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24.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/9 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. April 2007
über die staatliche Beihilfemaßnahme, die Slowenien im Rahmen seiner Gesetzgebung über qualifizierte Erzeuger von Energie durchführt — C 7/2005
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1181)
(Nur der slowenische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/580/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der/den oben genannten Bestimmung(en) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit dem Schreiben, das am 1. Oktober 2003 bei der Kommission einging, legte Slowenien das Programm zum Ausgleich der verlorenen Investitionen in Stromerzeugungsunternehmen in der Republik Slowenien gemäß dem Übergangsverfahren nach Anhang IV Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des Beitrittsvertrags der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union vor. Diese Anmeldung wurde unter der staatlichen Beihilfe Nr. SI 7/03 registriert. |
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(2) |
Im Laufe des darauf folgenden Schriftwechsels wurde deutlich, dass zwei Kraftwerke, die in der Hintergrundbeschreibung der angemeldeten Maßnahme genannt wurden, im Rahmen einer weiteren staatlichen Fördermaßnahme gefördert wurden. Diese andere staatliche Beihilfemaßnahme (im Folgenden „Maßnahme“) wurde am 6. Dezember 2004 von der Kommission unter der staatlichen Beihilfe Nr. NN 80/04 registriert. |
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(3) |
Die Kommission zweifelte aufgrund der zugänglichen Daten die Vereinbarkeit einiger Teile der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt an. Am 2. Februar 2005 hat sie folglich beschlossen, das formelle Überprüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags (im Folgenden „Beschluss über die Einleitung des Verfahrens“) einzuleiten, und forderte Slowenien auf, seine Bemerkungen einzureichen. Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde am 15. März 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, ihre Bemerkungen innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses einzureichen. |
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(4) |
Slowenien reichte mit dem Schreiben vom 11. März 2005, das am 14. März 2005 einging, seine Bemerkungen hinsichtlich der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel ein. Die Kommission hat am 25. April 2005, 11. Juli 2005, 23. November 2005 und 22. Juni 2006 zusätzliche Fragen an Slowenien gesandt, die Slowenien mit den Schreiben vom 14. Juni 2005, das bei der Kommission am selben Tag einging, 20. September 2005, das bei der Kommission am selben Tag einging, 31. Januar 2006, das bei der Kommission am selben Tag einging, und 7. Juli 2006, das bei der Kommission am 14. Juli 2006 einging, beantwortete. |
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(5) |
Die Kommission erhielt keine Bemerkungen anderer interessierter Parteien. |
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(6) |
Die technische Besprechung zwischen der Kommission und den slowenischen Behörden fand am 25. Oktober 2006 statt und aufgrund der Besprechung stellte Slowenien der Kommission zusätzliche Daten mit dem Schreiben vom 23. November 2006, das bei der Kommission am 24. November 2006 einging, zur Verfügung. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
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(7) |
Die Maßnahme wurde im Jahr 2001 eingeführt, um die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Kraft-Wärme-Kopplung in Slowenien zu fördern sowie eine sichere Versorgung mit Energie aus inländischen Energiequellen sicherzustellen. |
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(8) |
Um die Beihilfe gemäß der Maßnahme zu erhalten, muss der Stromerzeuger vom Ministerium für Umwelt, Raumplanung und Energie den Status eines „qualifizierten Erzeugers“ erhalten (3). |
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(9) |
Der Status eines qualifizierten Erzeugers kann drei Arten von Stromerzeugern erteilt werden:
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(10) |
Im Jahr 2003 hatten die qualifizierten Erzeuger auf dem Markt der Stromerzeugung in Slowenien einen Marktanteil von etwa 11,2 %. Dieser Anteil sinkt ohne das Kraftwerk Trbovlje und das Kraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung in Ljubljana auf ca. 2,7 %. |
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(11) |
Die qualifizierten Erzeuger haben das Recht, dass der Netzbetreiber, an den sie angeschlossen sind, ihre gesamte Produktionsmenge zu einem Preis abkauft, der jährlich vom Staat festgesetzt und angepasst wird. Dieser Preis liegt über dem Marktpreis. Die qualifizierten Erzeuger können sich auch entscheiden, ihren Strom unmittelbar auf dem Markt zu verkaufen, wobei sie in diesem Fall zu einer staatlichen Prämie berechtigt sind, die dem Unterschied zwischen den Einkünften, die sie erzielen würden, wenn sie sich entschließen würden, ihren Strom an den Netzbetreiber zu verkaufen, und den auf dem Markt erzielten Einkünften entspricht. |
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(12) |
Die Netzbetreiber decken die aufgrund der Abnahmeverpflichtung entstandenen Verluste mit den Zahlungen aus einem gesetzlich errichteten Fonds. Mit den Geldern aus dem Fonds werden auch die Prämien an die qualifizierten Erzeuger gedeckt, die sich entschieden haben, ihren Strom auf dem Markt zu verkaufen. Der Fonds wird mit Zuflüssen aus einer steuerähnlichen Abgabe für den Stromverbrauch gespeist, die alle Stromverbraucher in Slowenien bezahlen müssen. |
3. IM BESCHLUSS ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS GEÄUSSERTE ZWEIFEL
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(13) |
Nach der Analyse der zugänglichen Daten ist die Kommission zu einer ersten Feststellung gekommen, dass es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags handelt, da alle vier kumulativen Kriterien der entsprechenden Definition erfüllt werden. |
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(14) |
Die Kommission bezweifelte auch, dass die Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. |
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(15) |
Zunächst hat die Kommission die Beihilfe unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (4) (im Folgenden „Umweltrichtlinien“) geprüft. Bei dieser Prüfung ergaben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Umweltrichtlinien, insbesondere hinsichtlich der Definition der Erzeuger, die erneuerbare Energiequellen und eine effiziente Kraft-Wärme-Kopplung nutzen, sowie hinsichtlich der Höhe der Beihilfe im Vergleich zu den tatsächlich von den Erzeugern getragenen Mehrkosten. |
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(16) |
Dann hat sie die Beihilfe unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (5) (im Folgenden „Methode“) geprüft. Bei dieser Prüfung ergaben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Methode. Die Kommission konnte insbesondere nicht feststellen, ob die Beihilfe in einer ausreichend genauen Weise berechnet wurde, die eine Berechnung für die einzelnen Kraftwerke ermöglichen würde, wie nach dieser Methode erforderlich. |
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(17) |
Ferner hat die Kommission die Beihilfe als Ausgleich für Aufwendungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geprüft. Diese Prüfung ergab Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe, da die Kommission für die Mehrzahl der Begünstigten nicht in der Lage war, eine hinreichend genaue Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, mit der sie beauftragt worden seien, und für den einzigen Begünstigten, für den diese Dienstleistung genau bestimmt werden konnte, war sie nicht in der Lage, die Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs zu beurteilen. |
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(18) |
Die Kommission hatte auch Zweifel, dass die Beihilfe, die über eine steuerähnliche, von Stromverbrauchern zu zahlende, Abgabe finanziert wird, mit Artikel 25 und 90 des EG-Vertrags vereinbar ist. |
