Europäische Union

95/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0551. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/93. (3) Datiert vom 9. Januar 1992. (4) Datiert vom 1. Januar 1992. (5) Datiert vom 17. Juli 1989. (6) Datiert vom 31. Oktober 1988. (7) Ursprünglich hatte die SCK das Ziel, das Qualitätsniveau von Kranvermietungsunternehmen in den Niederlanden zu fördern und aufrechtzuerhalten. Die Worte "in den Niederlanden" wurden am 9. Januar 1992 im Rahmen einer Satzungsänderung gestrichen. (8) Von den 190 Unternehmen, die am Stichtag 21. Juli 1994 SCK-Mitglieder waren, gehörten lediglich sieben nicht der FNK an. Umgekehrt hatten zu diesem Zeitpunkt nur zwölf der 196 FNK-Mitgliedsunternehmen kein SCK-Zertifikat. (9) 1990 waren nach der von der Nederlandse Middenstandsbank (NMB) durchgeführten Untersuchung im Kranvermietungssektor 240 bis 280 Unternehmen tätig, von denen etwa 170 FNK-Mitglieder waren: NMB schätzte dabei den Marktanteil der FNK für 1989 auf 78 % (344 von insgesamt 440 Millionen hfl), unter der Annahme, daß pro Kran im Durchschnitt 254 000 hfl umgesetzt wurden, die FNK-Mitglieder über insgesamt 1 354 Kräne verfügten und es sich bei den Unternehmen, die der FNK nicht angehörten, um verhältnismäßig kleine Betriebe handelte. Nach dem Abschlußbericht SCK-Neubewertung des Zertifizierungsrats ("Raad voor de Certificatie") vom 11. Januar 1993 stammen rund 70 % der in den Niederlanden vermieteten Kräne von Unternehmen mit SCK-Zertifikat. (10) Nach dem KeBoMa-Jahresbericht 1992 gibt es in den Niederlanden 3 432 mobile Kräne, von denen laut Aussage von FNK und SCK rund 3 000 zur Vermietung bestimmt sind. (11) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. Diese Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1). Bei einer früheren Änderung (Richtlinie 91/368/EWG, ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16) wurden Hebezeuge in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen. (12) Die Pflicht zur Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme entfällt gemäß der Richtlinie betreffend Maschinen (siehe vorherige Fußnote) ab 1. Januar 1993 für Hebekräne, die mit EG-Zeichen - das später gemäß Artikel 6 der Richtlinie 93/68/EWG in "CE-Kennzeichnung" umbenannt wurde - versehen sind und denen die EG-Konformitätsbescheinigung gemäß der genannten Richtlinie beigefügt ist. (13) Anerkennungsbeschluß Nr. 230677 des Staatssekretärs für soziale und Arbeitsmarktfragen vom 18. Februar 1982 (Niederländischer Staatsanzeiger Nr. 77). (14) Jahresbericht 1992 der Stiftung KeBoMa, Seite 1. (15) Als Sachverständiger kann unter anderem der Kranlieferer auftreten, wenngleich in der Praxis auch hier gewöhnlich auf die Dienste der KeBoMa zurückgegriffen wird. (16) Siehe Punkt 4 der Anmeldung. Dies geht auch eindeutig aus dem Abschlußbericht hervor (siehe Fußnote 3, Seite 80). (17) Seit dem 1. Januar 1993 gebraucht die SCK allerdings eine andere Postanschrift, wie sich aus einem Schreiben vom 21. Juli 1994 ersehen läßt. (18) NMB-Branchenuntersuchung "Bedrijfstakonderzoek t.a.v. kraanverhuurbedrijven" vom 15. Dezember 1990, Seite 19. (19) NMB-Branchenuntersuchung, Seiten 4, 15 und 19, sowie Punkt 19 der FNK-Anmeldung. (20) Siehe Punkt 19 der FNK-Anmeldung und Schreiben der FNK vom 3. März 1992 an verschiedene Kranvermietungsunternehmen. (21) "Algemene Voorwaarden voor de uitvoering van opdrachten door kranexploitanten", hinterlegt bei den Arrondissementsgerichten Amsterdam und Rotterdam am 1. Januar 1991. (22) Vor Inkrafttreten des Zumietverbots am 1. Januar 1991 galt eine Übergangsbestimmung der zufolge der Zertifikatinhaber verpflichtet war, sich beim Zumieten von Kränen zu vergewissern, ob das angemietete Material und Personal geeignet ist, damit er die Haftung dafür übernehmen kann. (23) ABl. Nr. L 117 vom 7. 5. 1994, S. 30. (24) ABl. Nr. L 316 vom 23. 11. 1988, S. 43. (25) Siehe Punkte 17 und 18 der FNK-Anmeldung. (26) Slg. 1972, S. 977 und 989 ff. Slg. 1987, S. 405 und 455-458. (27) Slg. 1983, S. 3151, Randnummer 60. (28) Slg. 1966, S. 321 (S. 397). (29) Punkt 28 der SCK-Anmeldung, siehe auch die Punkte 26 und 27. Mittlerweile distanziert sich jedoch die SCK offenbar von ihrem eigenen Standpunkt (Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vom 21. Oktober 1994, Seite 19, Fußnote 3). (30) Slg. 1991, S. II-1439, Randnummer 118, S. II-1489.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.