Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2011 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses für das Jahr 2011 im Rahmen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms Text von Bedeutung für den EWR

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el ist es, Qualitätsjournalismus, der Gesundheitsfragen und Patientenrechte ins Blickfeld rückt, zu fördern, und ein informelles Netz nationaler Journalisten mit Interesse an EU-Gesundheitsthemen einzurichten und zu betreiben, um die lokale Kommunikation in den Mitgliedstaaten zu fördern; 3. Erstellung von Veröffentlichungen und audiovisuellem Informationsmaterial; 4. Organisation von Workshops und Expertentreffen, Bereitstellung von Informationsständen und Kommunikationsmaterial. [Bestehender Rahmenvertrag] 3.3.2.2.   Pflege, Aktualisierung und Management des EU-Gesundheitsportals und anderer gesundheitsbezogener Websites, einschließlich interner Dienste Ziele: Pflege, Aktualisierung und Management gesundheitsbezogener Websites (Website Europa, EU-Gesundheitsportal sowie nachgeordnete Sites wie Europa für Patienten, Krisenkommunikation, Journalistenpreis und Newsletter); Überarbeitung des Designs und Ausweitung des Nutzerkreises, dadurch Förderung der Erfassung und Verbreitung von Gesundheitsinformationen; Erstellung des EU-Newsletters Gesundheit. [Bestehender Rahmenvertrag] 3.3.2.3.   IT-Masterplan Hierbei geht es um die Entwicklung und Pflege der für Entwicklung und Betrieb der Gesundheitsmaßnahmen und -konzepte notwendigen IT-Instrumente und -Systeme. [Bestehender Rahmenvertrag] 3.3.3.   Analyse und Berichterstattung (Nummer 3.2.3 im Anhang des Gesundheitsprogramms) 3.3.3.1.   Forschungsagenda der EU zu gesundheitsökonomischen Evaluierungen Hier geht es in der Hauptsache darum, eine Forschungsagenda für die EU zu gesundheitsökonomischen Evaluierungen vorzuschlagen. Die spezifischen Ziele sind: 1. Eine Übersicht über die Forschung zur Gesundheitsökonomie (also Veröffentlichungen zu Kostenwirksamkeit/Nutzen und/oder Kosten-Nutzen-Verhältnis) auf ausgewählten Therapiefeldern, wobei die Felder identifiziert werden sollen, in denen wenig Forschung zur Gesundheitsökonomie betrieben wird; 2. Expertenanalysen möglicher Ursachen für den festgestellten Mangel an Forschung auf bestimmten Feldern; 3. ein Vorschlag für eine prioritäre Agenda für die EU-Forschung zur Gesundheitsökonomie. [Vereinbarung mit der WHO über eine direkte Finanzhilfe] Richtwert: 200 000 EUR 3.3.3.2.   Gesundheitsberichte und -analysen Ziel ist es, Informationen in Form von Berichten und wirtschaftlichen Analysen vorzulegen, die kurzfristig für die Politikgestaltung und die Bewertung der Folgen ihrer Umsetzung benötigt werden. Ziel im Hinblick auf die Gesundheitsberichte ist es, gut strukturierte und informative Berichte zu Gesundheitsthemen zu liefern, die die Kommission als wichtig für Öffentlichkeit, Interessengruppen und Politik identifiziert hat. In Bezug auf Wirtschaftsanalysen geht es darum, eine wirtschaftliche Analyse von Gesundheits- und gesundheitsbezogenen Phänomenen als solide Grundlage für politische Entscheidungen zu liefern. Weiter ist auch die Datensammlung als notwendiger Beitrag zur geplanten Innovationspartnerschaft für aktives und gesundes Altern vorgesehen. [Bestehender Rahmenvertrag] 3.3.3.3.   Machbarkeitsstudie zum Thema Arbeitskräfte im Gesundheitswesen Ziel dieser Maßnahme ist es, eine Machbarkeitsstudie zur EU-weiten Zusammenarbeit bei der Überwachung von Trends bei Arbeitskräften im Gesundheitswesen, bei der Voraussage des Bedarfs an Arbeitskräften im Gesundheitswesen und zur Unterstützung in der Arbeitskräfteplanung zu liefern. Im Einzelnen geht es um: Prüfung von Nutzen und Kosten des Austauschs bewährter Verfahren und von Innovationen auf EU-Ebene mit dem Ziel, die langfristige Arbeitskräfteplanung in den Mitgliedstaaten zu fördern; Bewertung und Voraussage derzeitiger bzw. künftiger Veränderungen im Qualifikationsprofil; Anpassung des Arbeitskräfteangebots an die Bedürfnisse der Patienten in einer alternden Gesellschaft; Bewertung der notwendigen Investitionen in Fortbildung zur besseren Nutzung neuer Technologien. [Bestehender Rahmenvertrag] 3.3.3.4.   