Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2160 der Kommission vom 27. März 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55678 (2019/NN) zugunsten von Alitalia (neues Darlehen an Alitalia) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1713)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2160. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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elnden Wirtschaftsbeteiligten anwendbar wäre. Daher wird die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in diesem Abschnitt auf das Darlehen von 2019 anwenden. (169) Bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt die Kommission, dass einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten am 26. Oktober 2019, also zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens von 2019, die folgenden Fakten vorgelegen hätten: a) Die Sonderverwalter hatten bereits beschlossen, Alitalia zu veräußern (siehe Erwägungsgründe 30 bis 32) anstatt es zu einem langfristig rentablen Unternehmen umzustrukturieren (89); b) die Sonderverwalter hatten Angebote für die zum Verkauf stehenden Teile von Alitalia erhalten (Abschnitt 4.2.2.3), ohne dass dies zum tatsächlichen Verkauf des Unternehmens geführt hätte; c) die Frist für den Abschluss des Veräußerungsverfahrens, die ursprünglich auf den 5. November 2017 — d. h. auf den Fälligkeitstermin des ursprünglichen Darlehens — festgelegt war, wurde verlängert und das Auflaufen der Zinsen anschließend beendet (Erwägungsgrund 31); d) Alitalia hatte weder die Darlehen von 2017 noch die aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt (siehe Erwägungsgründe 26 und 30); e) am 30. September 2019 verfügte Alitalia nur über 310 Mio. EUR an Barmitteln (siehe Tabelle 2). (170) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (90) lässt die Kommission bei ihrer Würdigung die Vorteile und Verpflichtungen, die aus den Darlehen von 2017 erwachsen, außer Acht. Da es sich bei den Darlehen von 2017 um eine Beihilfe handelt, beziehen sich die entsprechenden Vorteile und Verpflichtungen auf den Staat als Träger öffentlicher Gewalt und nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter. (171) Daher berücksichtigt die Kommission, in welcher finanziellen Lage sich Alitalia ohne die Darlehen von 2017 über einen Gesamtbetrag von 900 Mio. EUR befunden hätte. In diesem Szenario hätte Alitalia am 30. September 2019 einen negativen Kassenbestand in Höhe von 590 Mio. EUR gehabt (91). Vermutlich wäre der Kassenbestand von Alitalia am 26. Oktober 2019 noch schlechter gewesen, da das Unternehmen Verluste machte (92). Da ein Unternehmen nur betrieblich tätig sein kann, wenn die Mittelzuflüsse die Mittelabflüsse übersteigen, sodass es über einen positiven und ausreichenden Kassenbestand verfügt, wäre nach Ansicht der Kommission ohne Gewährung des ursprünglichen Darlehens die Insolvenz von Alitalia ein realistisches Szenario gewesen. (172) Da Alitalia ohne die Darlehen von 2017 zahlungsunfähig gewesen wäre, hätte das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens von 2019 nicht mehr bestanden; folglich hätte zu dem Zeitpunkt kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine etwaige Gewährung des Darlehens von 2019 in Betracht gezogen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht auf das Darlehen von 2019 angewandt werden kann. Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines Vorteils (173) Abschließend stellt die Kommission fest, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht auf das Alitalia gewährte Darlehen von 2019 anwendbar ist. Der Vollständigkeit halber weist die Kommission darauf hin, dass das Kriterium, selbst wenn es angewandt würde, ohnehin nicht erfüllt wäre, da Alitalia wie oben erläutert (Erwägungsgründe 171 und 172) ohne die Darlehen von 2017 bereits zahlungsunfähig gewesen wäre. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der italienische Staat Alitalia einen Vorteil in Höhe des Nominalbetrags des Darlehens von 2019, nämlich 400 Mio. EUR, verschafft hat. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (174) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um eine staatliche Beihilfe darzustellen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen (93). (175) Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Es reicht daher aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Empfängers im Vergleich zu seiner Lage ohne Beihilfe stärkt. (176) Nach den Angaben der Sonderverwalter war Alitalia zum Zeitpunkt der Maßnahme die wichtigste italienische Fluggesellschaft. Im Einzelnen hatte Alitalia im Jahr 2017 einen Marktanteil von 12,6 % des gesamten Fluggastaufkommens von und nach Italien und beförderte in den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 rund 18,5 Mio. Fluggäste (16,3 Mio. Fluggäste entfielen auf Alitalia SAI und 2,2 Mio. Fluggäste auf CityLiner), davon 55 % auf Inlandsstrecken, 32 % auf internationalen Strecken und 13 % auf interkontinentalen Strecken. Laut dem am 22. März 2022 für den Zeitraum Januar bis März 2021 veröffentlichten vierteljährlichen Bericht der