Europäische Union

2007/580/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 über die staatliche Beihilfemaßnahme, die Slowenien im Rahmen seiner Gesetzgebung über qualifizierte Erzeuger von Energie durchführt — C 7/2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1181) (Text von Bedeutung für den EWR )

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en). In den Berechnungen sind Gewinne aus dem Verbrauch von Wärme berücksichtigt. Versorgungssicherheit (44) Slowenien hat die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich der Sicherheit bezüglich der Versorgung mit Strom eingeführt. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Richtlinie 2003/54/EG beruht diese Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf der Stromerzeugung mit Nutzung von fossilen Brennstoffen aus einheimischen Energiequellen. Zu diesem Zweck werden jährlich 600 000 Tonnen slowenischer Braunkohle für die Erzeugung von Strom verbraucht. Braunkohle stellt die einzige in Slowenien verfügbare Quelle fossiler Brennstoffe dar. Da Braunkohle am effizientesten in einer der Einheiten des Kraftwerks Trbovlje verbraucht wird (TET 2, die sich in der Nähe des Braunkohlebergwerks befindet), ist für die Erfüllung dieser Verpflichtung dieses Kraftwerk verpflichtet. Es wurde festgelegt, dass diese Menge an Strom im System der garantierten Abnahme abgekauft werden kann. (45) Die entsprechende Strommenge wird zu dem jährlich von Behörden im Hinblick auf die Erzeugungskosten des Kraftwerks Trbovlje festgesetzten Preis abgekauft. Der Ankaufspreis enthält keinen Gewinnanteil. (46) Slowenien bereitete folgende Tabelle vor, in der der vorgesehene Betrag der Hilfe für das Unternehmen in den Vorjahren angeführt ist: Tabelle 4: Vorgesehener Förderbetrag   7.—12.2001 2002 2003 2004 Menge (GWh) 254,3 562,2 563,4 563,0 Ankaufspreis (SIT/kWh) 17,00 15,36 15,34 16,59 Kosten des Ankaufs (in Tausend SIT) 4 323 943 8 636 245 8 644 855 9 339 836 Verkaufspreis (SIT/kWh) 7,13 5,97 7,60 7,71 Kosten der verkauften Energie (in Tausend SIT) 1 813 111 3 357 073 4 281 840 4 340 040 Betrag der Beihilfe (in Tausend SIT) 2 510 832 5 279 172 4 363 015 4 999 795 Höhe der Beihilfe (SIT/kWh) 9,87 9,39 7,74 8,88 (47) Die Verwendung der einheimischen Braunkohle ist grundsätzlich auch im Kraftwerk Šoštanj möglich, das fünf Einheiten umfasst, wovon zwei neuer und mit Rauchgasreinigungsanlagen ausgestattet und drei älter und ohne Reinigungsanlagen sind. In diesen Einheiten wird Kohle aus dem nahe gelegenen Kohlenbergwerk verbrannt und unter bestimmten Bedingungen könnte dort auch Braunkohle verbrannt werden. Die neueren Einheiten sind mit der Verbrennung von Lignit aus dem nahe gelegenen Kohlenbergwerk voll ausgelastet. Die Kapazität dieses Kohlenbergwerks reicht in etwa für diese zwei Einheiten aus. Die Verbrennung von Braunkohle wäre nur in den drei älteren Einheiten möglich, die nicht voll ausgelastet sind und noch über etwas Betriebsreserve verfügen. Mit dieser Möglichkeit sind jedoch folgende Schwierigkeiten verbunden: i) die Bahnbeförderung der Braunkohle aus Trbovlje nach Šoštanj würde ca. 5 EUR/t kosten; im Hinblick auf die geplante gewonnene Menge an Braunkohle gemäß der nationalen Energiebilanz (600 000 t/Jahr) würde dies 3 Millionen EUR/Jahr betragen; ii) durch die Verbrennung der Kohle würde sich die SO2-Emission um 30 000 t/Jahr erhöhen, da die Einheiten 1, 2 und 3 des Kraftwerks Šoštanj über keine Rauchgasreinigungsanlagen verfügen und die slowenische Braunkohle 2,2 % bis 2,5 % Schwefel enthält; iii) da die Einheiten 1, 2 und 3 des Kraftwerks Šoštanj im Vergleich zum Kraftwerk Trbovlje einen wesentlich schlechteren thermodynamischen Wirkungsgrad haben, würde die Verbrennung von gleichen Mengen Braunkohle in den drei Einheiten in Šoštanj statt im Kraftwerk Trbovlje bei der Stromerzeugung zu einer Erhöhung der CO2-Emissionen von