Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/160 der Kommission vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4449) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0160. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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all ist, die nach dem Modell einer Holding tätig sind (20). 4.1.3.   Selektivität (41) Eine Maßnahme ist selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Selektivität von Beihilfemaßnahmen grundsätzlich in einer Drei-Stufen-Analyse beurteilt werden muss (21). In einem ersten Schritt wird die gewöhnliche oder normale Steuerregelung des Mitgliedstaats ermittelt: „das Referenzsystem“. Im zweiten Schritt wird festgelegt, ob eine bestimmte Maßnahme eine Abweichung von diesem System darstellt, insofern sie Marktteilnehmer, die sich unter Berücksichtigung der immanenten Ziele des Systems in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befinden, unterschiedlich behandelt. Stellt die fragliche Maßnahme keine Abweichung vom Referenzsystem dar, ist sie nicht selektiv. Stellt sie aber eine Abweichung dar (und ist daher dem ersten Anschein nach selektiv), muss im dritten Schritt der Analyse festgestellt werden, ob die abweichende Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Referenzsteuersystems gerechtfertigt ist (22). Wenn eine dem ersten Anschein nach selektive Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Referenzsystems gerechtfertigt ist, gilt sie nicht als selektiv und fällt daher nicht in den Geltungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 4.1.3.1.   Referenzsystem (42) Das Referenzsystem besteht aus einem einheitlichen Satz von Regeln, der allgemein auf der Grundlage objektiver Kriterien auf alle Unternehmen angewendet wird, die in den durch seine Ziele definierten Anwendungsbereich fallen. (43) Entgegen den Vorbringungen Polens kann als Ziel der Einzelhandelssteuer nicht die Haushaltsausgabenfinanzierung des Kindergeldprogramms Familie 500+ gelten. Polen bestätigte, dass Steuereinnahmen nicht vollständig und ausschließlich der Finanzierung einer vorherbestimmten Art von Ausgaben zugewiesen werden können, sodass eine vermeintliche Beziehung zwischen der Kinderfürsorge und dem Einzelhandelssektor nicht belegt ist, ebenso wenig die vermeintliche Beziehung zwischen den Kosten des Kinderfürsorgeprogramms und der Höhe der Umsätze der Marktteilnehmer am Einzelhandel. Die Finanzierung des Kindergeldprogramms Familie 500+ kann nicht als systemimmanentes Ziel der Einzelhandelssteuer gelten. (44) Ziel der Einzelhandelssteuer ist vielmehr die Besteuerung der Umsätze aller Wirtschaftsbeteiligten, die am Verkauf von Waren an natürliche Personen teilhaben. In Anbetracht dieses Ziels müssen alle Unternehmen die einen Umsatz aus dem Verkauf von Waren an natürliche Personen erzielen, als sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befindlich gelten. Die Kommission stellt daher fest, dass das Referenzsystem die Einzelhandelssteuer ist, die auf Umsätze von im Einzelhandel aller nur denkbaren Arten von Waren tätigen Unternehmen in Polen erhoben wird. (45) Entgegen der Auffassung Polens (23) ist das Referenzsystem nicht aufgrund der Tatsache, dass der monatliche Umsatz aus Einzelhandelsverkäufen, der 17 Mio. PLN nicht überschreitet, nach dem Gesetz nicht steuerpflichtig ist, auf Unternehmen mit einem Umsatz von über 17 Mio. PLN zu beschränken. Diese Steuerbefreiung wird auf alle Unternehmen angewendet, die einen Umsatz aus dem Einzelhandelsverkauf von Waren erzielen, unabhängig davon, ob sie einen Umsatz erzielen der 17 Mio. PLN überschreitet oder nicht. (46) Die Kommission gelangt ebenso wenig zu dem Ergebnis, dass die im Gesetz festgelegte progressive Steuerstruktur ein Teil des Referenzsystems ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es