Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2160 der Kommission vom 27. März 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55678 (2019/NN) zugunsten von Alitalia (neues Darlehen an Alitalia) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1713)

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Quellenkennung: 32023D2160. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Insbesondere wäre kein marktwirtschaftlich handelnder, von Rentabilitätserwägungen geleiteter Wirtschaftsbeteiligter bereit gewesen, sein Kreditrisiko zu erhöhen, indem er ohne jedwede Renditegarantie auf seine Investition eine erneute Finanzierung bereitstellt. (86) Den Beschwerdeführern zufolge sei Alitalia durch das Darlehen von 2019 Alitalia ein Vorteil entstanden, der den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigte und den Wettbewerb verfälschte, da Alitalia im Wettbewerb mit anderen EU-Luftfahrtunternehmen stehe. Das Unternehmen habe dank des Darlehens von 2019 trotz seiner anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten seine Betriebstätigkeit aufrechterhalten und durch den Ausbau von Kapazitäten sowie durch die Öffnung bestimmter Strecken seinen Marktanteil halten und sogar steigern können; so habe das Unternehmen — sehr zum Schaden der auf diesen Strecken ohne staatliche Subventionen tätigen Wettbewerber — eine aggressivere Preispolitik betreiben können, als dies ohne das Darlehen von 2019 möglich gewesen wäre. (87) Die Beschwerdeführer wiesen insbesondere darauf hin, dass es Alitalia trotz der erheblichen Subventionen, die es erhalten habe, nicht gelungen sei, eine Umstrukturierung durchzuführen, rentabel zu werden, seine Kosten zu senken oder seine Schulden abzubauen. Da zudem keine glaubwürdigen Angebote für die Vermögenswerte von Alitalia abgegeben worden seien, seien die diesbezüglichen Veräußerungspläne fragwürdig. In diesem Zusammenhang machten die Beschwerdeführer geltend, dass das einzige Angebot von Lufthansa vorgelegt worden sei, dieses aber unter anderem an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass Alitalia im Rahmen einer erheblichen Umstrukturierung Personal abbaut und die Flugzeugflotte verkleinert, und dass es nicht zum Tragen gekommen sei. (88) Die Beschwerdeführer argumentierten, dass das Darlehen von 2019 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei und dass mehrere der in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit nicht erfüllt seien. 2.9.   Zusammenfassung des Einleitungsbeschlusses (89) Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass sich das Darlehen von 2019 von den Darlehen von 2017 trennen lässt und eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen kann. (90) Zur Trennbarkeit des Darlehens von 2019 von den 2017 gewährten Darlehen merkte die Kommission an, dass in den Rechtsakten zur Gewährung des Darlehens von 2019 — im Gegensatz zum Wortlaut des Rechtsakts zur Gewährung des zweiten der beiden Darlehen von 2017 — nicht ausdrücklich erklärt wurde, dass damit die früheren Darlehen aufgestockt werden sollten. Zudem hielt die Kommission den Zeitraum von zwei Jahren, der zwischen dem Darlehen von 2019 und den beiden Darlehen von 2017 lag, für beträchtlich und war der Auffassung, die Gewährung des Darlehens von 2019 sei zu der Zeit, als Alitalia unter Sonderverwaltung gestellt wurde, nach vernünftigem Ermessen nicht absehbar gewesen. Schließlich stellte die Kommission fest, dass der Fälligkeitstermin des Darlehens von 2019 auf sechs Monate festgelegt war und dass Zinsen für das Darlehen zu entrichten waren, im Unterschied zu den Darlehen von 2017, deren Laufzeit bis zur Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia verlängert wurde und für die keine Zinsen mehr anfielen. Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass sich das Darlehen von 2019 von den beiden 2017 gewährten Darlehen trennen ließ. (91) In Bezug auf das Vorliegen einer Beihilfe war die Kommission der Auffassung, dass Alitalia aus dem Darlehen von 2019 ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV entstanden sein könnte. Sie kam vorläufig zu dem Schluss, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf das Darlehen von 2019 nicht anwendbar war, da Italien keine beweiskräftigen Unterlagen dazu vorgelegt hatte, dass Italien das Darlehen von 2019 im Vorfeld der Gewährung im Hinblick auf dessen potenzielle Kapitalrendite und Rückzahlungswahrscheinlichkeit bewertet hatte. (92) In jedem Fall befand die Kommission, dass, wenn schon fraglich war, dass ein privater Wirtschaftsbeteiligter die ursprünglichen Darlehen von 2017 gewährt hätte, als Alitalia bis November 2017 verkauft werden sollte, erst recht zu bezweifeln war, dass ein privater Kapitalgeber im Jahr 2019 ein weiteres Darlehen gewährt hätte, zumal das Veräußerungsverfahren bereits in Gänze gescheitert war, als der Einleitungsbeschluss erlassen wurde. (93) In Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vertrat die Kommission die Auffassung, dass Alitalia ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen war, und gelangte zu dem vorläufigen Ergebnis, dass ernsthafte Zweifel daran bestanden, dass das Darlehen von 2019 auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. (94) Insbesondere hatte die Kommission Zweifel, ob der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten worden war, da Alitalia im Jahr 2017, also vor der Gewährung des Darlehens von 2019, mit den Darlehen von 2017 Rettungsbeihilfen (65) erhalten hatte. (95) Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass Italien keine Nachweise vorgelegt hat, anhand deren die Kommission die Verhältnismäßigkeit des als Rettungsbeihilfe eingestuften Darlehens von 2019 hätte prüfen können, und dass es der Kommission in Ermangelung eines Rettungsplans auch nicht möglich war, die Darlehen als Rettungsbeihilfe zu bewerten. Zudem habe Italien keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Bedingungen für die Genehmigung einer möglichen Rettungsbeihilfe erfüllt waren. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (96) Ryanair war der einzige Dritte, der zum Einleitungsbeschluss Stellung nahm (siehe Erwägungsgrund 19). (97) Zum Vorliegen einer Beihilfe gab Ryanair an, die Einschätzung der Kommission grundsätzlich zu teilen. Italien habe zudem entgegen den Anforderungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kein genau definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt. Darüber hinaus habe es sich bei der Beihilfe von 400 Mio. EUR weder um eine Rettungs- noch um eine Umstrukturierungsbeihilfe handeln können, da sich Alitalia im Oktober 2019 bereits seit über zwei Jahren in einem Insolvenzverfahren befand, ohne dass eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens bestand, zumal es seit über zehn Jahren Verluste verzeichnete und nach 2017 keine Verbesserung zu erkennen war. Ryanair wies ferner darauf hin, dass der im Branchenvergleich unterdurchschnittliche Auslastungsgrad, die alternde und dadurch kostentreibende Flotte ebenso wie der stetige Marktanteilsverlust von Alitalia belegten, dass es sich bei der 2019 von Italien gewährten Beihilfe in Höhe von 400 Mio. EUR nicht um eine Umstrukturierungsbeihilfe habe handeln können. (98) Schließlich merkte Ryanair an, dass mit dem Alitalia gewährten Darlehen in Höhe von 400 Mio. EUR gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen worden sei, weil zum einen im Rahmen der 2013 und 2015 unter Beteiligung von Poste Italiane erfolgten Versuche zur Umstrukturierung von Alitalia das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bei der Übertragung von Anteilen und Eigentum möglicherweise nicht erfüllt gewesen sei, und weil Alitalia zum anderen im Jahr 2017 mit den Darlehen von 2017 Beihilfen vom italienischen Staat erhalten habe. 4.   VON ITALIEN VORGELEGTE INFORMATIONEN 4.1.   