Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2160 der Kommission vom 27. März 2023 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55678 (2019/NN) zugunsten von Alitalia (neues Darlehen an Alitalia) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1713)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2160. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ur Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten hätten zugrunde legen können. Der Vollständigkeit halber prüfte die Kommission auch andere Informationen, die Italien nach der Gewährung des ersten Darlehens zur Kenntnis gelangten. (42) Darüber hinaus prüfte die Kommission, ob das vorherige Engagement Italiens gegenüber Alitalia SAI als indirekter Anteilseigner und Kapitalgeber für das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten maßgeblich war, und kam zu dem Schluss, dass dies angesichts der Geringfügigkeit des indirekten Engagements des italienischen Staates im vorliegenden Fall nicht zutraf (Abschnitt 5.1.4.2.3.2 des Beschlusses C(2021) 6659). Die Kommission stellte fest, dass ein privater Kapitalgeber an der Stelle des italienischen Staates eine eigenständige Bewertung vorgenommen hätte. (43) Bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten untersuchte die Kommission, i) ob zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen davon auszugehen war, dass Alitalia SAI genügend Einnahmen erzielen würde, um die Darlehen zum Fälligkeitstermin zurückzahlen zu können, und ii) wie die Risikobehaftung der Darlehen zu bewerten war und welcher Zinssatz dieses Risiko in angemessener Weise widergespiegelt hätte; sie analysierte zudem iii) die den Sonderverwaltern zur Verfügung stehenden Optionen und insbesondere die Möglichkeit, die Vermögenswerte von Alitalia SAI umzustrukturieren oder zu veräußern, sowie iv) die früheren Ergebnisse von Alitalia SAI, seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie den in Zukunft zu erwartenden Cashflow des Unternehmens. (44) Bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigte die Kommission in ihrem Beschluss C(2021) 6659 drei Szenarien: ein Umstrukturierungsszenario, ein Veräußerungsszenario und ein Liquidationsszenario. (45) Im Rahmen des Umstrukturierungsszenarios (27) stellte die Kommission fest, dass die italienischen Behörden die historischen Ergebnisse von Alitalia SAI hätten bewerten können, die in den Jahren 2015 und 2016 einen negativen und 2017 weiter verschlechterten Cashflow aufwiesen, und die somit — unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die mit der Sonderverwaltung von Alitalia SAI verbundenen Unwägbarkeiten — hätten erkennen lassen, dass Alitalia SAI das Darlehen wahrscheinlich nicht hätte zurückzahlen können. Zudem stellte die Kommission fest, dass sie zu der gleichen Schlussfolgerung gelangt wäre, wenn Italien die von den Sonderverwaltern für Alitalia SAI aufgestellte und ihrem Antrag auf Gewährung des ersten Darlehens beigefügte Cashflow-Prognose für den Zeitraum Mai bis Oktober 2017 zugrunde gelegt hätte, wonach für die ersten sechs Monate der Sonderverwaltung ein Liquiditätsbedarf von 671 Mio. EUR bestand und sich der Kassenbestand zum Ende dieses Zeitraums auf – 597 Mio. EUR belaufen hätte. (46) Im Rahmen des Veräußerungsszenarios (28) ging die Kommission davon aus, dass der Kassenbestand von Alitalia SAI zum Fälligkeitstermin (d. h. am Ende des Sechsmonatszeitraums nach Auszahlung des ersten Darlehens) weit unter den für die Rückzahlung des Darlehens und der fälligen Zinsen erforderlichen Beträgen gelegen hätte, sodass die Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia SAI mindestens 627 Mio. EUR hätte einbringen müssen, um das Darlehen zurückzahlen zu können. In Bezug auf die Veräußerung argumentierte die Kommission, ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte es von vornherein für unrealistisch gehalten, dass die Vermögenswerte von Alitalia innerhalb von sechs Monaten verkauft werden könnten, da Studien zufolge die