Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2160 der Kommission vom 27. März 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55678 (2019/NN) zugunsten von Alitalia (neues Darlehen an Alitalia) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1713)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2160. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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llten die beiden Maßnahmen in der Regel getrennt geprüft werden (75). (126) Bei der Prüfung der Frage, ob die Darlehen von 2017 und das Darlehen von 2019 eine einzige Maßnahme darstellen, berücksichtigt die Kommission i) die zeitliche Abfolge der beiden in Rede stehenden staatlichen Darlehenspakete, ii) ihren Zweck und iii) die Finanz- und Risikolage des Unternehmens zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung(en), die Darlehen von 2017 bzw. das nachfolgende Darlehen von 2019 zu gewähren (76). (127) Nach eingehender Prüfung bestätigt die Kommission die im Einleitungsbeschluss getroffene vorläufige Feststellung, dass das Darlehen von 2019 (Gegenstand der Bewertung in vorliegender Sache) und die Darlehen von 2017 (von der Kommission in der Sache SA.48171 als staatliche Beihilfe eingestuft) bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten als eine von der Maßnahme von 2017 trennbare Maßnahme betrachtet werden sollten, wie in Abschnitt 6.2 näher ausgeführt. (128) In ihren vor dem Einleitungsbeschluss an die Kommission übermittelten Einlassungen behaupteten die italienischen Behörden, es handele sich bei dem Darlehen von 2019 um eine zusätzliche Tranche (siehe Erwägungsgrund 104) und somit um eine Verlängerung der Darlehen von 2017. Die italienischen Behörden bekräftigten diesen Standpunkt nach dem Einleitungsbeschluss in ihren Vorbringen (siehe Erwägungsgrund 106) und fügten hinzu, dass das Darlehen von 2019 und die Darlehen von 2017 demselben Zweck dienten, nämlich der Vermeidung einer Unterbrechung des von Alitalia erbrachten Dienstes und einer Beeinträchtigung des italienischen Luftverkehrs. Daher, so die italienischen Behörden, sollte das Darlehen von 2019 im Rahmen der Untersuchung in der Sache SA.48171 geprüft werden, in der die Kommission feststellte, dass die Darlehen von 2017 mit dem Binnenmarkt unvereinbar waren. (129) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass es in Randnummer 81 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe auch heißt: „Wenn dagegen die spätere Maßnahme das Ergebnis von zum Zeitpunkt der früheren Maßnahme unvorhergesehenen Ereignissen war, sollten die beiden Maßnahmen in der Regel getrennt geprüft werden.“ (Hervorhebung hinzugefügt) (130) Wie die Kommission im Einleitungsbeschluss feststellte, wird im Gesetzesdekret Nr. 148/2017, mit dem Italien ein zusätzliches Darlehen über 300 Mio. EUR (das zweite der Darlehen von 2017) gewährte, ausdrücklich erklärt, dass damit die bereits im Mai 2017 gewährte staatliche Finanzierung in Höhe von 600 Mio. EUR (das erste der Darlehen von 2017) auf 900 Mio. EUR aufgestockt werden sollte24. Im Gegensatz dazu wird im Gesetzesdekret Nr. 124/2019, im Gesetzesdekret Nr. 137/2019 und im Gesetz Nr. 2/2020 keine derartige Verbindung zu den Darlehen von 2017 hergestellt. (131) Zur zeitlichen Abfolge stellt die Kommission fest, dass die Darlehen von 2017 im Abstand von sechs Monaten gewährt wurden, das Darlehen von 2019 hingegen zwei Jahre nach dem vorherigen Darlehen (77). Das Darlehen von 2019 lässt sich somit von den Darlehen von 2017 trennen, da es erst lange nach den Darlehen von 2017 notwendig wurde und die Finanzierung von Kosten betrifft, die nach vernünftigem Ermessen nicht vorhersehbar waren, als Alitalia seinerzeit unter Sonderverwaltung gestellt wurde25. (132) Darüber hinaus hat Italien trotz seiner Behauptung, dass