Europäische Union

2007/580/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 über die staatliche Beihilfemaßnahme, die Slowenien im Rahmen seiner Gesetzgebung über qualifizierte Erzeuger von Energie durchführt — C 7/2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1181) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32007D0580. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nstigten für die Investitionsbeihilfe verpflichtet sind, die Höhe der gewährten Beihilfe zu melden, bevor sie ihren Strom zu Festpreisen ins Netz einspeisen. (88) Sofern eine Investitionsbeihilfe gewährt wurde, wird der Preis für die Einspeisung des Stroms gemindert. Der Abzug steht im Verhältnis zur Hälfte der gewährten Investitionsbeihilfe. Obwohl dieser feste relative Anteil theoretisch zu einem übermäßigen Ausgleich für Technologien mit niedrigen Betriebskosten führen könnte, hat Slowenien nachgewiesen, dass in der Praxis in äußerst seltenen Fällen, bei denen die Investitionsbeihilfe in der Vergangenheit mit der Beihilfemaßnahme kumuliert wurde, zu keinem übermäßigen Ausgleich gekommen ist. Der Grund liegt in der Tatsache, dass Slowenien zunächst über keine Kraftwerke zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen mit niedrigen Betriebskosten, wie Windkraftwerke, verfügt. (89) Slowenien verpflichtete sich, den relativen Anteil des Abzugs für die weitere Durchführung der Maßnahme nach Bedarf so anzupassen, dass es gemäß Randziffer 59 Unterabsatz 2 der Umweltrichtlinien in keinem Fall zu einem übermäßigen Ausgleich kommen wird. (90) Die Kommission stellt folglich fest, dass Slowenien dargestellt hat, dass die gemäß der Maßnahme gewährte Hilfe die Mehrkosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die von der Maßnahme gefördert werden, nicht übersteigen wird. Die Maßnahme ist folglich mit Randziffer 58 ff. der Umweltrichtlinien vereinbar. Vereinbarkeit der Beihilfe für die Erzeuger mit Kraft-Wärme-Kopplung mit den Umweltrichtlinien (91) Die Kommission hat die Konformität des Mechanismus der Beihilfe für effiziente Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung mit den Umweltrichtlinien, insbesondere Randziffer 66 und Randziffer 67 der Richtlinien, beurteilt und stellt folgendes fest: (92) Erstens stellt die Kommission fest, dass gemäß Randziffer 66 der Umweltrichtlinien die Betriebseffizienz der zu Prämien aus der Maßnahme begünstigten Einheiten für Kraft-Wärme-Kopplung die in der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten Referenzwerte übersteigt. Slowenien wird die Referenzwerte gemäß der Richtlinie aktualisieren. Die in die Maßnahme einbezogenen Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen folglich die Voraussetzung für die Förderfähigkeit, wie sie in Randziffer 31 der Umweltrichtlinien festgelegt ist. (93) Wie es aus den von Slowenien vorgelegten Daten ersichtlich ist, übersteigen die durchschnittlichen Kosten für die Stromerzeugung in den Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung in allen Fällen den garantierten Ankaufspreis (20). In den Berechnungen sind auch Einkünfte aus der Erzeugung und dem Verkauf von Wärme berücksichtigt. Die Kommission ist folglich der Meinung, dass die Höhe der Beihilfe gemäß Randziffer 66 der Umweltrichtlinien ermittelt worden ist. (94) Slowenien hat der Kommission mitgeteilt, dass die Beihilfe an die Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung gemäß denselben Regeln wie an Erzeuger von grünem Strom gewährt wird. Da nachgewiesen wurde, dass diese Regeln mit den Umweltrichtlinien vereinbar sind, stellt die Kommission folglich fest, dass der Teil der Maßnahme, der die Beihilfe für Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung sicherstellt, mit Randziffer 66 der Umweltrichtlinien vereinbar ist. Konformität des Finanzierungsmechanismus der Beihilfe für die Erzeuger von grünem Strom und Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung mit Artikel 25 und Artikel 90 des EG-Vertrags (95) Die Kommission stellt fest, dass die Auferlegung der Abgabe auf den im Innland erzeugten und eingeführten grünen Strom zu Gunsten des einheimischen grünen Stroms in der Vergangenheit eventuell zur Diskriminierung des eingeführten grünen Stroms geführt habe. Slowenien hat sich jedoch verpflichtet, die Möglichkeit der Erstattung der