ca. 15 % führen. Aus den genannten Tatsachen geht hervor, dass die Verbrennung von Braunkohle in den Einheiten in Šoštanj aus wirtschaftlichem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt ist. (48) Die einzige weitere Möglichkeit für die Verbrennung von Braunkohle stellt die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Ljubljana (KWKL) dar, die Braunkohle als Hauptenergiequelle seit dem Jahr 2000 verwendet. Da in den Einheiten der KWKL keine Rauchgasreinigungsanlagen eingebaut sind, kann man hier die slowenische Braunkohle nicht mehr verbrennen, da sie 2,2 % bis 2,5 % Schwefel enthält. Aus diesem Grund wurde in der KWKL die Verbrennung der einheimischen Braunkohle eingestellt, sodass hier zurzeit ausschließlich die eingeführte indonesische Kohle verbrannt wird, die einen wesentlich niedrigeren Schwefelanteil (unter 0,5 %) enthält und für die das Kraftwerk keine Reinigungsanlagen für die Rauchgasentschwefelung benötigt. Eine Installation von Rauchgasreinigungsanlagen in den Einheiten der KWKL wäre nicht wirtschaftlich. (49) Slowenien hat sich verpflichtet sicherzustellen, dass die staatliche Beihilfe für die Versorgungssicherheit höchstens für 15 % der gesamten Primärenergie gewährt wird, die für die Erzeugung des in Slowenien in jedem Kalenderjahr verbrauchten Stroms erforderlich ist. Kumulation (50) Die Maßnahme der Abnahmeverpflichtung deckt lediglich einen Teil der Abschreibungskosten der qualifizierten Erzeuger. (51) Die Vorschrift über die Zuteilung der Mittel zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, des effizienten Energiegebrauchs und der Kogeneration (11) ließ eine Investitionsbeihilfe für Kraftwerke, die erneuerbare Energiequellen nutzen, und Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung zu. Die Investitionsbeihilfe für diese Kraftwerke wurde jedoch mit der neuen Vorschrift über die Zuteilung der Mittel zur Förderung des effizienten Energiegebrauchs und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen (12) abgeschafft. Es wurden Ausnahmen für Kraftwerke, die nicht an das öffentliche Netz angeschlossen sind und keine Beihilfe aus der Maßnahme erhalten, sowie Kraftwerke mit einer Leistung bis 10 MW, die erneuerbare Energiequellen und neue oder alte Technologie verwenden, vorgesehen, wobei der Stromankaufspreis, aufgrund des hohen Preises der Stromerzeugungskosten, für die Gewährleistung der Rentabilität der Investition nicht hoch genug ist. Die für die Zuteilung der Subventionen begünstigte Technologieart wird mit periodischen Ausschreibungen festgelegt. (52) Zur Verhinderung der überflüssigen Kumulation ist in Artikel 14 der Verordnung über die Regeln für die Festsetzung der Preise und den Ankauf von Strom von qualifizierten Erzeugern von Strom geregelt, dass der garantierte Ankaufspreis für qualifizierte Erzeuger, die eine Subvention jeglicher Art für den Ausbau des Kraftwerks erhalten, entsprechend gemindert wird. (53) Gemäß diesem Artikel muss der qualifizierte Erzeuger bei Unterzeichnung des Vertrags über den Ankauf von Strom mit dem Netzbetreiber, an den er angeschlossen ist, die Höhe der zum Ausbau des Kraftwerks eventuell erhaltenen Subvention melden. Der gemeldete Betrag stellt die Grundlage für die Berechnung der Abzüge vom garantierten Ankaufspreis dar. Aufgrund der genannten Bestimmungen wird der garantierte Ankaufspreis für jede 10 % des Betrags der erhaltenen staatlichen Subvention im Hinblick auf die Höhe der Investition in das Kraftwerk (je nach Kraftwerkart und Nennleistung) um 5 % gemindert. (54) In den Bestimmungen der Verordnung wurde vorausgesetzt, dass der gesamte garantierte Strompreis für die qualifizierten Erzeuger Fixkosten und variable Kosten umfasst. Vorausgesetzt ist ein durchschnittliches Verhältnis zwischen den Fix- und variablen Kosten von 50 % : 50 %. (55) Slowenien hat sich verpflichtet, die Regel für die