Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP

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28.5.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 141/79 BESCHLUSS (GASP) 2016/849 DES RATES vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/800/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) erlassen, mit dem unter anderem die Resolutionen 1718 (2006) und 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurden. (2) Am 7. März 2013 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2094 (2013) verabschiedet, in der er den Nukleartest, den die DVRK am 12. Februar 2013 unter Verletzung und eklatanter Missachtung seiner einschlägigen Resolutionen durchgeführt hat, auf das Schärfste verurteilt. (3) Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/183/GASP (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden. (4) Am 2. März 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2270 (2016) verabschiedet, in der er seine tiefste Besorgnis über den am 6. Januar 2016 von der DVRK unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführten Nuklearversuch geäußert hat, den von der DVRK am 7. Februar 2016 vorgenommenen Start, bei dem Technologie für ballistische Flugkörper verwendet wurde und der einen schweren Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats darstellte, verurteilt und feststellt, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus besteht. (5) Am 31. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/476 (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP geändert und die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurde. (6) In Anbetracht der Aktivitäten der DVRK zu Beginn dieses Jahres, die als eine ernste Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus gewertet werden, hat der Rat beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen zu verhängen. (7) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird große Besorgnis darüber geäußert, dass die DVRK mit dem Verkauf von Waffen Einnahmen erzielt, die in die Entwicklung von Kernwaffen und ballistischen Flugkörpern gelenkt werden, und vorgesehen, dass die für Waffen geltenden Beschränkungen auf alle Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen und dazugehörigen Materials, Anwendung finden sollten. Mit der Resolution wird ferner das Verbot der Weitergabe und der Beschaffung jeglicher Artikel, die zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen könnten, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen VN-Mitgliedstaats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, ausgedehnt. (8) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird das Verbot der Beschaffung technischer Unterstützung in Bezug auf Rüstungsgüter dahin gehend präzisiert, dass es den VN-Mitgliedstaaten untersagt ist, Ausbilder, Berater oder andere Funktionsträger zum Zweck militärischer, paramilitärischer oder polizeilicher Ausbildung aufzunehmen. (9) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass das Verbot der Weitergabe, Beschaffung und Bereitstellung technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte Güter auch für die Lieferung von Artikeln in die DVRK oder aus der DVRK zum Zweck der Instandsetzung, Wartung, Modernisierung, Testung, Nachkonstruktion und Vermarktung gilt, unabhängig davon, ob das Eigentum oder die Kontrolle übertragen wird, und wird unterstrichen, dass Visumverbote auch auf alle Personen Anwendung finden, die zu solchen Zwecken reisen. (10) Nach Auffassung des Rates ist es angebracht, die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe weiterer Artikel, Materialien und Ausrüstungen, die mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Zusammenhang stehen, zu verbieten. (11) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Liste der Personen und Einrichtungen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Visumverbot unterliegen, erweitert und vorgesehen, dass das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas Anwendung findet, die nach Feststellung des betreffenden VN-Mitgliedstaats mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind. (12) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird Besorgnis darüber geäußert, dass die DVRK die Vorrechte und Befreiungen missbraucht, die ihr nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eingeräumt werden, und es werden weitere Maßnahmen vorgesehen, die darauf abzielen zu verhindern, dass Diplomaten oder Regierungsvertreter der DVRK oder Personen aus Drittstaaten im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung handeln oder verbotene Tätigkeiten aufnehmen. (13) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner präzisiert, inwieweit die VN-Mitgliedstaaten verpflichtet sind zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK eine Fachausbildung in bestimmten sensiblen Disziplinen erhalten. (14) Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner der Anwendungsbereich der für den Verkehrs- und Finanzsektor geltenden Maßnahmen ausgedehnt. (15) Nach Auffassung des Rates ist es im Kontext der für den Finanzsektor geltenden Maßnahmen angebracht, Geldtransfers in die DVRK und aus der DVRK zu verbieten, sofern diese nicht ausdrücklich im Voraus genehmigt wurden, und Investitionen der DVRK in Gebieten, die der Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten unterstehen, sowie Investitionen von Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten in der DVRK. (16) Ergänzend zu den in den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats vorgesehenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Luftfahrzeugen, die von Luftverkehrsunternehmen der DVRK betrieben werden oder ihren Ursprung in der DVRK haben, die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets verweigern. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, das Einlaufen in ihre Häfen verbieten. (17) Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats werden die Beschaffung bestimmter Mineralien und die Ausfuhr von Flugkraftstoff verboten. (18) Nach Auffassung des Rates sollte das Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern dahin gehend ausgedehnt werden, dass es die Einfuhr dieser Güter aus der DVRK einschließt. (19) Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner das Verbot der Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK ausgedehnt. (20) Nach Auffassung des Rates ist es darüber hinaus angebracht, das Verbot der öffentlichen finanziellen Unterstützung für den Handel mit der DVRK auszuweiten, um insbesondere zu vermeiden, dass durch finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beigetragen wird. (21) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird daran erinnert, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) betroffene Länder aufgefordert hat, eine verstärke Sorgfaltspflicht und wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz ihres Hoheitsbereichs vor den illegalen finanziellen Aktivitäten der DVRK anzuwenden; ferner werden die VN-Mitgliedstaaten darin aufgefordert, die Empfehlung 7 der FATF, ihren Auslegungsvermerk und die dazugehörigen Anleitungen für die wirksame Durchführung zielgerichteter finanzieller Sanktionen in Bezug auf die Verbreitung anzuwenden. (22) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner unterstrichen, dass die mit ihr verhängten Maßnahmen nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung der DVRK hervorzurufen oder Aktivitäten, die nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats nicht verboten sind, und die Arbeit internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, die