4. BEMERKUNGEN ANDERER INTERESSIERTER PARTEIEN
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(19) |
Die Kommission erhielt nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens keine Bemerkungen anderer interessierter Parteien. |
5. ERSTE BEMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATES
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(20) |
Slowenien reichte mit dem Schreiben vom 11. März 2005, das am 14. März 2005 einging, seine Bemerkungen hinsichtlich der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel, ein. Diese Bemerkungen bezogen sich lediglich auf das Problem der Definition der staatlichen Beihilfe und den Begriff der steuerähnlichen Abgabe. |
5.1. Vorhandensein einer staatlichen Beihilfe
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(21) |
Slowenien betonte, dass sich die slowenischen Verteilergesellschaften nicht im 100 % igen Staatseigentum befinden. Slowenien gibt an, dass das Eigentum an den Betreibern tatsächlich zwischen dem Staat (ungefähr 80 %) und privaten Investmentfonds sowie sonstigen (ungefähr 20 %) verteilt ist. Darüber hinaus unterscheidet die slowenische Gesetzgebung hinsichtlich der Maßnahme der Abnahmeverpflichtung nicht zwischen den Betreibern in Staatseigentum und Betreibern in Privateigentum. Das Energiegesetz (6) sieht keine Bedingung vor, nach der es sich beim Betreiber um ein Subjekt in Staatseigentum handeln müsste, und lässt zu, dass sich das Subjekt entweder in Privat- oder Staatseigentum befindet. |
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(22) |
Slowenien ist der Meinung, dass die Tatsache, dass sich ein gewisses Subjekt im Hinblick auf die Maßnahme der Abnahmeverpflichtung in Staatseigentum befindet, nicht bedeutet, dass es sich nur aus diesem Grund um eine staatliche Beihilfe handelt. Dabei beruft es sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98. |
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(23) |
Ferner gibt Slowenien an, dass das System des Ankaufs von Strom von qualifizierten Erzeugern, wie es in der slowenischen Gesetzgebung geregelt ist, sehr ähnlich anderen Maßnahmen ist, die die Kommission bereits behandelte, z. B. in den Sachen NN 27/2000 und NN 68/2000 (7), in denen die Kommission festgestellt hat, dass sie keine staatlichen Beihilfen darstellen. Slowenien gibt an, dass die Kommission im Beschluss über die beiden Fälle festgestellt hat, dass sich die Verpflichtung auf zahlreiche private und auf einige öffentliche Netzbetreiber bezieht und die betreffenden Gesetze bzw. Fälle folglich nicht so angesehen werden können, als ob sie staatliche Mittel einbeziehen würden. |
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(24) |
Im Hinblick auf die angeführten Bedenken und unter Berücksichtigung des geltenden Systems ist Slowenien der Meinung, dass die alleinige Frage des Eigentums der involvierten Subjekte an sich die Art der Mittel nicht verändern kann, wenn diese ihrer Art nach nicht aus staatlichen Quellen stammen. |
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(25) |
Ferner gibt Slowenien an, dass Mittel in Form von Pflichtbeiträgen, die ein öffentliches Unternehmen erhält, keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn das Unternehmen nicht berechtigt ist, über diese Mittel frei zu verfügen. Bei der Abnahmeverpflichtung ist die Finanzierungsquelle der Preis für die Benutzung der Netze, den alle Strombenutzer zahlen, und ein Teil dieses Preises wird bei den Netzbetreibern auf separaten Konten für einen im Voraus bestimmten Zweck gesammelt. |
5.2. Steuerähnliche Abgabe
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(26) |
Slowenien betonte, dass die Maßnahme der Abnahmeverpflichtung aus einem Teil des Preises für die Benutzung der Netze finanziert wird, den alle Stromverbraucher unter gleichen und im Vorhinein bekannten Bedingungen zahlen. Die Bestandteile des Preises für die Benutzung der Netze werden von der Energieagentur (Regulierungsbehörde für den Energiemarkt) und der Regierung festgelegt. Die Deckung des Preisunterschieds erfolgt auf diese Weise, dass die Netzbetreiber den Strom zu einem Festpreis ankaufen und zum Marktpreis verkaufen. Falls sie dabei einen Verlust erzielen, decken sie diesen aus einem Teil des Preises für die Benutzung der Netze. Die Betreiber, die der Abnahmeverpflichtung unterliegen, erhalten somit keine Mittel vom Staat, sondern aus einem Teil des Preises für die Benutzung der Netze. |
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(27) |
Die Betreiber müssen diese Mittel auf einem gesonderten Konto führen. Die Mittel sind auch die Quelle für die Bezahlung einer Zusatzprämie, wenn qualifizierte Erzeuger einen Teil ihres Stroms selbständig oder über einen Vermittler verkaufen. |
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(28) |
Slowenien behauptete auch, dass die Maßnahme keinen staatlichen oder wie auch immer gearteten sonstigen Fonds umfasst, über den die Mittel fließen würden. Die Mittel für die Finanzierung der Maßnahme können folglich nicht behandelt werden, als ob sie aus einer steuerähnlichen Abgabe stammen, denn sie stammen nicht aus dem Staatshaushalt und können nicht dem Staat zugeordnet werden. |
6. ZUSÄTZLICHE DATEN, DIE VON SLOWENIEN VORGELEGT WURDEN
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(29) |
Slowenien hat im weiteren Schriftwechsel mit der Kommission zusätzliche Daten und Verpflichtungen hinsichtlich der Maßnahme vorgelegt. |
Erneuerbare Energiequellen
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(30) |
Slowenien stellte neue Daten mit detaillierten Angaben über die Umweltschutzziele der Maßnahme zur Verfügung. Erstens, die Maßnahme wurde als Beitrag zu den allgemeinen Zielen der Umweltschutzpolitik eingeführt:
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(31) |
Die genannten Ziele umfassen Ziele für Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbare Energiequellen, die beide zur Maßnahme der Abnahmeverpflichtung für Strom gehören. Diese Ziele stimmen mit den für Slowenien unter anderem mit der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (8) festgelegten Zielen überein. Die Richtlinie 2001/77/EG legt Richtziele für die einzelnen Mitgliedstaaten fest. Das Richtziel für den Anteil des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen beträgt für Slowenien 32,6 % bis zum Jahr 2010. |
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(32) |
Die Gesamtanzahl der Kraftwerke, von denen Strom gemäß der Maßnahme abgekauft wird, beträgt 434, wovon 430 an das Verteiler- und 4 an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Bei mehr als 90 % der an das Verteilernetz angeschlossenen Kraftwerke handelt es sich um Wasserkraftwerke und bei den übrigen um Biomassekraftwerke, Solarkraftwerke und Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung. |
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(33) |
Die Maßnahme gilt seit der Verordnung über die Regeln für die Festsetzung der Preise und den Ankauf von Strom von qualifizierten Erzeugern von Strom (9), die am 4. April 2002 in Kraft getreten ist. |
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(34) |
Die Verträge über den Ankauf von Strom, die zurzeit für die qualifizierten Kraftwerke und Netz- oder Systembetreiber gelten, wurden für einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen. |
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(35) |
Slowenien erläuterte, dass die erneuerbaren Energiequellen gemäß Artikel 4 des Energiegesetzes aus dem Jahr 1999 so definiert sind, wie sie in Richtlinie 2001/77/EG bestimmt sind. |
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(36) |
