Europäische Union

95/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31995D0551. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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edern, die unter anderem gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung verstoßen, kann aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) der Satzung die Mitgliedschaft aberkannt werden. Damit fällt das System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen, das bezweckt, den Begriff der "annehmbaren Tarife" näher zu bestimmen, nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Vereniging van Cementhandelaren gegen Kommission) und vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85 (Verband der Sachversicherer gegen Kommission) (26) unter Artikel 85 Absatz 1. (21) In Anbetracht des Gesamtumsatzes der Kranvermietungsbranche und des Anteils der FNK-Mitgliedsunternehmen an diesem Markt ist die Regelung geeignet, den Wettbewerb spürbar einzuschränken. Das Zumietverbot der SCK (22) Inhabern eines SCK-Zertifikats war es laut Artikel 7 des Reglements verboten, Kräne von Unternehmen zuzumieten, die der SCK nicht angeschlossen sind. Diese Bestimmung wurde am 4. November 1993 auf Anordnung des nationalen Richters schließlich aufgehoben. (23) Das Verbot, Firmen ohne SCK-Zertifikat als Subunternehmer einzuschalten, schränkt die Handlungsfreiheit der zertifizierten Unternehmen ein. Die Frage, ob dieses Verbot als Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 zu beanstanden ist, muß unter den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gesehen werden. Ginge das Verbot mit einem allen offenstehenden, unabhängigen und transparenten Zertifizierungssystem einher, das auch die Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme beinhaltet, ließe sich argumentieren, daß es keine Wettbewerbsbeschränkungen bewirkt, sondern ausschließlich darauf ausgerichtet ist, die Qualität der zertifizierten Gegenstände oder Dienstleistungen vollständig zu gewährleisten. Das fragliche Zumietverbot ist, wie im folgenden ausführlicher dargelegt, nach Artikel 85 Absatz 1 unzulässig, da das Zertifizierungssystem der SCK zumindest bis zum 21. Oktober 1993 jedenfalls nicht allen offenstand und die Anerkennung ähnlicher, im Rahmen anderer Systeme erteilter Garantien ausgeschlossen ist. (24) Die Zertifizierung durch die SCK wies von Anfang an Merkmale eines geschlossenen Systems auf. FNK-Mitglieder waren bereits früher (bis 28. April 1992) nach Artikel 3 Buchstabe a) der FNK-Geschäftsordnung verpflichtet, zusätzliche Kräne vorzugsweise von anderen Mitgliedsunternehmen zuzumieten. Vom Tag der Stiftungsgründung am 13. Juli 1984 bis zum 18. September 1987 kamen ausschließlich FNK-Mitglieder für die Zertifizierung durch die SCK in Betracht (Artikel 2 des Reglements). Da gemäß Artikel 4 Buchstabe a) der FNK-Satzung nur Kranvermietungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden Mitglied werden dürfen, waren ausländische Kranvermieter von der Teilnahme am Zertifizierungssystem der SCK ausgeschlossen. Die ausdrückliche Bestimmung, wonach allein FNK-Mitglieder von der SCK zertifiziert werden können, wurde zwar im September 1987 aufgehoben; dennoch war die Teilnahme am Zertifizierungsprojekt für Nichtmitglieder in der Praxis schwieriger als für die Mitglieder des Verbandes. Die Teilnahmekosten etwa waren bis Januar 1992 für außenstehende Unternehmen beträchtlich höher als für FNK-Mitglieder (siehe Erwägungsgrund 9). Die der SCK angeschlossenen Unternehmen scheinen daher in der Tat überwiegend mit den FNK-Mitgliedsunternehmen identisch zu sein (siehe Erwägungsgrund 5). Ausländischen Kranvermietern wurde der Zugang zu dem System ferner dadurch erschwert, daß die Zertifizierungsanforderungen auf die niederländische Situation zugeschnitten waren. So wurde bis zum 1. Mai 1993 die Eintragung in das niederländische Handelsregister verlangt und mußten bis zum 21. Oktober 1993 die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FNK angewendet werden (siehe Erwägungsgrund 11). (25) Auch eine Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme ist im SCK-Zertifizierungssystem nicht vorgesehen, und zwar weder von Systemen anderer privatrechtlicher Einrichtungen in der Gemeinschaft noch von staatlichen Regelungen zur Gewährleistung gleichwertiger Sicherheitsgarantien im Kranvermietungsgewerbe. In einem Schreiben vom 12. Juli 1993, das mit Schreiben vom 3. August 1993 näher ausgeführt wurde, schlug die SCK vor, das Zumietverbot nach Artikel 7 zweiter Gedankenstrich des Reglements dahin gehend zu ändern, daß ausschließlich Kräne eingesetzt werden dürfen, "die ein gültiges Zertifikat nachweisen können, welches nach Abschluß eines Zertifizierungsverfahrens durch die Stiftung oder eine andere - niederländische