Abzüge detaillierter zu bestimmen und sie dadurch genauer an das Verhältnis zwischen den Fix- und variablen Kosten im Hinblick auf die Technologie anzupassen. Verpflichtungen des Mitgliedstaats (56) Slowenien verpflichtete sich, Änderungen der Verordnungen über den Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung vorzubereiten und somit das aktuelle System der Finanzierung der Maßnahme zu ändern. Um die Beihilfemaßnahme an Artikel 25 und 90 des EG-Vertrags anzupassen, werden folgende Änderungen eingeführt: i) Die Weise, wie die Mittel für die Beihilfe gesammelt werden, wird sich ändern, und zwar auf Pauschalbeträge nach Anschlüssen, unabhängig von der Menge und Herkunft des verbrauchten Stroms. Bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags wird die Anschlussleistung (Sicherungsleistung) und das Spannungsniveau, an das der Verbraucher angeschlossen ist, sowie die Verbrauchsgruppe zu berücksichtigen sein. ii) Für den Zeitraum ab dem Beitritt Sloweniens zur Union bis zum Inkrafttreten der neuen Weise der Einsammlung der Mittel wird Slowenien sicherstellen, dass Verbraucher, die grünen Strom importiert haben, eine Erstattung der Abgabe zur Finanzierung der Beihilfe für erneuerbare Energiequellen aus der Maßnahme beantragen können, unter der Voraussetzung, dass sie die tatsächlich grüne Herkunft der von ihnen importierten Energie nachweisen können. Die Voraussetzungen für die Dokumentation, die den Nachweis über die grüne Herkunft des importierten Stroms darstellt, beruhen größtenteils auf dem System der Gemeinschaft für Ursprungszeugnisse. Um eine künstliche Zunahme der Anmeldungen, gegen die das System der Gemeinschaft für Ursprungszeugnisse keinen hinreichenden Schutz gewährleistet, zu verhindern, werden nach Bedarf Mengenbegrenzungen für die Erstattungen je Verteiler eingeführt. Ein ähnliches System wird für den Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung aufgrund des Systems der Gemeinschaft für Ursprungszeugnisse im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung eingeführt. 7.   BEURTEILUNG 7.1.   Bestehende Richtlinien der Gemeinschaft über Stromerzeugung (57) Für die Stromerzeugung gelten mehrere Richtlinien der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinien 2003/54/EG, 2001/77/EG und 2004/8/EG. (58) Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/54/EG bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können.“ (59) Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2003/54/EG bestimmt: „Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der Versorgungssicherheit anordnen, dass Elektrizität bis zu einer Menge, die 15 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Primärenergie nicht überschreitet, vorrangig aus Erzeugungsanlagen abgerufen wird, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen.“ (60) Richtlinie 2001/77/EG bestimmt nationale Richtziele für den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Artikel 3 dieser Richtlinie bestimmt: „1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen. 2.   Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum 27. Oktober 2002 und danach alle fünf Jahre einen Bericht, in dem die nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als Prozentsatz des Stromverbrauchs für die nächsten zehn Jahre festgelegt werden. Ferner sind in dem Bericht die Maßnahmen darzulegen, die zur Verwirklichung dieser nationalen Richtziele auf nationaler Ebene ergriffen wurden oder geplant sind. Zur Festlegung dieser Ziele bis zum Jahr 2010 haben die Mitgliedstaaten — die im Anhang vorgesehenen Referenzwerte zu berücksichtigen; — dafür zu sorgen, dass diese Ziele mit allen einzelstaatlichen Verpflichtungen im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen, die die Gemeinschaft in dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen ist, vereinbar sind.