Das Hauptziel der Maßnahme ist, entsprechende wirtschaftliche Verhältnisse für die Entwicklung und Durchführung neuer Projekte der qualifizierten Kraftwerke sicherzustellen. Für die Festsetzung der Ankaufspreise nach einzelnen Arten der qualifizierten Kraftwerke, die zumindest eine minimale, für neue Investitionen erforderliche Rendite sicherstellen würden, wurde eine Kostenanalyse der einzelnen qualifizierten Kraftwerke (im Hinblick auf die primäre Energiequelle und Größe) angewendet. Die Höhe der Beihilfe oder Prämie wird als Unterschied zwischen dem einheitlichen jährlichen Ankaufspreis und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom festgesetzt. Wenn sich der Marktpreis erhöht, werden die Prämien entsprechend gesenkt. |
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(37) |
In der nachstehenden Tabelle sind die Erzeugungskosten der qualifizierten Erzeuger im Hinblick auf die Kategorie der Technologie und Größe im Vergleich zu der von der Maßnahme gebotenen Prämie dargestellt. In der Tabelle wurde von einem vermuteten durchschnittlichen Marktpreis von 8 SIT/kWh ausgegangen. Dieser Betrag kann nur als Richtgröße dienen, da die Prämien entsprechend gesenkt werden, wenn sich die Marktpreise erhöhen. |
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(38) |
Die Kosten für die Erzeugung übersteigen in allen Fällen den durchschnittlichen Marktpreis und den garantierten einheitlichen Ankaufspreis gemäß der Maßnahme für qualifizierte Erzeuger. Tabelle 1: Vergleich der Erzeugungskosten der qualifizierten Kraftwerke mit dem Ankaufspreis gemäß der Maßnahme
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(39) |
Wie in der unteren Tabelle dargestellt, geht aus der Kostenanalyse und der wirtschaftlichen Berechnung nach Kategorien der qualifizierten Kraftwerke hervor, dass der gemäß der Maßnahme verwendete Nettogegenwartswert (NGW) der Ankaufspreise in keinem der qualifizierten Kraftwerke den NGW der gesamten Investitionskosten übersteigt. Tabelle 2: Vergleich des NGW der Ankaufspreise mit den Investitionskosten einzelner qualifizierter Kraftwerke
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(40) |
Die Prämien für die einzelnen qualifizierten Kraftwerke enthalten auch die von der slowenischen Gesetzgebung vorgeschriebene Kapitalrendite — diese gleicht einem Diskontsatz von mindestens 8 % auf Investitionen der öffentlichen Fonds. Da die Ankaufspreise und Prämien nicht angepasst wurden, beträgt die aktuelle Rendite für alle qualifizierten Kraftwerke, die erneuerbare Energiequellen nutzen, weniger als 8 %, wie es aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist. Solarkraftwerke, insbesondere kleine und mittlere Kraftwerke, können anhand der Prämie keine Kapitalrendite erzielen (negativer Ertrag). Tabelle 3: Kapitalrendite einzelner qualifizierter Kraftwerke
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Kraft-Wärme-Kopplung
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(41) |
Slowenien erläutert, dass die neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen größtenteils mit Gasturbinen ausgestattet sind, die während des Betriebs eine elektrische Effizienz zwischen 37 % und 40 % sowie eine Gesamteffizienz über 80 % erreichen. Die neuen kleineren Turbinen erreichen eine elektrische Effizienz von über 30 % und eine Gesamteffizienz von ebenso über 80 %. Da die durchschnittliche elektrische Effizienz der herkömmlichen Wärmekraftwerke in Slowenien ca. 31 % beträgt, weist dies auf große Ersparnisse von Primärenergie (zwischen 15 % und 25 %) hin, die durch Stromerzeugung in den Einheiten für die Miterzeugung und den nützlichen Verbrauch von Wärme gewonnen wird. |
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(42) |
Die Effizienz der qualifizierten Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung ist so definiert, dass sie die Kriterien der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (10) erfüllt. |
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(43) |
Slowenien hat nachgewiesen, dass die Kosten für die Stromerzeugung in den qualifizierten Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung in allen Fällen den Ankaufspreis aus der Maßnahme übersteigen, dass der NGW der Prämie niedriger ist als die Investitionskosten und dass die Investitionsrendite kleiner als 4,20 % ist (siehe die letzten drei Zeilen der obigen Tabellen). In den Berechnungen sind Gewinne aus dem Verbrauch von Wärme berücksichtigt. |
Versorgungssicherheit
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(44) |
Slowenien hat die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich der Sicherheit bezüglich der Versorgung mit Strom eingeführt. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Richtlinie 2003/54/EG beruht diese Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf der Stromerzeugung mit Nutzung von fossilen Brennstoffen aus einheimischen Energiequellen. Zu diesem Zweck werden jährlich 600 000 Tonnen slowenischer Braunkohle für die Erzeugung von Strom verbraucht. Braunkohle stellt die einzige in Slowenien verfügbare Quelle fossiler Brennstoffe dar. Da Braunkohle am effizientesten in einer der Einheiten des Kraftwerks Trbovlje verbraucht wird (TET 2, die sich in der Nähe des Braunkohlebergwerks befindet), ist für die Erfüllung dieser Verpflichtung dieses Kraftwerk verpflichtet. Es wurde festgelegt, dass diese Menge an Strom im System der garantierten Abnahme abgekauft werden kann. |
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(45) |
Die entsprechende Strommenge wird zu dem jährlich von Behörden im Hinblick auf die Erzeugungskosten des Kraftwerks Trbovlje festgesetzten Preis abgekauft. Der Ankaufspreis enthält keinen Gewinnanteil. |
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(46) |
Slowenien bereitete folgende Tabelle vor, in der der vorgesehene Betrag der Hilfe für das Unternehmen in den Vorjahren angeführt ist: Tabelle 4: Vorgesehener Förderbetrag
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(47) |
Die Verwendung der einheimischen Braunkohle ist grundsätzlich auch im Kraftwerk Šoštanj möglich, das fünf Einheiten umfasst, wovon zwei neuer und mit Rauchgasreinigungsanlagen ausgestattet und drei älter und ohne Reinigungsanlagen sind. In diesen Einheiten wird Kohle aus dem nahe gelegenen Kohlenbergwerk verbrannt und unter bestimmten Bedingungen könnte dort auch Braunkohle verbrannt werden. Die neueren Einheiten sind mit der Verbrennung von Lignit aus dem nahe gelegenen Kohlenbergwerk voll ausgelastet. Die Kapazität dieses Kohlenbergwerks reicht in etwa für diese zwei Einheiten aus. Die Verbrennung von Braunkohle wäre nur in den drei älteren Einheiten möglich, die nicht voll ausgelastet sind und noch über etwas Betriebsreserve verfügen. Mit dieser Möglichkeit sind jedoch folgende Schwierigkeiten verbunden:
Aus den genannten Tatsachen geht hervor, dass die Verbrennung von Braunkohle in den Einheiten in Šoštanj aus wirtschaftlichem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt ist. |
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(48) |
Die einzige weitere Möglichkeit für die Verbrennung von Braunkohle stellt die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Ljubljana (KWKL) dar, die Braunkohle als Hauptenergiequelle seit dem Jahr 2000 verwendet. Da in den Einheiten der KWKL keine Rauchgasreinigungsanlagen eingebaut sind, kann man hier die slowenische Braunkohle nicht mehr verbrennen, da sie 2,2 % bis 2,5 % Schwefel enthält. Aus diesem Grund wurde in der KWKL die Verbrennung der einheimischen Braunkohle eingestellt, sodass hier zurzeit ausschließlich die eingeführte indonesische Kohle verbrannt wird, die einen wesentlich niedrigeren Schwefelanteil (unter 0,5 %) enthält und für die das Kraftwerk keine Reinigungsanlagen für die Rauchgasentschwefelung benötigt. Eine Installation von Rauchgasreinigungsanlagen in den Einheiten der KWKL wäre nicht wirtschaftlich. |
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(49) |
Slowenien hat sich verpflichtet sicherzustellen, dass die staatliche Beihilfe für die Versorgungssicherheit höchstens für 15 % der gesamten Primärenergie gewährt wird, die für die Erzeugung des in Slowenien in jedem Kalenderjahr verbrauchten Stroms erforderlich ist. |
Kumulation
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(50) |
Die Maßnahme der Abnahmeverpflichtung deckt lediglich einen Teil der Abschreibungskosten der qualifizierten Erzeuger. |
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(51) |