es sich bei dem Darlehen von 2019 um eine dritte Tranche eines einzigen Darlehens und somit um einen Teil der Darlehen von 2017 handele (78), keine diesbezüglichen Nachweise erbracht (siehe Erwägungsgründe 106 bis 110). Die Kommission stellt fest, dass die Verfahrensakten weder Nachweise dafür enthalten, dass das Darlehen von 2019 im Mai oder Oktober 2017 vorhersehbar war, als das erste und das zweite der Darlehen von 2017 (in Höhe von 600 Mio. EUR bzw. in Höhe von 300 Mio. EUR) gewährt wurden, noch dafür, dass das Darlehen von 2019 der Unterstützung von Alitalia im Rahmen eines einzigen, 2017 eingeleiteten Plans zur Rettung oder Umstrukturierung der Fluggesellschaft dienen sollte. Vielmehr deuten die Fakten darauf hin, dass Italien nach der Gewährung der Darlehen von 2017 beabsichtigte, das Geschäft von Alitalia zu straffen und zu veräußern, und erst nach dem Scheitern dieses Plans beschlossen hat, Alitalia weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen (siehe Erwägungsgründe 76 bis 79 und 101). (133) Dementsprechend ist die Kommission der Auffassung, dass sich das Darlehen von 2019 von der mit den Darlehen von 2017 gewährten staatlichen Unterstützung trennen lässt und dass mithin das Darlehen von 2019 für die Zwecke dieses Beschlusses eine von den Darlehen von 2017 getrennte Maßnahme darstellt. 5.1.4.2.   Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (134) Die Kommission wird die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten unter zwei Gesichtspunkten prüfen und untersuchen, i) ob der Staat bei der Gewährung der beiden staatlichen Darlehen als Träger öffentlicher Gewalt und nicht als Wirtschaftsbeteiligter handelte und ii) ob Italien hinreichende Ex-ante-Nachweise dafür vorgelegt hat, dass es sich als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. 5.1.4.2.1.   Italien handelte als Träger öffentlicher Gewalt und nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter (135) Nach Auffassung der Kommission ist das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus den vorliegenden Nachweisen geht hervor, dass Italien in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gehandelt hat, um die Betriebstätigkeit von Alitalia über Dezember 2019 hinaus und bis zur Veräußerung seiner Vermögenswerte aufrechterhalten zu können. Alitalia war seit Mai 2017 unter Sonderverwaltung gestellt und wurde nur dank der staatlichen Finanzierung aus den Darlehen von 2017 und dem Darlehen von 2019 in Betrieb gehalten. (136) Vorab erinnert die Kommission daran, dass der Gerichtshof die Auffassung vertrat, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten letztendlich davon abhängt, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat (79). Staatliche Interventionen, die hoheitliche Pflichten des Staates erfüllen sollen, können nicht mit den Interventionen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verglichen werden (80). (137) Um festzustellen, ob der Staat das Darlehen von 2019 in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gewährte oder aufgrund von Pflichten, die er als Anteilseigner eingegangen ist, muss die Kommission das Darlehen nicht nur anhand seiner Form prüfen, sondern auch anhand i) seiner Art und seines Zwecks, ii) des Kontextes, in dem es gewährt wurde, iii) des mit dem Darlehen verfolgten Ziels und iv) der Vorschriften, denen das Darlehen von 2019 unterliegt. (138) Wenn die staatliche Intervention angesichts ihrer Natur und ihres Gegenstands und unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels keine Investition darstellt, die von einem privaten Kapitalgeber vorgenommen werden könnte, würde es sich um eine Intervention des Staates als Träger öffentlicher Gewalt handeln, sodass die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ausgeschlossen wäre (81). 5.1.4.2.1.1.   