Durchführung eines solchen Veräußerungsprogramms im Rahmen der italienischen Sonderverwaltungsregelung durchschnittlich zwei bis drei Jahre dauere. Nach Auffassung der Kommission hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber im Rahmen einer Ex-ante-Bewertung, die auf dem Buchwert der Vermögenswerte und des Eigenkapitals von Alitalia SAI sowie auf Schätzungen der abgezinsten künftigen Cashflows des Unternehmens beruht, den Veräußerungspreis von Alitalia SAI weit unter 627 Mio. EUR angesetzt. In einer Ex-post-Bewertung (29), die sich auf eine für die Sonderverwalter erstellte Studie und tatsächlich abgegebene (nicht verbindliche) Angebote anderer Fluggesellschaften (Lufthansa und EasyJet) (30) stützte, gelangte die Kommission zu demselben Ergebnis. Darüber hinaus bestätigte sich auch im Rahmen der unabhängigen Bewertung, die die Kommission mithilfe des sogenannten „Multiplikatorverfahrens“ („Multiple-Bewertung“) vorgenommen hatte, bei dem die Finanzdaten von Alitalia SAI mit den Parametern vergleichbarer Unternehmen verglichen werden (31), dass die Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia SAI deutlich weniger als den zur Rückzahlung des ersten Darlehens erforderlichen Betrag von 627 Mio. EUR eingebracht hätte (32). (47) Im Liquidationsszenario (33) betrachtete die Kommission die Möglichkeit, dass die Vermögenswerte von Alitalia SAI separat veräußert und die Verbindlichkeiten des Unternehmens von den so erzielten Einnahmen abgezogen werden. In diesem Szenario hätte sich der Nettowert von Alitalia SAI nach dem in Erwägungsgrund 56 beschriebenen Sanierungsplan auf rund – 1,5 Mrd. EUR belaufen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter Alitalia SAI auch in diesem Szenario das erste Darlehen nicht gewährt hätte. (48) Der Vollständigkeit halber wandte die Kommission in ihrem Beschluss C(2021) 6659 das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gesondert auf das zweite Darlehen an (34). In diesem Szenario wäre die Finanzlage von Alitalia SAI im Oktober 2017 im Wesentlichen dieselbe gewesen wie im Mai 2017, das heißt, es wäre dem Unternehmen nicht gelungen, einen positiven Cashflow zu erwirtschaften, und seine gesamte verfügbare Liquidität hätte aus dem ersten Darlehen gestammt, sodass kein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter das zweite Darlehen gewährt hätte. (49) Insgesamt vertrat die Kommission in ihrem Beschluss C(2021) 6659 die Auffassung, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Darlehen von 2017 nicht anwendbar war und in jedem Fall nicht erfüllt war, sodass Alitalia SAI aus den Darlehen von 2017 ein Vorteil in Höhe des Nominalbetrags der beiden Darlehen, nämlich 900 Mio. EUR, entstand (35). 2.3.   Begünstigte (50) Begünstigte des Darlehens von 2019 sind, wie in Erwägungsgrund 1 ausgeführt, Alitalia SAI und CityLiner. Im Gesetz Nr. 2/2020 zur Änderung und Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 137/2019 in ein Gesetz werden diese Unternehmen eindeutig als Empfänger benannt. (51) Alitalia SAI hat seinen Sitz in Fiumicino (Rom) und ist im Luftverkehrssektor tätig. Alitalia SAI und CityLiner gehören beide zur Alitalia-Gruppe, deren Beteiligungsstruktur in Schaubild 1 wiedergegeben ist (36). Die Anteilseigner der Compagnia Aerea Italiana S.p.A. (im Folgenden „CAI“) (37) — der mit 51 % indirekt an Alitalia SAI beteiligten Muttergesellschaft — mit Stand 16. Oktober 2017 sind Tabelle 1 zu entnehmen. Schaubild 1 Beteiligungsstruktur der Alitalia-Gruppe am 23. Januar 2018 Tabelle 1 Anteilseigner von CAI im Mai 2019 (Nach dem Kenntnisstand der Kommission hat sich die Beteiligungsstruktur bislang nicht verändert.) Anteilseigner von CAI, Mai 2019 Beteiligung (in %) UniCredit S.p.A. 36,59 Intesa Sanpaolo 27,48 Banca Popolare di Sondrio Societa Cooperativa per Azioni 9,11 Atlantia S.p.A. 6,52 Banca Monte dei Paschi di Siena S.p.A. 6,11 MPS Leasing & Factoring S.p.A. 3,97 IMMSI S.p.A 2,18 Poste Italiane S.p.A. 2,02 Pirelli & C.S.P.A. 1,4 Sonstige Anteilseigner