in der DVRK Hilfs- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung durchführen, zu beeinträchtigen. (23) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Entschlossenheit bekundet, eine friedliche, diplomatische und politische Lösung der Situation herbeizuführen. Die Resolution bekräftigt die Unterstützung für die Sechs-Parteien-Gespräche und fordert deren Wiederaufnahme. (24) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass die Aktivitäten der DVRK laufend weiter verfolgt werden und dass der VN-Sicherheitsrat bereit ist, die Maßnahmen nach Bedarf im Lichte der Einhaltung durch die DVRK zu verstärken, zu modifizieren, auszusetzen oder aufzuheben; ferner bekundet der VN-Sicherheitsrat in dieser Hinsicht seine Entschlossenheit, im Fall eines weiteren Nuklearversuchs oder Starts durch die DVRK weitere signifikante Maßnahmen zu ergreifen. (25) Im Februar 2016 hat der Rat gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Beschlusses 2013/183/GASP und Artikel 6 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (4) eine Überprüfung vorgenommen und bestätigt, dass die Personen und Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses und in Anhang V der Verordnung genannt werden, weiterhin dort aufgeführt werden sollten. (26) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. (27) Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates. (28) Der Klarheit halber sollte der Beschluss 2013/183/GASP aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden. (29) Damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können, ist weiteres Handeln der Union erforderlich — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I AUS- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN Artikel 1 (1)   Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr der nachstehenden Artikel und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt: a) Rüstungsgüter und dazugehöriges Material jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich eine ballistische Schutzausstattung erhalten haben und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind; b) alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013) und Nummer 20 der Resolution 2094 (2013) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten; c) bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK oder zu ihren militärischen Aktivitäten beitragen könnten, wozu alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (5) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zählen. d) alle weiteren Artikel, Materialien und Ausrüstungen, die mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Zusammenhang stehen; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden; e) bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper, wie etwa bestimmte Arten von Aluminium, die in ballistischen Flugkörpersystemen verwendet werden; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden; f) alle anderen Artikel, sofern diese zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder sonstigen Programmen für Massenvernichtungswaffen, nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden. g) alle anderen Artikel mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die nach Feststellung eines Mitgliedstaats zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, direkt beitragen könnten. (2)   Es ist ferner untersagt, a) technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste oder andere Maklerdienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung dieser Artikel direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen direkt oder indirekt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind; c) sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, die Verbote nach den Buchstaben a und b zu umgehen. (3)   Die Beschaffung von in Absatz 1 genannten Artikeln und Technologien von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten durch die DVRK ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben, ebenfalls untersagt. Artikel 2 Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g verhängten Maßnahmen gelten nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln oder deren Beschaffung, wenn a) der Mitgliedstaat feststellt, dass diese Aktivität ausschließlich humanitären Zwecken oder ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dient, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und nicht mit nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten zusammenhängen, sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und den Sanktionsausschuss darüber informiert, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umlenkung des Artikels zu derartigen anderen Zwecken zu verhindern, oder b) der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats nicht zuwiderliefe. Artikel 3 (1)   Es ist verboten, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen oder der Zentralbank der DVRK sowie Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. (2)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden. Artikel 4 (1)   Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. (2)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden. Artikel 5 Die Belieferung der Zentralbank der DVRK mit auf die Landeswährung der DVRK lautenden Banknoten und Münzen ist untersagt. Artikel 6 (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt. (2)   Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Luxusgütern aus der DVRK ist verboten. (3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden. Artikel 7 (1)   Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden. (2)   Absatz 1 gilt nicht für Kohle, wenn der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind. (3)   Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Transaktionen, von denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind. Artikel 8 (1)   Der Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff, einschließlich Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und Raketentreibstoff auf Petroleumbasis, an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob er seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt. (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall ausnahmsweise die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene unabweisbare humanitäre Bedürfnisse im Voraus genehmigt hat, vorbehaltlich besonderer Regelungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung. (3)   Absatz 1 gilt nicht für Flugkraftstoff, der für zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und den Rückflug verkauft oder geliefert wird. Artikel 9 Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von nicht unter die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats fallenden Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden. KAPITEL II BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL Artikel 10 (1)   Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt. Dies berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen worden sind, sofern diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK beiträgt. (2)   Private finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats oder mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnte, sind verboten. (3)   Die Absätze 1 und 2 berühren nicht den Handel für die Zwecke der Ernährung sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke. KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN FÜR INVESTITIONEN Artikel 11 (1)   Jede Investition in den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden durc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.