“ (61) Der Anhang zur Richtlinie 2001/77/EG, so wie er mit der Beitrittsakte geändert wurde, legt für Slowenien als nationales Richtziel 33,6 % fest. 7.2.   Beurteilung der Beihilfe für die grüne Energie und Kraftwerke für Kraft-Wärme-Kopplung 7.2.1.   Vorhandensein der Beihilfe aus Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags (62) Damit es sich bei einer Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags handelt, muss sie einen spezifischen Wettbewerbsvorteil darstellen, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen sowie staatliche Mittel mit einbeziehen. (63) Es ist klar, dass die Maßnahme spezifisch ist, da ihr Ziel nur bestimmte Kraftwerke sind. Es ist auch offensichtlich, dass sie nur diese Kraftwerke bevorzugt, denn der ganze Zweck des Systems ist, diesen Kraftwerken zu ermöglichen, ihren Strom zu einem Preis zu verkaufen, der höher als der Marktpreis ist. (64) Der Strom wird zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Richtlinie 2003/54/EG schließt die Formung des Elektrizitätsbinnenmarkts ab, die mit der Richtlinie 96/92/EG begonnen wurde. Das slowenische Netz ist insbesondere mit dem österreichischen und italienischen verbunden. Slowenien tauscht Strom mit seinen Nachbarn aus. Slowenien hat zum Beispiel im Jahr 2004 6 314 GWh Strom eingeführt und 7 094 GWh (13) ausgeführt. Die Maßnahme beeinflusst somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (65) Die Kommission bemerkt auch, dass Slowenien keines der oben genannten Kriterien anzweifelt. (66) Die Kommission ist sich hinsichtlich des vierten Kriteriums, Vorhandensein von staatlichen Mitteln, nicht mit den Argumenten Sloweniens einig, dass das System demjenigen gleich ist, das der Gerichtshof im Urteil des Falls PreussenElektra verhandelt hat. (67) Die Systeme unterscheiden sich voneinander nach den Finanzierungsmechanismen. Im Fall PreussenElektra wurde der Beschaffungstarif unmittelbar von Privatunternehmen für Strombeschaffung finanziert, die den Strom von den Stromerzeugern, die erneuerbare Energiequellen nutzen, zu einem Preis kaufen mussten, der höher als der Marktpreis war. Im vorliegenden Fall dagegen werden die durch den Beschaffungstarif bewirkten Kosten mit einer steuerähnlichen Abgabe finanziert. (68) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme mit Zuflüssen aus einer vom Staat auferlegten Abgabe finanziert wird. Die Zuflüsse aus der Abgabe werden anschließend auf einem von öffentlichen Behörden verwalteten Konto gesammelt, was sich von dem Fall PreussenElektra unterscheidet. Öffentliche Behörden verteilen die Mittel auf dem Konto im Hinblick auf ein gesetzlich festgelegtes Verteilerschema. (69) Es ist eine gängige Praxis der Kommission, Zuflüsse aus solchen Abgaben als staatliche Mittel zu betrachten (14). Diese Praxis folgt der Rechtsprechung, gemäß der Zuflüsse aus Abgaben, die vom Staat auferlegt und in vom Staat festgelegten Fonds gesammelt werden und die für die Bevorzugung bestimmter Gesellschaften dienen, als staatliche Mittel gelten. (Siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-173/73 (15) und C-78/79 (16)). (70) Im Urteil in der Rechtssache Pearle (17) hat der Gerichtshof entschieden, dass Zuflüsse aus einer steuerähnlichen Abgabe, die ein Ausschuss unter öffentlicher Aufsicht seinen Mitgliedern auferlegt, nicht als staatliche Mittel gelten. Die Abgaben wurden von einem Mitarbeiterverband aus dem Optik-Sektor festgelegt und allen Mitgliedern dieses Sektors auferlegt. Die Abgaben wurden für die Finanzierung der Werbeaktionen zu Gunsten des Sektors, d. h. der Zahler selbst, verwendet. (71) Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellte, weil die Entscheidung, dass die Abgabe eingeführt wird, nicht dem Staat zugeschrieben werden konnte und weil die Zuflüsse keine staatlichen Mittel darstellten. (72) Im Gegensatz zu dem vor dem Gerichtshof verhandelten System, ist