Studie zu Beipackzetteln und Kurzbeschreibungen der Produkteigenschaften bei Humanmedizinprodukten Hiermit soll der Kommission eine Bewertung der Lesbarkeit von Beipackzetteln und Kurzbeschreibungen der Produkteigenschaften vorgelegt werden. Im Einzelnen geht es um Identifizierung möglicher Mängel hinsichtlich des Werts als Informationsquelle für Fachkräfte im Gesundheitswesen wie auch für die Öffentlichkeit, unter besonderer Berücksichtigung älterer Menschen, des rationellen Gebrauchs von Arzneimittel und der Patientensicherheit in Bezug auf Lesbarkeit, Aufmachung und Inhalt der Kurzbeschreibungen der Produkteigenschaften und der Beipackzettel; Identifizierung der Ursachen dieser Mängel und der potenziellen Folgen für die Gesundheit der Patienten; Empfehlungen zur Verbesserung der Kurzbeschreibungen der Produkteigenschaften und der Beipackzettel, damit ihr Wert für die Fachkräfte im Gesundheitswesen und für die Öffentlichkeit steigt und sie einen Beitrag zur rationellen Nutzung von Arzneimitteln und zur Patientensicherheit leisten. Diese Maßnahme wird zu einer tiefgreifenden Bewertung führen, die es der Kommission ermöglicht, die notwendigen Maßnahmen auf diesem Gebiet zu prüfen und einen Beitrag zu dem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat leisten. Der Bericht an das Europäische Parlament und den Rat ist innerhalb von 24 Monaten nach Veröffentlichung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz (13) zu erstellen. Die Änderungsrichtlinie wurde am 31. Dezember 2010 veröffentlicht. Die Studie sollte also im ersten Quartal 2012 fertiggestellt werden, damit die Kommission den Bericht wie geplant vorlegen kann. [Bestehender Rahmenvertrag] (1)  Der Begriff „Privatwirtschaft“ betrifft „gewinnorientierte“ Firmen/Unternehmen/Kapitalgesellschaften, Wirtschaftsverbände oder andere Rechtspersonen, ungeachtet ihrer Rechtsform (eingetragen/nicht eingetragen), ihres Eigentümers (ganz oder teilweise in privatem oder staatlichen Eigentum) oder ihrer Größe (groß/klein), wenn sie nicht unter staatlicher Kontrolle stehen. (2)  ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21. (3)  ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 7. (4)  ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30. (5)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf die Pharmakovigilanz. Siehe Änderung des Artikels 59 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG. (6)  ABL. L 207 vom 6.8.2010, S. 14. (7)  ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32. (8)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48. (9)  ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26. (10)  ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16. (11)  http://whqlibdoc.who.int/publications/2003/9241591013.pdf (12)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 18. (13)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. ANHANG II Kriterien für finanzielle Beiträge zu Projekten im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft (2008-2013) (Beschluss Nr. 1350/2007/EG Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Dieses Dokument gilt lediglich für die Kofinanzierung einzelner Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsprogramms mittels Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. 