Europäische Union

2007/580/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 über die staatliche Beihilfemaßnahme, die Slowenien im Rahmen seiner Gesetzgebung über qualifizierte Erzeuger von Energie durchführt — C 7/2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1181) (Text von Bedeutung für den EWR )

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24.8.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 219/9 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. April 2007 über die staatliche Beihilfemaßnahme, die Slowenien im Rahmen seiner Gesetzgebung über qualifizierte Erzeuger von Energie durchführt — C 7/2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1181) (Nur der slowenische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/580/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der/den oben genannten Bestimmung(en) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit dem Schreiben, das am 1. Oktober 2003 bei der Kommission einging, legte Slowenien das Programm zum Ausgleich der verlorenen Investitionen in Stromerzeugungsunternehmen in der Republik Slowenien gemäß dem Übergangsverfahren nach Anhang IV Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des Beitrittsvertrags der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union vor. Diese Anmeldung wurde unter der staatlichen Beihilfe Nr. SI 7/03 registriert. (2) Im Laufe des darauf folgenden Schriftwechsels wurde deutlich, dass zwei Kraftwerke, die in der Hintergrundbeschreibung der angemeldeten Maßnahme genannt wurden, im Rahmen einer weiteren staatlichen Fördermaßnahme gefördert wurden. Diese andere staatliche Beihilfemaßnahme (im Folgenden „Maßnahme“) wurde am 6. Dezember 2004 von der Kommission unter der staatlichen Beihilfe Nr. NN 80/04 registriert. (3) Die Kommission zweifelte aufgrund der zugänglichen Daten die Vereinbarkeit einiger Teile der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt an. Am 2. Februar 2005 hat sie folglich beschlossen, das formelle Überprüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags (im Folgenden „Beschluss über die Einleitung des Verfahrens“) einzuleiten, und forderte Slowenien auf, seine Bemerkungen einzureichen. Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde am 15. März 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, ihre Bemerkungen innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses einzureichen. (4) Slowenien reichte mit dem Schreiben vom 11. März 2005, das am 14. März 2005 einging, seine Bemerkungen hinsichtlich der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel ein. Die Kommission hat am 25. April 2005, 11. Juli 2005, 23. November 2005 und 22. Juni 2006 zusätzliche Fragen an Slowenien gesandt, die Slowenien mit den Schreiben vom 14. Juni 2005, das bei der Kommission am selben Tag einging, 20. September 2005, das bei der Kommission am selben Tag einging, 31. Januar 2006, das bei der Kommission am selben Tag einging, und 7. Juli 2006, das bei der Kommission am 14. Juli 2006 einging, beantwortete. (5) Die Kommission erhielt keine Bemerkungen anderer interessierter Parteien. (6) Die technische Besprechung zwischen der Kommission und den slowenischen Behörden fand am 25. Oktober 2006 statt und aufgrund der Besprechung stellte Slowenien der Kommission zusätzliche Daten mit dem Schreiben vom 23. November 2006, das bei der Kommission am 24. November 2006 einging, zur Verfügung. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (7) Die Maßnahme wurde im Jahr 2001 eingeführt, um die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Kraft-Wärme-Kopplung in Slowenien zu fördern sowie eine sichere Versorgung mit Energie aus inländischen Energiequellen sicherzustellen. (8) Um die Beihilfe gemäß der Maßnahme zu erhalten, muss der Stromerzeuger vom Ministerium für Umwelt, Raumplanung und Energie den Status eines „qualifizierten Erzeugers“ erhalten (3). (9) Der Status eines qualifizierten Erzeugers kann drei Arten von Stromerzeugern erteilt werden: i) Kraftwerken, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, ausgenommen Wasserkraftwerken mit einer Leistung von mehr als 10 MW; ii) Stromerzeugern mit überdurchschnittlich effizienter Kraft-Wärme-Kopplung, ausgenommen kommunalen Heizstationen mit einer Leistung von mehr als 10 MW und industriellen Heizstationen mit einer Leistung von mehr als 1 MW; iii) dem Kohlekraftwerk Trbovlje (im Folgenden „Kraftwerk Trbovlje“), und zwar für den Anteil der Produktion, der bis 15 % der zur Deckung des Stromverbrauchs in Slowenien erforderlichen inländischen Primärenergie verwendet. (10) Im Jahr 2003 hatten die qualifizierten Erzeuger auf dem Markt der Stromerzeugung in Slowenien einen Marktanteil von etwa 11,2 %. Dieser Anteil sinkt ohne das Kraftwerk Trbovlje und das Kraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung in Ljubljana auf ca. 2,7 %. (11) Die qualifizierten Erzeuger haben das Recht, dass der Netzbetreiber, an den sie angeschlossen sind, ihre gesamte Produktionsmenge zu einem Preis abkauft, der jährlich vom Staat festgesetzt und angepasst wird. Dieser Preis liegt über dem Marktpreis. Die qualifizierten Erzeuger können sich auch entscheiden, ihren Strom unmittelbar auf dem Markt zu verkaufen, wobei sie in diesem Fall zu einer staatlichen Prämie berechtigt sind, die dem Unterschied zwischen den Einkünften, die sie erzielen würden, wenn sie sich entschließen würden, ihren Strom an den Netzbetreiber zu verkaufen, und den auf dem Markt erzielten Einkünften entspricht. (12) Die Netzbetreiber decken die aufgrund der Abnahmeverpflichtung entstandenen Verluste mit den Zahlungen aus einem gesetzlich errichteten Fonds. Mit den Geldern aus dem Fonds werden auch die Prämien an die qualifizierten Erzeuger gedeckt, die sich entschieden haben, ihren Strom auf dem Markt zu verkaufen. Der Fonds wird mit Zuflüssen aus einer steuerähnlichen Abgabe für den Stromverbrauch gespeist, die alle Stromverbraucher in Slowenien bezahlen müssen. 3.   IM BESCHLUSS ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS GEÄUSSERTE ZWEIFEL (13) Nach der Analyse der zugänglichen Daten ist die Kommission zu einer ersten Feststellung gekommen, dass es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags handelt, da alle vier kumulativen Kriterien der entsprechenden Definition erfüllt werden. (14) Die Kommission bezweifelte auch, dass die Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (15) Zunächst hat die Kommission die Beihilfe unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (4) (im Folgenden „Umweltrichtlinien“) geprüft. Bei dieser Prüfung ergaben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Umweltrichtlinien, insbesondere hinsichtlich der Definition der Erzeuger, die erneuerbare Energiequellen und eine effiziente Kraft-Wärme-Kopplung nutzen, sowie hinsichtlich der Höhe der Beihilfe im Vergleich zu den tatsächlich von den Erzeugern getragenen Mehrkosten. (16) Dann hat sie die Beihilfe unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (5) (im Folgenden „Methode“) geprüft. Bei dieser Prüfung ergaben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Methode. Die Kommission konnte insbesondere nicht feststellen, ob die Beihilfe in einer ausreichend genauen Weise berechnet wurde, die eine Berechnung für die einzelnen Kraftwerke ermöglichen würde, wie nach dieser Methode erforderlich. (17) Ferner hat die Kommission die Beihilfe als Ausgleich für Aufwendungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geprüft. Diese Prüfung