Natur und Gegenstand der Maßnahme (139) Wie in Abschnitt 2.1 dargelegt, bestand die in Rede stehende Maßnahme aus einem am 26. Oktober 2019 von Italien gewährten Darlehen (siehe Erwägungsgrund 2). 5.1.4.2.1.2.   Kontext der Maßnahme (140) Der allgemeine Kontext, in dem das Darlehen von 2019 gewährt wurde, wird in Abschnitt 2.2 beschrieben. Insbesondere handelte der Staat von Beginn an konsequent und eindeutig in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, um Alitalia vor der Abwicklung zu bewahren — was auch durch die Aussagen verschiedener Minister der italienischen Regierung bestätigt wird (siehe Abschnitt 2.6 dieses Beschlusses und Abschnitt 2.5 des Beschlusses C(2021) 6659) —, und nicht als Anteilseigner, der in ein Unternehmen investiert, oder als Gläubiger. (141) Alitalia verzeichnete seit der Übernahme durch CAI im Jahr 2008 konstant erhebliche Verluste. Die Versuche der Anteilseigner von Alitalia, das Unternehmen durch den Sanierungsplan wieder in die Gewinnzone zu führen, scheiterten aufgrund der Ablehnung des Plans durch die Beschäftigten am 26. April 2017, was zur Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens führte (siehe Erwägungsgrund 29). Alitalia blieb auch unter der Sonderverwaltung defizitär. (142) Es gibt keine Beweise dafür, dass in der Zeit zwischen der Ablehnung des Sanierungsplans und der Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens ein Investor bereit gewesen wäre, einzuschreiten und Alitalia unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu übernehmen, selbst nicht für einen symbolischen Preis. Es liegen auch keine Nachweise dafür vor, dass Finanzinstitute bereit gewesen wären, nennenswerte Kreditlinien zur Verfügung zu stellen, um eine zur Fortführung des Unternehmens ausreichende Liquidität zu sichern (siehe Erwägungsgründe 227 ff. des Beschlusses C(2021) 6659). (143) Als die Darlehen von 2017 gewährt wurden, war Alitalia SAI ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, und es bestand kaum Aussicht, dass das Unternehmen kurz- oder mittelfristig rentabel werden würde (siehe Erwägungsgründe 41, 66 und 218 bis 229 des Beschlusses C(2021) 6659). Dieses Argument gilt uneingeschränkt auch für das Unternehmen CityLiner, das zeitgleich mit Alitalia SAI unter Sonderverwaltung gestellt wurde (siehe Erwägungsgründe 1 und 29). In den Verfahrensakten gibt es keine Hinweise darauf, dass sich diese Situation zwischenzeitlich geändert hätte. (144) Darüber hinaus befand sich Alitalia im Oktober 2019, als das Darlehen von 2019 gewährt wurde, in einer ähnlichen Finanzlage wie im Mai und Oktober 2017, als die Darlehen von 2017 gewährt wurden, d. h., Alitalia benötigte erneut eine Liquiditätszufuhr, um seine Betriebstätigkeit aufrechterhalten zu können (siehe Erwägungsgründe 60 bis 63). 5.1.4.2.1.3.   Verfolgtes Ziel (145) Alitalia wurde ausdrücklich zu dem Zweck unter Sonderverwaltung gestellt, die Kontinuität der von Alitalia erbrachten Verkehrsdienstleistungen zu gewährleisten. (146) Als insolventes Unternehmen war Alitalia im Wesentlichen von den Kreditmärkten ausgeschlossen und aufgrund seiner unmittelbaren und längerfristigen Liquiditätsprobleme auf den italienischen Staat angewiesen, der die Darlehen von 2017 gewährte. Wie in Abschnitt 2 des Beschlusses C(2021) 6659 ausführlich dargelegt, wurde das erste Darlehen hauptsächlich gewährt, um eine Unterbrechung des von Alitalia SAI und seinen Tochtergesellschaften (einschließlich CityLiner) erbrachten Dienstes abzuwenden und dem Unternehmen die Aufrechterhaltung seiner inländischen und internationalen Flugverbindungen zu ermöglichen und dadurch sowohl soziale Härten als auch erhebliche Unannehmlichkeiten für die Nutzer zu vermeiden. Italien brachte außerdem vor, dass eine solche Unterbrechung unter anderem zu einer Verletzung