Die Vorschrift über die Zuteilung der Mittel zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, des effizienten Energiegebrauchs und der Kogeneration (11) ließ eine Investitionsbeihilfe für Kraftwerke, die erneuerbare Energiequellen nutzen, und Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung zu. Die Investitionsbeihilfe für diese Kraftwerke wurde jedoch mit der neuen Vorschrift über die Zuteilung der Mittel zur Förderung des effizienten Energiegebrauchs und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen (12) abgeschafft. Es wurden Ausnahmen für Kraftwerke, die nicht an das öffentliche Netz angeschlossen sind und keine Beihilfe aus der Maßnahme erhalten, sowie Kraftwerke mit einer Leistung bis 10 MW, die erneuerbare Energiequellen und neue oder alte Technologie verwenden, vorgesehen, wobei der Stromankaufspreis, aufgrund des hohen Preises der Stromerzeugungskosten, für die Gewährleistung der Rentabilität der Investition nicht hoch genug ist. Die für die Zuteilung der Subventionen begünstigte Technologieart wird mit periodischen Ausschreibungen festgelegt. |
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(52) |
Zur Verhinderung der überflüssigen Kumulation ist in Artikel 14 der Verordnung über die Regeln für die Festsetzung der Preise und den Ankauf von Strom von qualifizierten Erzeugern von Strom geregelt, dass der garantierte Ankaufspreis für qualifizierte Erzeuger, die eine Subvention jeglicher Art für den Ausbau des Kraftwerks erhalten, entsprechend gemindert wird. |
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(53) |
Gemäß diesem Artikel muss der qualifizierte Erzeuger bei Unterzeichnung des Vertrags über den Ankauf von Strom mit dem Netzbetreiber, an den er angeschlossen ist, die Höhe der zum Ausbau des Kraftwerks eventuell erhaltenen Subvention melden. Der gemeldete Betrag stellt die Grundlage für die Berechnung der Abzüge vom garantierten Ankaufspreis dar. Aufgrund der genannten Bestimmungen wird der garantierte Ankaufspreis für jede 10 % des Betrags der erhaltenen staatlichen Subvention im Hinblick auf die Höhe der Investition in das Kraftwerk (je nach Kraftwerkart und Nennleistung) um 5 % gemindert. |
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(54) |
In den Bestimmungen der Verordnung wurde vorausgesetzt, dass der gesamte garantierte Strompreis für die qualifizierten Erzeuger Fixkosten und variable Kosten umfasst. Vorausgesetzt ist ein durchschnittliches Verhältnis zwischen den Fix- und variablen Kosten von 50 % : 50 %. |
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(55) |
Slowenien hat sich verpflichtet, die Regel für die Abzüge detaillierter zu bestimmen und sie dadurch genauer an das Verhältnis zwischen den Fix- und variablen Kosten im Hinblick auf die Technologie anzupassen. |
Verpflichtungen des Mitgliedstaats
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(56) |
Slowenien verpflichtete sich, Änderungen der Verordnungen über den Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung vorzubereiten und somit das aktuelle System der Finanzierung der Maßnahme zu ändern. Um die Beihilfemaßnahme an Artikel 25 und 90 des EG-Vertrags anzupassen, werden folgende Änderungen eingeführt:
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7. BEURTEILUNG
7.1. Bestehende Richtlinien der Gemeinschaft über Stromerzeugung
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(57) |
Für die Stromerzeugung gelten mehrere Richtlinien der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinien 2003/54/EG, 2001/77/EG und 2004/8/EG. |
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(58) |
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/54/EG bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können.“ |
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(59) |
Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2003/54/EG bestimmt: „Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der Versorgungssicherheit anordnen, dass Elektrizität bis zu einer Menge, die 15 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Primärenergie nicht überschreitet, vorrangig aus Erzeugungsanlagen abgerufen wird, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen.“ |
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(60) |
Richtlinie 2001/77/EG bestimmt nationale Richtziele für den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Artikel 3 dieser Richtlinie bestimmt: „1. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen. 2. Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum 27. Oktober 2002 und danach alle fünf Jahre einen Bericht, in dem die nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als Prozentsatz des Stromverbrauchs für die nächsten zehn Jahre festgelegt werden. Ferner sind in dem Bericht die Maßnahmen darzulegen, die zur Verwirklichung dieser nationalen Richtziele auf nationaler Ebene ergriffen wurden oder geplant sind. Zur Festlegung dieser Ziele bis zum Jahr 2010 haben die Mitgliedstaaten
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(61) |
Der Anhang zur Richtlinie 2001/77/EG, so wie er mit der Beitrittsakte geändert wurde, legt für Slowenien als nationales Richtziel 33,6 % fest. |
7.2. Beurteilung der Beihilfe für die grüne Energie und Kraftwerke für Kraft-Wärme-Kopplung
7.2.1. Vorhandensein der Beihilfe aus Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags
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(62) |
Damit es sich bei einer Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags handelt, muss sie einen spezifischen Wettbewerbsvorteil darstellen, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen sowie staatliche Mittel mit einbeziehen. |
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(63) |
Es ist klar, dass die Maßnahme spezifisch ist, da ihr Ziel nur bestimmte Kraftwerke sind. Es ist auch offensichtlich, dass sie nur diese Kraftwerke bevorzugt, denn der ganze Zweck des Systems ist, diesen Kraftwerken zu ermöglichen, ihren Strom zu einem Preis zu verkaufen, der höher als der Marktpreis ist. |
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(64) |
Der Strom wird zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Richtlinie 2003/54/EG schließt die Formung des Elektrizitätsbinnenmarkts ab, die mit der Richtlinie 96/92/EG begonnen wurde. Das slowenische Netz ist insbesondere mit dem österreichischen und italienischen verbunden. Slowenien tauscht Strom mit seinen Nachbarn aus. Slowenien hat zum Beispiel im Jahr 2004 6 314 GWh Strom eingeführt und 7 094 GWh (13) ausgeführt. Die Maßnahme beeinflusst somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. |
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(65) |
Die Kommission bemerkt auch, dass Slowenien keines der oben genannten Kriterien anzweifelt. |
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(66) |
Die Kommission ist sich hinsichtlich des vierten Kriteriums, Vorhandensein von staatlichen Mitteln, nicht mit den Argumenten Sloweniens einig, dass das System demjenigen gleich ist, das der Gerichtshof im Urteil des Falls PreussenElektra verhandelt hat. |
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(67) |
Die Systeme unterscheiden sich voneinander nach den Finanzierungsmechanismen. Im Fall PreussenElektra wurde der Beschaffungstarif unmittelbar von Privatunternehmen für Strombeschaffung finanziert, die den Strom von den Stromerzeugern, die erneuerbare Energiequellen nutzen, zu einem Preis kaufen mussten, der höher als der Marktpreis war. Im vorliegenden Fall dagegen werden die durch den Beschaffungstarif bewirkten Kosten mit einer steuerähnlichen Abgabe finanziert. |
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(68) |
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme mit Zuflüssen aus einer vom Staat auferlegten Abgabe finanziert wird. Die Zuflüsse aus der Abgabe werden anschließend auf einem von öffentlichen Behörden verwalteten Konto gesammelt, was sich von dem Fall PreussenElektra unterscheidet. Öffentliche Behörden verteilen die Mittel auf dem Konto im Hinblick auf ein gesetzlich festgelegtes Verteilerschema. |
