Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2011 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses für das Jahr 2011 im Rahmen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms Text von Bedeutung für den EWR

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3.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 69/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Februar 2011 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses für das Jahr 2011 im Rahmen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms (Text von Bedeutung für den EWR) 2011/C 69/01 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013) (1) (nachstehend das „Gesundheitsprogramm“), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 75, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90, gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht der Ausgabe aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt. (2) Nach Artikel 110 der Haushaltsordnung und Artikel 8 Absatz 1 des Gesundheitsprogramms sind ein jährlicher Arbeitsplan zur Durchführung des Programms zu erlassen sowie die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfe für Aktionen des Programms festzulegen. (3) Nach Artikel 4 und 6 des Beschlusses 2004/858/EG führt die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher bestimmte Aufgaben zur Durchführung des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, und sie sollte mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet werden. (4) Da der Arbeitsplan 2011 einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne des Artikels 90 Absätze 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen vorgibt, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss für die im Arbeitsplan vorgesehenen Ausgaben für Finanzhilfen, öffentliche Aufträge und sonstige Maßnahmen dar. (5) Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen können Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, wenn die begünstigten Einrichtungen de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben oder wenn die Finanzhilfen für Maßnahmen mit besonderen Merkmalen bestimmt sind, für die auf eine hochqualifizierte oder hochspezialisierte Einrichtung oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss. (6) Dieser Beschluss ist auch ein Finanzierungsbeschluss für Ausgaben im Rahmen der indirekten zentralisierten oder gemeinsamen Mittelverwaltung zu Lasten des Unionshaushalts. (7) Der Nachweis über das Vorhandensein und ordnungsgemäße Funktionieren der in Artikel 56 der Haushaltsordnung genannten Elemente innerhalb der Stelle, die von der Kommission mit der Verwaltung der EU-Mittel durch indirekte zentrale Mittelverwaltung zu beauftragen ist, wurde erbracht. (8) Der vorliegende Finanzierungsbeschluss kann auch die Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 83 der Haushaltsordnung und Artikel 106 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen abdecken. (9) Der in Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen genannte Begriff „substanzielle Änderung“ sollte für die Anwendung dieses Beschlusses definiert werden. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 10 der Entscheidung 1350/2007/EG genannten Ausschusses — BESCHLIESST: Artikel 1 Der in Anhang I enthaltene Arbeitsplan für 2011 zur Durchführung des Gesundheitsprogramms und die in den Anhängen II, III, IV, V, VI und VII enthaltenen Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für Aktionen des Gesundheitsprogramms werden hiermit angenommen. Sie gelten als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung. Artikel 2 Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 49 751 348 EUR und wird aus folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union 2011 finanziert: — Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der EU im Bereich der Gesundheit: 47 060 000 EUR — Haushaltslinie 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben: 1 400 000 EUR sowie geschätzte zusätzliche Beiträge der EFTA-/EWR-Länder und Kroatiens für ihre Beteiligung am Gesundheitsprogramm. — EFTA-/EWR-Länder: 1 153 348 EUR — Kroatien: 138 000 EUR Dadurch erhöht sich der Gesamtbetrag der Haushaltslinie 17 03 06 auf 48 313 028 EUR, der Gesamtbetrag der Haushaltslinie 17 01 04 02 auf 1 438 320 EUR. Die Mittel können auch für die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung verwendet werden. Die