oder ausländische - Prüfstelle erteilt wurde, die für die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen qualifiziert ist und dabei nachweislich gleichwertige Kriterien zugrunde legt". Dieser Vorschlag hat, wie die Kommission der SCK mit Schreiben vom 2. August 1993 mitteilte, die Bedenken der Kommission keineswegs ausgeräumt, da nicht nachgewiesen werden konnte, daß ein Zertifizierungssystem des privaten Rechts wie das von der SCK geschaffene den bestehenden gesetzlichen Anforderungen an Hebekräne und Hebezeuge Wesentliches hinzufügt. Diese Maschinen und ihre Bauteile fallen unter die bereits erwähnte Richtlinie 89/392/EWG. Außerdem konnte die vom niederländischen Staat anerkannte Einrichtung für die Überwachung von Hebekränen, die KeBoMa, seinerzeit nicht als qualifizierte Zertifizierungsinstanz in Betracht kommen, mit der Folge, daß Hebekräne, die lediglich über ein KeBoMa-Prüfzeichen verfügten - womit sie alle einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfuellten -, weiterhin vom Zumietverbot betroffen waren. Der Vorschlag der FNK und SCK hätte somit in der Praxis kaum etwas bewirkt. (26) Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Zumietverbot verstärkte noch den geschlossenen Charakter des Zertifizierungssystems und leistete der gegenseitigen Vorzugsbehandlung der beteiligten Unternehmen Vorschub. Durch das Zumietverbot wurde nicht nur die Handlungsfreiheit der angeschlossenen Unternehmen und damit deren Wettbewerb untereinander eingeschränkt; auch Dritten - und insbesondere Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - wurde der Zugang zum niederländischen Markt erheblich erschwert (siehe Erwägungsgrund 11, erster Absatz). Die SCK hat nicht nachgewiesen, daß ihr Zertifizierungssystem ohne das Zumietverbot und weitere Einschränkungen nicht funktionieren könnte. Der Umstand, daß das SCK-System nach der erzwungenen Rücknahme absichtlich bezweckter Einschränkungen offenkundig noch immer funktioniert, weist eher auf das Gegenteil hin. (27) Die wettbewerbsbeschränkenden Merkmale und Auswirkungen des Zumietverbots als Bestandteil des SCK-Zertifizierungssystems müssen im Zusammenhang mit dem häufigen Einsatz von bei anderen Kranvermietungsfirmen angemieteten Kränen, dem Marktanteil der bei der SCK angeschlossenen Unternehmen und der Stellung der FNK sowie der Beteiligung der größten Unternehmen, die Mietkräne einsetzen, an der SCK gesehen werden. Die Präsenz der großen Firmen in den SCK-Organen führt in der Praxis dazu, daß Unternehmen mit SCK-Zertifikat sich bei Großaufträgen in einer günstigeren Position befinden. So darf unter anderem bei Shell oder den Niederländischen Eisenbahnen internen Anweisungen zufolge ausschließlich mit Kranvermietungsunternehmen zusammengearbeitet werden, die von der SCK zertifiziert wurden. (28) Die Artikel 9 und 10 des Reglements bestimmen, daß angeschlossene Unternehmen bei Mißachtung der verschiedenen Vorschriften, darunter das Zumietverbot, ausgeschlossen werden oder ihr Zertifikat verlieren können. Der Ausschluß bzw. der Entzug des Zertifikats wird durch Anzeigen in Fachzeitschriften (siehe Artikel 8 des Reglements) bekanntgemacht, was in erster Linie eine Androhung des Zertifikatentzugs für anderen Teilnehmer, die weiterhin mit dem betreffenden Unternehmen Geschäfte tätigen, beinhaltet und in zweiter Linie nahelegt, daß es besser ist, die Geschäftsbeziehungen zu dem fraglichen Unternehmen einzustellen. Derartige Anzeigen sind daher für die betreffenden Firmen äußerst schädlich. (29) Während die FNK verlangt, daß ihre Mitglieder in den Niederlanden ansässig sind (Artikel 4 Buchstabe a) des FNK-Statuts), waren die Zertifizierungsbedingungen der SCK in der ursprünglich angemeldeten Fassung ausschließlich und ausnahmslos auf die Situation in den Niederlanden abgestimmt. Dadurch wurde Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Belgien und Deutschland (siehe Erwägungsgrund 11), die Teilnahme verwehrt bzw. zumindest der Zugang zum niederländischen Markt erheblich erschwert. Demgegenüber scheinen niederländische Kranvermieter für eine Tätigkeit etwa auf dem belgischen oder deutschen Markt keine anderen Voraussetzungen erfuellen zu müssen als die, den dort jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen zu genügen. In Deutschland und in Belgien besteht für die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung von Kränen ein ähnliches System wie in den Niederlanden. (30) Angesichts des Gesamtumsatzes der Kranvermietungsbranche, des Marktanteils der Unternehmen mit SCK-Zertifikat und der Mitwirkung der Auftraggeber in der Stiftung kann das Zumietverbot der SCK den Wettbewerb spürbar einschränken. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (31) FNK und SCK bestreiten, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, und begründen dies mit dem begrenzten Umfang der grenzüberschreitenden Tätigkeiten in dieser Branche, der darauf zurückzuführen sei, daß "mobile Kräne ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, transportiert zu werden". Laut FNK-Handbuch haben jedoch selbstfahrende Krupp-Kräne eine maximale Geschwindigkeit von 63 bis 78 km/h (Handbuch 1991, Seite 10). In einer Anzeige auf Seite 124 des Handbuchs werden Mietkräne mit einem Hebevermögen von 12 bis 400 Tonnen angeboten, die "rasch und überall einsetzbar" sind. Es ist also - wie das Wort "mobil" im übrigen bereits andeutet - sehr wohl möglich, mobile Kräne zu transportieren. Das System stellt somit eine potentielle Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dar. Die Tatsache, daß die beteiligten Unternehmen gegenwärtig keine innergemeinschaftlichen Tätigkeiten entfalten, ändert hieran nichts, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 107/82, AEG-Telefunken gegen Kommission (27), festgestellt hat. Die Tatsache, daß zwei der Beschwerdeführer in Belgien niedergelassen sind, weist darauf hin, daß ein innergemeinschaftlicher Verkehr eine reale Möglichkeit ist. Aus den in den Erwägungsgründen 21 und 30 genannten Gründen ist diese (potentielle) Beeinträchtigung des Handels auch spürbar. 2. Artikel 85 Absatz 3 (32) Sowohl die Satzung und die Geschäftsordnung der FNK als auch die Satzung und das Reglement der SCK wurden bei der Kommission im Hinblick auf die Erteilung eines Negativattests, hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3, angemeldet. (33) Um für eine Freistellung in Betracht zu kommen, müssen FNK und SCK unter anderem nachweisen, daß die fraglichen Vereinbarungen und/oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen unter angemessener Beteiligung der Kunden an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung des Kranvermietungsgewerbes beitragen. Diese Verbesserung muß spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, die geeignet sind, die mit ihr verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64, Consten und Grundig gegen Kommission (28). Die Richtpreise und Verrechnungstarife der FNK (34) Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß die Verpflichtung zur Anwendung "annehmbarer" Tarife ungeachtet der vermeintlich angestrebten größeren Markttransparenz zur Verbesserung des Kranvermietungsgewerbes beiträgt und daß die Kunden - Unternehmen, die Hebekräne mieten - angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden. Die berechneten Richtpreise und Verrechnungstarife, die die FNK festgelegt hatte, um den Begriff "annehmbar" zu präzisieren, lagen im Gegenteil nach der im Erwägungsgrund 10 erwähnten Unternehmensstudie in der Regel über den marktüblichen Tarifen. Der Grund dafür liegt der Untersuchung zufolge in dem Umstand, daß "man es auf dem Markt mit Wettbewerb zu tun hat". (35) Eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 ist daher aus den oben dargelegten Gründen ausgeschlossen. Das Zumietverbot der SCK (36) Die Frage, ob das Zumietverbot für eine Freistellung in Betracht kommt, ist im Zusammenhang mit dem Zertifizierungssystem zu sehen, in dessen Rahmen das Verbot gilt. Nach Aussage der SCK dient das Zertifizierungssystem dazu, den Markt transparent zu machen, und ist das Zumietverbot als ein Element zu sehen, das das System abrundet, um die Qualität der Kräne und Dienstleistungen der angeschlossenen Unternehmen sicherzustellen. Das von ihre errichtete System gehe über die geltenden einschlägigen Anforderungen, die das Gesetz vorschreibt, hinaus. Ferner biete nur das Zumietverbot die Möglichkeit, wirksam zu überprüfen, ob die von der SCK geforderten Voraussetzungen erfuellt werden. Die Anerkennungskriterien des Zertifizierungsrats, denen die ISO-Normen für Qualitätssicherungssysteme zugrunde liegen, würden geradezu nach dem Verbot verlangen. (37) Der Standpunkt der SCK wird von der Kommission nicht geteilt. Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß das SCK-Zertifizierungssystem den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften etwas Wesentliches hinzufügt. Die den angeschlossenen Unternehmen auferlegten Pflichten sind nahezu identisch mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere was die Abführung der Steuern und Sozialabgaben und die Sicherheitsvorschriften betrifft (siehe Erwägungsgrund 11). Dies wurde von der SCK in der Anmeldung ausdrücklich anerkannt mit dem Hinweis, "die SCK möchte lediglich bewirken, daß ein zertifiziertes Unternehmen nachweisen kann, daß es den gesetzlichen Anforderungen genügt" (29). Die Behörden haben darüber zu wachen, daß die geltenden Vorschriften von allen Unternehmen eingehalten werden, wobei unerheblich ist, ob diese an dem System teilnehmen oder nicht (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti AG gegen Kommission (30). Wie aus der Kommission von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten hervorgeht, können auch Unternehmen, die nicht am Zertifizierungssystem der SCK teilhaben, den Nachweis erbringen, daß sie die gesetzlichen Anforderungen erfuellen. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß die den angeschlossenen Unternehmen auferlegten Beschränkungen und die daraus resultierenden Nachteile für nichtangeschlossene Unternehmen eindeutig schwerer wiegen als die von der SCK angeführten etwaigen Vorteile. So wird der größte Teil der Sicherheitsanforderungen, die die SCK für die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen stellt, auch durch die auf dem Gesetz über Arbeitsbedingungen ("Arbowet") basierenden Sicherheitsvorschriften ("Veiligheidsbesluiten") und die verschiedenen einschlägigen ministeriellen Anordnungen vorgeschrieben. Die amtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen wird insbesondere durch die KeBoMa und die Arbeitsinspektion ausgeübt. Auch die Anforderungen der SCK, die nicht die Sicherheit betreffen, wie die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben, die Mitgliedschaft in der Handelskammer, der Abschluß einer Haftpflichtversicherung, der Nachweis der Kreditwürdigkeit und die Anwendung der Tarifverträge (CAO), sind größtenteils im Gesetz wiederzufinden. Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus geht die SCK mit ihren Anforderungen an die Art der Unternehmensführung, doch reicht dies allein nicht aus, um die auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen. Selbst wenn die von der SCK angeführten etwaigen Vorteile schwerer wögen als die Nachteile für nichtangeschlossene Unternehmen, wurde nicht glaubhaft nachgewiesen, daß das Zertifizierungssystem der SCK ohne das Zumietverbot nicht funktionieren könnte. Seit dem 4. November 1993 hat das System auch ohne Zumietverbot funktioniert (siehe Erwägungsgrund 11). SCK zufolge ist das Verbot aufgrund von Artikel 2 Absatz 5 der Anerkennungskriterien des Zertifizierungsrats, denen die ISO-Normen über Qualitätssicherungssysteme zugrunde liegen, zwingend geboten. Nach der genannten Bestimmung gibt es drei Möglichkeiten, den qualitativen Standard des Zulieferers - im vorliegenden Fall des Unternehmens, von dem zugemietet wird - zu überwachen. Dies kann unter anderem dadurch geschehen, daß der zumietende Kranvermieter eigenverantwortlich prüft, ob das in derselben Branche tätige Unternehmen, von dem er zumietet, die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfuellt, in dem es z. B. Prüfbescheinigungen oder eine Hebebescheinigung usw. vorlegt. Damit erhält ein Kranvermietungsunternehmen, das sich aus welchen Gründen auch immer nicht der SCK anschließen möchte, dennoch grundsätzlich Zugang zum Markt, ohne daß die Qualität darunter leidet. (38) Die Tatsache, daß die Zertifizierungspolitik der Kommission Raum für privatrechtlich organisierte Zertifizierungssysteme mit dem Ziel einer ergänzenden Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften beläßt, bedeutet nicht, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung solcher Systeme die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags außer Acht gelassen werden dürfen. Unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Wettbewerbsbeschränkungen können deshalb nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß sich die Einführung eines Zertifizierungssystems als solches in die Zertifizierungspolitik der Kommission einordnet. (39) Eine Freistellung des Zumietverbots der SCK gemäß Artikel 85 Absatz 3 ist nach alledem ausgeschlossen. 3. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (40) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, nachdem sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages festgestellt hat, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. 4. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 (41) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen in Höhe von mindestens eintausend bis zu einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn Prozent des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes von Unternehmen festsetzen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 verstoßen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße trägt die Kommission allen relevanten Faktoren und insbesondere der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung. (42) Nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 dürfen keine Geldbußen für Handlungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen festgesetzt werden, die nach deren Anmeldung bei der Kommission und vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 begangen werden. Diese