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(69) |
Es ist eine gängige Praxis der Kommission, Zuflüsse aus solchen Abgaben als staatliche Mittel zu betrachten (14). Diese Praxis folgt der Rechtsprechung, gemäß der Zuflüsse aus Abgaben, die vom Staat auferlegt und in vom Staat festgelegten Fonds gesammelt werden und die für die Bevorzugung bestimmter Gesellschaften dienen, als staatliche Mittel gelten. (Siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-173/73 (15) und C-78/79 (16)). |
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(70) |
Im Urteil in der Rechtssache Pearle (17) hat der Gerichtshof entschieden, dass Zuflüsse aus einer steuerähnlichen Abgabe, die ein Ausschuss unter öffentlicher Aufsicht seinen Mitgliedern auferlegt, nicht als staatliche Mittel gelten. Die Abgaben wurden von einem Mitarbeiterverband aus dem Optik-Sektor festgelegt und allen Mitgliedern dieses Sektors auferlegt. Die Abgaben wurden für die Finanzierung der Werbeaktionen zu Gunsten des Sektors, d. h. der Zahler selbst, verwendet. |
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(71) |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellte, weil die Entscheidung, dass die Abgabe eingeführt wird, nicht dem Staat zugeschrieben werden konnte und weil die Zuflüsse keine staatlichen Mittel darstellten. |
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(72) |
Im Gegensatz zu dem vor dem Gerichtshof verhandelten System, ist die Verantwortung des Staates in der Sache, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, sehr klar, denn die Abgaben wurden vom Staat selbst mit einem Gesetz eingeführt. |
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(73) |
Die Kommission stellt im Zusammenhang mit der Herkunft der Mittel fest, dass diese anders ist, als die Herkunft der Mittel aus dem oben genannten Urteil, da das Geld nicht durch Beiträge von Unternehmen gesammelt wird, die Vorteile durch die Maßnahme haben, sondern von allen Käufern, die Strom kaufen, unabhängig davon, ob sie Begünstigte der Maßnahme oder deren Wettbewerber sind. Der im Urteil behandelte Unternehmensverband hätte einen solchen Mechanismus nicht herstellen können. Dies bringt die fiskalische Natur der Maßnahme ans Licht, die nur durch den Einfluss des Staates erschafft werden kann. |
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(74) |
Die Kommission ist der Meinung, dass dieser Unterschied für die Schlussfeststellung über das Vorhandensein einer staatlichen Beihilfe in dieser Sache hinreichend ist. |
7.2.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe
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(75) |
Die Beihilfemaßnahme wurde vor dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union eingeführt. Die Hauptrechtsgrundlage für die Maßnahme ist das Energiegesetz aus dem Jahr 1999. Die Definition der qualifizierten Erzeuger, die Begünstigte der Maßnahme sind, wurde im Jahr 2001 mit der Verordnung über die Bedingungen für die Erlangung des Status eines qualifizierten Erzeugers von Strom (18) festgelegt. |
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(76) |
Die finanzielle Exposition des Staates wegen der Maßnahme in der Beitrittszeit wurde nicht festgelegt. Die Maßnahme hat keine begrenzte oder im Vorhinein bestimmte Anzahl von Begünstigten. Jedes Kraftwerk, das die in der oben genannten Verordnung festgelegten technischen Anforderungen erfüllt, kann die Beihilfe erhalten. Dies bezieht sich insbesondere auf jedes neue qualifizierte Kraftwerk, das an das Netz nach dem Beitritt Sloweniens angeschlossen wird. Die Exposition des Staates sogar für jede einzelne gemäß der Maßnahme gewährte Beihilfe kann nicht im Vorhinein bekannt sein, da sie von dem Unterschied zwischen dem staatlichen festen Ankaufspreis für das Kraftwerk und dem durchschnittlichen Marktpreis, der unvorhersehbar steigt und sinkt, abhängt. Slowenien betonte, dass die tatsächliche Belastung für den Staat im Zusammenhang mit der Maßnahme erst nachträglich am Ende eines jeden Jahres der Durchführung der Maßnahme bekannt sein kann. |
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(77) |
Im Hinblick auf das Genannte ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahme nach dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union immer noch durchgeführt wird. |
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(78) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die oben genannte Feststellung bereits im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußert wurde und dass sie von Slowenien in seinen Bemerkungen nicht angefochten wurde. |
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(79) |
Die Akte betreffend den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsakte“) nennt die Kategorien der Beihilfe, die beim Beitritt als bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags gelten:
Alle Beihilfen, die nach dem Tag des Beitritts weiterhin angewendet werden, und die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags als neue Beihilfen anzusehen. |
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(80) |
Die Maßnahme gehört zu keiner der oben genannten Kategorien. Sie ist folglich als neue Beihilfe zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags zu betrachten. Diese Beihilfe wurde der Kommission nicht gemeldet und stellt demzufolge eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (19) dar. |
7.2.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag
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(81) |
Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme aus drei Teilen besteht, da sie die Beihilfe für drei unterschiedliche Gruppen von Begünstigten sicherstellt. Bei den ersten beiden Gruppen, d. h. den Erzeugern von grünem Strom und effizienten Kraftwerken für Kraft-Wärme-Kopplung, strebt Slowenien das Ziel Umweltschutz an. Die Beihilfe, die für die dritte Gruppe der Begünstigten sichergestellt wird, d. h. für das Kraftwerk Trbovlje, ist für die Aufrechterhaltung eines bestimmten Niveaus an Versorgungssicherheit bei Strom bestimmt. |
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(82) |
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ziele der Maßnahme erfolgt die Beurteilung getrennt nach den einzelnen Teilen der Maßnahme. |
Vereinbarkeit der Beihilfe für die Erzeuger von grünem Strom mit den Umweltrichtlinien
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(83) |
Die Kommission hat die Konformität des Mechanismus der Beihilfe für Kraftwerke, die grünen Strom erzeugen, unter dem Gesichtspunkt der Umweltrichtlinien, insbesondere der Randziffern 58 ff., beurteilt und stellt Folgendes fest: |
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(84) |
Die Kommission stellt fest, dass die Definition der erneuerbaren Energiequellen in der Maßnahme mit der Definition der Richtlinie 2001/77/EG übereinstimmt. Die Maßnahme stimmt somit mit Randziffer 6 Unterabsatz 8 der Umweltrichtlinien überein und Randziffern 58 ff. können angewendet werden. |
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(85) |
Wie es in Randziffer 59 Unterabsatz 1 der Umweltrichtlinien bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten den Unterschied zwischen den Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und dem Preis am Markt der betreffenden Energie ausgleichen. Ein solcher Ausgleich kann sich nur auf die zusätzlichen Kosten für die Erzeugung von umweltfreundlichem Strom im Vergleich zur Erzeugung von Strom aufgrund von herkömmlichen Energiequellen beziehen. Etwaige Hilfen dürfen jedoch nur die Amortisierung der Anlagen und wenn die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass dies unerlässlich ist, auch eine angemessene Kapitalrendite umfassen. |
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(86) |