die Verantwortung des Staates in der Sache, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, sehr klar, denn die Abgaben wurden vom Staat selbst mit einem Gesetz eingeführt. (73) Die Kommission stellt im Zusammenhang mit der Herkunft der Mittel fest, dass diese anders ist, als die Herkunft der Mittel aus dem oben genannten Urteil, da das Geld nicht durch Beiträge von Unternehmen gesammelt wird, die Vorteile durch die Maßnahme haben, sondern von allen Käufern, die Strom kaufen, unabhängig davon, ob sie Begünstigte der Maßnahme oder deren Wettbewerber sind. Der im Urteil behandelte Unternehmensverband hätte einen solchen Mechanismus nicht herstellen können. Dies bringt die fiskalische Natur der Maßnahme ans Licht, die nur durch den Einfluss des Staates erschafft werden kann. (74) Die Kommission ist der Meinung, dass dieser Unterschied für die Schlussfeststellung über das Vorhandensein einer staatlichen Beihilfe in dieser Sache hinreichend ist. 7.2.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (75) Die Beihilfemaßnahme wurde vor dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union eingeführt. Die Hauptrechtsgrundlage für die Maßnahme ist das Energiegesetz aus dem Jahr 1999. Die Definition der qualifizierten Erzeuger, die Begünstigte der Maßnahme sind, wurde im Jahr 2001 mit der Verordnung über die Bedingungen für die Erlangung des Status eines qualifizierten Erzeugers von Strom (18) festgelegt. (76) Die finanzielle Exposition des Staates wegen der Maßnahme in der Beitrittszeit wurde nicht festgelegt. Die Maßnahme hat keine begrenzte oder im Vorhinein bestimmte Anzahl von Begünstigten. Jedes Kraftwerk, das die in der oben genannten Verordnung festgelegten technischen Anforderungen erfüllt, kann die Beihilfe erhalten. Dies bezieht sich insbesondere auf jedes neue qualifizierte Kraftwerk, das an das Netz nach dem Beitritt Sloweniens angeschlossen wird. Die Exposition des Staates sogar für jede einzelne gemäß der Maßnahme gewährte Beihilfe kann nicht im Vorhinein bekannt sein, da sie von dem Unterschied zwischen dem staatlichen festen Ankaufspreis für das Kraftwerk und dem durchschnittlichen Marktpreis, der unvorhersehbar steigt und sinkt, abhängt. Slowenien betonte, dass die tatsächliche Belastung für den Staat im Zusammenhang mit der Maßnahme erst nachträglich am Ende eines jeden Jahres der Durchführung der Maßnahme bekannt sein kann. (77) Im Hinblick auf das Genannte ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahme nach dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union immer noch durchgeführt wird. (78) Die Kommission weist darauf hin, dass die oben genannte Feststellung bereits im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußert wurde und dass sie von Slowenien in seinen Bemerkungen nicht angefochten wurde. (79) Die Akte betreffend den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsakte“) nennt die Kategorien der Beihilfe, die beim Beitritt als bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags gelten: — Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind; die Maßnahme wurde im Jahr 2001 eingeführt und gehört folglich nicht zu dieser Kategorie. — Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zum Anhang IV der Beitrittsakte aufgeführt sind; die Maßnahme ist nicht Teil dieses Verzeichnisses und gehört folglich nicht zu dieser Kategorie. — Beihilfemaßnahmen, gegen die von der Kommission im Rahmen eines Sonderverfahrens, gewöhnlich bekannt als „vorläufiges Verfahren“, keine Einwände erhoben wurden. Alle Beihilfen, die nach dem Tag des Beitritts weiterhin angewendet werden, und die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags als neue Beihilfen anzusehen. (80) Die Maßnahme gehört zu keiner der oben genannten Kategorien. Sie ist folglich als neue Beihilfe zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags zu betrachten. Diese Beihilfe wurde der Kommission nicht gemeldet und stellt demzufolge eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (19) dar. 7.2.