des von der italienischen Verfassung garantierten Rechts auf territoriale Kontinuität innerhalb des Landes führen würde. (147) Darüber hinaus befand sich Alitalia Ende 2019 nach wie vor in finanziellen Schwierigkeiten (siehe Abschnitt 2.4.2). (148) Das zusätzliche Darlehen von 2019 wurde daher aus denselben Gründen gewährt wie die Darlehen von 2017, nämlich zur Sicherstellung einer ununterbrochenen Fortführung des Flugdienstes sowie zur Erleichterung der Umstrukturierung und Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia (siehe Erwägungsgründe 2 und 7 sowie Abschnitt 2.1). Das mit dem Darlehen 2019 verfolgte Ziel stand demnach im Einklang mit dem Ziel, zu dem Alitalia unter Sonderverwaltung gestellt wurde. (149) Diese Schlussfolgerung wird auch durch die öffentlichen Erklärungen gestützt, die Minister der italienischen Regierung vor der Gewährung des ursprünglichen Darlehens abgaben (siehe Abschnitt 2.6), nämlich dass es der Regierung in erster Linie darum ging, eine plötzliche Unterbrechung von Luftverkehrsdiensten zu vermeiden. Darüber hinaus besagten die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Gewährung des Darlehens von 2019, dass die Sonderverwaltung dem Beschäftigungsniveau und der betrieblichen Einheit der Geschäftstätigkeiten von Alitalia Rechnung zu tragen hatte. (150) Nach Prüfung der oben genannten Sachverhalte (Erwägungsgründe 145 bis 149) ist die Kommission der Auffassung, dass der Hauptzweck des Darlehens von 2019 darin bestand, die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit von Alitalia aus Gründen der öffentlichen Ordnung und nicht aus Gründen finanzieller Interessen des Staates als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter sicherzustellen. Insofern spielte die Möglichkeit, dass der Staat aus dem Darlehen von 2019 — selbst langfristig — Gewinne erzielen könnte, sofern dies nachweisbar wäre, für die Entscheidung über die Gewährung des Darlehens von 2019 nur eine untergeordnete Rolle. (151) Des Weiteren ist nach Auffassung des Gerichtshofs die Erwägung, die Kontinuität der von einem Unternehmen erbrachten Verkehrsdienste zu gewährleisten, einem privaten Investor fremd (82). (152) Da es zudem in den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Darlehen von 2019 zurückgezahlt wurde, ist anzunehmen, dass der Fälligkeitstermin des Darlehens von 2019 verschoben oder dass die Zahlungsverpflichtung rechtlich oder tatsächlich aufgehoben wurde. Angesichts der anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten von Alitalia nach Oktober 2017 und mangels gegenteiliger Beweise scheint der Staat als Kapitalgeber weder für seine Liquiditätskosten noch für das mit Alitalia verbundene Kreditrisiko eine Vergütung erhalten zu haben. Darüber hinaus hat Italien keine Ex-ante-Studie vorgelegt, die zeigen würde, dass die Gewährung des Darlehens von 2019 oder eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist für den italienischen Staat finanziell sinnvoll war. Ein solches Verhalten, nämlich die Gewährung des Darlehens von 2019 ohne Vorliegen einer speziellen Ex-ante-Studie zur Rentabilität des Darlehens und das nach der Beweislage offenbar fehlende Bemühen Italiens um Rückzahlung des Darlehens, entspricht nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, sondern ist Ausdruck des — von den italienischen Behörden ausdrücklich bekräftigten (83) — Interesses eines Trägers öffentlicher Gewalt am Erhalt der Kontinuität der von Alitalia erbrachten Verkehrsdienste. 5.1.4.2.1.4.   