1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Den Rahmen für die Durchführung des Gesundheitsprogramms geben die Haushaltsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vor. 2. Für die Finanzhilfen gelten folgende Grundsätze: — Kofinanzierungsregel: Voraussetzung ist eine externe Kofinanzierung, die nicht aus Unionsmitteln, sondern aus eigenen Mitteln der Empfänger oder aus Mitteln Dritter stammt. Sachleistungen Dritter können, sofern als notwendig oder sinnvoll erachtet, als Kofinanzierung angesehen werden (Artikel 113 der Haushaltsordnung und Artikel 172 der Durchführungsbestimmungen); — Gewinnverbot: Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen (Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 165 der Durchführungsbestimmungen); — keine rückwirkende Gewährung: Die erstattungsfähigen Kosten müssen nach Unterzeichnung der Vereinbarung angefallen sein. In Ausnahmefällen können Ausgaben berücksichtigt werden, die nach dem Datum der Antragstellung, aber nicht früher, angefallen sind (Artikel 112 der Haushaltsordnung); — Nicht-Kumulierung: Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger pro Geschäftsjahr nur eine einzige Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden (Artikel 111 der Haushaltsordnung) (1). 3. Für die Bewertung der Vorschläge für Maßnahmen (Projekte) finden drei Kategorien von Kriterien Anwendung: — Ausschluss- und Zulassungskriterien zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Antragsteller — Artikel 114 der Haushaltsordnung, — Auswahlkriterien zur Beurteilung der finanziellen und fachlichen Fähigkeit der Antragsteller, das vorgeschlagene Projekt vollständig durchzuführen — Artikel 115 der Durchführungsbestimmungen, — Vergabekriterien zur Beurteilung der Qualität des Projekts unter Berücksichtigung seiner Kosten. Diese drei Kategorien werden im Bewertungsverfahren der Reihe nach geprüft. Vorschläge, die den Kriterien einer dieser Kategorien nicht genügen, gelangen nicht in die nächste Bewertungsrunde und werden abgelehnt. 4. Für das Gesundheitsprogramm erhalten Projekte Vorrang, die — neue Ansätze verkörpern und einmalige Aktionen darstellen; — einen Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der Gesundheit erbringen, Projekte, die erhebliche Skaleneffekte auf europäischer Ebene erzielen, eine angemessene Zahl in Frage kommender Länder einbeziehen und anderen Orts anwendbar sind; — die Entwicklung der Unionspolitik im Bereich der Gesundheit fördern und dazu beitragen; — Wert auf effizientes Management, einen geradlinigen Bewertungsprozess und eine verständliche Beschreibung der erwarteten Ergebnisse legen; — eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse an geeignete Zielgruppen auf europäischer Ebene vorsehen. 2.   AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN 1. Antragsteller werden von der Teilnahme am Gewährungsverfahren im Rahmen des Gesundheitsprogramms ausgeschlossen, wenn auf sie einer der Ausschlussgründe gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zutrifft. Nachweis: Die Antragsteller müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass auf sie keine der vorstehend genannten Situationen zutrifft. 2. Von der Förderung ausgeschlossen werden Vorschläge, die unvollständig sind, nach dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Abgabetermin eingehen oder den darin niedergelegten Formvorschriften nicht entsprechen. Dies gilt nicht für offensichtliche Fehler im Sinne des Artikels 178 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung. Jeder Antrag muss die Unterlagen enthalten, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, einschließlich folgender Unterlagen: — Verwaltungsdaten über den Hauptvertragspartner und die anderen Partner, — fachliche Beschreibung des Vorhabens, — Gesamtfinanzierungsplan für das Projekt und beantragte Kofinanzierung durch die Union. Nachweis: Angaben im Antrag. 3. Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzhilfeantrags bei der Kommission bereits angelaufen sind, werden von der Teilnahme am Gesundheitsprogramm ausgeschlossen. Nachweis: Aus dem Antrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme beginnt und wie lange sie dauert. 3.   