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag (81) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme aus drei Teilen besteht, da sie die Beihilfe für drei unterschiedliche Gruppen von Begünstigten sicherstellt. Bei den ersten beiden Gruppen, d. h. den Erzeugern von grünem Strom und effizienten Kraftwerken für Kraft-Wärme-Kopplung, strebt Slowenien das Ziel Umweltschutz an. Die Beihilfe, die für die dritte Gruppe der Begünstigten sichergestellt wird, d. h. für das Kraftwerk Trbovlje, ist für die Aufrechterhaltung eines bestimmten Niveaus an Versorgungssicherheit bei Strom bestimmt. (82) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ziele der Maßnahme erfolgt die Beurteilung getrennt nach den einzelnen Teilen der Maßnahme. Vereinbarkeit der Beihilfe für die Erzeuger von grünem Strom mit den Umweltrichtlinien (83) Die Kommission hat die Konformität des Mechanismus der Beihilfe für Kraftwerke, die grünen Strom erzeugen, unter dem Gesichtspunkt der Umweltrichtlinien, insbesondere der Randziffern 58 ff., beurteilt und stellt Folgendes fest: (84) Die Kommission stellt fest, dass die Definition der erneuerbaren Energiequellen in der Maßnahme mit der Definition der Richtlinie 2001/77/EG übereinstimmt. Die Maßnahme stimmt somit mit Randziffer 6 Unterabsatz 8 der Umweltrichtlinien überein und Randziffern 58 ff. können angewendet werden. (85) Wie es in Randziffer 59 Unterabsatz 1 der Umweltrichtlinien bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten den Unterschied zwischen den Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und dem Preis am Markt der betreffenden Energie ausgleichen. Ein solcher Ausgleich kann sich nur auf die zusätzlichen Kosten für die Erzeugung von umweltfreundlichem Strom im Vergleich zur Erzeugung von Strom aufgrund von herkömmlichen Energiequellen beziehen. Etwaige Hilfen dürfen jedoch nur die Amortisierung der Anlagen und wenn die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass dies unerlässlich ist, auch eine angemessene Kapitalrendite umfassen. (86) Slowenien hat den Ausgleich in Form von Festtarifen (Tarife auf Stromzuführung) für die Energie berechnet, für die eine Hilfe auf oben beschriebene Weise gewährt wurde. Im Gesetz sind objektive Methoden für die Berechnung der Höhe der Beihilfe beschrieben. Im Hinblick auf die oben genannten Daten wird die Hilfe die Amortisierung samt der angemessenen Kapitalrendite nicht übersteigen. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von nur 10 Jahren gewährt, da so lange die zwischen den Netzbetreibern und den Erzeugern von grünem Strom unterzeichneten Verträge gültig sind. Dieser Zeitraum ist kürzer als die für solche Kraftwerke übliche fünfzehnjährige Amortisationsdauer. Die Kommission bestätigt, dass der Preis der Erzeugungskosten des qualifizierten Kraftwerks in allen Fällen den durchschnittlichen Marktpreis und den garantierten Ankaufspreis übersteigt. Der Unterschied zwischen dem Marktpreis und den Kosten für die Erzeugung von grünem Strom übersteigt folglich für alle Kraftwerke die Prämie. (87) Ferner wird in Randziffer 59 Unterabsatz 2 der Umweltrichtlinien festgelegt, dass bei der Bestimmung der Höhe der Betriebsbeihilfe etwaigen Investitionsbeihilfen Rechnung getragen werden muss, die an das betreffende Unternehmen im Zusammenhang mit dem neuen Kraftwerk gewährt werden. Slowenien hat die Kommission nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens benachrichtigt, dass nur eine begrenzte Anzahl der Erzeuger von erneuerbarem Strom neben der betreffenden Betriebsbeihilfe auch eine Investitionsbeihilfe erhielt. Slowenien hat die Gesetzgebung durchgeführt, gemäß der die Begü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.