Durchführung dieses Beschlusses setzt voraus, dass die im Entwurf des Haushaltsplans 2011 vorgesehenen Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans 2011 durch die Haushaltsbehörde tatsächlich bereitgestellt werden. Artikel 3 Das Verwaltungssystem der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, das mit der Verwendung von EU-Mitteln beauftragt werden soll, erfüllt die Bedingungen für die Übertragung von Aufgaben im Rahmen der indirekten zentralen Verwaltung. Der Haushaltsvollzug für Aufgaben im Zusammenhang mit Finanzhilfen für Projekte, Betriebskostenzuschüssen, Finanzhilfen für gemeinsame Maßnahmen, Finanzhilfen für Konferenzen und Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über direkte Finanzhilfen sowie teilweise Beschaffungsverfahren können dieser Agentur übertragen werden. Die für die Verwaltung des Gesundheitsprogramms nötigen Mittelzuweisungen werden unter den im Arbeitsplan in Anhang I festgelegten Bedingungen und im Rahmen der entsprechenden Höchstbeträge an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ delegiert. Der in die Haushaltslinie 17 01 04 30 eingetragene Betriebskostenzuschuss wird an die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gezahlt. Artikel 4 Der Haushaltsvollzug für Aufgaben im Zusammenhang mit direkten Finanzhilfen für internationale Organisationen kann den nachstehenden internationalen Organisationen übertragen werden: Europarat (CoE), Internationales Krebsforschungszentrum (IARC), Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Weltgesundheitsorganisation (WHO). Artikel 5 Änderungen der Mittelzuweisungen für einzelne Maßnahmen, die in der Summe 20 % des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell, sofern dadurch die Art und das Ziel des Arbeitsplans nicht wesentlich verändert werden. Auch eine Anhebung des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags um bis zu 20 % ist möglich. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung kann solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Proportionalität beschließen. Der für Gesundheit und Verbraucher zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Finanzierungsbeschluss durchgeführt wird. Artikel 6 Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen können Finanzhilfen gemäß den im beigefügten Arbeitsplans aufgeführten Bedingungen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, wenn die begünstigten Einrichtungen de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben oder wenn die Finanzhilfen für Maßnahmen mit besonderen Merkmalen bestimmt sind, für die auf eine hochqualifizierte oder hochspezialisierte Einrichtung oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss. Brüssel, den 22. Februar 2011 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3. (2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (4)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73. ANHANG I Arbeitsplan 2011 betreffend das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) 1.   ALLGEMEINER HINTERGRUND 1.1.   Politischer und rechtlicher Hintergrund In Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist festgelegt, dass die EU bei ihrer Politik in allen Bereichen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherstellt. Die Europäische Union soll gemeinsam mit den Mitgliedstaaten auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit hinarbeiten. In diesem Sinne legte die Europäische Kommission in ihrem Weißbuch „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (KOM(2007) 630 endg.) ein neues Konzept für die EU-Gesundheitspolitik für den Zeitraum 2008-2013 vor. Diese Strategie bildet einen Gesamtrahmen, der nicht nur zentrale europäische Gesundheitsfragen, sondern auch umfassendere Elemente abdeckt wie etwa Gesundheitsaspekte in allen Politikbereichen oder globale Gesundheitsfragen. Das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (nachstehend „Gesundheitsprogramm“ oder „Programm“) unterstützt die Umsetzung dieser Strategie. Es stützt sich auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG (nachstehend der „Programmbeschluss“). Das Gesundheitsprogramm soll die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen, für diese Politik einen Mehrwert erbringen und durch den Schutz und die Förderung der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit zur Steigerung der Solidarität und des Wohlstands in der Europäischen Union beitragen. Das Programm dient folgenden in Artikel 2 Absatz 2 des Programmbeschlusses festgelegten Zielen: 1. besserer Gesundheitsschutz der Bürger, 2. Gesundheitsförderung, einschließlich der Verringerung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, 3. Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission folgende Maßnahmen an: a) den jährlichen Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den i.) Prioritäten und durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der finanziellen Mittel, ii.) Kriterien für die Festlegung des Prozentsatzes der Finanzhilfe der Gemeinschaft, einschließlich der Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit, iii.) Vorschriften für die Durchführung der gemeinsamen Strategien und Aktionen nach Artikel 9; b) die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4. Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geht der Mittelbindung für jeden Ausgabenposten ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. Nach Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen für die Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Festlegung des Jahresplans gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung als Finanzierungsbeschluss betrachtet werden, sofern damit ein hinreichend genauer Rahmen vorgegeben wird. Der vorliegende Plan dient der Erfüllung dieser Verpflichtung und beschreibt die verschiedenen für 2011 geplanten Tätigkeiten. Dabei handelt es sich um das vierte Jahr der Durchführung des Gesundheitsprogramms. Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können sich auch Drittländer am Gesundheitsprogramm beteiligen. Die EFTA-/EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen nehmen gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens teil. Andere Drittländer, insbesondere Länder im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, Länder, die einen Beitrittsantrag gestellt haben, Beitrittskandidaten oder Beitrittsländer sowie die Länder des westlichen Balkans im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses können an dem Programm teilnehmen, sofern die notwendigen Abkommen vorliegen. Von diesen Drittländern hat Kroatien die entsprechenden Regelungen getroffen und beteiligt sich an dem Programm. 1.2.   Mittelausstattung Der Programmbeschluss setzt eine Gesamtmittelausstattung von 321 500 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 fest. Die Haushaltsbehörde hat für 2011 für die Haushaltslinien 17 03 06 und 17 01 04 02 einen Gesamthaushalt von 48 460 000 EUR [Richtwert, vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung des Haushalts durch die Haushaltsbehörde] genehmigt: — 47 060 000 EUR für 17 03 06 — Maßnahmen der EU im Bereich der Gesundheit (operative Mittel), — 1 400 000 EUR für 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben (Verwaltungshaushalt). Die zusätzlichen Beiträge der EFTA-/EWR-Länder und Kroatiens werden mit 1 153 348 EUR (EFTA/EWR) bzw. 138 000 EUR (Kroatien) veranschlagt. Dadurch erhöht sich der Gesamtbetrag der Haushaltslinie 17 03 06 auf 48 313 028 EUR, der Gesamtbetrag der Haushaltslinie 17 01 04 02 auf 1 438 320 EUR. Die in den folgenden Kapiteln genannten Beträge sind Richtwerte. Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sind geringfügige Abweichungen in Höhe von +/– 20 % bei jedem Posten unter allen Finanzierungsmechanismen möglich. Die Haushaltslinie 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben — dient der Finanzierung von Maßnahmen wie der Organisation von Konferenzen, Sitzungen und Workshops, einschließlich auf nationaler Ebene organisierter Seminare von Expertengremien für den Austausch bewährter Verfahren in den Themenbereichen des Arbeitsplans. Diese Haushaltslinie wird auch für Veröffentlichungen und Kommunikationsinitiativen genutzt. Die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) unterstützt die Kommission bei der Umsetzung des Arbeitsplans nach Maßgabe des Beschlusses K(2008) 4943 der Kommission vom 9. September 2008. Die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher fallen unter die Haushaltslinie 17 01 04 30. 2.   