Von Italien vor dem Einleitungsbeschluss vorgelegte Informationen (99) Vor dem Einleitungsbeschluss machte Italien geltend, dass die Vereinbarkeit des Darlehens von 2019 im Rahmen der mit dem Einleitungsbeschluss von 2018 eingeleiteten Untersuchung der Darlehen von 2017 zu prüfen sei (66), legte jedoch keine zusätzlichen Informationen vor, die es der Kommission ermöglicht hätten, die Vereinbarkeit des Darlehens von 2019 mit dem Binnenmarkt zu prüfen. (100) Am 6. Januar 2020 antwortete Italien auf mehrere in den Beschwerden vorgebrachte Punkte und räumte dabei ein, dass es sich bei dem Darlehen von 2019 um eine finanzielle Unterstützung zugunsten von Alitalia SAI und CityLiner handelte. (101) Italien erklärte, dass Alitalia, da bis zum Ablauf der Frist am 21. November 2019 kein endgültiges Angebot von Ferrovie dello Stato vorlag, aufgrund des für den Abschluss des Übertragungsverfahrens gesetzlich festgelegten Zeitrahmens keinen Zugang zu den im Gesetzesdekret Nr. 124/2019 vorgesehenen Finanzmitteln hatte, mit denen der Verkauf der Vermögenswerte des Unternehmens innerhalb dieses Zeitrahmens unterstützt werden sollte (67). Daher sei das Gesetzesdekret Nr. 137/2019 am 3. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit dem die Rechtsgrundlage für die Auszahlung des Darlehens von 2019 aufgehoben und ein neues Übertragungsverfahren eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang sei Giuseppe Leogrande am 6. Dezember 2019 zum Sonderverwalter („amministratore straordinario“) von Alitalia ernannt worden und habe das vorherige Kollegium aus drei Sonderverwaltern abgelöst. (102) Italien brachte vor, das in den Beschwerden beanstandete Rechtsinstrument, nämlich Artikel 54 des Gesetzesdekrets Nr. 124/2019, sei nicht in ein Gesetz umgewandelt worden, sodass die Bestimmung aufgrund dieser Nichtumsetzung von Anfang an nichtig und die Beschwerden unbegründet seien. Das dem Darlehen von 2019 zugrunde liegende Rechtsinstrument sei Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 137/2019, dessen Gegenstand sich von dem des Gesetzesdekrets Nr. 124/2019 insofern unterscheide, als die Gewährung der darin vorgesehenen neuen Finanzmittel von der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität durch die Veräußerung eines umstrukturierten Unternehmens abhängig gemacht werde. Deshalb seien die Beschwerden gegenstandslos. (103) Italien argumentierte, das Darlehen von 2019 für Alitalia stelle keine rechtswidrige Beihilfe dar. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer fuße das Darlehen von 2019 auf dem Gesetzesdekret Nr. 137/2019, das am 3. Dezember 2019 und somit nach Einreichung der beiden Beschwerden in Kraft getreten sei und dessen Bedingungen sich wesentlich von denen des ursprünglichen Gesetzesdekrets Nr. 124/2019 unterschieden. Das Darlehen von 2019 sei die Voraussetzung für den Abschluss eines tragfähigen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsprozesses, der zum Ziel habe, die langfristige Rentabilität des Unternehmens durch die Übertragung seiner Geschäftsbereiche zu Marktbedingungen wiederherzustellen. (104) Italien brachte vor, dass das Darlehen von 2019 keine rechtswidrige Beihilfe, sondern eine zusätzliche Tranche der im Januar 2018 angemeldeten Beihilfe und mithin eine Verlängerung der Darlehen von 2017 darstelle; allerdings legte Italien keine zusätzlichen Informationen vor, die der Kommission eine Prüfung der Vereinbarkeit des Darlehens von 2019 ermöglicht hätten. Italien zufolge unterliege das Darlehen von 2019 daher nicht dem Durchführungsverbot gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Dementsprechend sei das Darlehen von 2019 im Rahmen der mit dem Einleitungsbeschluss von 2018 in der Sache SA.48171 zu den beiden Darlehen von 2017 (in Höhe von 600 Mio. EUR und 300 Mio. EUR) eingeleiteten Untersuchung zu prüfen. Zudem stünden die mit dem Gesetzesdekret Nr. 137/2019 eingeführten Maßnahmen vollständig mit dem ersten Darlehen über 600 Mio. EUR und dessen Verlängerung durch das zweite Darlehen (in Höhe von 300 Mio. EUR) im Einklang. Italien zufolge handele es sich bei dem Darlehen von 2019 um die dritte Tranche einer einzigen staatlichen Unterstützungsmaßnahme, deren Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt genauso einzustufen seien wie die der 2018 angemeldeten Beihilfe. (105) Italien legte den ersten Teil einer von dem Beratungsunternehmen PriceWaterhouseCoopers (im Folgenden „PwC“) angefertigten technischen Studie zum theoretischen Liquidationswert von Alitalia zum 2. Mai 2017 vor (68). 