ergab Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe, da die Kommission für die Mehrzahl der Begünstigten nicht in der Lage war, eine hinreichend genaue Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, mit der sie beauftragt worden seien, und für den einzigen Begünstigten, für den diese Dienstleistung genau bestimmt werden konnte, war sie nicht in der Lage, die Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs zu beurteilen. (18) Die Kommission hatte auch Zweifel, dass die Beihilfe, die über eine steuerähnliche, von Stromverbrauchern zu zahlende, Abgabe finanziert wird, mit Artikel 25 und 90 des EG-Vertrags vereinbar ist. 4.   BEMERKUNGEN ANDERER INTERESSIERTER PARTEIEN (19) Die Kommission erhielt nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens keine Bemerkungen anderer interessierter Parteien. 5.   ERSTE BEMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATES (20) Slowenien reichte mit dem Schreiben vom 11. März 2005, das am 14. März 2005 einging, seine Bemerkungen hinsichtlich der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel, ein. Diese Bemerkungen bezogen sich lediglich auf das Problem der Definition der staatlichen Beihilfe und den Begriff der steuerähnlichen Abgabe. 5.1.   Vorhandensein einer staatlichen Beihilfe (21) Slowenien betonte, dass sich die slowenischen Verteilergesellschaften nicht im 100 % igen Staatseigentum befinden. Slowenien gibt an, dass das Eigentum an den Betreibern tatsächlich zwischen dem Staat (ungefähr 80 %) und privaten Investmentfonds sowie sonstigen (ungefähr 20 %) verteilt ist. Darüber hinaus unterscheidet die slowenische Gesetzgebung hinsichtlich der Maßnahme der Abnahmeverpflichtung nicht zwischen den Betreibern in Staatseigentum und Betreibern in Privateigentum. Das Energiegesetz (6) sieht keine Bedingung vor, nach der es sich beim Betreiber um ein Subjekt in Staatseigentum handeln müsste, und lässt zu, dass sich das Subjekt entweder in Privat- oder Staatseigentum befindet. (22) Slowenien ist der Meinung, dass die Tatsache, dass sich ein gewisses Subjekt im Hinblick auf die Maßnahme der Abnahmeverpflichtung in Staatseigentum befindet, nicht bedeutet, dass es sich nur aus diesem Grund um eine staatliche Beihilfe handelt. Dabei beruft es sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98. (23) Ferner gibt Slowenien an, dass das System des Ankaufs von Strom von qualifizierten Erzeugern, wie es in der slowenischen Gesetzgebung geregelt ist, sehr ähnlich anderen Maßnahmen ist, die die Kommission bereits behandelte, z. B. in den Sachen NN 27/2000 und NN 68/2000 (7), in denen die Kommission festgestellt hat, dass sie keine staatlichen Beihilfen darstellen. Slowenien gibt an, dass die Kommission im Beschluss über die beiden Fälle festgestellt hat, dass sich die Verpflichtung auf zahlreiche private und auf einige öffentliche Netzbetreiber bezieht und die betreffenden Gesetze bzw. Fälle folglich nicht so angesehen werden können, als ob sie staatliche Mittel einbeziehen würden. (24) Im Hinblick auf die angeführten Bedenken und unter Berücksichtigung des geltenden Systems ist Slowenien der Meinung, dass die alleinige Frage des Eigentums der involvierten Subjekte an sich die Art der Mittel nicht verändern kann, wenn diese ihrer Art nach nicht aus staatlichen Quellen stammen. (25) Ferner gibt Slowenien an, dass Mittel in Form von Pflichtbeiträgen, die ein öffentliches Unternehmen erhält, keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn das Unternehmen nicht berechtigt ist, über diese Mittel frei zu verfügen. Bei der Abnahmeverpflichtung ist die Finanzierungsquelle der Preis für die Benutzung der Netze, den alle Strombenutzer zahlen, und ein Teil dieses Preises wird bei den Netzbetreibern auf separaten Konten für einen im Voraus bestimmten Zweck gesammelt. 