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Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP

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Konsolidierungsdatum: 2025-12-17

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02016D0849 — DE — 17.12.2025 — 037.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2016/849 DES RATES vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (GASP) 2016/1341 DES RATES  vom 4. August 2016   L 212 116 5.8.2016 ►M2 BESCHLUSS (GASP) 2016/2217 DES RATES  vom 8. Dezember 2016   L 334 35 9.12.2016  M3 BESCHLUSS (GASP) 2017/82 DES RATES  vom 16. Januar 2017   L 12 90 17.1.2017 ►M4 BESCHLUSS (GASP) 2017/345 DES RATES  vom 27. Februar 2017   L 50 59 28.2.2017 ►M5 BESCHLUSS (GASP) 2017/666 DES RATES  vom 6. April 2017   L 94 42 7.4.2017  M6 BESCHLUSS (GASP) 2017/667 DES RATES  vom 6. April 2017   L 94 45 7.4.2017 ►M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/975 DES RATES  vom 8. Juni 2017   L 146 145 9.6.2017 ►M8 BESCHLUSS (GASP) 2017/994 DES RATES  vom 12. Juni 2017   L 149 75 13.6.2017 ►M9 BESCHLUSS (GASP) 2017/1339 DES RATES  vom 17. Juli 2017   L 185 51 18.7.2017 ►M10 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1459 DES RATES  vom 10. August 2017   L 208 38 11.8.2017 ►M11 BESCHLUSS (GASP) 2017/1504 DES RATES  vom 24. August 2017   L 221 22 26.8.2017 ►M12 BESCHLUSS (GASP) 2017/1512 DES RATES  vom 30. August 2017   L 224 118 31.8.2017 ►M13 BESCHLUSS (GASP) 2017/1562 DES RATES  vom 14. September 2017   L 237 86 15.9.2017 ►M14 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1573 DES RATES  vom 15. September 2017   L 238 51 16.9.2017 ►M15 BESCHLUSS (GASP) 2017/1838 DES RATES  vom 10. Oktober 2017   L 261 17 11.10.2017 ►M16 BESCHLUSS (GASP) 2017/1860 DES RATES  vom 16. Oktober 2017   L 265I 8 16.10.2017  M17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1909 DES RATES  vom 18. Oktober 2017   L 269 44 19.10.2017 ►M18 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/16 DES RATES  vom 8. Januar 2018   L 4 16 9.1.2018  M19 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/58 DES RATES  vom 12. Januar 2018   L 10 15 13.1.2018  M20 BESCHLUSS (GASP) 2018/89 DES RATES  vom 22. Januar 2018   L 16I 9 22.1.2018 ►M21 BESCHLUSS (GASP) 2018/293 DES RATES  vom 26. Februar 2018   L 55 50 27.2.2018 ►M22 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/331 DES RATES  vom 5. März 2018   L 63 44 6.3.2018 ►M23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/551 DES RATES  vom 6. April 2018   L 91 16 9.4.2018 ►M24 BESCHLUSS (GASP) 2018/611 DES RATES  vom 19. April 2018   L 101 70 20.4.2018  M25 BESCHLUSS (GASP) 2018/715 DES RATES  vom 14. Mai 2018   L 120 4 16.5.2018  M26 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/819 DES RATES  vom 1. Juni 2018   L 137 25 4.6.2018  M27 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1016 DES RATES  vom 17. Juli 2018   L 181 86 18.7.2018 ►M28 BESCHLUSS (GASP) 2018/1087 DES RATES  vom 30. Juli 2018   L 194 152 31.7.2018 ►M29 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1238 DES RATES  vom 13. September 2018   L 231 37 14.9.2018  M30 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1289 DES RATES  vom 24. September 2018   L 240 61 25.9.2018 ►M31 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1613 DES RATES  vom 25. Oktober 2018   L 268 51 26.10.2018 ►M32 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1657 DES RATES  vom 6. November 2018   L 276 12 7.11.2018  M33 BESCHLUSS (GASP) 2019/96 DES RATES  vom 21. Januar 2019   L 19 9 22.1.2019 ►M34 BESCHLUSS (GASP) 2019/1210 DES RATES  vom 15. Juli 2019   L 191 9 17.7.2019  M35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/733 DES RATES  vom 2. Juni 2020   L 172I 15 3.6.2020 ►M36 BESCHLUSS (GASP) 2020/1136 DES RATES  vom 30. Juli 2020   L 247 30 31.7.2020 ►M37 BESCHLUSS (GASP) 2021/1304 DES RATES  vom 5. August 2021   L 283 13 6.8.2021 ►M38 BESCHLUSS (GASP) 2022/661 DES RATES  vom 21. April 2022   L 120 14 21.4.2022 ►M39 BESCHLUSS (GASP) 2022/1336 DES RATES  vom 28. Juli 2022   L 201 31 1.8.2022 ►M40 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1510 DES RATES  vom 9. September 2022   L 235 37 12.9.2022 ►M41 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2188 DES RATES  vom 8. November 2022   L 288 86 9.11.2022 ►M42 BESCHLUSS (GASP) 2022/2431 DES RATES  vom 12. Dezember 2022   L 318I 25 12.12.2022 ►M43 BESCHLUSS (GASP) 2023/726 DES RATES  vom 31. März 2023   L 94 48 3.4.2023 ►M44 BESCHLUSS (GASP) 2023/2540 DES RATES  vom 13. November 2023   L 2540 1 14.11.2023 ►M45 BESCHLUSS (GASP) 2024/1603 DES RATES  vom 31. Mai 2024   L 1603 1 31.5.2024 ►M46 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/2068 DES RATES  vom 26. Juli 2024   L 2068 1 29.7.2024 ►M47 BESCHLUSS (GASP) 2024/3151 DES RATES  vom 16. Dezember 2024   L 3151 1 16.12.2024 ►M48 BESCHLUSS (GASP) 2025/2580 DES RATES  vom 15. Dezember 2025   L 2580 1 16.12.2025 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 251 vom 29.9.2017, S.  29 (2017/1573) ►C2 Berichtigung, ABl. L 036 vom 9.2.2018, S.  38 (2018/16)  C3 Berichtigung, ABl. L 048 vom 21.2.2018, S.  44 (2016/849) ►C4 Berichtigung, ABl. L 90162 vom 7.12.2023, S.  1 ((GASP) 2016/849) ▼B BESCHLUSS (GASP) 2016/849 DES RATES vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP KAPITEL I AUS- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN Artikel 1 (1)   Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr der nachstehenden Artikel und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt: a)  Rüstungsgüter und dazugehöriges Material jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich eine ballistische Schutzausstattung erhalten haben und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind; ▼M15 b)  alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013), Nummer 20 der Resolution 2094 (2013), Nummer 25 der Resolution 