nicht immer ausreichend ist, die Selektivitätsanalyse darauf zu beschränken, ob eine Maßnahme vom durch den Mitgliedstaat festgelegten Referenzsystem abweicht. (24) Es ist außerdem notwendig zu prüfen, ob die Grenzen dieses Systems durch den Mitgliedstaat konsequent oder, im gegenteiligen Fall, deutlich willkürlich oder voreingenommen festgelegt wurden, sodass bestimmte Unternehmen anderen gegenüber bevorzugt werden. Ansonsten könnten die Mitgliedstaaten dasselbe Ergebnis anstatt durch allgemeine Vorschriften für sämtliche Unternehmen mit Ausnahmen für bestimmte Unternehmen unter Umgehung des Beihilferechts durch geeignetes Anpassen und Kombinieren seiner Rechtsvorschriften erreichen, sodass ihre Anwendung zu unterschiedliche Lasten für verschiedene Unternehmen führt (25). Es ist von besonderer Bedeutung, in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der Gerichtshof durchgängig die Auffassung vertreten hat, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht zwischen staatlichen Beihilfemaßnahmen nach Maßgabe ihrer Ursachen oder Ziele differenziert, sondern sie anhand ihrer Wirkungen definiert und somit unabhängig von den verwendeten Techniken (26). (47) Das Ergebnis der in dem Gesetz festgelegten progressiven Steuersatzstruktur ist, dass Unternehmen mit kleineren Umsätzen aus Einzelhandelsverkäufen keiner Einzelhandelssteuer oder dieser Steuer zu einem deutlich niedrigeren effektiven Durchschnittssteuersatz — d. h. für jeden Zloty des monatlich erzielten Umsatzes — unterworfen sind als Unternehmen mit einem hohen Umsatz, wodurch die Kosten, die einem Unternehmen mit niedrigem Umsatz entstehen, niedriger sind als die von Unternehmen mit einem hohen Umsatz. Da jedes Unternehmen zu einem unterschiedlichen effektiven Durchschnittssteuersatz besteuert wird, ist es der Kommission nicht möglich, einen Einzelreferenzsatz festzustellen. Polen hat darüber hinaus auch keinen genauen Steuersatz als Referenzsatz oder „normalen“ Satz angegeben und nicht erklärt, warum höhere Sätze für Marktteilnehmer am Einzelhandel mit einem hohen Umsatz durch besondere Umstände gerechtfertigt oder warum niedrigere Sätze auf Marktteilnehmer mit niedrigem Umsatz anzuwenden sein sollten. Die Auswirkungen der progressiven Steuersatzstruktur sind daher, dass verschiedene Unternehmen Steuern zu unterschiedlichen effektiven Steuersätzen bezahlen, abhängig von ihrem Monatsumsatz und in der Konsequenz von ihrer Größe und dem Geschäftsmodell. Folglich kann gelten, dass die durch das Gesetz eingeführte progressive Steuersatzstruktur speziell entworfen wurde, um kleinere Einzelhändler gegenüber größeren zu bevorzugen, indem verschiedene Steuersätze auf die monatlich von Unternehmen im Bereich des Warenverkaufs an natürliche Personen erzielten Umsätze angewandt werden und so Unternehmen mit niedrigeren Umsätzen mit einem niedrigeren effektiven Durchschnittssteuersatz besteuert werden als Unternehmen mit höheren Umsätzen,, die sich tendenziell eher in ausländischen Besitz befinden (27), auch wenn sich beide Unternehmensarten im selben Bereich engagieren. (48) Die unterschiedliche Behandlung von Einzelhändlern aufgrund ihrer Größe durch die progressive Steuersatzstruktur dürfte Händler, die nach dem Geschäftsmodell des Franchisings arbeiten oder unabhängig sind (z. B. als Unternehmen des bürgerlichen Rechts), gegenüber Händlern, die nach dem Modell einer Holding tätig sind, bevorzugen. (49) Da Polen die Steuer so gestaltet hat, dass bestimmte Unternehmen (und zwar Einzelhändler mit niedrigen Monatsumsätzen — kleinere Einzelhändler — und Einzelhändler nach dem Geschäftsmodell des Franchisings oder unabhängige Einzelhändler (ohne Handelskette im Hintergrund)) bevorzugt und andere (Einzelhändler mit hohen Umsätzen — größere Einzelhändler — und Einzelhandelsketten, die nach dem Modell einer Holding tätig sind) benachteiligt werden, ist das Referenzsystem auf eine Weise selektiv gestaltet, die vor dem Hintergrund der Ziele der Steuer, die Umsätze aller Marktteilnehmer am Einzelhandel zu besteuern, nicht gerechtfertigt ist. Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass das geeignete Referenzsystem im vorliegenden Fall die Erhebung einer einheitlichen (pauschalen) Steuer auf die monatlich erzielten Umsätze aus Einzelhandelsverkäufen ist, ohne dass die progressive Steuersatzstruktur Teil des Systems ist. 4.1.3.2.   Abweichung vom Referenzsystem (50) Als zweiter Schritt muss ermittelt werden, ob die Maßnahme von der Anwendung der Referenzregeln zum Vorteil bestimmter Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation hinsichtlich der systemimmanenten Ziele des Referenzsystems befinden, abweicht. (51) Nach Artikel 6 Absatz 1 wird keine Steuer auf den 17. Mio. PLN nicht überschreitenden Teil des Monatsumsatzes aus Einzelhandelsverkäufen eines Einzelhändlers erhoben. Für eine beträchtliche Zahl von Einzelhändlern, vor allem in der Lebensmittelbranche, bedeutet die Freistellung, dass sie von jeglicher Besteuerung des Umsatzes, den sie aus ihren Einzelhandelsverkäufen erzielen, befreit sind, da ihr monatlicher, aus diesem Engagement erzielter Umsatz 17 Mio. PLN nicht übersteigt. Nach öffentlich zugänglichen Daten (28) wurden für den Monat September 2016 109 Steuererklärungen zur Festsetzung des Steuerbetrags für Einzelhandelsumsätze abgegeben, während den Schätzungen des polnischen Ministeriums für Finanzen zufolge rund 200 000 Markteilnehmer im Einzelhandel des Landes tätig sind. Infolgedessen fällt die überwiegende Mehrheit der in der Lebensmittelbranche in Polen tätigen Unternehmen unter die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes genannte Umsatzschwelle und entrichtet keine Einzelhandelssteuer. (52) Für die Einzelhändler, deren Monatsumsatz 17 Mio. PLN überschreitet, wird der Umsatz unter dem Schwellenwert von 17 Mio. PLN von der Besteuerung befreit, wird der Monatsumsatz über 17 Mio. PLN, aber nicht über 170 Mio. PLN mit einem Steuersatz von 0,8 % besteuert, wird der Teil des Umsatzes, der 170 Mio. PLN überschreitet, mit einem Steuersatz von 1,4 % besteuert. (53) Polen macht einen Unterschied zwischen der „gestuften Progression“ und der „linearen Progression“ und macht geltend, dass keine Abweichung vom Referenzsystem bestünde, da alle Steuersätze (d. h. die Steuerbefreiung entsprechend einem Steuersatz von 0 % und die Steuersätze von 1,4 % und 0,8 %) unter gleichen Bedingungen auf alle Unternehmen angewendet würden. Beide Arten der progressiven Besteuerung führen jedoch zu unterschiedlichen effektiven Durchschnittssteuersätzen, die auf verschiedene Unternehmen aufgrund ihrer Umsätze — die der Gegenstand der Besteuerung sind — und damit letztlich ihrer Größe angewendet werden. Das folgende Beispiel von drei Einzelhändlern (Steuerpflichtigen), die Umsätze von 10 Mio. PLN, 100 Mio. PLN bzw. 750 Mio. PLN erzielen, zeigt, dass, obwohl alle Einzelhändler denselben Steuersätzen unterworfen sind und obwohl derselbe Anteil ihrer Einnahmen in dieselben drei Stufen fällt, sich ihr effektiver Durchschnittssteuersatz deutlich unterscheidet. In der Tat zahlt Einzelhändler 1 keine Steuern je 100 PLN an erzieltem Umsatz, Einzelhändler 2 hat dafür eine Steuerlast von etwa 0,7 PLN zu tragen und Einzelhändler 3 eine Steuer von etwa 1,2 PLN. Monatliche Umsatzerlöse aus Einzelhandelsverkäufen Einzelhändler 1 10 Mio. PLN Einzelhändler 2 100. Mio. PLN Einzelhändler 3 750. Mio. PLN Fällige Steuer auf Umsatzanteil von höchsten 17 Mio. PLN 0 0 0 Fällige Steuer auf den Umsatzteil von über 17 Mio. PLN aber nicht über 170 Mio. PLN — 664 000 PLN (82 999 999 PLN × 0,008) 1 224 000 PLN (152 999 999 