Die für die Maßnahme geltenden Vorschriften (153) Bei dem in Rede stehenden Darlehen von 2019 handelt es sich um eine eigenständige Ad-hoc-Maßnahme. Zur Gewährung des Darlehens wurden spezielle Gesetzesdekrete erlassen (siehe Erwägungsgründe 2 und 3). Das Darlehen wurde aus dem Staatshaushalt finanziert (siehe Erwägungsgrund 22). Darüber hinaus wurde die Auszahlung des Darlehens in spezifischen Ministerialerlassen geregelt. (154) Die Mittel für das Darlehen stammten also aus dem allgemeinen Staatshaushalt und nicht aus einer gesonderten Rücklage, wie etwa einem nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwalteten staatlichen Investmentfonds. (155) Abschließend ist festzustellen, dass die Maßnahme in Anbetracht ihrer Natur und ihres Gegenstands, ihres Kontextes, ihres Ziels und der für die Maßnahme geltenden Vorschriften die Merkmale einer Handlung aufweist, die der italienische Staat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt vornahm. Folglich kann das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht auf das Darlehen von 2019 angewandt werden. 5.1.4.2.2.   Nichtanwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten durch Italien (156) Nach Auffassung des Gerichtshofs hängt „die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt“ (84). (157) Beruft sich ein Mitgliedstaat schon im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, muss er „eindeutig und anhand objektiver, nachprüfbarer und aus der betreffenden Zeit stammender Nachweise belegen, dass [er] die durchgeführte Maßnahme in [seiner] Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat und diese Maßnahme auf den erforderlichen vorherigen wirtschaftlichen Bewertungen beruht“ (85). Aus diesen Nachweisen muss eindeutig hervorgehen, dass der betroffene Mitgliedstaat die Entscheidung zur Durchführung einer Investition vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils auf der Grundlage einer begründeten Einschätzung getroffen hat, die zeigt, dass mit der in Bezug auf das öffentliche Unternehmen tatsächlich durchgeführten Maßnahme eine marktübliche Rendite erzielt wird. (158) Außerdem können nur die Vorteile und Verpflichtungen, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie der Staat getroffen worden wäre, berücksichtigt werden, nicht aber jene Vorteile und Verpflichtungen, die an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt anknüpfen (86). Daher muss zwischen der Rolle des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens und seiner Rolle als Träger öffentlicher Gewalt unterschieden werden. (159) Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rational handelnder privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. (160) Wie das Gericht festgestellt hat (87), ist es „Aufgabe [der Kommission], das Kriterium des privaten Kapitalgebers anzuwenden und den betreffenden Mitgliedstaat zu ersuchen, ihr zu diesem Zweck alle relevanten Informationen zu übermitteln, während es diesem Mitgliedstaat oder … dem betreffenden öffentlichen Unternehmen obliegt, die Angaben zu machen, aus denen ersichtlich ist, dass es eine vorherige wirtschaftliche Bewertung der Rentabilität der fraglichen Maßnahme vorgenommen hat, die mit derjenigen vergleichbar ist, die ein privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation hätte erstellen lassen“. (161) Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung des Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (88). (162) Im vorliegenden Fall hat Italien die Mindestanforderungen für den Nachweis der Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllt. (163) Wie in Erwägungsgrund 91 festgehalten, hat Italien trotz der wiederholten Ersuchen der Kommission um Informationen und Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss keine beweiskräftigen Unterlagen dazu vorgelegt, dass es vor der Gewährung des Darlehens von 2019 eine Bewertung der möglichen Kapitalrendite dieses Darlehens durchgeführt hat. Außerdem hat Italien keine Bewertung dazu vorgelegt, inwieweit mit der Rückzahlung des Nennbetrags mit entsprechenden Zinsen aus Eigenmitteln von Alitalia oder aus dem