Slowenien hat den Ausgleich in Form von Festtarifen (Tarife auf Stromzuführung) für die Energie berechnet, für die eine Hilfe auf oben beschriebene Weise gewährt wurde. Im Gesetz sind objektive Methoden für die Berechnung der Höhe der Beihilfe beschrieben. Im Hinblick auf die oben genannten Daten wird die Hilfe die Amortisierung samt der angemessenen Kapitalrendite nicht übersteigen. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von nur 10 Jahren gewährt, da so lange die zwischen den Netzbetreibern und den Erzeugern von grünem Strom unterzeichneten Verträge gültig sind. Dieser Zeitraum ist kürzer als die für solche Kraftwerke übliche fünfzehnjährige Amortisationsdauer. Die Kommission bestätigt, dass der Preis der Erzeugungskosten des qualifizierten Kraftwerks in allen Fällen den durchschnittlichen Marktpreis und den garantierten Ankaufspreis übersteigt. Der Unterschied zwischen dem Marktpreis und den Kosten für die Erzeugung von grünem Strom übersteigt folglich für alle Kraftwerke die Prämie. |
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(87) |
Ferner wird in Randziffer 59 Unterabsatz 2 der Umweltrichtlinien festgelegt, dass bei der Bestimmung der Höhe der Betriebsbeihilfe etwaigen Investitionsbeihilfen Rechnung getragen werden muss, die an das betreffende Unternehmen im Zusammenhang mit dem neuen Kraftwerk gewährt werden. Slowenien hat die Kommission nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens benachrichtigt, dass nur eine begrenzte Anzahl der Erzeuger von erneuerbarem Strom neben der betreffenden Betriebsbeihilfe auch eine Investitionsbeihilfe erhielt. Slowenien hat die Gesetzgebung durchgeführt, gemäß der die Begünstigten für die Investitionsbeihilfe verpflichtet sind, die Höhe der gewährten Beihilfe zu melden, bevor sie ihren Strom zu Festpreisen ins Netz einspeisen. |
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(88) |
Sofern eine Investitionsbeihilfe gewährt wurde, wird der Preis für die Einspeisung des Stroms gemindert. Der Abzug steht im Verhältnis zur Hälfte der gewährten Investitionsbeihilfe. Obwohl dieser feste relative Anteil theoretisch zu einem übermäßigen Ausgleich für Technologien mit niedrigen Betriebskosten führen könnte, hat Slowenien nachgewiesen, dass in der Praxis in äußerst seltenen Fällen, bei denen die Investitionsbeihilfe in der Vergangenheit mit der Beihilfemaßnahme kumuliert wurde, zu keinem übermäßigen Ausgleich gekommen ist. Der Grund liegt in der Tatsache, dass Slowenien zunächst über keine Kraftwerke zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen mit niedrigen Betriebskosten, wie Windkraftwerke, verfügt. |
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(89) |
Slowenien verpflichtete sich, den relativen Anteil des Abzugs für die weitere Durchführung der Maßnahme nach Bedarf so anzupassen, dass es gemäß Randziffer 59 Unterabsatz 2 der Umweltrichtlinien in keinem Fall zu einem übermäßigen Ausgleich kommen wird. |
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(90) |
Die Kommission stellt folglich fest, dass Slowenien dargestellt hat, dass die gemäß der Maßnahme gewährte Hilfe die Mehrkosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die von der Maßnahme gefördert werden, nicht übersteigen wird. Die Maßnahme ist folglich mit Randziffer 58 ff. der Umweltrichtlinien vereinbar. |
Vereinbarkeit der Beihilfe für die Erzeuger mit Kraft-Wärme-Kopplung mit den Umweltrichtlinien
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(91) |
Die Kommission hat die Konformität des Mechanismus der Beihilfe für effiziente Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung mit den Umweltrichtlinien, insbesondere Randziffer 66 und Randziffer 67 der Richtlinien, beurteilt und stellt folgendes fest: |
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(92) |
Erstens stellt die Kommission fest, dass gemäß Randziffer 66 der Umweltrichtlinien die Betriebseffizienz der zu Prämien aus der Maßnahme begünstigten Einheiten für Kraft-Wärme-Kopplung die in der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten Referenzwerte übersteigt. Slowenien wird die Referenzwerte gemäß der Richtlinie aktualisieren. Die in die Maßnahme einbezogenen Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen folglich die Voraussetzung für die Förderfähigkeit, wie sie in Randziffer 31 der Umweltrichtlinien festgelegt ist. |
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(93) |
Wie es aus den von Slowenien vorgelegten Daten ersichtlich ist, übersteigen die durchschnittlichen Kosten für die Stromerzeugung in den Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung in allen Fällen den garantierten Ankaufspreis (20). In den Berechnungen sind auch Einkünfte aus der Erzeugung und dem Verkauf von Wärme berücksichtigt. Die Kommission ist folglich der Meinung, dass die Höhe der Beihilfe gemäß Randziffer 66 der Umweltrichtlinien ermittelt worden ist. |
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(94) |
Slowenien hat der Kommission mitgeteilt, dass die Beihilfe an die Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung gemäß denselben Regeln wie an Erzeuger von grünem Strom gewährt wird. Da nachgewiesen wurde, dass diese Regeln mit den Umweltrichtlinien vereinbar sind, stellt die Kommission folglich fest, dass der Teil der Maßnahme, der die Beihilfe für Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung sicherstellt, mit Randziffer 66 der Umweltrichtlinien vereinbar ist. |
Konformität des Finanzierungsmechanismus der Beihilfe für die Erzeuger von grünem Strom und Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung mit Artikel 25 und Artikel 90 des EG-Vertrags
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(95) |
Die Kommission stellt fest, dass die Auferlegung der Abgabe auf den im Innland erzeugten und eingeführten grünen Strom zu Gunsten des einheimischen grünen Stroms in der Vergangenheit eventuell zur Diskriminierung des eingeführten grünen Stroms geführt habe. Slowenien hat sich jedoch verpflichtet, die Möglichkeit der Erstattung der Abgaben auf den eingeführten grünen Strom einzuführen. Die Kommission stellt fest, dass die Erstattung größtenteils auf dem System der Gemeinschaft für Ursprungszeugnisse beruhen wird. Der Mitgliedstaat wird das System mit Zusatzanforderungen vor einem künstlichen Anstieg der Anmeldungen schützen. Die Kommission hat bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Kriterien das Risiko der künstlichen Anmeldungen und die kleine Größe des slowenischen Marktes berücksichtigt, auf dem solche künstlichen Anmeldungen das Fördersystem wesentlich beeinflussen könnten. Die Kommission stellt folglich fest, dass sich Slowenien verpflichtet hat, ein entsprechendes Instrument zur Verhinderung der Diskriminierungen, zu denen es in der Vergangenheit eventuell hätte kommen können, einzuführen. |
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(96) |
Die Kommission stellt fest, dass sich Slowenien verpflichtet hat, einen neuen Finanzierungsmechanismus durchzuführen, der auf einer vom tatsächlichen Verbrauch des im Inland erzeugten oder eingeführten grünen Stroms unabhängigen Anschlussgebühr beruhen wird. Dieser neue Mechanismus wird den eingeführten grünen Strom nicht diskriminieren. |
Schlussfeststellung über die Beihilfe für die grüne Energie und Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung
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(97) |
Im Hinblick auf das oben Genannte, erfüllt die Beihilfe für die Erzeuger von grünem Strom und die Beihilfe für die Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung die Kriterien der Umweltrichtlinien. Da dies hinreichend ist, um sie als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, ist die Kommission der Meinung, dass es nicht notwendig ist, zu analysieren, ob die Beihilfe auch als vereinbar im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen erklärt werden könnte, obwohl die Kommission diese Bestimmungen im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vorgesehen hat. |
7.3. Beurteilung der Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje
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(98) |
Slowenien ist der Meinung, dass die Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje einen Ausgleich für die Kosten der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich der Sicherheit hinsichtlich der Versorgung mit Strom darstellt. |
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(99) |