5.2.   Steuerähnliche Abgabe (26) Slowenien betonte, dass die Maßnahme der Abnahmeverpflichtung aus einem Teil des Preises für die Benutzung der Netze finanziert wird, den alle Stromverbraucher unter gleichen und im Vorhinein bekannten Bedingungen zahlen. Die Bestandteile des Preises für die Benutzung der Netze werden von der Energieagentur (Regulierungsbehörde für den Energiemarkt) und der Regierung festgelegt. Die Deckung des Preisunterschieds erfolgt auf diese Weise, dass die Netzbetreiber den Strom zu einem Festpreis ankaufen und zum Marktpreis verkaufen. Falls sie dabei einen Verlust erzielen, decken sie diesen aus einem Teil des Preises für die Benutzung der Netze. Die Betreiber, die der Abnahmeverpflichtung unterliegen, erhalten somit keine Mittel vom Staat, sondern aus einem Teil des Preises für die Benutzung der Netze. (27) Die Betreiber müssen diese Mittel auf einem gesonderten Konto führen. Die Mittel sind auch die Quelle für die Bezahlung einer Zusatzprämie, wenn qualifizierte Erzeuger einen Teil ihres Stroms selbständig oder über einen Vermittler verkaufen. (28) Slowenien behauptete auch, dass die Maßnahme keinen staatlichen oder wie auch immer gearteten sonstigen Fonds umfasst, über den die Mittel fließen würden. Die Mittel für die Finanzierung der Maßnahme können folglich nicht behandelt werden, als ob sie aus einer steuerähnlichen Abgabe stammen, denn sie stammen nicht aus dem Staatshaushalt und können nicht dem Staat zugeordnet werden. 6.   ZUSÄTZLICHE DATEN, DIE VON SLOWENIEN VORGELEGT WURDEN (29) Slowenien hat im weiteren Schriftwechsel mit der Kommission zusätzliche Daten und Verpflichtungen hinsichtlich der Maßnahme vorgelegt. Erneuerbare Energiequellen (30) Slowenien stellte neue Daten mit detaillierten Angaben über die Umweltschutzziele der Maßnahme zur Verfügung. Erstens, die Maßnahme wurde als Beitrag zu den allgemeinen Zielen der Umweltschutzpolitik eingeführt: i) effizienterer Energieverbrauch; ii) Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen in der primären Energiebilanz der Gemeinschaft von 8,8 % im Jahr 2001 auf 12 % im Jahr 2010. (31) Die genannten Ziele umfassen Ziele für Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbare Energiequellen, die beide zur Maßnahme der Abnahmeverpflichtung für Strom gehören. Diese Ziele stimmen mit den für Slowenien unter anderem mit der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (8) festgelegten Zielen überein. Die Richtlinie 2001/77/EG legt Richtziele für die einzelnen Mitgliedstaaten fest. Das Richtziel für den Anteil des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen beträgt für Slowenien 32,6 % bis zum Jahr 2010. (32) Die Gesamtanzahl der Kraftwerke, von denen Strom gemäß der Maßnahme abgekauft wird, beträgt 434, wovon 430 an das Verteiler- und 4 an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Bei mehr als 90 % der an das Verteilernetz angeschlossenen Kraftwerke handelt es sich um Wasserkraftwerke und bei den übrigen um Biomassekraftwerke, Solarkraftwerke und Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung. (33) Die Maßnahme gilt seit der Verordnung über die Regeln für die Festsetzung der Preise und den Ankauf von Strom von qualifizierten Erzeugern von Strom (9), die am 4. April 2002 in Kraft getreten ist. (34) Die Verträge über den Ankauf von Strom, die zurzeit für die qualifizierten Kraftwerke und Netz- oder Systembetreiber gelten, wurden für einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen. (35) Slowenien erläuterte, dass die erneuerbaren Energiequellen gemäß Artikel 4 des Energiegesetzes aus dem Jahr 1999 so definiert sind, wie sie in Richtlinie 2001/77/EG bestimmt sind. (36) Das Hauptziel der Maßnahme ist, entsprechende wirtschaftliche