unter 1 % 4,62 Insgesamt 100 (52) Bei Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens hielt Alitalia SAI sämtliche Anteile an CityLiner und an Challey Ltd. CityLiner stellte Transportkapazitäten für Alitalia bereit (38) und deckte einen Teil des Kurzstreckennetzes ab. Challey Ltd ist eine Unterbeteiligungsgesellschaft mit Sitz in Irland, die ihrerseits andere, ebenfalls in Irland ansässige Unternehmen (im Folgenden „irische Tochtergesellschaften“) kontrollierte, die alle von Alitalia SAI und CityLiner betriebenen Flugzeuge sowie Minderheitenanteile an anderen Teilgesellschaften besaßen. (39) Challey Ltd und die irischen Tochtergesellschaften wurden nicht unter Sonderverwaltung gestellt. Somit bilden Alitalia SAI und ihre Tochtergesellschaften zusammen die Alitalia-Gruppe (40) (im Folgenden „Alitalia-Gruppe“). Da Alitalia SAI den Großteil der Tätigkeiten der Alitalia-Gruppe ausmachte und 97 % des Personals der Alitalia-Gruppe beschäftigte (41), gilt jede auf die Gruppe bezogene Bewertung entsprechend für Alitalia SAI. (53) Alitalia SAI gehört zu 49 % der Etihad Investment Holding Company LLC und zu 51 % der MIDCO S.p.A. (im Folgenden „Midco“), die wiederum zu 100 % im Eigentum von CAI steht. 2.4.   Die Finanzlage von Alitalia 2.4.1.   Zeitraum bis zur Gewährung der Darlehen von 2017 (54) Im Beschluss C(2021) 6659 wird die Finanzlage von Alitalia SAI bis zur Gewährung der Darlehen von 2017, d. h. in der Zeit vor November 2017, ausführlich beschrieben (siehe insbesondere die Abschnitte 4.1 und 5.1.4.2.3.1). Die in jenem Beschluss getroffenen Feststellungen der Kommission werden in diesem Abschnitt kurz wiedergegeben. (55) Alitalia machte seit der Übernahme durch CAI im Jahr 2008 durchgehend Verluste. Wie in dem ehrgeizigen Sanierungsplan beschrieben (siehe Abschnitt 4.2.1.1 des Beschlusses C(2021) 6659), den die Anteilseigner von Alitalia SAI im Jahr 2017 erstellt hatten, verzeichnete das Unternehmen im Zeitraum 2009 bis 2014 Verluste in Höhe von fast 2 Mrd. EUR. Zudem wird im Sanierungsplan darauf hingewiesen, dass der Luftverkehrssektor insgesamt im Zeitraum 2010-2013 gewachsen ist und Gewinne erzielt hat. Wie die Kommission im genannten Beschluss feststellte, zeigte dies, dass die Schwierigkeiten von Alitalia SAI nicht der allgemeinen makroökonomischen Lage, sondern dem Unternehmen zuzurechnen waren. (56) In dieser unhaltbaren Situation suchte Alitalia SAI nach einem neuen Geschäftspartner, woraufhin Etihad im Jahr 2015 49 % der Anteile von Alitalia übernahm. In den Jahren 2015 und 2016 verzeichnete Alitalia SAI jedoch Verluste in Höhe von 648 Mio. EUR; ohne einmalige Posten lag dieser Verlustbetrag noch höher, nämlich bei 1,2 Mrd. EUR. (57) Im Rahmen des Sanierungsplans wurde Anfang 2017 versucht, die Lage von Alitalia SAI durch einen vor allem vom Anteilseigner Etihad vorangetriebenen ehrgeizigen Sparplan zu verbessern, der Kostensenkungen von mehr als 1 Mrd. EUR vorsah, um die Basis für weitere Finanzierungen (2 Mrd. EUR einschließlich neuer Mittel in Höhe von 900 Mio. EUR) zu schaffen. Der Sanierungsplan sollte im Rahmen eines Vorinsolvenzverfahrens umgesetzt werden (42). Das Verfahren (43) erforderte die Zustimmung der Belegschaft (44), da sie von einschneidenden Sparmaßnahmen betroffen gewesen wäre. Am 24. April 2017 wurde die Vereinbarung jedoch in einer Urabstimmung der Arbeitnehmer wegen der geplanten Senkung der Arbeitskosten abgelehnt, die unter anderem Lohnkürzungen von durchschnittlich 33 % umfasste. Da der Sanierungsplan nicht umgesetzt werden konnte und die Anteilseigner keine zusätzlichen Mittel bereitstellten, stand Alitalia SAI nach dem italienischen Insolvenzrecht vor dem Konkurs. (58) Noch vor seiner Ablehnung durch die Arbeitnehmer in der Urabstimmung wurde der Sanierungsplan Anfang 2017 von zwei unabhängigen Wirtschaftssachverständigen (Roland Berger und KPMG) (45) geprüft, die ihn angesichts der Vorgeschichte von Alitalia SAI für ehrgeizig hielten. KPMG wies überdies darauf hin, dass für eine