Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/160 der Kommission vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4449) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0160. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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blatt der Republik Polen 2016, Position 1155. (4)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (5)  Siehe Fußnote 1. (6)  Siehe Gesetzblatt der Republik Polen 2016, Position 1723. (7)  Siehe Gesetzblatt der Republik Polen 2016, Position 2099. (8)  Der Begriff „Einzelhändler“ wird in Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes definiert. (9)  Bei einem Wechselkurs von 1 PLN ≈ 0,238 EUR. (10)  Siehe Urteil Belgium und Forum 187 ASBL, C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 81; Urteil Government of Gibraltar und United Kingdom, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732; Urteil 3M Italia SpA, C-417/10, ECLI:EU:C:2012:184, Rn. 25; Beschluss Safilo, C-529/10, ECLI:EU:C:2012:188, Rn. 18; siehe auch Urteil Belgium, T-538/11, ECLI:EU:T:2015:188, Rn. 66. (11)  Siehe Urteil Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 38, und die zitierte Rechtsprechung. (12)  Siehe Urteil Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39, und die zitierte Rechtsprechung. (13)  Siehe Urteil Government of Gibraltar und United Kingdom, C-106/09 P und C-107/09 P ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 72, und die zitierte Rechtsprechung. (14)  Einzelhandelsunternehmen, die mehrere Verkaufsstellen einer Einzelhandelskette besitzen und betreiben, werden mit Blick auf die Einzelhandelssteuer als ein einziger Steuerpflichtiger betrachtet. (15)  Siehe Urteil Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, ECLI:EU:C:2009:709, Rn. 58. (16)  Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001, 598, Rn. 38. (17)  Siehe Urteil Italien, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil Ministerio de Defensa and Navantia, C- 522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21 bis 31. (18)  Urteil Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, ECLI:EU:C:2006:403, Rn. 30 und Urteil Banco Exterior de España, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 14. (19)  Berechnet als fällige Steuer eines Steuerpflichtigen in einem bestimmten Monat, dividiert durch den Umsatz des Steuerpflichtigen in diesem Monat. (20)  Beim Geschäftsmodell des Franchisings ist jeder Franchisenehmer ein eigener Steuerpflichtiger. In dem wahrscheinlichen Fall, dass der Franchisenehmer nur eine Verkaufsstelle besitzt und betreibt, wird die Umsatzsteuer nur auf dieses einzige Geschäft angewendet. Beim Modell einer Holding ist nicht die einzelne Verkaufsstelle steuerpflichtig. Die Steuer und ihre progressive Steuersatzstruktur werden auf den Gesamtumsatz aller Verkaufsstellen der Holding angewendet. (21)  Siehe z. B. Urteil Niederlande (NOx), C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551; Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598; Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08; ECLI:EU:C:2011:550 und ECLI:EU:C:2010:411, Urteil GIL Insurance C-308/01, ECLI:EU:C:2004:252 und ECLI:EU:C:2003:481. (22)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (23)  Siehe Erwägungsgrund 25. (24)  Urteil Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732. (25)  Ebenda, Rn. 92. (26)  Urteil British Aggregates, C-487/06, ECLI:EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89, sowie die zitierte Rechtsprechung und Urteil Netherlands (NOx), C-279/08, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 51. (27)  Urteil Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732. (28)  Siehe https://www.wiadomoscihandlowe.pl/artykuly/podatek-handlowy-w-praktyce-wiemy-ile-firm-zlozylo,9669/5 (auf Polnisch). Die Summe der von allen Steuerpflichtigen angemeldeten geschuldeten Einzelhandelssteuern belief sich in diesem Monat auf 114 Mio. PLN. Etwa 70 % dieser Summe, d. h. 78,9 Mio. PLN, entfallen auf die 10 größten in Polen tätigen Einzelhändler, und nur 12 Marktteilnehmer unterlagen dem höchsten Steuersatz von 1,4 %. Siehe auch „ Rynek detalicznego handlu spożywczego w Polsce “, Fundacja Republikańska, Warschau 2016, zur Zahl der Marktteilnehmer im Einzelhandel in Polen. (29)  Siehe z. B. Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis 80/08; ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 69. (30)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, Randnr. 24 (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). Die Äußerung zur Umverteilungslogik, die einen progressiven Steuersatz rechtfertigen kann, wird ausdrücklich für auf Gewinn- oder (Netto-)Einkommenssteuern und nicht in Bezug auf Umsatzsteuern getan. (31)  Darüber hinaus kann ein Netzwerk von Franchisenehmern, die unter derselben Marke tätig sind, auch gemeinsam einen ähnlichen Einfluss auf die Margen der Produzenten und Lieferanten haben wie große integrierte Marktteilnehmer und diesen möglicherweise missbrauchen. Dennoch werden sie zum Zweck der Einzelhandelssteuer anders behandelt. (32)  Siehe Polens Vortrag vom 7. November 2016 bei der Kommission in Reaktion auf den Einleitungsbeschluss. (33)  Die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 2 AEUV betreffen: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. (34)  Die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV betreffen: a) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Gebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes; e) Beihilfen aufgrund eines Beschlusses des Rates. (35)  Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 34.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.