Verhältnisse für die Entwicklung und Durchführung neuer Projekte der qualifizierten Kraftwerke sicherzustellen. Für die Festsetzung der Ankaufspreise nach einzelnen Arten der qualifizierten Kraftwerke, die zumindest eine minimale, für neue Investitionen erforderliche Rendite sicherstellen würden, wurde eine Kostenanalyse der einzelnen qualifizierten Kraftwerke (im Hinblick auf die primäre Energiequelle und Größe) angewendet. Die Höhe der Beihilfe oder Prämie wird als Unterschied zwischen dem einheitlichen jährlichen Ankaufspreis und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom festgesetzt. Wenn sich der Marktpreis erhöht, werden die Prämien entsprechend gesenkt. (37) In der nachstehenden Tabelle sind die Erzeugungskosten der qualifizierten Erzeuger im Hinblick auf die Kategorie der Technologie und Größe im Vergleich zu der von der Maßnahme gebotenen Prämie dargestellt. In der Tabelle wurde von einem vermuteten durchschnittlichen Marktpreis von 8 SIT/kWh ausgegangen. Dieser Betrag kann nur als Richtgröße dienen, da die Prämien entsprechend gesenkt werden, wenn sich die Marktpreise erhöhen. (38) Die Kosten für die Erzeugung übersteigen in allen Fällen den durchschnittlichen Marktpreis und den garantierten einheitlichen Ankaufspreis gemäß der Maßnahme für qualifizierte Erzeuger. Tabelle 1: Vergleich der Erzeugungskosten der qualifizierten Kraftwerke mit dem Ankaufspreis gemäß der Maßnahme Art des qualifizierten Kraftwerks (QK) im Hinblick auf die primäre Energiequelle Leistung Erzeugungs-kosten Unterschied Prämie   Größe [kW] [SIT/kWh] [SIT/kWh] [SIT/kWh] Wasserkraftwerke bis 1 MW 100 15,53 7,53 6,75 von 1 MW bis 10 MW 3 000 14,33 6,33 6,23 Biomassekraftwerke bis 1 MW 600 24,80 16,80 8,69 über 1 MW 1 500 18,18 10,18 8,17 Windkraftwerke bis 1 MW 100 23,28 15,28 6,55 über 1 MW 20 000 15,49 7,49 6,05 Geothermiekraftwerke   3 000 14,59 6,59 6,05 Solarkraftwerke bis 36 kW 36 175,26 167,26 81,67 über 36 kW 100 122,58 114,58 7,46 Sonstige QK (Biogas)   120 30,39 22,39 20,97 QK oder Wärmekraftwerke, die Siedlungsabfälle nutzen bis 1 MW 100 13,97 5,97 4,74 von 1 MW bis 10 MW 3 000 12,08 4,08 3,87 Wärmekraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung für Fernwärmeheizung bis 1 MW 700 16,54 8,54 5,9 von 1 MW bis 10 MW 3 000 14,56 6,56 5,38 Industrielle Wärmekraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung bis 1 MW 700 14,95 6,95 4,83 Bemerkung: Bei voraussichtlichem Marktpreis von 8 SIT/kWh. (39) Wie in der unteren Tabelle dargestellt, geht aus der Kostenanalyse und der wirtschaftlichen Berechnung nach Kategorien der qualifizierten Kraftwerke hervor, dass der gemäß der Maßnahme verwendete Nettogegenwartswert (NGW) der Ankaufspreise in keinem der qualifizierten Kraftwerke den NGW der gesamten Investitionskosten übersteigt. Tabelle 2: Vergleich des NGW der Ankaufspreise mit den Investitionskosten einzelner qualifizierter Kraftwerke Art des qualifizierten Kraftwerks (QK) im Hinblick auf die primäre Energiequelle Leistung Voraussichtlicher Jahresumsatz Gesonderte Investitionskosten Investition Jahresprämie Prämie — Investitionskosten (NGW)   Größe [kW] [MWh] [SIT/kW] [in Million SIT] [in Million SIT pro Jahr] [in Million SIT] Wasserkraftwerke bis 1 MW 100 456 480 000 48 2,9 –21,0 von 1 MW bis 10 MW 3 000 10 656 380 000 1 140 63,1 – 549,1 Biomassekraftwerke bis 1 MW 600 2 725 990 000 594 22,5 – 369,3 über 1 MW 1 500 6 813 660 000 990 52,9 – 492,1 Windkraftwerke bis 1 MW 100 187 341 000 34 1,2 –22,2 über 1 MW 20 000 40 800 253 000 5 060 234,5 –2 802,2 Geothermiekraftwerke   3 000 20 736 715 000 2 145 119,2 –1 029,1 Solarkraftwerke bis 36 kW 36 34 1 430 000 52 2,7 –26,2 über 36 kW 100 116 1 210 000 121 0,8 – 105,4 Sonstige QK (Biogas)   120 628 913 000 110 12,5 –1,0 QK oder