PLN × 0,008) Fällige Steuer auf den Umsatzteil von über 170 Mio. PLN — — 8 120 000 PLN (579 999 999 PLN × 0,014) Fällige Gesamtsteuer 0 664 000 PLN 9 344 000 PLN Effektiver Durchschnittssteuersatz 0 % 0,664 % 1,246 % (54) Wie diese Tabelle zeigt, erfolgt die unterschiedliche Behandlung der Einzelhändler (Steuerpflichtigen) abhängig von ihrem Umsatz und daher ihrer Größe genau aufgrund der progressiven Steuersätze und der Bemessungsstufen, auf die jene angewendet werden. Aufgrund des im Gesetz festgelegten progressiven Charakters der Steuersätze sind Unternehmen mit einem hohen Umsatz verglichen mit Marktteilnehmern mit niedrigem Umsatz sowohl deutlich höheren Grenzsteuersätzen als auch deutlich höheren Durchschnittssteuersätzen unterworfen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Gesetz eingeführte progressive Steuersatzstruktur vom Referenzsystem — bestehend aus einem einheitlichen (pauschalen) Steuersatz auf Verkäufe aus dem Einzelhandel für alle in Polen im Einzelhandel tätigen Unternehmen — zugunsten der Einzelhändler mit niedrigem Umsatz und daher kleineren Händlern abweicht. (55) Aus den dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme vom Referenzsystem abweicht und daher dem ersten Anschein nach selektiv ist. 4.1.3.3.   Rechtfertigung aufgrund der Natur oder des inneren Aufbaus des Systems (56) Nachdem die Kommission dargelegt hat, dass eine staatliche Maßnahme dem ersten Anschein nach selektiv ist, da sie Unternehmen in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation hinsichtlich des Referenzsystems unterschiedlich behandelt, liegt es in der Hand des Mitgliedstaats, eine Rechtfertigung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems beizubringen. Eine Maßnahme, die vom Referenzsystem abweicht, ist nicht selektiv, wenn sie durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die selektive Behandlung das Ergebnis inhärenter Mechanismen ist, die erforderlich für das Funktionieren und die Effektivität des Systems sind (29). (57) Polen führt an, dass, wenn die progressive Steuerstruktur des Gesetzes als diskriminierend gelte, was es bestreite, sie aufgrund ihres Umverteilungszwecks gerechtfertigt sei, wie es bei gewinnbasierten Steuern der Fall sei. Polen macht weiterhin geltend, dass Unternehmen mit einem hohen Umsatz zahlungsfähiger seien, dass solche Unternehmen sich des Skaleneffektes erfreuten, dass solche Unternehmen die Möglichkeit hätten, Druck zu ihrem eigenen Vorteil auf die Marge der Hersteller und Lieferanten auszuüben und dass sich solche Unternehmen oft Steueroptimierungsstrategien bedienten. (58) Die Kommission erinnert daran, dass das Gesetz Unternehmen nach der Höhe ihres Umsatzes besteuert. Im Gegensatz zu gewinnbasierten Steuern (30) berücksichtigt eine umsatzbasierte Steuer nicht die Kosten, die bei der Erzielung des Umsatzes entstehen. Daher treffen Umsatzsteuern Unternehmen eher aufgrund ihrer Größe als aufgrund ihrer Profitabilität oder Zahlungsfähigkeit, ihrer Möglichkeit Effizienzgewinne aus Skaleneffekten zu generieren, ihrer Möglichkeit die Margen von Herstellern und Lieferanten zu ihren eigenen Gunsten zu beeinflussen und der Möglichkeit die ihnen von Polen unterstellten Steueroptimierungsstrategien auszunutzen (31). Daher kann keiner dieser Faktoren als Rechtfertigung für eine progressive, auf den Umsatz eines Unternehmens erhobene Steuer darstellen. (59) Progressive Umsatzsteuern können nur durch die Natur und den inneren Aufbau, d. h. die innere Logik, des Steuersystems gerechtfertigt sein, wenn das spezifische, von der Steuer verfolgte Ziel progressiver Steuersätze bedarf. Ist z. B. eine Umsatzsteuer dazu bestimmt nachteilige äußere Auswirkungen aufzufangen, könnte ein bestimmter Grad an Progression gerechtfertigt sein, wenn belegt würde, dass die äußeren Auswirkungen, die durch die der Steuer unterworfenen Aktivitäten entstehen, auch progressiv ansteigen, wenn sich der Umsatz (oder die Größe) des Steuerpflichtigen erhöht. Die polnischen Behörden haben dazu keine Rechtfertigung vorgelegt. (60) Dementsprechend stellt die Kommission fest, dass die progressiven Steuersätze der Umsatzsteuer nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Referenzsteuersystems gerechtfertigt sind. Die Maßnahme ist daher ein selektiver Vorteil für Einzelhandelsunternehmen mit einem niedrigen Umsatzniveau (und daher für kleinere Unternehmen). 