Sonderverwalter (94) herrschte auf dem italienischen Markt für den Fluggastverkehr ein starker Wettbewerb und war der Markt u. a. durch eine hohe Marktdurchdringung von Billigfluggesellschaften auf dem Inlandsmarkt (höchster Anteil an Billigfluggesellschaften in Europa) und dem innereuropäischen Markt geprägt. Der Marktanteil von Alitalia sank im Jahr 2019 auf 37 % des gesamten Fluggastaufkommens bei Inlandsflügen, wo Billigfluggesellschaften zusammen einen Marktanteil von 57 % hielten (Ryanair 35 %, EasyJet 11 % und Volotea 8 %), und belief sich im Bereich der Mittel- und Langstreckenflüge auf etwa 7 % des gesamten Fluggastaufkommens (95). Im Jahr 2020 sank der Marktanteil von Alitalia bei Inlandsflügen erneut (auf rund 35 % des gesamten Fluggastaufkommens und war damit gleichauf mit dem Marktanteil von Ryanair), während im Bereich des Flugverkehrs von und nach Italien rund 7,7 % des gesamten Fluggastaufkommens auf Alitalia entfielen (96) und Ryanair mit einem Marktanteil von 28 % an erster Stelle stand; neben Ryanair und Alitalia machten weitere acht Fluggesellschaften mit Marktanteilen von jeweils zwischen 1 % und 2 % insgesamt 10,2 % des Fluggastaufkommens aus; die übrigen 21,9 % des Flugverkehrs von und nach Italien schließlich entfielen auf weitere 228 Fluggesellschaften mit Anteilen von jeweils weniger als 1 % (97). (177) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Darlehen von 2019 den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da es Alitalia betrifft, ein Unternehmen, dessen Beförderungstätigkeit schon seiner Natur nach unmittelbar den Handel betrifft und sich, wie in Erwägungsgrund 176 dargelegt, auf mehrere Mitgliedstaaten erstreckt. Das Darlehen verfälscht nach Ansicht der Kommission auch den Wettbewerb im Binnenmarkt oder droht, ihn zu verfälschen, da es nur ein einziges Unternehmen betrifft, das auf dem europäischen Netz mit anderen Fluggesellschaften im Wettbewerb steht. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (178) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Darlehen von 2019 eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und wird deshalb die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit des Darlehens mit dem Binnenmarkt prüfen. Unmittelbar Begünstigte der Beihilfe sind Alitalia SAI und CityLiner. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (179) Die Kommission stellt fest, dass das Darlehen von 2019 Alitalia (Alitalia SAI und CityLiner) vor der entsprechenden Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde. Somit wurde das Darlehen von 2019 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und das darin festgelegte Durchführungsverbot gewährt. (180) Da das Darlehen von 2019 als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewertet wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. 6.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (181) Sofern das Darlehen von 2019 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (182) Staatliche Beihilfen gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV oder Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Kategorien fallen. (183) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des AEUV beantragt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet. (184) Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die der Kommission die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (98). (185) Soweit Italien geltend macht, dass es sich bei dem Darlehen von 2019 um eine Tranche der Darlehen von 2017 handele (Erwägungsgrund 106), gilt die Einschätzung der Kommission in Abschnitt 6 des Beschlusses C(2021) 6659 entsprechend für das Darlehen von 2019, wie in Abschnitt 6.2 des vorliegenden Beschlusses dargelegt. 6.2.   Würdigung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und insbesondere anhand der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (186) Da Italien das Darlehen von 2019 als Fortführung der Darlehen von 2017 einstuft (Erwägungsgründe 104 bis 112), ist nach Auffassung der Kommission zu prüfen, ob es sich dabei um eine Form der Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen handelt. (187) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete in der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (188) Ähnlich wie im Beschluss C(2021) 6659 (99) stellt die Kommission fest, dass Alitalia als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 20 Buchstabe c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen einzustufen ist, da es zum maßgeblichen Zeitpunkt für insolvent erklärt wurde (siehe Erwägungsgründe 64 und 143). Folglich ist die einzige Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Hier sind zwei in diesen Leitlinien definierte Arten von Beihilfen maßgeblich, nämlich Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. (189) Damit eine Beihilfe nach diesen Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, sollte sie mit den darin zum Zweck der Prüfung der Vereinbarkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV festgelegten Vorschriften und Bedingungen im Einklang stehen. (190) Diesbezüglich hat Italien keine