2270 (2016) und Nummer 4 der Resolution 2375 (2017) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten; ▼B c)  bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK oder zu ihren militärischen Aktivitäten beitragen könnten, wozu alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 1 ) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zählen; d)  alle weiteren Artikel, Materialien und Ausrüstungen, die mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Zusammenhang stehen; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden; e)  bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper, wie etwa bestimmte Arten von Aluminium, die in ballistischen Flugkörpersystemen verwendet werden; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden; f)  alle anderen Artikel, sofern diese zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder sonstigen Programmen für Massenvernichtungswaffen, nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden; g)  alle anderen Artikel mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die nach Feststellung eines Mitgliedstaats zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, direkt beitragen könnten; ▼M4 h)  bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates; ▼M15 i)  sonstige Artikel, die in einer vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 7 der Resolution 2321 (2016) und Nummer 5 der Resolution 2375 (2017) angenommenen Liste konventioneller Waffen mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind. ▼B (2)   Es ist ferner untersagt, a)  technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste oder andere Maklerdienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung dieser Artikel direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen; b)  Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen direkt oder indirekt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind; c)  sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, die Verbote nach den Buchstaben a und b zu umgehen. (3)   Die Beschaffung von in Absatz 1 genannten Artikeln und Technologien von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten durch die DVRK ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben, ebenfalls untersagt. Artikel 2 Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g verhängten Maßnahmen gelten nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln oder deren Beschaffung, wenn a)  der Mitgliedstaat feststellt, dass diese Aktivität ausschließlich humanitären Zwecken oder ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dient, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und nicht mit nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten zusammenhängen, sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und den Sanktionsausschuss darüber informiert, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umlenkung des Artikels zu derartigen anderen Zwecken zu verhindern, oder b)  der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats nicht zuwiderliefe. Artikel 3 (1)   Es ist verboten, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen oder der Zentralbank der DVRK sowie Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. (2)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden. Artikel 4 ▼M4 (1)   Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdmineralien, Kupfer, Nickel, Silber und Zink durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. ▼B (2)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden. Artikel 5 Die Belieferung der Zentralbank der DVRK mit auf die Landeswährung der DVRK lautenden Banknoten und Münzen ist untersagt. Artikel 6 (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt. (2)   Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Luxusgütern aus der DVRK ist verboten. (3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden. ▼M4 Artikel 6a (1)   Die Beschaffung von Statuen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat. (3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden. Artikel 6b (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Hubschraubern und Schiffen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat. (3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden. ▼M15 Artikel 6c (1)   Die Beschaffung von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt) aus der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, ist untersagt. (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat. (3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt), für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden, bis zum 10. Dezember 2017 gestatten, sofern der Sanktionsausschuss bis spätestens 24. Januar 2018 über diese Einfuhren detailliert benachrichtigt wird. ▼M13 Artikel 7 (1)   Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. (2)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden. (3)   Absatz 1 gilt nicht für Kohle, für die der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern dieser Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2356 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind. (4)   Die Beschaffung von Blei und Bleierz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. (5)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 4 erfasst werden. ▼B Artikel 8 (1)   Der Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff, einschließlich Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und Raketentreibstoff auf Petroleumbasis, an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob er seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt. (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall ausnahmsweise die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene unabweisbare humanitäre Bedürfnisse im Voraus genehmigt hat, vorbehaltlich besonderer Regelungen zur wirksame

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.