4.1.4.   Mögliche Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union (61) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union haben, um eine staatliche Beihilfe darzustellen. (62) Die Einzelhandelssteuer wird auf alle Unternehmen angewandt, die einen Umsatz aus bestimmten Einzelhandelsverkäufen in Polen erzielen. Der Einzelhandel in Polen ist für den Wettbewerb offen und durch die Präsenz von Marktteilnehmern aus den Mitgliedstaaten geprägt. Genauso ist es möglich, dass in Polen niedergelassene Einzelhandelsmarktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten aktiv sind — oder es in Zukunft sein werden. Daher beeinträchtigt jede Beihilfe zugunsten bestimmter Marktteilnehmer den Handel innerhalb der Union. (63) In der Tat hat der progressive Charakter der Einzelhandelssteuer Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation des von ihr betroffenen Unternehmens. Insoweit die Maßnahme Unternehmen mit niedrigeren Umsätzen von einer Steuerpflicht befreit, der sie nachzukommen hätten, wären sie denselben Steuersätzen unterworfen wie Unternehmen mit hohen Umsätzen, stellt der selektive, aus dieser Maßnahme erwachsende Vorteil eine Betriebsbeihilfe dar. Der Gerichtshof hat durchgängig die Auffassung vertreten, dass Betriebsbeihilfen den Wettbewerb verfälschen, sodass jede, solchen Unternehmen gewährte Beihilfe als den Wettbewerb verfälschend oder ihn zu verfälschen drohend gelten muss, da sie deren finanzielle Lage auf dem polnischen Einzelhandelsmarkt stärken. Ebenso können höhere Steuersätze für größere Einzelhandelsunternehmen (höhere Umsätze) die Verkäufe großer Einzelhändler bremsen und ihren Marktanteil reduzieren oder sie aus dem Markt drängen. Der Wettbewerb würde verfälscht, da Einzelhändler nicht nur auf der Basis ihrer Effizienz und Konkurrenzfähigkeit auf dem Markt miteinander konkurrierten, sondern sich auch noch unterschiedlicher Steuerbehandlung ausgesetzt sähen, die abhängig von ihrem Umsatz und nicht durch die von ihnen verursachten negativen äußeren Auswirkungen gerechtfertigt ist. (64) Hinsichtlich der Beobachtungen Polens zur Struktur des Einzelhandelssektors merkt die Kommission an, dass die Tatsache, dass Polen geltend mache (32), der progressive Steuersatz begrenze negative Veränderungen der Handelsmuster (Verschwinden kleiner Einzelhandelsbetriebe gekoppelt mit einem Anwachsen des großformatigen Handels), die laut Polen zurzeit den Wettbewerb verfälschten, nichts Anderes als eine Bestätigung dafür ist, dass die Maßnahme in der Absicht verabschiedet worden sei, das Wettbewerbsumfeld des Einzelhandelssektors in dem Land zu beeinflussen. (65) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union hat. 4.1.5.   Schlussfolgerung (66) Da alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Einzelhandelssteuer mit ihren progressiven Steuersätzen eine staatliche Beihilfe im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt. 4.