mehrjährige Aufrechterhaltung des Plans erhebliche Finanzmittel erforderlich waren. Der Wirtschaftssachverständige betonte außerdem die Sensibilität des Plans in Bezug auf eine dem Plan zugrunde liegende finanzielle Annahme. (59) Am 28. April 2017 wurde ein Bestätigungsbericht (46) über den Sanierungsplan vorgelegt, in dem folgende Gründe für die Krisensituation von Alitalia genannt wurden, nämlich i) der Umstand, dass Alitalia als unabhängige Fluggesellschaft mit Netzwerkfluggesellschaften konkurrierte, die eine kritische Masse erreicht hatten, ii) die im Vergleich zu anderen europäischen Ländern starke Durchdringung des heimischen Marktes durch Billigfluglinien, iii) der geringe Anteil von Alitalia am Langstreckenmarkt, iv) die ineffiziente Kostenstruktur des Unternehmens und v) die Einschränkung der Entwicklung des Langstreckengeschäfts aufgrund von Joint-Venture-Vereinbarungen. 2.4.2.   Der Zeitraum nach der Gewährung der Darlehen von 2017 und vor der Gewährung des Darlehens von 2019 (60) Den Angaben der italienischen Behörden ist zu entnehmen, dass Alitalia, nachdem das Unternehmen unter Sonderverwaltung gestellt wurde, weiterhin mit negativen Cashflows zu kämpfen hatte und im Jahr 2018 einen negativen freien Cashflow in Höhe von 296 Mio. EUR sowie vom ersten bis dritten Quartal 2019 in Höhe von 198 Mio. EUR vermeldete. Tabelle 2 Freier Cashflow von Alitalia einschließlich Schuldendienstzahlungen und Kassenbestand (in Mio. EUR) Hinweis: Der Kassenbestand von Alitalia im ersten Quartal 2018 umfasst 300 Mio. EUR aus einem staatlichen Darlehen (dem zweiten der Darlehen von 2017). (61) Darüber hinaus erwirtschaftete Alitalia in den Jahren 2018 und 2019 ein negatives Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) in Höhe von 120 Mio. EUR bzw. 14 Mio. EUR. Tabelle 3 EBITDA von Alitalia   2018 2019 EBITDA (120) (14) (62) Auch aus den öffentlich zugänglichen Informationen für 2019 geht hervor, dass sich Alitalia weiterhin in einer schwierigen finanziellen Lage befand. Presseberichten (47) zufolge war Alitalia im Oktober 2019 defizitär (48). Am 26. November 2019 zitierte die Presse den italienischen Minister für wirtschaftliche Entwicklung, Stefano Patuanelli, mit den Worten, dass es „für Alitalia derzeit keine Marktlösung“ gebe; im Dezember 2019 gab er Berichten zufolge an, dass Alitalia täglich 2 Mio. EUR Verlust mache, wobei die Höhe des Tagesverlusts im Jahresverlauf schwanke (49). (63) In einem Bericht an das italienische Parlament vom 3. März 2020 wies der Sonderverwalter Giuseppe Leogrande im Rahmen seiner Erläuterung der von der Verwaltung im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 erzielten wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse darauf hin, dass Alitalia trotz gestiegener Einnahmen aus dem Luftverkehr (+ 2 %) und leicht gesunkener Betriebskosten (– 1,3 %) nach wie vor unter steigenden Kosten (für Treibstoff und technische Ausrüstung, Luftverkehr und Zwischenlandungen, Wartung, Rechnungsprüfung und Personal) leide und „unter anderem dank des neuen staatlichen Darlehens vom Dezember 2019 in Höhe von 400 Mio. EUR einen Saldo von 586 Mio. EUR mit einer Verbesserung um 86 Mio. EUR“ vermelde (50). 2.5.   Das Sonderverwaltungsverfahren, dem Alitalia im Mai 2017 unterstellt wurde (64) Im Mai 2017 stellte der italienische Minister für wirtschaftliche Entwicklung Alitalia SAI und einige Tage darauf auch CityLiner unter Sonderverwaltung (51). Noch im selben Monat erklärte das Gericht von Civitavecchia sowohl Alitalia SAI als auch CityLiner für zahlungsunfähig. (65) In ihrem Vorbringen vom 20. März 2019 erklärten die italienischen Behörden, dass den privaten Anteilseignern von Alitalia mit der Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens alle Befugnisse zur Leitung und Kontrolle des Unternehmens entzogen worden seien. (66) Nach Maßgabe der einschlägigen italienischen Rechtsvorschrift wurden die Sonderverwalter mit der Leitung von Alitalia betraut, bis der Minister für wirtschaftliche