FINANZIERUNGSMECHANISMEN Die unter Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der EU im Bereich der Gesundheit — verfügbaren Mittel werden eingesetzt für Finanzhilfen für Projekte, Betriebskostenzuschüsse, Finanzhilfen für gemeinsame Maßnahmen, Finanzhilfen für Konferenzen und direkte Finanzhilfen für internationale Organisationen sowie für Beschaffung und sonstige Maßnahmen. Alle Finanzhilfen unterliegen schriftlichen Vereinbarungen. Gemäß Erwägungsgrund 33 des Programmbeschlusses sollte die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht am Programm teilnehmen, erleichtert werden. Diese Länder können allerdings keine Finanzhilfen aus dem Gesundheitsprogramm erhalten. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können jedoch Reise- und Aufenthaltskosten für Sachverständige, die aus diesen Ländern eingeladen werden oder in diese Länder reisen, als erstattungsfähige Kosten betrachtet werden, sofern dies unmittelbar zum Erreichen der Programmziele beiträgt. 2.1.   Finanzhilfen für Projekte Der Richtwert für Finanzhilfen für Projekte wird auf insgesamt 4 650 000 EUR veranschlagt. Die jeweiligen Beträge werden berechnet anhand der tatsächlich angefallenen erstattungsfähigen Kosten. Der EU-Kofinanzierungssatz beträgt maximal 60 %. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann dieser Satz auf 80 % erhöht werden. Anhang II enthält die Ausschluss-, Zulassungs-, Auswahl- und Gewährungskriterien für Finanzhilfen für Projekte. Anhang VII enthält die Kriterien für außergewöhnliche Zweckdienlichkeit. Nur Vorschläge, die unmittelbar dem Thema und der Beschreibung im Arbeitsplan entsprechen und bei denen „Finanzhilfe für ein Projekt“ als Finanzierungsmechanismus angegeben ist, werden für eine Finanzierung berücksichtigt. Vorschläge, die nur den Aktionsbereich im weiteren Sinne betreffen und nicht der spezifischen Beschreibung einer bestimmten Maßnahme entsprechen, werden nicht in Betracht gezogen. Bei jeder Maßnahme wird jeweils nur ein Vorschlag finanziert, soweit nicht anders festgelegt. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen für Projekte wird voraussichtlich im ersten Quartal 2011 im Amtsblatt veröffentlicht. 2.2.   Betriebskostenzuschüsse Der Richtwert für Betriebskostenzuschüsse wird auf insgesamt 4 000 000 EUR veranschlagt. Die jeweiligen Beträge werden berechnet anhand der tatsächlich angefallenen erstattungsfähigen Kosten. Der EU-Kofinanzierungssatz beträgt maximal 60 %. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann dieser Satz auf 80 % erhöht werden. Betriebskostenzuschüsse können als Erneuerung eines Betriebskostenzuschusses für Nichtregierungsorganisationen und spezialisierte Netze aus dem Arbeitsplan für 2010 gewährt werden. Neue Betriebskostenzuschüsse können für Nichtregierungsorganisationen und spezialisierte Netze gewährt werden, die auf einem Gebiet tätig sind, das den Prioritäten des Gesundheitsprogramms und den Prioritäten des vorliegenden Arbeitsplans gemäß Nummer 3 „Prioritäten für 2011“ entspricht. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Programmbeschlusses kann die Verlängerung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe b für nichtstaatliche Einrichtungen und spezialisierte Netze vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt grundsätzlich nur für Antrag stellende Organisationen, die keine Finanzierung aus der Privatwirtschaft (1) oder von anderen Akteuren mit Interessenkonflikten (Basisfinanzierung) erhalten. Bei allen anderen verlängerten Betriebskostenzuschüssen wird eine Reduzierung um 5 Prozentpunkte im Vergleich zu dem Prozentsatz angewendet, der in der Finanzhilfevereinbarung im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2010 festgelegt wurde. In jedem Fall kann der Betrag der EU-Kofinanzierung nicht über dem 2010 gewährten Betrag liegen. Anhang III enthält die Ausschluss-, Zulassungs-, Auswahl- und Gewährungskriterien für Betriebskostenzuschüsse. Anhang VII enthält die Kriterien für außergewöhnliche Zweckmäßigkeit. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Betriebskostenzuschüsse wird voraussichtlich im ersten Quartal 2011 im Amtsblatt veröffentlicht. 2.3.   Finanzhilfen für gemeinsame Maßnahmen Der Richtwert für gemeinsame Maßnahmen wird auf insgesamt 17 040 000 EUR veranschlagt. Gemeinsame Maßnahmen erlauben es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. der anderen am Gesundheitsprogramm teilnehmenden Länder und der Europäischen Kommission, die Arbeit an gemeinsam identifizierten Themen voranzutreiben. Öffentliche Stellen oder Nichtregierungsorganisationen in einem Mitgliedstaat oder einem anderen teilnehmenden Land, der bzw. das an einer bestimmten gemeinsamen Maßnahme beteiligt ist, können an dieser gemeinsamen Maßnahme teilnehmen. Sie müssen jedoch von den Behörden des Mitgliedstaats bzw. des beteiligten Drittlands ausdrücklich damit beauftragt worden sein. Finanzhilfen für gemeinsame Maßnahmen werden berechnet anhand der tatsächlich angefallenen erstattungsfähigen Kosten. Der EU-Kofinanzierungssatz beträgt maximal 50 %. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann dieser Satz jedoch auf bis zu 70 % steigen. Die in diesem Arbeitsplan vorgeschlagenen fünf gemeinsamen Maßnahmen tragen deutlich zu den Zielen der Mitteilung „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ der Kommission vom 3. März 2010 (KOM(2010) 2020) bei. Daher werden sie als von außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit angesehen. Davon erhalten vier eine Kofinanzierung von 60 %, in einem Fall werden 70 % gewährt. Die gemeinsamen Maßnahmen sind: — Unterstützung der Umsetzung nationaler Pläne/Strategien zu seltenen Krankheiten und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung des Rates und der Mitteilung der Kommission zu seltenen Krankheiten; Höchstsatz der EU-Kofinanzierung 3 000 000 EUR, Kofinanzierungssatz 60 %; — grenzübergreifende e-Health-Instrumente zur Unterstützung medizinischer Information und Forschung; Höchstsatz der EU-Kofinanzierung 2 400 000 EUR, Kofinanzierungssatz 60 %; — ergänzende gemeinsame Maßnahme zu Pilot-HTAs (Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen) für ausgewählte Gesundheitstechnologien; Höchstsatz der EU-Kofinanzierung 6 600 000 EUR, Kofinanzierungssatz 70 %; — Patientensicherheit und Qualität der Gesundheitsversorgung; Höchstsatz der EU-Kofinanzierung 3 600 000 EUR, Kofinanzierungssatz 60 %; — Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der bestmöglichen Nutzung von postmortalen und Lebendspenden; Höchstsatz der EU-Kofinanzierung 1 440 000 EUR, Kofinanzierungssatz 60 %. Anhang IV enthält die Ausschluss-, Zulassungs-, Auswahl- und Gewährungskriterien für gemeinsame Maßnahmen. Am Gesundheitsprogramm beteiligte Mitgliedstaaten/andere Länder, die an gemeinsamen Maßnahmen teilnehmen möchten, müssen der Kommission diese Absicht mitteilen. Mit der Ausnahme von auf EU-Ebene operierenden NGO können nur Organisationen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat/am Gesundheitsprogramm beteiligten Land haben, der/das diese Absicht mitgeteilt hat, einen Antrag auf Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen stellen. Die Kommission, unterstützt vom EAHC, bietet den beteiligten Mitgliedstaaten/anderen am Gesundheitsprogramm beteiligten Ländern Hilfe dabei an, ein transparentes Verfahren für die Benennung nationaler NGO für die Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen sicherzustellen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinsame Maßnahmen wird voraussichtlich im ersten Quartal 2011 im Amtsblatt veröffentlicht. 2.4.   Konferenzzuschüsse Der Gesamtrichtbetrag für Konferenzen beläuft sich auf 800 000 EUR: 200 000 EUR für Konferenzen im Rahmen der Präsidentschaft, 600 000 EUR für sonstige Konferenzen. Aus verwaltungstechnischen Gründen müssen alle für eine Förderung in Betracht kommenden Konferenzen, mit Ausnahme der von der EU-Ratspräsidentschaft veranstalteten, im Jahr 2012 stattfinden. 2.4.1.   Konferenzen im Rahmen der Präsidentschaft — De-jure-Monopolstellung Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung können Organisationen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, wenn dies in der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird. Von der Ratspräsidentschaft veranstaltete Konferenzen, die hochpolitisch sind und an der sowohl Vertreter der nationalen Behörden als auch der europäischen Institutionen auf höchster Ebene mitwirken, sind ausschließlich von demjenigen Mitgliedstaat zu organisieren, der den EU-Ratsvorsitz innehat. Angesichts der herausragenden Rolle der Präsidentschaft im Rahmen der Unionstätigkeit kommt dem für die Organisation der Veranstaltung zuständigen Mitgliedstaat de jure eine Monopolstellung zu. Zwei von der Präsidentschaft der Europäischen Union organisierte Konferenzen, jeweils eine der Präsidentschaft im zweiten Halbjahr 2011 und der Präsidentschaft im ersten Halbjahr 2012, können jeweils bis zu 100 000 EUR erhalten. Der EU-Kofinanzierungssatz beträgt ma

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.