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (67) Staatliche Beihilfen gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV (33) genannten Kategorien fällt, und sie kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn die Kommission feststellt, dass sie in die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV aufgeführten Kategorien fällt (34). Es trägt jedoch der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, die Beweislast dafür, dass die gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 oder Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (35). (68) Die Kommission stellt fest, dass die polnischen Behörden keine Argumente für die Vereinbarkeit der Einzelhandelssteuer mit dem Binnenmarkt vorgebracht haben. Polen äußerte sich nicht zu den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme. (69) Die Kommission ist der Auffassung, dass keine der Ausnahmen in den genannten Bestimmungen anwendbar ist, da die Maßnahme keines der in diesen Bestimmungen aufgelisteten Ziele anzustreben scheint. Die Beihilfe kann daher nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. 4.3.   Rückforderung der Beihilfe (70) Das Gesetz wurde der Kommission niemals mitgeteilt oder von ihr als vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt. Da es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt und um eine neue Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589, die unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Kraft gesetzt wurde, stellt die Maßnahme eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. (71) Die Konsequenz aus der Feststellung, dass das Gesetz eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, ist, dass die Beihilfe von ihren Empfängern nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 von den Begünstigten zurückzuzahlen ist. (72) Jedoch hat Polen infolge der von der Kommission im Einleitungsbeschluss erlassenen Aussetzungsanordnung mit Schreiben vom 7. November 2016 bestätigt, dass es die Zahlung der Einzelhandelssteuer nach dem Gesetz ausgesetzt habe. (73) Daher wurde im Rahmen der Maßnahme effektiv keine staatliche Beihilfe gewährt. Aus diesem Grund gibt es keine Notwendigkeit, eine Rückzahlung einzufordern. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (74) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Polen die betreffende Beihilfemaßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. (75) Dieser Beschluss greift etwaigen Verfahren nach Artikel 258 AEUV über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Grundrechten im AEUV, insbesondere der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV, nicht vor — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die durch das Gesetz vom 6. Juli 2016 über die Steuer auf den Einzelhandelsverkauf eingeführte Einzelhandelssteuer mit der progressiven Steuersatzstruktur stellt eine staatliche Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und wurde von Polen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 dieses Vertrags rechtswidrig in Kraft gesetzt. Artikel 2 Polen stellt alle noch ausstehenden Beihilfezahlungen aus der in Artikel 1 genannten Maßnahme mit Wirkung vom Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ein. Artikel 3 Polen stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 1.   Polen teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ausführlich mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dem Beschluss nachzukommen. 2.   Polen unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses. Auf Anfrage der Kommission legt Polen unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 406 vom 4.11.2016, S. 76. (2)  Siehe Beschluss der Kommission in der Sache Änderung der ungarischen Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette (ABl. C 277 vom 21.8.2015, S. 12); siehe außerdem die Beschlüsse der Kommission in folgenden Beihilfesachen: SA.39235 — Ungarn — Werbesteuer (ABl. C 136 vom 24.4.2015, S. 7); und SA.41187 — Ungarn — Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie (ABl. C 277 vom 21.8.2015, S. 24). (3)  Gesetz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.