4.2.   Vorbringen Italiens nach dem Einleitungsbeschluss (106) Am 27. März 2021 antwortete Italien auf das Schreiben der Kommission vom 8. März 2021 (siehe Erwägungsgrund 16) und erteilte zusätzliche Auskünfte. In seinem Vorbringen wiederholte Italien, dass das Darlehen von 2019 Teil der Beihilfemaßnahme sei, die Alitalia im Jahr 2017 erhalten hatte, um eine Unterbrechung des von Alitalia erbrachten Dienstes und Störungen des italienischen Luftverkehrs zu vermeiden. Insbesondere bekräftigten die italienischen Behörden, dass sie das Darlehen von 2019 als dritte Tranche eines einzigen Darlehens, d. h. als Teil der Alitalia gewährten Darlehen von 2017, betrachten. Italien legte jedoch weder Nachweise dafür vor, dass es sich bei dem Darlehen von 2019 um eine dritte Tranche der Darlehen von 2017 handelte, noch dafür, dass die Gewährung des Darlehens von 2019 zum Zeitpunkt der Gewährung des ersten und zweiten Darlehens im Jahr 2017 nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar war. (107) Die italienischen Behörden bestätigten auch, dass das Darlehen von 2019 nicht zurückgezahlt wurde, dass keine Zinsen gezahlt wurden und dass die Laufzeit zweimal — letztmalig bis zum 16. Dezember 2021 (siehe Erwägungsgrund 28) — verlängert wurde. (108) Die italienischen Behörden behaupteten, dass das Darlehen von 2019, ausgezahlt im Dezember 2019, zur Straffung der Geschäftstätigkeit von Alitalia insbesondere durch die Verbesserung des Flugplans, des Netzes und der Kostenstruktur des Unternehmens verwendet worden sei. Diese Maßnahmen hätten sich in einem Anstieg der Fluggastzahlen und der Einnahmen aus verkauften Flugtickets von Alitalia sowie in einem Anstieg des EBIT im Vergleich zum Vorjahr um 10,61 Mio. EUR (Stand Januar 2020) niedergeschlagen. Dieser Trend habe sich im Februar 2020 bis zum Ausbruch der COVID-19-Pandemie Ende desselben Monats fortgesetzt. Alitalia habe im Rahmen seiner Rationalisierungsbemühungen Anfang 2020 die Zusammensetzung seiner Flotte geändert, seine IT-Verträge (z. B. im Bereich Softwarewartung) und Kraftstofflieferverträge neu verhandelt und weitere ebenfalls kostensenkende Maßnahmen ergriffen. (109) Auf die Frage, ob Italien vor der Gewährung des Darlehens von 2019 eine Bewertung der Rentabilität und der mit der Rückzahlung des Darlehens verbundenen Risiken vorgenommen habe, und auf die Aufforderung, entsprechende Nachweise zu erbringen, antworteten die italienischen Behörden, dass das Darlehen von 2019 gewährt worden sei, um die Betriebskontinuität des Unternehmens zu gewährleisten und um mit Blick auf die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Alitalia eine Unterbrechung sowohl der internationalen als auch der inländischen Flugverbindungen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang erklärten die italienischen Behörden, dass Alitalia nach ihrer Kenntnis Ende 2019 keinen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen hatte, die die gleichen Bedingungen boten wie das Darlehen von 2019. (110) Zu der Frage, ob Italien eine Ex-post-Bewertung der Rentabilität der Darlehen von 2017 und der mit deren Rückzahlung verbundenen Risiken vorgenommen hat und, wenn ja, ob die Bewertung in die Entscheidung über die Gewährung des Darlehens von 2019 eingeflossen ist, erläuterten die italienischen Behörden, dass die Rentabilität der Darlehen von 2017 und die mit deren Rückzahlung verbundenen Risiken bei der umfassenden Bewertung des gesamten Verfahrens und