Ausgleichsleistungen für die Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse können zu einer Ausnahme vom Grundsatz des Verbots einer staatlichen Beihilfe berechtigen. In manchen Fällen sind solche Ausgleichsleistungen sogar keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags. In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (21) (im Folgenden „Urteil Altmark“) hat der Gerichtshof vier Kriterien festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine als Ausgleich für die Kosten der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährte staatliche Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags ist. |
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(100) |
Die Kommission hat die Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje unter dem Gesichtspunkt dieser vier Kriterien analysiert. |
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(101) |
Erstes Kriterium:„Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein“. |
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(102) |
Die Kommission stellt fest, dass das Kraftwerk Trbovlje in den slowenischen Gesetzen mit der Versorgungssicherheit betreffend Strom mit ausdrücklicher Berufung auf die Richtlinie 2003/54/EG, insbesondere auf die oben genannten Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie betraut wurde. |
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(103) |
Die Kommission stellte bereits in mehreren Beschlüssen fest, dass Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2003/54/EG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 derselben Richtlinie als Grundlage für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit verstanden werden kann (22). Der Artikel erwähnt die Obergrenze von 15 % der gesamten Primärenergie, die für die Erzeugung von Strom erforderlich ist, der im betreffenden Mitgliedstaat verbraucht wird. Slowenien hat sich verpflichtet, den Umfang der Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje so zu begrenzen, dass diese Grenze berücksichtigt wird, und wird dabei die gesamte Hilfe berücksichtigen, die zu demselben Zweck außerhalb der in diesem Beschluss behandelten Maßnahme gewährt wird. Die Verpflichtung ist auch zeitlich begrenzt auf das Jahr 2009. |
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(104) |
Die Kommission ist folglich der Meinung, dass das erste Kriterium erfüllt ist. |
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(105) |
Zweites Kriterium:„Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen.“. |
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(106) |
Im hier vorliegenden Fall wird die Hilfe in Form eines festen Ankaufspreises gewährt. Die Regierung veröffentlicht jährlich einen Beschluss, mit dem sie die Strommenge, auf die sich die Abnahmeverpflichtung bezieht, und den Ankaufspreis für diesen Strom festlegt. Der Preis wird aufgrund einer transparenten Methodik mit einem Verzeichnis der begünstigten Kosten, die sich nur auf Erzeugungskosten des Kraftwerks beziehen, ermittelt. |
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(107) |
Die Kommission ist folglich der Meinung, dass das zweite Kriterium erfüllt ist. |
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(108) |
Drittes Kriterium:„Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken.“ |
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(109) |
Der Ankaufspreis ist so festgelegt, dass er nichts anderes als die Erzeugung der voraussichtlichen Menge an Strom umfasst. Er enthält keinen Gewinnanteil. |
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(110) |
Die Kommission ist folglich der Meinung, dass das dritte Kriterium erfüllt ist. |
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(111) |
Viertes Kriterium:„Wenn die Auswahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beauftragt wäre, im Einzelfall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl des Bieters ermöglicht, der in der Lage wäre, diese Verpflichtungen mit den für die Gemeinschaft niedrigsten Kosten zu erfüllen, ist die Höhe des Ausgleichs unter Berücksichtigung entsprechender Einnahmen und des angemessenen Gewinns für die Erfüllung dieser Verpflichtungen aufgrund einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches Unternehmen zu tragen hätte, das gut geführt ist und über entsprechende Transportmittel für die Erfüllung der erforderlichen Anforderungen nach öffentlichen Diensten verfügt.“ |
|
(112) |
Die Auswahl des Kraftwerks Trbovlje ist nicht im Rahmen eines Verfahrens für öffentliche Aufträge erfolgt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Slowenien nachgewiesen hat, dass die Auswahl des Kraftwerks Trbovlje im betreffenden Fall die Sicherstellung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit den niedrigsten Kosten für die Gemeinschaft ermöglicht hat, entsprechend den besonderen tatsächlichen und rechtlichen Hindernissen, die in diesem Fall überwiegen. Im vorliegenden Fall umfasst die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung die Sicherstellung der nationalen Versorgungssicherheit bis zum Jahr 2009 durch Nutzung von einheimischen Primärenergiequellen bis zu einem Umfang, der im einzelnen Kalenderjahr 15 % der gesamten für die Erzeugung des in Slowenien verbrauchten Stroms erforderlichen Primärenergie nicht übersteigt. |
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(113) |
In jedem Fall könnte die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung unter derzeitigen Umständen im Hinblick auf ihren aktuellen Zustand nur von zwei Kraftwerken in Slowenien erfüllt werden. Das sind das Kraftwerk Šoštanj und das Kraftwerk Trbovlje. |
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(114) |
Sollte die Nutzung auch in den übrigen Kraftwerken erfolgen, müssten diese mit teueren Rauchgasreinigungsanlagen ausgestattet werden, weshalb diese Alternative unwirtschaftlich werden würde. Die beiden Einheiten des Kraftwerks Šoštanj, die einheimischen Brennstoff einsetzen können, sind bereits mit der Nutzung von einheimischem Lignit voll ausgelastet. Eine Erhöhung ihrer Höchstleistung für die Verbrennung von einheimischem Brennstoff wäre nicht wirtschaftlich, da dies die Erweiterung der Kraftwerke und die Modernisierung mit Rauchgasreinigungsanlagen bezogen auf einige ihrer Einheiten erfordern würde. Slowenische Behörden haben bei der Berechnung der im Punkt (102) genannten 15 %-Grenze die Erzeugung dieser zwei Einheiten berücksichtigt. Aus diesem Grund werden die Kriterien für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in diesem Fall nur vom Kraftwerk Trbovlje erfüllt. Die Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje umfasst nur denjenigen Anteil von 15 %, der nicht vom Kraftwerk Šoštanj umfasst werden kann. |
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(115) |
Slowenien hat folglich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die die Erzeugung von Strom aus einheimischen Brennstoff umfasst, auf die am meisten wirtschaftliche und effiziente Weise erreicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausgleiche für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung keine Gewinnanteile mit einbeziehen, schlussfolgert die Kommission, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung mit den für die Gemeinschaft niedrigsten Kosten erfüllt wurde. Mit einer Ausschreibung würde keine günstigere Lösung erreicht. Auf jeden Fall wären kurzfristig (bis zum Jahr 2009) für die Modernisierung der bestehenden oder den Bau neuer Kraftwerke, die effizienter wären (unter der Voraussetzung, dass dies möglich ist), hohe Investitionskosten erforderlich und jeder Bieter würde einen Ausgleich fordern, der mindestens den angemessenen Gewinn mit einer Rendite auf das investierte Kapital enthalten würde. Dies würde folglich den Betrag des Ausgleichs erhöhen, der dem Verwalter gewährt werden müsste, der mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wäre. |