der erforderlichen Nachweise dafür vorgelegt, dass das Darlehen von 2019 eine der Bedingungen für die Vereinbarkeit einer Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne der in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Kriterien erfüllt (Erwägungsgründe 107 bis 114 des Einleitungsbeschlusses). Wie in Randnummer 39 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ausgeführt, kann eine Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn eines der Kriterien nicht erfüllt ist. (191) Da Alitalia mit den Darlehen von 2017 zuvor bereits Beihilfen erhalten hatte — auch wenn diese, wie von der Kommission in Abschnitt 6 des Beschlusses C(2021) 6659 festgestellt, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar waren —, wäre gemäß den Randnummern 72 und 73 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, wonach eine Rettungsbeihilfe nur einmal gewährt werden darf (Grundsatz der einmaligen Beihilfe), jedes weitere Darlehen mit dem Binnenmarkt unvereinbar, sofern nicht seit Gewährung der Rettungsbeihilfe mehr als zehn Jahre vergangen sind (Erwägungsgründe 117 und 118 des Einleitungsbeschlusses). (192) Somit ist das Darlehen von 2019 mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da Italien nicht nur im Jahr 2017 bereits zwei Darlehen an Alitalia vergeben hatte, sondern auch zu keinem Zeitpunkt einen Umstrukturierungsplan zu dem 2019 an Alitalia gewährten Darlehen vorgelegt hat. Wie in den Erwägungsgründen 376 und 377 des Beschlusses C(2021) 6659 zu den Darlehen von 2017, für die Italien ebenfalls keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hatte, ausgeführt, ist das Sonderverwaltungsprogramm nicht als realistischer, kohärenter und weitreichender Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Alitalia im Sinne des Abschnitts 3.1.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen. Vielmehr diente das Sonderverwaltungsprogramm dazu, das Unternehmen bis zum Abschluss der Veräußerung seiner Vermögenswerte am Leben zu erhalten (Erwägungsgründe 76 bis 83); zudem sahen die Sonderverwalter 2019 weder finanzielle oder wirtschaftliche Maßnahmen zur Umstrukturierung oder Rationalisierung der Geschäftstätigkeit von Alitalia vor, noch entwickelten sie einen Geschäftsplan zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität des Unternehmens (Erwägungsgründe 60 bis 62 und 67 bis 68). (193) Aus diesem Grund und in Anbetracht dessen, dass Italien keine sonstigen Argumente oder Nachweise als mögliche Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit des im Jahr 2019 an Alitalia gewährten Darlehens von 2019 vorgebracht hat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das in Rede stehende staatliche Darlehen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (194) Die Kommission stellt fest, dass Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Beihilfemaßnahme in Form eines Darlehens in Höhe von 400 Mio. EUR (das Darlehen von 2019) zugunsten von Alitalia (Alitalia SAI und CityLiner) rechtswidrig durchgeführt hat. (195) Da keine Gründe für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt sprechen, ist sie als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar anzusehen. 8.   RÜCKFORDERUNG (196) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission befugt, zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (100). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (101). (197) Die Unionsgerichte stellten in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (102). (198) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (103) Folgendes vor: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (199) Da das in Rede stehende Darlehen von 2019 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zu betrachten ist, muss diese Beihilfe zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. Die Rückforderung muss sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken. Auf die zurückzufordernden Beträge sollten bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen erhoben werden. (200) Der Betrag des Darlehens von 2019, der als gewährter Vorteil einzustufen ist, kann in dieser Phase auf 400 000 000 EUR beziffert werden. Italien muss die Rückforderungszinsen berechnen, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe an Alitalia ausgezahlt wurde, bis zur vollständigen Rückzahlung des Beihilfebetrags angefallen sind bzw. anfallen. Die Zinsen sollten nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (104) anhand der Zinseszinsformel berechnet werden. (201) Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe und der fälligen Rückforderungszinsen, die nach der in Erwägungsgrund 200 beschriebenen Methode berechnet werden, entsteht unabhängig von etwaigen zusätzlichen Zinsen, die Italien aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Verträgen zwischen Alitalia und Italien von Alitalia verlangen muss. Italien darf jedoch keine Klauseln oder Bestimmungen aus dem nationalen Recht oder aus Verträgen mit den Beihilfeempfängern geltend machen, um die Rückforderung länger als vier Monate nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu verzögern oder den zurückzufordernden Betrag herabzusetzen, der den Beihilfebetrag von 400 000 000 EUR zuzüglich der anwendbaren Rückforderungszinsen umfassen muss. (202) Schließlich stellt die Kommission fest, dass Alitalia (Alitalia SAI und CityLiner, den Feststellungen zufolge die unmittelbar Begünstigten des Beihilfebetrags) aufgrund der durch Alitalia SAI gegenüber den Tochtergesellschaften (einschließlich CityLiner, siehe Erwägungsgründe 51 und 52 sowie Tabelle 1) ausgeübten Kontrolle unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten eine wirtschaftliche Einheit mit den anderen Unternehmen der Alitalia-Gruppe bilden kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass Italien in erster Linie die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die der Alitalia-Gruppe gewährt wurden, von Alitalia zurückzufordern hat. Sollte es nicht möglich sein, die Beihilfe von Alitalia in voller Höhe zurückzufordern, sollte Italien alle ausstehenden Beträge von einer anderen eigenständigen juristischen Person zurückfordern, die Teil der Alitalia-Gruppe ist und eine wirtschaftliche Einheit mit Alitalia bildet, um sicherzustellen, dass der gewährte Vorteil beseitigt und die zuvor auf dem Markt bestehende Situation durch die Rückforderung wiederhergestellt wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Maßnahme, die aus dem am 26. Oktober 2019 von Italien zugunsten von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. und Alitalia CityLiner S.p.A., beide in Sonderverwaltung, gewährten Darlehen in Höhe von 400 Mio. EUR besteht, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (2)   Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt. (3)   Die in Absatz 1 genannte Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Italien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe von den Empfängern zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die in Absatz 2 genannten Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. März 2023 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 256 vom 20.7.2018, S. 4. (2)  Decreto-legge 26 ottobre 2019, n. 124 — Disposizioni urgenti in materia fiscale e per esigenze indifferibili (GU Serie Generale Nr. 252 vom 26.10.2019), mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch die Legge 19 dicembre 2019, n. 157 (GU Serie Generale Nr. 301 vom 24.12.2019), in dem der Artikel 54 nicht enthalten war, da die Bestimmung aufgehoben und ersetzt wurde durch Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 137/2019, siehe Erwägungsgrund 7 dieses Beschlusses. (3)  Decreto-legge 2 dicembre 2019, n. 137 — Misure urgenti per assicurare la continuità del servizio svolto da Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. e Alitalia CityLiner S.p.A. in amministrazione straordinaria (GU Serie Generale Nr. 282 vom 2.12.2019). (4)  Artikel 54 war vom 27. Oktober 2019 bis zum 3. Dezember 2019 in Kraft und wurde dann durch Artikel 1 des Decreto-Legge 2 dicembre 2019, n. 137, ersetzt. (5)  Legge 30 gennaio 2020, n. 2 — Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 2 dicembre 2019, n. 137, recante misure urgenti per assicurare la continuità del servizio svolto da Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. e Alitalia CityLiner S.p.A. in amministrazione straordinaria (GU Serie Generale Nr. 25 vom 31.1.2020). (6)  Beschluss C(2021) 6659 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia. (7)  Beschluss C(2021) 6665 der Kommission vom 10. September 2021 — ITALIEN — Newco ITA SA.58173 (2021/N) (ex 2018/NN, ex 2017/FC), durchgeführt von Italien. (8)  Im Beschluss C(2021) 6659 und im Beschluss C(2021) 6665 vom 10. September 2021 wird der Begriff „Alitalia“ zur Bezeichnung von „Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A in amministrazione straordinaria“ und ihrer Tochtergesellschaften verwendet, siehe Erwägungsgründe 1 und 36 sowie Artikel 1 des Beschlusses C(2021) 6659 und Erwägungsgrund 1 des Beschlusses C(2021) 6665. (9)  Das Gesetzesdekret Nr. 137/2019, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 2/2020, sah auch Berichtspflichten der Sonderverwalter von Alitalia gegenüber dem italienischen Parlament vor (Artikel 1 Absatz 2a); weitere Einzelheiten hierzu sind dem im April/Mai 2020 veröffentlichten Dossier des Senats unter www.senato.it/service/PDF/PDFServer/BGT/01157061.pdf zu entnehmen. (10)  Die Verhandlungen mit Ferrovie dello Stato S.p.A., die 30 % der Alitalia-Aktien zu erwerben bereit war, sowie mit der Staatskasse (15 %) und der US-amerikanischen Fluggesellschaft Delta Air Lines (15 %) waren Berichten zufolge gescheitert, da sich kein weiterer Investor fand, der die zur Übernahme der verbleibenden 40 % Anteile an Alitalia erforderlichen 400 Mio. EUR zahlen wollte (siehe u. a. https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/04/02/alitalia-ferrovie-chiede-al-mef-un-altro-mese-di-tempo-ma-manca-ancora-un-socio-che-ci-metta-400-milioni-di-euro/5081505/amp/). (11)  Decreto legislativo 8 luglio 1999, n. 270 — Nuova disciplina dell'amministrazione straor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.