Argumente vor, die im ursprünglichen Beschluss bzw. im SAS-II-Urteil nicht angesprochen wurden; diese bezogen sich auf den Umfang der Lastenteilung (Erwägungsgrund 139) sowie die den Regierungen Dänemarks und Schwedens erteilten politischen Mandate, die notwendigen Ausstiegsanreize zu reduzieren (Erwägungsgrund 140). (390) In Bezug auf die in Erwägungsgrund 139 dargelegte Stellungnahme stellt die Kommission fest, dass die Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens unabhängig vom Umfang der ursprünglichen Beteiligung Dänemarks und Schwedens an SAS oder davon, ob eine Lastenteilung gegeben ist, anwendbar sind. Der unter den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens vorgesehene Staffelungsmechanismus zielt darauf ab, den Status quo ante wiederherzustellen. Da die Maßnahme, wie in Erwägungsgrund 96 des Einleitungsbeschlusses dargelegt wird, eine Erhöhung der Beteiligung Dänemarks und Schwedens an SAS zur Folge hatte, hätte sie mit Anreizen für den Ausstieg Dänemarks und Schwedens und für die Rückführung ihrer Beteiligung an SAS auf den Stand vor der COVID-19-Pandemie verbunden sein müssen, wie z. B. dem unter Randnummer 61 des Befristeten Rahmens vorgesehenen Staffelungsmechanismus oder einem entsprechenden anderen Mechanismus gemäß Randnummer 62 des Befristeten Rahmens. (391) Was das in Erwägungsgrund 140 dargelegte Argument betrifft, so sind in den politischen Mandaten Dänemarks und Schwedens keine spezifischen Zielvorgaben für den jeweiligen Ausstieg festgelegt und keine zusätzliche Vergütung vorgesehen. Sie sind insgesamt vage formuliert und für Dänemark und Schweden und erst recht für SAS nicht bindend. Diese politischen Mandate erfüllen somit nicht die Voraussetzungen nach Randnummer 61 des Befristeten Rahmens und führen insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates nicht zu einem ähnlichen Ergebnis und haben keine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung des Staates im Sinne von Randnummer 62 des Befristeten Rahmens. (392) Entgegen dem Vorbringen Dänemarks und Schwedens kann die Maßnahme daher nicht als mit Randnummer 62 des Befristeten Rahmens vereinbar eingestuft werden. (393) Dänemark und Schweden machten hilfsweise außergewöhnliche Umstände geltend, die die unmittelbare Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV in Abweichung von den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens rechtfertigen sollen. Die Kommission wird im Folgenden prüfen, ob vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf diesen speziellen Punkt ausgegangen werden kann. Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine unmittelbare Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 AEUV rechtfertigen (394) Wie in Erwägungsgrund 141 dargelegt, machten Dänemark und Schweden geltend, dass eine unmittelbare Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gerechtfertigt sei, und beriefen sich dabei im Wesentlichen auf die Lastenteilung, die im Rekapitalisierungsplan vorgesehen war, und den Wunsch, privates Kapital für die Rekapitalisierung anzuziehen. (395) Nach ständiger Rechtsprechung (202) verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV über einen Ermessensspielraum. Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt. Die Kommission beschränkt dadurch, dass sie derartige Leitlinien erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Leitlinien abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (203). (396) Daher ist die Kommission im speziellen Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Leitlinien und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen (204). Gleichwohl entbindet der Erlass von Leitlinien, mit denen die Kommission ihr Ermessen beschränkt, die Kommission nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV beruft (205). (397) Da Dänemark und Schweden keinen Staffelungsmechanismus (oder einen entsprechenden anderen Mechanismus) nach den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens umgesetzt haben, ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die unmittelbare Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und somit das Fehlen eines Staffelungsmechanismus oder eines entsprechenden anderen Mechanismus, wie nach den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens erforderlich, rechtfertigen könnten. (398) Die Kommission ist der Auffassung, dass die besonderen Merkmale der Rekapitalisierung von SAS, insbesondere das Ziel, sicherzustellen, dass die Rekapitalisierung für private Investoren attraktiv ist, und die von diesen Investoren akzeptierte erhebliche Beteiligung an den Lasten, zwar ein wesentliches Merkmal der Rekapitalisierung von SAS darstellen und erheblich zur Reduzierung des erforderlichen Beihilfebetrags beigetragen haben, aber eine solche unmittelbare Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, der eine Ausnahme von den Anforderungen unter den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens ermöglicht, nicht rechtfertigen. (399) Die Kommission ist erstens der Auffassung, dass Dänemark und Schweden nicht nachgewiesen haben, dass das Fehlen eines Staffelungsmechanismus ein wichtiger Gesichtspunkt für private Investoren darstellte, und insbesondere, dass die Aufnahme eines solchen Mechanismus ihre Beteiligung an der Rekapitalisierung gefährdet hätte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung eines solchen Mechanismus private Investoren in erheblichem Umfang davon abgehalten hätte, sich an der Rekapitalisierung von SAS zu beteiligen. (400) Zweitens nahm die Höhe der Beteiligung Dänemarks und Schwedens an SAS infolge der Maßnahme beträchtlich zu, unabhängig von der Beteiligung privater Investoren an der Rekapitalisierung von SAS. Daher hätte die Maßnahme und insbesondere das Eigenkapitalinstrument der Maßnahme mit Anreizen für den Verkauf der von Dänemark und Schweden erworbenen COVID-19-Anteile verbunden sein müssen, wie unter den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens vorgesehen. (401) Drittens, auch wenn die Auslösung eines Staffelungsmechanismus, insbesondere in Form der Gewährung zusätzlicher Anteile, zu einer weiteren Verwässerung der Anteile privater Anteilseigner, einschließlich der von privaten Investoren im Rahmen der Rekapitalisierung von SAS neu erworbenen Anteile, führen würde, bleibt gleichwohl die Tatsache, dass das Ziel des Staffelungsmechanismus darin besteht, den Status quo ante, d. h. die Höhe der Beteiligung Dänemarks und Schwedens vor der COVID-19-Pandemie, wiederherzustellen. Der Mechanismus soll Anreize für den Beihilfeempfänger oder andere Investoren schaffen, die Anteile, die der Mitgliedstaat im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierung erworben hat, zurückzukaufen, indem insbesondere das Halten dieser staatlichen Anteile für SAS teurer wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.