Entwicklung ein Sonderverwaltungsprogramm genehmigte, woraufhin die Sonderverwalter ermächtigt wurden, die Vermögenswerte von Alitalia unter der Aufsicht Ministers für wirtschaftliche Entwicklung zu veräußern. (67) Am 26. Januar 2018 legten die Sonderverwalter von Alitalia dem Minister für wirtschaftliche Entwicklung ein Programm vor, das die Veräußerung des Betriebsvermögens von Alitalia vorsah (52). Im Mai 2019 wurde die Frist für den Abschluss des Programms zur Veräußerung der Vermögenswerte auf den 23. März 2020 verschoben. (68) Das im genehmigten Sonderverwaltungsprogramm festgelegte Veräußerungsverfahren betraf die mit der Geschäftstätigkeit von Alitalia verbundenen Vermögenswerte und sah auch die Möglichkeit vor, die im Eigentum der irischen Tochtergesellschaften von Alitalia SAI stehenden Flugzeuge zu erwerben. 2.5.1.   Die Sonderverwaltung und Sondervorschriften für sehr große Unternehmen (53) (69) Nach italienischem Recht (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 270/1999 und Gesetzesdekret Nr. 347 vom 23. Dezember 2003 (54)) ist die Sonderverwaltung ein Insolvenzverfahren für große Unternehmen, dessen Ziel es ist, das betroffene Unternehmen zu retten und seinen Wert durch die Fortführung der Unternehmenstätigkeiten bis zur erfolgten Umstrukturierung oder Veräußerung der betreffenden Vermögenswerte zu sichern, sofern Aussicht auf Wiederherstellung einer ausreichenden Rentabilität besteht. (70) Im Rahmen dieses Verfahrens werden den bisherigen Anteilseignern ihre Entscheidungsbefugnisse entzogen, während das Unternehmen seine Tätigkeit fortführt. Die vom Insolvenzgericht eingesetzten Sonderverwalter übernehmen die Geschäftsführung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. (71) Mit dem Inkrafttreten des Sonderverwaltungsverfahrens werden die vor dem Verfahren entstandenen Verbindlichkeiten eingefroren und gegenüber den im Rahmen der Sonderverwaltung aufgrund der Unternehmensfortführung entstandenen Verbindlichkeiten als nachrangig eingestuft. Die Erstrangigkeit der Verbindlichkeiten, die während der Sonderverwaltung entstehen, ist in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt. (72) Für sehr große Unternehmen wie Alitalia gelten zusätzliche Sondervorschriften. Insbesondere können sehr große Unternehmen noch vor einer gerichtlichen Entscheidung einen Antrag auf Sonderverwaltung stellen. In dem Fall werden die Sonderverwalter vom Minister für wirtschaftliche Entwicklung bestellt und sie stehen unter dessen Aufsicht. Die Dauer der Sonderverwaltung ist auf maximal 36 Monate begrenzt. Darüber hinaus sind die Sonderverwalter bei Unternehmen, die grundlegende öffentliche Dienstleistungen erbringen, befugt, die Vermögenswerte des Unternehmens im Verhandlungsverfahren zu veräußern, sofern der zwischen Sonderverwaltern und Käufer vereinbarte Verkaufspreis nicht unter dem durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten bestimmten Marktwert liegt. 2.6.   Öffentliche Äußerungen von Mitgliedern der italienischen Regierung (73) Am 28. November 2019 erklärte der Minister für wirtschaftliche Entwicklung, dass Alitalia „nicht scheitern wird, das kann ich wohl garantieren“ (55). (74) Am 17. Dezember 2019 sagte derselbe Minister Berichten zufolge, dass „es gravierende Probleme [bei Alitalia] gibt, die ernsthaft angegangen werden müssen“; insbesondere sei für ihn „der Gedanke, Flugzeuge am Boden zu lassen, keine Option“ (56). (75) Am 24. Dezember 2019 wird der Sonderverwalter von Alitalia mit den Worten zitiert, es bestehe „das Risiko einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit“ von Alitalia. Die Medien verwiesen auf die Präambel des Gesetzesdekrets Nr. 137/2019, in der es hieß: „Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit von Alitalia wurde beantragt, die Finanzierung schnellstmöglich zu gewähren und in voller Höhe auszuzahlen“ (57). 2.7.   