Abgaben auf den eingeführten grünen Strom einzuführen. Die Kommission stellt fest, dass die Erstattung größtenteils auf dem System der Gemeinschaft für Ursprungszeugnisse beruhen wird. Der Mitgliedstaat wird das System mit Zusatzanforderungen vor einem künstlichen Anstieg der Anmeldungen schützen. Die Kommission hat bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Kriterien das Risiko der künstlichen Anmeldungen und die kleine Größe des slowenischen Marktes berücksichtigt, auf dem solche künstlichen Anmeldungen das Fördersystem wesentlich beeinflussen könnten. Die Kommission stellt folglich fest, dass sich Slowenien verpflichtet hat, ein entsprechendes Instrument zur Verhinderung der Diskriminierungen, zu denen es in der Vergangenheit eventuell hätte kommen können, einzuführen. (96) Die Kommission stellt fest, dass sich Slowenien verpflichtet hat, einen neuen Finanzierungsmechanismus durchzuführen, der auf einer vom tatsächlichen Verbrauch des im Inland erzeugten oder eingeführten grünen Stroms unabhängigen Anschlussgebühr beruhen wird. Dieser neue Mechanismus wird den eingeführten grünen Strom nicht diskriminieren. Schlussfeststellung über die Beihilfe für die grüne Energie und Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung (97) Im Hinblick auf das oben Genannte, erfüllt die Beihilfe für die Erzeuger von grünem Strom und die Beihilfe für die Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung die Kriterien der Umweltrichtlinien. Da dies hinreichend ist, um sie als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, ist die Kommission der Meinung, dass es nicht notwendig ist, zu analysieren, ob die Beihilfe auch als vereinbar im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen erklärt werden könnte, obwohl die Kommission diese Bestimmungen im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vorgesehen hat. 7.3.   Beurteilung der Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje (98) Slowenien ist der Meinung, dass die Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje einen Ausgleich für die Kosten der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich der Sicherheit hinsichtlich der Versorgung mit Strom darstellt. (99) Ausgleichsleistungen für die Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse können zu einer Ausnahme vom Grundsatz des Verbots einer staatlichen Beihilfe berechtigen. In manchen Fällen sind solche Ausgleichsleistungen sogar keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags. In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (21) (im Folgenden „Urteil Altmark“) hat der Gerichtshof vier Kriterien festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine als Ausgleich für die Kosten der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährte staatliche Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags ist. (100) Die Kommission hat die Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje unter dem Gesichtspunkt dieser vier Kriterien analysiert. (101) Erstes Kriterium:„Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein“. (102) Die Kommission stellt fest, dass das Kraftwerk Trbovlje in den slowenischen Gesetzen mit der Versorgungssicherheit betreffend Strom mit ausdrücklicher Berufung auf die Richtlinie 2003/54/EG, insbesondere auf die oben genannten Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie betraut wurde. (103) Die Kommission stellte bereits in mehreren Beschlüssen fest, dass Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2003/54/EG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 derselben Richtlinie als Grundlage für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit verstanden werden kann (22). Der Artikel erwähnt die Obergrenze von 15 % der gesamten Primärenergie, die für die Erzeugung von Strom erforderlich ist, der im betreffenden Mitgliedstaat verbraucht wird. Slowenien hat sich verpflichtet, den Umfang der Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje so zu begrenzen, dass diese Grenze berücksichtigt wird, und wird dabei die gesamte Hilfe berücksichtigen, die zu demselben Zweck außerhalb der in diesem Beschluss behandelten Maßnahme gewährt wird. Die Verpflichtung ist auch zeitlich begrenzt auf das Jahr 2009. (104) Die Kommission ist folglich der Meinung, dass das erste Kriterium erfüllt ist. (105) Zweites Kriterium:„Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen.“. (106) Im hier vorliegenden Fall wird die Hilfe in Form eines festen Ankaufspreises gewährt. Die Regierung veröffentlicht jährlich einen Beschluss, mit dem sie die Strommenge, auf die sich die Abnahmeverpflichtung bezieht, und den Ankaufspreis für diesen Strom festlegt. Der Preis wird aufgrund einer transparenten Methodik mit einem Verzeichnis der begünstigten Kosten, die sich nur auf Erzeugungskosten des Kraftwerks beziehen, ermittelt. (107) Die Kommission ist folglich der Meinung, dass das zweite Kriterium erfüllt ist. (108) Drittes Kriterium:„Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken.“ (109) Der Ankaufspreis ist so festgelegt, dass er nichts anderes als die Erzeugung der voraussichtlichen Menge an Strom umfasst. Er enthält keinen Gewinnanteil. (110) Die Kommission ist folglich der Meinung, dass das dritte Kriterium erfüllt ist. (111) Viertes Kriterium:„Wenn die Auswahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beauftragt wäre, im Einzelfall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl des Bieters ermöglicht, der in der Lage wäre, diese Verpflichtungen mit den für die Gemeinschaft niedrigsten Kosten zu erfüllen, ist die Höhe des Ausgleichs unter Berücksichtigung entsprechender Einnahmen und des angemessenen Gewinns für die Erfüllung dieser Verpflichtungen aufgrund einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches Unternehmen zu tragen hätte, das gut geführt ist und über entsprechende Transportmittel für die Erfüllung der erforderlichen Anforderungen nach öffentlichen Diensten verfügt.“ (112) Die Auswahl des Kraftwerks Trbovlje ist nicht im Rahmen eines Verfahrens für öffentliche Aufträge erfolgt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Slowenien nachgewiesen hat, dass die Auswahl des Kraftwerks Trbovlje im betreffenden Fall die Sicherstellung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit den niedrigsten Kosten für die Gemeinschaft ermöglicht hat, entsprechend den besonderen tatsächlichen und rechtlichen Hindernissen, die in diesem Fall überwiegen. Im vorliegenden Fall umfasst die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung die Sicherstellung der nationalen Versorgungssicherheit bis zum Jahr 2009 durch Nutzung von einheimischen Primärenergiequellen bis zu einem Umfang, der im einzelnen Kalenderjahr 15 % der gesamten für die Erzeugung des in Slowenien verbrauchten Stroms erforderlichen Primärenergie nicht übersteigt. (113) In jedem Fall könnte die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung unter derzeitigen Umständen im Hinblick auf ihren aktuellen Zustand nur von zwei Kraftwerken in Slowenien erfüllt werden. Das sind das Kraftwerk Šoštanj und das Kraftwerk Trbovlje. (114) Sollte die Nutzung auch in den übrigen Kraftwerken erfolgen, müssten diese mit teueren Rauchgasreinigungsanlagen ausgestattet werden, weshalb diese Alternative unwirtschaftlich werden würde. Die beiden Einheiten des Kraftwerks Šoštanj, die einheimischen Brennstoff einsetzen können, sind bereits mit der Nutzung von einheimischem Lignit voll ausgelastet. Eine Erhöhung ihrer Höchstleistung für die Verbrennung von einheimischem Brennstoff wäre nicht wirtschaftlich, da dies die Erweiterung der Kraftwerke und die Modernisierung mit Rauchgasreinigungsanlagen bezogen auf einige ihrer Einheiten erfordern würde. Slowenische Behörden haben bei der Berechnung der im Punkt (102) genannten 15 %-Grenze die Erzeugung dieser zwei Einheiten berücksichtigt. Aus diesem Grund werden die Kriterien für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in diesem Fall nur vom Kraftwerk Trbovlje erfüllt. Die Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje umfasst nur denjenigen Anteil von 15 %, der nicht vom Kraftwerk Šoštanj umfasst werden kann. (115) Slowenien hat folglich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die die Erzeugung von Strom aus einheimischen Brennstoff umfasst, auf die am meisten wirtschaftliche und effiziente Weise erreicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausgleiche für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung keine Gewinnanteile mit einbeziehen, schlussfolgert die Kommission, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung mit den für die Gemeinschaft niedrigsten Kosten erfüllt wurde. Mit einer Ausschreibung würde keine günstigere Lösung erreicht. Auf jeden Fall wären kurzfristig (bis zum Jahr 2009) für die Modernisierung der bestehenden oder den Bau neuer Kraftwerke, die effizienter wären (unter der Voraussetzung, dass dies möglich ist), hohe Investitionskosten erforderlich und jeder Bieter würde einen Ausgleich fordern, der mindestens den angemessenen Gewinn mit einer Rendite auf das investierte Kapital enthalten würde. Dies würde folglich den Betrag des Ausgleichs erhöhen, der dem Verwalter gewährt werden müsste, der mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wäre. (116) Die Kommission stellt ferner fest, dass es keine Anzeichen gibt, dass das Kraftwerk Trbovlje nicht als ein gut geführtes durchschnittliches Unternehmen tätig wäre oder dass es besonders ineffizient tätig wäre. Die Kommission weist darauf hin, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten in der Zeit der wirtschaftlichen Transition in Slowenien bereits umstrukturiert hat, insbesondere durch die Schließung älterer und weniger effizienter Einheiten, die veraltet waren, sowie durch den Abbau der Anzahl der Beschäftigten. Sie bemerkte auch, dass die Erstattung für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in keinem Fall keinerlei Gewinne enthält. (117) Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das Kraftwerk Trbovlje den neuen Kreis des Systems für den Handel mit Emissionen für den Zeitraum 2008—2012 nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen oder Gewinne nutzen können wird, die aus ihren besonderen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stammen würden, die vergleichbar wären damit, was ein anderes vergleichbares Unternehmen realisieren könnte. Dem Kraftwerk Trbovlje wird vom Staat auf jeden Fall die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Stromerzeugung auferlegt. Im Unterschied zu den Kraftwerken, die ihren Strom frei auf dem Markt verkaufen, wird also das Kraftwerk Trbovlje seine Stromerzeugung nicht einstellen können und auf dem CO2-Markt die erforderlichen Rechte verkaufen, die es umsonst erhalten hat, ohne dass es die gleiche Anzahl der Rechte hätte kaufen müssen, um seine Abtretungsverpflichtung zu erfüllen. Das ist ohne Einfluss darauf, dass das Kraftwerk die Effizienz nach der durch das System für den Handel mit Emissionen geschaffte Förderstruktur erhöht und demzufolge die Ersatzrechte freisetzt, die es verkaufen könnte, wobei es seine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Erzeugung der festgelegten Energiemenge berücksichtigen würde. (118) Die obige Schlussfolgerung beruht auf der Voraussetzung, dass Lignit zurzeit die am meisten wirtschaftliche Energiequelle für die Erzeugung von Strom in Slowenien ist. Die Kommission ist der Meinung, dass dies derzeit und für die nahe Zukunft gilt. (119) Jedoch bemerkt die Kommission auch, dass die Erzeugungskosten für manche Technologien für die Erzeugung von Strom mit Nutzung von erneuerbaren Energiequellen aus einheimischem Brennstoff bereits jetzt nicht viel höher sind als die Kosten der Erzeugung für Lignit. Dies gilt für große Biomassekraftwerke, für die die Erzeugungskosten nach Angaben Sloweniens durchschnittlich 18,18 SIT/MWh betragen, was etwas mehr als 10 % über den Kosten des Kraftwerks Trbovlje liegt. (120) Die Kommission weist folglich darauf hin, dass die Schlussfolgerung in diesem Beschluss auf dem besonderen tatsächlichen Hintergrund des derzeitigen Zustands beruht und insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Tatsache erfolgte, dass die dem Kraftwerk Trbovlje auferlegte Verpflichtung im Jahr 2009 endet. Langfristig, wenn die Kosten der erneuerbaren Energiequellen gesunken sind und sich ihre Gesamtleistung erhöht, werden die Umstände vermutlich anders sein. (121) Ferner berücksichtigt die Kommission, dass die Beauftragung mit genau dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aufgrund der Akte der Gemeinschaft — Richtlinie 2003/54/EG — erfolgte. Es besteht die Möglichkeit, dass die besondere Eigenart dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung — der Sicherstellung der nationalen Versorgungssicherheit — den Umfang gemäß der Definition insoweit begrenzt, dass sich der Bieter, der mit der Verpflichtung betraut wird, innerhalb des Staates befinden muss. (122) Die Kommission ist folglich der Meinung, dass die von Slowenien zur Fixierung des dem Kraftwerk Trbovlje gewährten Ausgleichs angewandte Methode sicherstellt, dass die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit den für die Gemeinschaft niedrigsten Kosten bis zum Jahr 2009 sichergestellt wird. Bei den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen in diesem Fall erscheint es, dass der Ausgleich den Betrag nicht übersteigt, der für ihre Erfüllung von einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen verlangt würde. Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass das vierte Kriterium, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung Ende des Jahres 2009 endet, erfüllt ist. Diese zeitliche Begrenzung wird Slowenien ermöglichen, zu erwägen, ob es ab dem Jahr 2010 auf „saubere Technologien für die Nutzung von Kohle“ für die Verwendung von Lignit übergehen wird oder auf die Nutzung von Biomasse oder anderen weniger Umwelt belastenden Brennstoffen gemäß der EU-Energiepolitik umstellen wird (23). (123) Im Hinblick auf das Genannte stellt die Kommission fest, dass die Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje in obigen besonderen Umständen die vier Kriterien des Urteils Altmark erfüllt und keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe nach dem slowenischen Energiegesetz, die den qualifizierten Stromerzeugern, die erneuerbare Primärenergiequellen nutzen, gewährt wurde, ist mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar. Artikel 2 Die Beihilfe nach dem slowenischen Energiegesetz, die den qualifizierten Stromerzeugern, die die Kraft-Wärme-Kopplung nutzen, gewährt wurde, ist mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar. Artikel 3 Die Förderung nach dem slowenischen Energiegesetz, die dem Kraftwerk Trbovlje gewährt wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 24. April 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 46 vom 22.2.2005, S. 3. (2)   ABl. C 63 vom 15.3.2005, S. 2. (3)  Verordnung über die Bedingungen für die Erlangung des Status eines qualifizierten Erzeugers von Strom (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 29/01 und 99/01). (4)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (5)  Von der Kommission am 26.7.2001 angenommen. Zugänglich unter folgender Internetadresse der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission: http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/legislation/stranded_costs/en.pdf Wurde den Mitgliedstaaten durch Schreiben Nr. SG(2001) D/290869 vom 6.8.2001 mitgeteilt. (6)  Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 79/1999, 51/2004. (7)   ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 3, für beide Rechtssachen. (8)   ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. (9)  Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 25/02. (10)   ABl. L 52, 21.2.2004, S. 50. (11)  Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 74/01. (12)  Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 49/03. (13)  Quelle: Internationale Energie-Agentur. http://www.iea.org/Textbase/stats/electricitydata.asp?COUNTRY_CODE=SI (14)  Siehe z. B. Rechtssache N 161/04 — Portugal — ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 9. (15)  Urteil vom 2.7.1974 in der Rechtssache C-173/73 — Italien gegen Kommission. (16)  Urteil vom 22.3.1997 der Rechtssache C-78/79 — Steinike gegen Bundesrepublik Deutschland. (17)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 der Rechtssache C-345/02. (18)  Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 29/01 und 99/01. (19)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (20)  Siehe letzte drei Zeilen der obigen Tabellen. (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 24.7.2003 in der Rechtssache C-280/2000, Altmark trans Gmbh, Regierungspräsidium Magdeburg und Nahverkehrsgesellschaft Altmark Gmbh. (22)  Siehe Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 34/99 (ABl. C 5, 8.1.2002, S. 2), NN 49/99 (ABl. C 268, 22.9.2001, S. 7), und N 6/A/2001 (ABl. C 77, 28.3.2002, S. 26). (23)  Siehe das Energiepaket aus Januar 2007 und insbesondere KOM 2006/843 endgültig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.