der finanziellen Lage des Unternehmens berücksichtigt worden seien. Trotz Aufforderung der Kommission legten die italienischen Behörden keine Nachweise für eine solche Bewertung vor. Allerdings erklärten sie in diesem Zusammenhang, dass Alitalia unter Sonderverwaltung stehe und die Rückzahlung der genannten Darlehen gesetzlich geregelt sei. (111) Nach Auffassung der italienischen Behörden ist das Risikoprofil von Alitalia seit der Gewährung der Darlehen von 2017 unverändert geblieben. Das Risikoprofil des Unternehmens sei nach wie vor durch den Status von Alitalia als eines unter Sonderverwaltung stehenden insolventen Unternehmens bestimmt. (112) Zur Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia erklärte Italien, dass die italienische Gesetzgebung nach dem fehlgeschlagenen Versuch, die Vermögenswerte von Alitalia an Ferrovie dello Stato zu veräußern (siehe Erwägungsgrund 78), eine neue Frist für die Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia festgelegt habe, nämlich den 31. Mai 2020. Am 6. März 2020 sei ein Aufruf zur Interessenbekundung für den Erwerb der Vermögenswerte von Alitalia veröffentlicht worden. Allerdings sei das Veräußerungsverfahren am 26. März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt worden. Diesbezüglich erläuterten die italienischen Behörden, dass der Sonderverwalter zwischen Dezember 2019 und Februar 2021 Verhandlungen mit Dritten über den Verkauf und die anschließende Rückmiete mehrerer Schmalrumpfflugzeuge geführt habe, die jedoch zum Zeitpunkt der Übermittlung der Stellungnahme Italiens noch nicht abgeschlossen gewesen seien. 5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (113) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, müssen die folgenden vier Kriterien erfüllt sein: i) Sie muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss einem Unternehmen einen Vorteil verschaffen, iii) sie muss selektiv sein, d. h. bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und iv) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.1.1.   Der Begriff des Unternehmens (114) Bei Alitalia SAI und CityLiner handelt es sich um im Luftverkehrssektor tätige private Unternehmen mit Sitz in Italien. Sie üben wirtschaftliche Tätigkeiten aus, indem sie auf einem Markt Dienstleistungen anbieten, und stellen somit Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar (69). 5.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (115) Wie der Gerichtshof festgestellt hat (70), können Maßnahmen dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie i) aus staatlichen Mitteln stammen, die entweder unmittelbar vom Staat oder mittelbar von zwischengeschalteten Stellen gewährt werden, die im Auftrag des Staates handeln, und ii) dem Staat zurechenbar sind (71). (116) Da das Darlehen von 2019 auf Handlungen der italienischen Regierung und des italienischen Parlaments gründet, ist es dem italienischen Staat zuzurechnen (siehe Erwägungsgründe 2 und 7). Außerdem wurde das Darlehen von 2019 aus dem Staatshaushalt finanziert und wurde somit eindeutig aus staatlichen Mitteln gewährt (siehe Erwägungsgrund 22). 5.1.3.   Selektivität (117) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn sie selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. (118) Das Darlehen von 2019 wurde zwei Unternehmen, nämlich Alitalia SAI und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft CityLiner, gewährt, deren Geschäftstätigkeiten einander ergänzen und in die Alitalia-Gruppe eingebunden sind. Daher wurde es auf Ad-hoc-Basis zwei Gesellschaften gewährt, die derselben Gruppe und demselben Unternehmen angehören, und stand keinen anderen im italienischen Luftverkehrssektor oder in anderen Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen zur Verfügung, die sich in einer vergleichbaren Rechts- und Sachlage befanden. Da kein vergleichbares Unternehmen für eine Maßnahme ähnlich den Alitalia gewährten Maßnahmen in Betracht kam, erhielt kein Unternehmen eine vergleichbare Finanzierung. Daher war das Darlehen von 2019 selektiver Natur. 