AUSWAHLKRITERIEN Es werden nur Vorschläge bewertet, auf die keines der Ausschlusskriterien zutrifft. Die folgenden Auswahlkriterien sind ausnahmslos zu erfüllen. 1. Finanzielle Leistungsfähigkeit: Der Antragsteller muss über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Nachweis: Der Antragsteller muss die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Bilanzen für die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit entfällt für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffene internationale Organisationen oder von diesen eingerichtete Sonderagenturen. 2. Fachliche Leistungsfähigkeit: Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen. Nachweis: Der Antragsteller muss den letzten Jahrestätigkeitsbericht der Organisation mit operativen, finanziellen und technischen Einzelheiten sowie die Lebensläufe der betreffenden Mitarbeiter aller am Projekt teilnehmenden Einrichtungen vorlegen. 3. Sonstige auf Nachfrage der Kommission vorzulegende Unterlagen: Auf Nachfrage der Kommission muss der Antragsteller den externen Prüfbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorlegen, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bewertet werden. 4.   GEWÄHRUNGSKRITERIEN Es gelangen nur solche Vorschläge in die nächste Phase der Bewertung der nachstehenden Gewährungskriterien, welche den Anforderungen der Ausschluss- und Auswahlkriterien genügen. 1. Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext (40 Punkte, Schwellenwert 20 Punkte): a) Beitrag des Projekts zu den Zielen und Schwerpunkten des Gesundheitsprogramms, wie im Arbeitsplan für 2011 festgelegt (8 Punkte); b) strategische Bedeutung für die gesundheitspolitische Strategie der EU (2) und hinsichtlich der erwarteten Beiträge zu den bereits vorliegenden Erkenntnissen und bekannten Auswirkungen auf die Gesundheit (8 Punkte); c) Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit (8 Punkte): — Auswirkungen auf Zielgruppen, langfristige Folgen und mögliche Multiplikatoreffekte wie Wiederholbarkeit, Übertragbarkeit und Nachhaltigkeit, — Beitrag zu Komplementarität, Synergie-Effekten und Vereinbarkeit in Bezug auf die relevante EU-Politik und andere Programme; d) geeignete geografische Erfassung (8 Punkte): Der Antragsteller muss hinsichtlich der Projektziele eine geeignete geografische Reichweite des Projekts sicherstellen und die Rolle der als Partner in Frage kommenden Länder und die Bedeutung der Projektressourcen oder betreffenden Zielgruppen erläutern. Vorschläge, die nur ein einziges in Frage kommendes Land oder eine Region in einem bestimmten Land betreffen, werden abgelehnt; e) Eignung des Projekts im sozialen, kulturellen und politischen Kontext (8 Punkte): Der Antragsteller muss das Projekt auf die Gegebenheiten der beteiligten Länder oder einzelnen Regionen abstimmen und sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen mit der Kultur und den Einstellungen der Zielgruppen vereinbar sind. 2. Fachliche Qualität des Projekts (30 Punkte, Schwellenwert 15 Punkte): a) Evidenzbasis (6 Punkte): Der Antragsteller muss eine Problemanalyse beifügen und die einzelnen Faktoren und Auswirkungen sowie die Effektivität und Machbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich darlegen; b) präzise Darlegung des Projektinhalts (6 Punkte): Der Antragsteller muss Ziele und Zweck, Zielgruppen, einschließlich der relevanten geografischen Faktoren, Methoden sowie die zu erwartenden Auswirkungen und Ergebnisse deutlich beschreiben; c) innovativer Charakter, fachliche Ergänzung und Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Maßnahmen auf EU-Ebene (6 Punkte): Der Antragsteller muss deutlich darlegen, welche Fortschritte im Vergleich zum Stand der Erkenntnisse im jeweiligen Bereich das Projekt erzielen soll, und dafür sorgen, dass weder unangemessene Doppelarbeit noch Überschneidungen, in Teilen oder im Ganzen, mit auf europäischer und internationaler Ebene bereits durchgeführten Projekten und Tätigkeiten erfolgen; d) Bewertungsstrategie (6 Punkte): Der Antragsteller muss Art und Angemessenheit der vorgeschlagenen Methoden und der ausgewählten Indikatoren klar erläutern; e) Verbreitungsstrategie (6 Punkte): Der Antragsteller muss deutlich veranschaulichen, dass die geplante Strategie und die vorgeschlagene Methodik angemessen sind, um die Übertragbarkeit der Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Verbreitung zu gewährleisten. 