Das Verfahren zur Veräußerung von Alitalia und dessen Verlängerungen (76) Nach Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 55/2017 zur Gewährung der Darlehen von 2017 mussten die Sonderverwalter zwecks Ausarbeitung des Sonderverwaltungsprogramms innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit der Veräußerung der Geschäftstätigkeiten von Alitalia im Wege eines Ausschreibungsverfahrens prüfen. (77) Daher leiteten die Sonderverwalter im August 2017 ein Ausschreibungsverfahren ein, um die Vermögenswerte der unter Sonderverwaltung gestellten Unternehmen (Alitalia SAI und CityLiner) als Betriebseinheiten zu veräußern. (78) Die Ausschreibung blieb jedoch ohne Erfolg (58) und die Sonderverwalter leiteten im Dezember 2017 ein neues Verhandlungsverfahren (59) zur Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia ein. In jenem Verfahren wurde nur das Angebot der italienischen Eisenbahngesellschaft Ferrovie dello Stato als zulässig gewertet, die anderen Angebote wurden wegen Unvollständigkeit oder Unverbindlichkeit abgelehnt (60). (79) Nach dem Scheitern des Veräußerungsverfahrens wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 137/2019 eine neue Frist für die Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia eingeräumt und auf den 31. Mai 2020 festgesetzt. Nach Angaben Italiens wurde das Veräußerungsverfahren jedoch am 26. März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt. (80) Im Rahmen der Bemühungen um eine Lösung gründete der italienische Staat am 9. Oktober 2020 ein neues staatseigenes Unternehmen, ITA. (81) Am 10. September 2021 erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 6665, in dem sie feststellte, dass die darin beschriebene Übertragung bestimmter Vermögenswerte, sofern sie unter Einhaltung der von Italien eingegangenen Verpflichtungen erfolgt, nicht zu einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Alitalia SAI und ITA führen würde. Im selben Beschluss stellte die Kommission fest, dass dem Unternehmen ITA aus einer Kapitalzuführung in Höhe von 1,35 Mrd. EUR kein Vorteil entstand und die Kapitalzuführung daher keine staatliche Beihilfe darstellte. (82) Nach Erlass des Beschlusses C(2021) 6665 brachten die Sonderverwalter von Alitalia die Marke Alitalia zur Ausschreibung und vergaben sie Mitte Oktober 2021 an ITA. Parallel dazu erzielten die Alitalia-Sonderverwalter und ITA eine Einigung über die Übertragung der Luftverkehrssparte von Alitalia, bestehend aus 52 Flugzeugen, den damit verbundenen Zeitnischen und weiteren Vermögenswerten (61). (83) Bis Ende 2022 sollten die Sonderverwalter von Alitalia auch das Alitalia-Vielfliegerprogramm sowie das Wartungs- und das Bodenabfertigungsgeschäft des Unternehmens im Rahmen von Ausschreibungsverfahren und unter Einhaltung der von Italien eingegangenen Verpflichtungen veräußert haben (62). Während der Bodenabfertigungsdienst am Flughafen Fiumicino im Mai 2022 an Swissport vergeben und das Wartungsgeschäft von Alitalia im September 2022 von Atitech übernommen wurde (63), sind die Ausschreibungsverfahren für andere Tätigkeiten, unter anderem für das Alitalia-Vielfliegerprogramm, noch nicht abgeschlossen. Daher wurde das Sonderverwaltungsverfahren im Dezember 2022 bis Ende 2023 verlängert, um die Liquidation der noch nicht veräußerten Vermögenswerte zu ermöglichen (Erwägungsgründe 28 und 32). 2.8.   Die Beschwerden (84) In ihren Vorbringen zum Darlehen von 2019 machten die Beschwerdeführer geltend, dass es sich dabei um eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe handele. (85) Nach Auffassung der Beschwerdeführer stellte das Darlehen von 2019 eine staatliche Beihilfe dar, weil die italienische Regierung nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt habe. Angesichts der wirtschaftlichen Lage von Alitalia, die sich trotz der Darlehen von 2017 nicht verbessert habe, und angesichts der Vorgeschichte von Alitalia würden die von der Kommission bereits im Einleitungsbeschluss von 2018 in Bezug auf die Darlehen von 2017 geäußerten Zweifel erst recht für das Darlehen von 2019 gelten (64)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.