Wärmekraftwerke, die Siedlungsabfälle nutzen bis 1 MW 100 624 319 000 32 2,8 –7,0 von 1 MW bis 10 MW 3 000 19 728 286 000 858 72,5 – 212,0 Wärmekraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung für Fernwärmeheizung bis 1 MW 700 2 496 198 000 139 16,1 –16,0 von 1 MW bis 10 MW 3 000 10 698 165 000 495 63,0 –19,3 Industrielle Wärmekraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung bis 1 MW 700 3 135 187 000 131 2,5 –5,0 Bemerkung: Mit angewendetem Diskontsatz von 8 %, einem Zeitraum von 15 Jahren und einer Senkung des Ankaufspreises oder Prämie um 5 % nach fünf Jahren und um 10 % nach zehn Jahren, gemäß der Verordnung über den Ankauf. (40) Die Prämien für die einzelnen qualifizierten Kraftwerke enthalten auch die von der slowenischen Gesetzgebung vorgeschriebene Kapitalrendite — diese gleicht einem Diskontsatz von mindestens 8 % auf Investitionen der öffentlichen Fonds. Da die Ankaufspreise und Prämien nicht angepasst wurden, beträgt die aktuelle Rendite für alle qualifizierten Kraftwerke, die erneuerbare Energiequellen nutzen, weniger als 8 %, wie es aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist. Solarkraftwerke, insbesondere kleine und mittlere Kraftwerke, können anhand der Prämie keine Kapitalrendite erzielen (negativer Ertrag). Tabelle 3: Kapitalrendite einzelner qualifizierter Kraftwerke Art des qualifizierten Kraftwerks (QK) im Hinblick auf die primäre Energiequelle Leistung Prämie In der Prämie enthaltene Kapitalrendite   Größe [kW] [SIT/kWh]   Wasserkraftwerke bis 1 MW 100 6,75 6,95  % von 1 MW bis 10 MW 3 000 6,23 7,90  % Biomassekraftwerke bis 1 MW 600 8,69 2,30  % über 1 MW 1 500 8,17 6,00  % Windkraftwerke bis 1 MW 100 6,55 0,40  % über 1 MW 20 000 6,05 6,35  % Geothermiekraftwerke   3 000 6,05 7,30  % Solarkraftwerke bis 36 kW 36 81,67 –1,4  % über 36 kW 100 7,46 –15,0  % Sonstige QK (Biogas)   120 20,97 6,80  % QK oder Wärmekraftwerke, die Siedlungsabfälle nutzen bis 1 MW 100 4,74 4,40  % von 1 MW bis 10 MW 3 000 3,87 7,30  % Wärmekraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung für Fernwärmeheizung bis 1 MW 700 5,9 0,49  % von 1 MW bis 10 MW 3 000 5,38 4,20  % Industrielle Wärmekraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung bis 1 MW 700 4,83 –0,1  % Bemerkung: Kapitalrendite, berechnet auf die Investitionen in die QK (siehe Tabelle 2), unter Berücksichtigung der aktuellen Prämienwerte. Kraft-Wärme-Kopplung (41) Slowenien erläutert, dass die neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen größtenteils mit Gasturbinen ausgestattet sind, die während des Betriebs eine elektrische Effizienz zwischen 37 % und 40 % sowie eine Gesamteffizienz über 80 % erreichen. Die neuen kleineren Turbinen erreichen eine elektrische Effizienz von über 30 % und eine Gesamteffizienz von ebenso über 80 %. Da die durchschnittliche elektrische Effizienz der herkömmlichen Wärmekraftwerke in Slowenien ca. 31 % beträgt, weist dies auf große Ersparnisse von Primärenergie (zwischen 15 % und 25 %) hin, die durch Stromerzeugung in den Einheiten für die Miterzeugung und den nützlichen Verbrauch von Wärme gewonnen wird. (42) Die Effizienz der qualifizierten Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung ist so definiert, dass sie die Kriterien der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (10) erfüllt. (43) Slowenien hat nachgewiesen, dass die Kosten für die Stromerzeugung in den qualifizierten Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung in allen Fällen den Ankaufspreis aus der Maßnahme übersteigen, dass der NGW der Prämie niedriger ist als die Investitionskosten und dass die Investitionsrendite kleiner als 4,20 % ist (siehe die letzten drei Zeilen der obigen Tabell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.