Bestimmung wurde jedoch in der oben erwähnten Entscheidung 94/272/EG von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 im vorliegenden Fall aufgehoben. (43) Die Kommission ist der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldbuße sowohl gegen die FNK wegen ihres Systems von Richtpreisen und Verrechnungstarifen als auch gegen die SCK wegen des Zumietverbots geboten ist. (44) Es ist ausgeschlossen, daß sich FNK und SCK nicht des Umstands bewußt gewesen sind, daß die beanstandeten Verhaltensweisen dazu dienten, den Wettbewerb einzuschränken, oder zumindest Einschränkungen zur Folge haben. (45) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: - Die absichtlich bezweckten Einschränkungen kontrollieren und beschränken den niederländischen Kranvermietungsmarkt auf künstliche Weise und stören somit den gemeinschaftlichen Kranvermietungsmarkt. - FNK und SCK sind im Kranvermietungssektor bedeutende Marktteilnehmer, die untereinander engen Kontakt halten und eine große Anzahl von Unternehmen umfassen, die wiederum zusammen einen bedeutenden Teil des Kranvermietungsmarktes umfassen. - Von der Anwendung der Einschränkungen wurde erst nach einer entsprechenden richterlichen Anordnung Abstand genommen. (46) Die Regelungen der FNK hinsichtlich der Anwendung annehmbarer Tarife traten am 15. Dezember 1979 in Kraft und galten bis zum 28. April 1992. Diese FNK-Regeln wurden bei der Kommission am 6. Februar 1992 angemeldet. Da die Entscheidung 94/272/EG zur Aufhebung der Geldbußenfreiheit nur das Verbot, zusätzliche Kräne anzumieten, betraf und nicht das Tarif- und Preissystem des FNK, darf die gegen das FNK zu verhängende Geldbuße nur den Zeitraum bis zum 6. Februar 1992 abdecken. Das im SCK-Reglement vorgesehene Zumietverbot trat am 1. Januar 1991 in Kraft und wurde aufgrund nationaler richterlicher Entscheidungen für die Zeit vom 17. Februar bis zum 9. Juli 1992 und ein zweites Mal ab dem 4. November 1993 für ungültig erklärt. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung der SCK-Vereinbarungen am 15. Januar 1992 und der Bekanntgabe, am 22. April 1994, der Entscheidung 94/272/EG an SCK wird bei der Höhe der SCK auferlegten Geldbußen nicht berücksichtigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (FNK) hat gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, weil sie in der Zeit vom 15. Dezember 1979 bis 28. April 1992 ein System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen angewandt hat, das den Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit gab, Vorhersagen über die Preispolitik der anderen Mitglieder zu treffen. Artikel 2 FNK stellt die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ab, soweit nicht bereits geschehen. Artikel 3 Die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (SCK) hat gegen Artikel 85 Artikel 1 EG-Vertrag verstoßen, weil sie in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 4. November 1993, mit Ausnahme des Zeitraums vom 17. Februar bis 9. Juli 1992, dem bei ihr angeschlossenen Unternehmen untersagt hat, Kräne von der SCK nicht angeschlossenen Unternehmen zuzumieten, wodurch Kranvermietungsunternehmen, die der SCK nicht angehören, und insbesondere ausländischen Kranvermietern der Zugang zum niederländischen Markt in Anbetracht der Tatsache, daß das SCK-Zertifizierungssystem weder in dem fraglichen Zeitraum das Kriterium der Offenheit erfuellt hat noch die Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme zuläßt, erschwert wurde. Artikel 4 SCK stellt die in Artikel 3 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ab, soweit nicht bereits geschehen. Artikel 5 (1) Gegen FNK wird wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbuße in Höhe von 11 500 000 ECU verhängt. (2) Gegen SCK wird wegen der in Artikel 3 festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbuße in Höhe von 300 000 ECU verhängt. Artikel 6 Die in Artikel 5 genannten Beträge sind in Ecu innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgendes Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen. 310-0933000-34, Bank Brussel Lambert, Europees Agentschap, Rondpunt Schuman 5, B-1040 Brüssel. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden von Rechts wegen Zinsen fällig, die sich nach dem Ecu-Satz des Europäischen Währungsinstituts vom ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, richten, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. 9,25 %. Artikel 7 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf, Postbus 551, NL-4100 AH Culemborg; 2. Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven, Postbus 312, NL-4100 AH Culemborg. Diese Entscheidung ist nach Artikel 192 EG-Vertrag ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 29. November 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.