Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-17

Quellenkennung: 32016D0849. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Überwachung der Auslieferung und Verwendung. (3)   Absatz 1 gilt nicht für Flugkraftstoff, der für zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und den Rückflug verkauft oder geliefert wird. ▼M16 Artikel 9 (1)   Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten. ▼M21 (2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, oder von Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten, sind untersagt, unabhängig davon, ob diese raffinierten Erdölerzeugnisse ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben. (3)   Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: Sofern die Menge der an die DVRK gelieferten, verkauften oder weitergegebenen raffinierten Erdölerzeugnisse, einschließlich Diesel und Kerosin, in dem am 1. Januar 2018 beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten und in den darauf folgenden Zeiträumen von zwölf Monaten nicht mehr als 500 000 Barrel beträgt, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK genehmigen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe ausschließlich humanitären Zwecken dient, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a)  der Mitgliedstaat benachrichtigt den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK und macht dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern, b)  an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe solcher raffinierter Erdölerzeugnisse sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, und c)  die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der raffinierten Erdölerzeugnisse steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung. ▼M16 (4)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden. ▼M13 Artikel 9a ▼M21 (1)   Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten aus der DVRK, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, sowie der Erwerb von Fischereirechten von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt. ▼M13 (2)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von Absatz 1 erfasst werden und die Fisch, Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere in allen Formen einschließen. ▼M21 Artikel 9b (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe jeglichen Rohöls an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob das Rohöl seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt. (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK ausschließlich humanitären Zwecken dient, und der Sanktionsausschuss die Lieferung im Einzelfall gemäß Absatz 4 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Voraus genehmigt hat. (3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden. ▼M15 Artikel 9c Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Kondensate und Erdgaskondensate an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden. ▼M21 Artikel 9d (1)   Die mittelbare oder unmittelbare Beschaffung von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten von Lebensmitteln und Agrarprodukten, Maschinen, elektrischer Ausrüstung, Erden und Steinen, einschließlich Magnesit und Magnesia, Holz und Wasserfahrzeugen ist, unabhängig davon, ob die genannten Rohstoffe und Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, untersagt. (2)   Das Verbot in Absatz 1 berührt nicht die vor dem 21. Januar 2018 erfolgende Erfüllung von Verträgen, die vor dem 22. Dezember 2017 geschlossen wurden. Die Einzelheiten jedweder Verbringung werden dem Sanktionsausschuss bis 5. Februar 2018 mitgeteilt. (3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 1 erfasst werden. Artikel 9e (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von jeglichen Industriemaschinen und Beförderungsmitteln sowie von jeglichem Eisen und Stahl und jeglichen anderen Metallen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Rohstoffe ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nach Absatz 1 nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Bereitstellung von Ersatzteilen für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von Passagierflugzeugen der DVRK erforderlich ist. (3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden. ▼B KAPITEL II BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL ▼M4 Artikel 10 (1)   Die Bereitstellung von öffentlicher oder privater finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK einschließlich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen der DVRK, ist verboten. (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall die Gewährung finanzieller Unterstützung im Voraus genehmigt hat. ▼B KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN FÜR INVESTITIONEN Artikel 11 (1)   Jede Investition in den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden durch die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder in der DVRK eingetragene oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten. ▼M16 (2)   Untersagt ist a)  der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder die Ausweitung einer Beteiligung an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörenden Einrichtungen außerhalb der DVRK, einschließlich des vollständigen Erwerbs einer solchen Einrichtung sowie des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, oder an Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK; b)  die Gewährung von Finanzierungen oder finanzieller Hilfe an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörende Einrichtungen außerhalb der DVRK oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser Einrichtungen in der DVRK; c)  die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und der Betrieb aller neuen und aller bestehenden Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder in deren Hoheitsgebiet mit Einrichtungen oder Personen der DVRK, unabhängig davon, ob diese für die Regierung der DVRK oder in deren Namen handeln; und d)  die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt oder indirekt mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen. ▼M15 (3)   Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, insbesondere nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte für öffentliche Versorgungseinrichtungen, die keinen Gewinn erzielen, die vom Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus genehmigt wurden. (4)   Die Mitgliedstaaten schließen alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen bis spätestens 9. Januar 2018, wenn diese nicht vom Sanktionsausschuss im Einzelfall genehmigt wurden. Die Mitgliedstaaten schließen auch alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen innerhalb von 120 Tagen nach Ablehnung eines Genehmigungsantrags durch den Sanktionsausschuss. ▼M16 (5)   Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Investitionen, bei denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats festgestellt hat, dass sie humanitären Zwecken dienen und sofern sie nicht mit dem Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung sowie der Luft- und Raumfahrt in Zusammenhang stehen. ▼B KAPITEL IV FINANZSEKTOR Artikel 12 Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre Zwecke oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung und — falls möglich — Beendigung bestehender Verpflichtungen. Artikel 13 Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitute zu verhindern, gilt Folgendes: ▼M13 1.  Es finden keine Geldtransfers oder Clearings von und nach der DVRK statt, ausgenommen Transaktionen, die unter Nummer 3 fallen und gemäß Nummer 4 genehmigt wurden. ▼M12 2.  Finanzinstitute, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, unterlassen jedwede Transaktion oder beteiligen sich nicht länger an Transaktionen mit a)  Banken mit Sitz in der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK; b)  der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK; c)  nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder d)  Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen und von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, e)  Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind oder nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, es sei denn, diese Transaktionen fallen unter Nummer 3 und wurden gemäß Nummer 4 genehmigt. ▼B 3.  Die folgenden Transaktionen können vorbehaltlich ihrer vorherigen Genehmigung nach Nummer 4 ausgeführt werden: a)  Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke; b)  Transaktionen betreffend private Heimatüberweisungen; c)  Transaktionen betreffend die Ausführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen; d)  Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, die nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind; e)  Transaktionen in Verbindung mit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen; f)  Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten unterschützten Projekten für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen oder zur Förderung der Entnuklearisierung; g)  im Einzelfall Transaktionen in Verbindung mit Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, Personen und Einrichtungen der DVRK, wenn zehn Tage vor der Genehmigung eine Mitteilung erfolgt ist, sowie vergleichbare Transaktionen, die nicht zu nach diesem Beschluss verbotenen Aktivitäten beitragen. ▼M16 4.  Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstaben c bis g genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 15 000  EUR übersteigen. Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe b genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 5 000  EUR übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen. ▼M12 5.  Die vorherige Genehmigung nach Nummer 4 wird nicht verlangt für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität in der DVRK genießt, erforderlich sind. ▼B 6.  Die Finanzinstitute sind in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstituten gemäß Nummer 2 gehalten, a)  ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und gemäß ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; b)  darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen; c)  alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen; d)  ihren Verdacht unverzüglich der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde zu melden, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder einen Beitrag zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK leisten; die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält zügig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen. ▼M13 Artikel 13a Die Mitgliedstaaten betrachten Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, die denen von Banken gleichkommen, für die Durchführung der Artikel 13, 14 und 24a als Finanzinstitutionen. ▼M4 Artikel 14 (1)   Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt. (2)   Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen von Einrichtungen gemäß Absatz 1 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen. (3)   Außer bei vorheriger Genehmigung durch den Sanktionsausschuss ist es Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 untersagt, a)  neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen, b)  Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben oder c)  Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten. (4)   Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet. (5)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen. (6)   Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen. (7)   Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder für die Tätigkeit der VN oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321(2016) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich sind. ▼B Artikel 15 Es ist untersagt, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Banken mit Sitz in der DVRK oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, sowie Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen an oder durch die Regierung der DVRK, die nach dem 18. Februar 2013 ausgegeben werden. KAPITEL V VERKEHRSSEKTOR Artikel 16 (1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen, Seehäfen und Freihandelszonen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen oder in Anhang I aufgeführte Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder unterstützten oder die auf einem die Flagge der DVRK führenden Luftfahrzeug oder Seeschiff befördert werden, um sicherzustellen, dass keine Artikel unter Verstoß gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates weitergegeben werden. (2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ih

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.