3. Managementqualität des Projekts und Mittelausstattung (30 Punkte, Schwellenwert 15 Punkte): a) Projektplanung und -organisation (5 Punkte): Der Antragsteller muss die durchzuführenden Tätigkeiten, den Zeitplan und Etappenziele, zu erbringende Leistungen, Art und Verteilung der Aufgaben und die Risikoanalyse klar beschreiben; b) organisatorische Fähigkeit (5 Punkte): Der Antragsteller muss die Verwaltungsstruktur, die Befähigung der Mitarbeiter, Zuständigkeiten, interne Kommunikation, Entscheidungsabläufe, Überwachung und Aufsicht deutlich darlegen; c) Qualität der Partnerschaft (5 Punkte): Der Antragsteller muss die geplanten Partnerschaften unter Nennung folgender Einzelheiten klar beschreiben: Umfang, Rollen und Zuständigkeiten, Beziehungen der verschiedenen Partner zueinander, Synergie-Effekte und Komplementarität der verschiedenen Projektpartner und der Netzstruktur; d) Kommunikationsstrategie (5 Punkte): Der Antragsteller muss die Kommunikationsstrategie im Hinblick auf Planung, Zielgruppen, Angemessenheit der verwendeten Kommunikationskanäle und Außenwirkung der Kofinanzierung durch die EU deutlich darlegen; e) Gesamtmittelausstattung und Einzelheiten, einschließlich Finanzmanagement (10 Punkte, Schwellenwert 5 Punkte): Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass die Mittelausstattung selbst sowie ihre Aufteilung zwischen den Partnern und zwischen den spezifischen Zielen des Projekts zweckdienlich, angemessen, ausgewogen und kohärent ist. Die Mittel sollten zwischen den Partnern in einer vertretbaren Mindesthöhe aufgeteilt werden; übermäßige Aufsplitterung ist dabei zu vermeiden. Der Antragsteller muss die finanzielle Abwicklung, Zuständigkeiten, Berichterstattungsverfahren und Kontrollen deutlich darlegen. Projekte, die den Schwellenwert nicht erreichen, werden abgelehnt. Nach der Bewertung wird in der Reihenfolge der erzielten Gesamtpunktzahlen ein Verzeichnis von Vorschlägen erstellt, die zur Förderung empfohlen werden. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird für die am höchsten platzierten Vorschläge eine Kofinanzierung gewährt. (1)  Dies bedeutet, dass eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, ungeachtet der Dauer der Maßnahme nur einmal im Jahr von der Kommission zur Kofinanzierung genehmigt werden kann. (2)  KOM(2007) 630 endg.; http://ec.europa.eu/health/ph_overview/strategy/health_strategy_de.htm ANHANG III Kriterien für finanzielle Beteiligungen an der Arbeit einer nichtstaatlichen Stelle oder eines spezialisierten Netzes (Betriebskostenzuschüsse) im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft (2008—2013) (Beschluss Nr. 1350/2007/EG Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1.   AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN Finanzhilfen der Europäischen Union können für die Arbeit nichtstaatlicher Stellen oder spezialisierter Netze gewährt werden oder für die Kosten im Zusammenhang mit der Koordinierung eines spezialisierten Netzes durch eine gemeinnützige Einrichtung. Ein spezialisiertes Netz ist ein europäisches Netz, in dem gemeinnützige Einrichtungen vertreten sind, die in den Mitgliedstaaten oder in Ländern, welche am Gesundheitsprogramm teilnehmen, tätig sind und die Grundsätze und Strategien fördern, welche mit den Programmzielen übereinstimmen, und die gemeinsame Leistungen (z. B. erfolgreich abgeschlossene Projekte und/oder gemeinsame Veröffentlichungen) und festgelegte Regeln der Zusammenarbeit unter Beweis gestellt haben (z. B. Standardverfahrensregelungen oder eine gemeinsame Absichtserklärung). Finanzielle Förderung erhalten können Organisationen oder spezialisierte Netze, — die keinen Erwerbszweck verfolgen und von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig sind, — die Mitglieder in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten haben, — die geografische Ausgewogenheit gewährleisten, — die als vorrangiges Ziel eines oder mehrere der Programmziele verfolgen, — die keine allgemeinen Ziele verfolgen, welche mit der Politik der Europäischen Union direkt oder indirekt im Widerspruch stehen oder negative Assoziationen wecken würden, — die der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben, — die der Kommission ihren Jahresarbeitsplan für das Haushaltsjahr und den neuesten Jahrestätigkeitsbericht sowie gegebenenfalls den neuesten Bewertungsbericht vorgelegt haben, — auf die keines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zutrifft. Von der Förderung ausgeschlossen werden Vorschläge, die unvollständig sind, nach dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Abgabetermin eingehen oder den darin niedergelegten Formvorschriften nicht entsprechen. Dies gilt nicht für offensichtliche Fehler im Sinne des Artikels 178 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung. Das Kriterium „unabhängig von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen“ wird gemäß Anhang VI bewertet. 2.   AUSWAHLKRITERIEN Die Auswahlkriterien ermöglichen es, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen und einzuschätzen, ob er in der Lage sein wird, das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen. Nur Organisationen, die über ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um ihrer Tätigkeit nachzugehen, kann eine Finanzhilfe gewährt werden. Um dies nachzuweisen, müssen sie folgende Auflagen erfüllen: — Dem Antrag ist eine Kopie der Bilanz der Organisation für das letzte vor Einreichung des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr beizufügen. Wird der Finanzhilfeantrag von einer neu gegründeten europäischen Organisation gestellt, muss der Antragsteller Kopien der Bilanzen (d. h. Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung) der Mitglieder der neuen Organisation für das letzte vor Einreichung des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr vorlegen; — es ist eine vorläufige — ausgeglichene — Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Organisation vorzulegen; — beizufügen ist ein externer Auditbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers, wenn mehr als 100 000 EUR als Betriebskostenzuschuss beantragt werden. In diesem Bericht müssen die Abschlüsse für das letzte Geschäftsjahr für richtig bescheinigt sein, und er muss eine Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Organisation des Antragstellers enthalten. Eine Finanzhilfe kann nur Organisationen gewährt werden, die angemessene Ressourcen sowie Fachkompetenzen und einschlägige Erfahrung nachweisen können. Dazu sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: — der jüngste jährliche Tätigkeitsbericht der Organisation bzw. — im Falle einer neu gegründeten Organisation — Lebensläufe jedes Mitglieds der Geschäftsführung und anderer Mitarbeiter sowie die jährlichen Tätigkeitsberichte jeder Mitgliedsorganisation dieser neuen Organisation, — etwaige Hinweise auf die Beteiligung an von der Europäischen Kommission finanzierten Maßnahmen oder den Antrag darauf, den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und von Verträgen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden. 3.   GEWÄHRUNGSKRITERIEN Anhand der Gewährungskriterien können Arbeitsprogramme ausgewählt werden, die der Kommission die Berücksichtigung ihrer Ziele und Prioritäten gewährleisten und eine angemessene Verbreitung und Kommunikation, einschließlich der Außenwirkung der Gemeinschaftsfin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.