Erlös der Veräußerung von Alitalia selbst zu rechnen war, oder dazu, wie das Risiko einer Nichtrückzahlung einzuschätzen war. (164) Außerdem konnten die italienischen Behörden nicht nachweisen, dass vor oder zeitgleich mit der Entscheidung über die Gewährung des Darlehens von 2019 ein Dokument erstellt worden wäre, das einem Geschäftsplan oder einer Rentabilitätsbewertung gleichkäme und insbesondere eine wirtschaftliche Bewertung der Rückzahlungswahrscheinlichkeit und der Angemessenheit der Preisgestaltung für die beiden staatlichen Darlehen umfassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Verwaltung, die italienische Regierung oder Mitglieder des italienischen Parlaments einen Geschäftsplan oder die Rentabilität des Darlehens von 2019 vor Annahme der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Gewährung des Darlehens von 2019 geprüft oder erörtert haben (Abschnitt 4.2). (165) Diesbezüglich antworteten die italienischen Behörden auf die Frage der Kommission, ob Italien vor der Gewährung des Darlehens von 2019 eine Bewertung der Rentabilität und der mit der Rückzahlung des Darlehens verbundenen Risiken vorgenommen habe, dass das Darlehen von 2019 gewährt worden sei, um die Betriebskontinuität des Unternehmens zu gewährleisten und um mit Blick auf die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Alitalia eine Unterbrechung sowohl der internationalen als auch der inländischen Flugverbindungen zu vermeiden (siehe Erwägungsgrund 109). Diese Antwort bestätigt nicht nur, dass Italien keine Bewertung der Rentabilität und der mit der Rückzahlung des Darlehens von 2019 verbundenen Risiken vorgenommen hat, sondern kann auch als klares Eingeständnis dafür gewertet werden, dass Italien bei der Bereitstellung des Darlehens von 2019 nicht als privater Kapitalgeber handelte, sondern Ziele der öffentlichen Ordnung verfolgte. (166) Darüber hinaus wird der Umstand, dass in Zusammenhang mit dem Darlehen von 2019 keine Rentabilitäts- und Risikobewertung erfolgte, auch durch die Aussagen der italienischen Behörden zu einer Ex-post-Bewertung der Rentabilität und der Risiken der Darlehen von 2017 sowie zu der Frage, ob eine solche Bewertung für die Entscheidung über die Gewährung des Darlehens von 2019 herangezogen wurde, erhärtet. Diesen Punkt begründeten die italienischen Behörden damit, dass Alitalia unter Sonderverwaltung stehe und die Rückzahlung dieser Darlehen gesetzlich geregelt sei (siehe Erwägungsgrund 110). Diese Erläuterung und das Fehlen von Unterlagen, die zeigen, dass eine Rentabilitätsbewertung vorgenommen wurde, legen den Schluss nahe, dass die italienischen Behörden eine Rückzahlung des Darlehens für unwahrscheinlich hielten und eine Bewertung seiner Rentabilität und der mit dem Darlehen verbundenen Risiken nicht für notwendig erachteten. (167) Daraus ergibt sich, dass Italien den Beweisstandard nicht erfüllt, wonach ein Mitgliedstaat eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise, die vor oder gleichzeitig mit der Entscheidung über die Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils erstellt wurden, belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter getroffen hat und dass er damit der ihm obliegenden Beweislast für die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nachgekommen ist. 5.1.4.3.   Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (168) Unbeschadet der Bewertung in Abschnitt 5.1.4.2, in der die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht anwendbar ist, vertritt die Kommission im Rahmen einer ergänzenden Begründung die Auffassung, dass das Darlehen von 2019 Alitalia auch dann einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, wenn — was nicht der Fall ist — das Kriterium des marktwirtschaftlich hand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.