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(116) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass es keine Anzeichen gibt, dass das Kraftwerk Trbovlje nicht als ein gut geführtes durchschnittliches Unternehmen tätig wäre oder dass es besonders ineffizient tätig wäre. Die Kommission weist darauf hin, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten in der Zeit der wirtschaftlichen Transition in Slowenien bereits umstrukturiert hat, insbesondere durch die Schließung älterer und weniger effizienter Einheiten, die veraltet waren, sowie durch den Abbau der Anzahl der Beschäftigten. Sie bemerkte auch, dass die Erstattung für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in keinem Fall keinerlei Gewinne enthält. |
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(117) |
Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das Kraftwerk Trbovlje den neuen Kreis des Systems für den Handel mit Emissionen für den Zeitraum 2008—2012 nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen oder Gewinne nutzen können wird, die aus ihren besonderen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stammen würden, die vergleichbar wären damit, was ein anderes vergleichbares Unternehmen realisieren könnte. Dem Kraftwerk Trbovlje wird vom Staat auf jeden Fall die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Stromerzeugung auferlegt. Im Unterschied zu den Kraftwerken, die ihren Strom frei auf dem Markt verkaufen, wird also das Kraftwerk Trbovlje seine Stromerzeugung nicht einstellen können und auf dem CO2-Markt die erforderlichen Rechte verkaufen, die es umsonst erhalten hat, ohne dass es die gleiche Anzahl der Rechte hätte kaufen müssen, um seine Abtretungsverpflichtung zu erfüllen. Das ist ohne Einfluss darauf, dass das Kraftwerk die Effizienz nach der durch das System für den Handel mit Emissionen geschaffte Förderstruktur erhöht und demzufolge die Ersatzrechte freisetzt, die es verkaufen könnte, wobei es seine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Erzeugung der festgelegten Energiemenge berücksichtigen würde. |
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(118) |
Die obige Schlussfolgerung beruht auf der Voraussetzung, dass Lignit zurzeit die am meisten wirtschaftliche Energiequelle für die Erzeugung von Strom in Slowenien ist. Die Kommission ist der Meinung, dass dies derzeit und für die nahe Zukunft gilt. |
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(119) |
Jedoch bemerkt die Kommission auch, dass die Erzeugungskosten für manche Technologien für die Erzeugung von Strom mit Nutzung von erneuerbaren Energiequellen aus einheimischem Brennstoff bereits jetzt nicht viel höher sind als die Kosten der Erzeugung für Lignit. Dies gilt für große Biomassekraftwerke, für die die Erzeugungskosten nach Angaben Sloweniens durchschnittlich 18,18 SIT/MWh betragen, was etwas mehr als 10 % über den Kosten des Kraftwerks Trbovlje liegt. |
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(120) |
Die Kommission weist folglich darauf hin, dass die Schlussfolgerung in diesem Beschluss auf dem besonderen tatsächlichen Hintergrund des derzeitigen Zustands beruht und insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Tatsache erfolgte, dass die dem Kraftwerk Trbovlje auferlegte Verpflichtung im Jahr 2009 endet. Langfristig, wenn die Kosten der erneuerbaren Energiequellen gesunken sind und sich ihre Gesamtleistung erhöht, werden die Umstände vermutlich anders sein. |
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(121) |
Ferner berücksichtigt die Kommission, dass die Beauftragung mit genau dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aufgrund der Akte der Gemeinschaft — Richtlinie 2003/54/EG — erfolgte. Es besteht die Möglichkeit, dass die besondere Eigenart dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung — der Sicherstellung der nationalen Versorgungssicherheit — den Umfang gemäß der Definition insoweit begrenzt, dass sich der Bieter, der mit der Verpflichtung betraut wird, innerhalb des Staates befinden muss. |
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(122) |
Die Kommission ist folglich der Meinung, dass die von Slowenien zur Fixierung des dem Kraftwerk Trbovlje gewährten Ausgleichs angewandte Methode sicherstellt, dass die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit den für die Gemeinschaft niedrigsten Kosten bis zum Jahr 2009 sichergestellt wird. Bei den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen in diesem Fall erscheint es, dass der Ausgleich den Betrag nicht übersteigt, der für ihre Erfüllung von einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen verlangt würde. Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass das vierte Kriterium, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung Ende des Jahres 2009 endet, erfüllt ist. Diese zeitliche Begrenzung wird Slowenien ermöglichen, zu erwägen, ob es ab dem Jahr 2010 auf „saubere Technologien für die Nutzung von Kohle“ für die Verwendung von Lignit übergehen wird oder auf die Nutzung von Biomasse oder anderen weniger Umwelt belastenden Brennstoffen gemäß der EU-Energiepolitik umstellen wird (23). |
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(123) |
Im Hinblick auf das Genannte stellt die Kommission fest, dass die Hilfe für das Kraftwerk Trbovlje in obigen besonderen Umständen die vier Kriterien des Urteils Altmark erfüllt und keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilfe nach dem slowenischen Energiegesetz, die den qualifizierten Stromerzeugern, die erneuerbare Primärenergiequellen nutzen, gewährt wurde, ist mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar.
Artikel 2
Die Beihilfe nach dem slowenischen Energiegesetz, die den qualifizierten Stromerzeugern, die die Kraft-Wärme-Kopplung nutzen, gewährt wurde, ist mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar.
Artikel 3
Die Förderung nach dem slowenischen Energiegesetz, die dem Kraftwerk Trbovlje gewährt wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 24. April 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 46 vom 22.2.2005, S. 3.
(2) ABl. C 63 vom 15.3.2005, S. 2.
(3) Verordnung über die Bedingungen für die Erlangung des Status eines qualifizierten Erzeugers von Strom (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 29/01 und 99/01).
(4) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.
(5) Von der Kommission am 26.7.2001 angenommen. Zugänglich unter folgender Internetadresse der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission: http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/legislation/stranded_costs/en.pdf
Wurde den Mitgliedstaaten durch Schreiben Nr. SG(2001) D/290869 vom 6.8.2001 mitgeteilt.
(6) Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 79/1999, 51/2004.
(7) ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 3, für beide Rechtssachen.
(8) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.
(9) Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 25/02.
(10) ABl. L 52, 21.2.2004, S. 50.
(11) Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 74/01.
(12) Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 49/03.
(13) Quelle: Internationale Energie-Agentur. http://www.iea.org/Textbase/stats/electricitydata.asp?COUNTRY_CODE=SI
(14) Siehe z. B. Rechtssache N 161/04 — Portugal — ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 9.
(15) Urteil vom 2.7.1974 in der Rechtssache C-173/73 — Italien gegen Kommission.
(16) Urteil vom 22.3.1997 der Rechtssache C-78/79 — Steinike gegen Bundesrepublik Deutschland.
(17) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 der Rechtssache C-345/02.
(18) Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 29/01 und 99/01.
(19) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(20) Siehe letzte drei Zeilen der obigen Tabellen.
(21) Urteil des Gerichtshofs vom 24.7.2003 in der Rechtssache C-280/2000, Altmark trans Gmbh, Regierungspräsidium Magdeburg und Nahverkehrsgesellschaft Altmark Gmbh.
(22) Siehe Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 34/99 (ABl. C 5, 8.1.2002, S. 2), NN 49/99 (ABl. C 268, 22.9.2001, S. 7), und N 6/A/2001 (ABl. C 77, 28.3.2002, S. 26).
(23) Siehe das Energiepaket aus Januar 2007 und insbesondere KOM 2006/843 endgültig