5.1.4.   Vorteil (119) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (72). (120) Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte verschaffen wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Einrichtungen der Gegenseite keinen Vorteil und stellen daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie unter normalen Marktbedingungen durchgeführt werden (73). Um zu bestimmen, ob eine Transaktion unter diesen Bedingungen durchgeführt wurde, zieht die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten heran. Dieses Kriterium wurde in Bezug auf verschiedene wirtschaftliche Transaktionen entwickelt. (121) Aus dem Urteil BP Chemicals (74) ergibt sich jedoch, dass zwar der Umstand, dass ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft bereits als „Beihilfe“ einzustufende Kapitaleinlagen hat zugutekommen lassen, nicht a priori die Möglichkeit ausschließt, dass eine spätere Kapitalzuführung das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt. Dennoch muss die Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um drei Kapitaleinlagen des gleichen Kapitalgebers während eines Zeitraums von zwei Jahren geht, von denen die ersten beiden keine Rendite erwirtschaftet hatten, prüfen, ob die dritte Einlage vernünftigerweise von den beiden anderen getrennt und im Hinblick auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers als eigenständige Investition angesehen werden könnte. (122) Mit anderen Worten, wenn eine neue staatliche Maßnahme untrennbar mit einer früheren staatlichen Beihilfe für das betreffende Unternehmen verbunden ist, sollte das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht gesondert auf die neue staatliche Beihilfemaßnahme angewandt werden, sondern beide Maßnahmen sollten für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zusammen geprüft werden. Wenn also das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten als auf die frühere staatliche Beihilfe nicht anwendbar galt, darf es auch auf die neue Maßnahme nicht anwendbar sein, soweit diese mit der früheren staatlichen Beihilfe untrennbar verbunden ist. (123) Daher wird die Kommission zunächst die Vorfrage prüfen, ob sich das Darlehen von 2019 von den Darlehen von 2017 trennen lässt, um festzustellen, ob in Bezug auf das Darlehen von 2019 die Frage des Vorliegens einer Beihilfe, einschließlich der Prüfung der Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, gesondert geprüft werden sollte. Lässt sich das Darlehen von 2019 trennen und ist das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten anwendbar, wird die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf das Darlehen von 2019 anwenden. 5.1.4.1.   Trennbarkeit des Darlehens von 2019 von den 2017 gewährten Darlehen und Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (124) Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission vorläufig zu dem Ergebnis, dass sich das Darlehen von 2019 von den Darlehen von 2017 trennen lässt (siehe Erwägungsgrund 90). Sollte die Kommission ihre im Einleitungsbeschluss getroffene vorläufige Feststellung, dass sich das Darlehen von 2019 von den Darlehen von 2017 trennen lässt, bestätigen, dann muss das Darlehen von 2019 gesondert geprüft werden, und zwar auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit und die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. (125) Gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission kann eine Abfolge staatlicher Maßnahmen, die in einem relativ kurzen Zeitraum in Bezug auf dasselbe Unternehmen durchgeführt werden, miteinander verbunden sind oder alle zum Zeitpunkt der ersten Maßnahme geplant oder vorhersehbar waren, als eine einzige Maßnahme geprüft werden. Wenn dagegen die spätere Maßnahme das Ergebnis von zum Zeitpunkt der früheren Maßnahme unvorhergesehenen Ereignissen war, so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.