Europäische Union

95/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0551. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31995D0551 95/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 312 vom 23/12/1995 S. 0079 - 0089 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (95/551/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf die am 13. Januar 1992 von M.W.C.M. van Marwijk in Verbindung mit einem Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen eingereichte Beschwerde und auf die von der Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und der Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven am 15. Januar bzw. 6. Februar 1992 angemeldeten Satzungen und Regelungen, nachdem den betroffenen Parteien gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung Beteiligter und Dritter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Die Beschwerde (1) Am 13. Januar 1992 haben M.W.C.M. van Marwijk und zehn andere Unternehmen bei der Kommission eine Beschwerde in Verbindung mit einem Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen eingereicht, weil ihrer Ansicht nach die Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven - im folgenden "FNK" genannt - und die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf - im folgenden "SCK" genannt - gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen haben, indem sie Unternehmen, die nicht durch die SCK zertifiziert worden sind, von der Vermietung mobiler Kräne ausgeschlossen und gemäß ihren Satzungen und Regelungen feste Preise vorgeschrieben haben. Die angemeldeten Vereinbarungen (2) Die Satzung (3) und das "Reglement certificatie kraanverhuurbedrijf" (4) der SCK, nachfolgend "Reglement" genannt, wurden zusammen mit einer Reihe von Anhängen, die unter anderem die Zertifizierungsvorschrift enthalten, am 15. Januar 1992, die Sitzung (5) und die Geschäftsordnung (6) der FNK am 6. Februar 1992 bei der Kommission angemeldet. In beiden Fällen wurde ein Negativattest oder hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 beantragt. FNK Die Regelungen der FNK sehen in der angemeldeten Fassung unter anderem vor, daß die Mitgliedsunternehmen annehmbare Mietgebühren berechnen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FNK, die auch Bestimmungen bezüglich der Preise enthalten, anwenden (Artikel 3 Buchstaben b) oder c) der FNK-Geschäftsordnung) und sich bei der Zumietung zusätzlich erforderlicher Kräne vorrangig an andere Mitgliedsunternehmen wenden (Artikel 3 Buchstabe a) der FNK-Geschäftsordnung). SCK Die Regelungen der SCK beinhalten in der angemeldeten Fassung unter anderem ein Verbot für die angeschlossenen Unternehmen, zusätzliche Kräne von außenstehenden Unternehmen zuzumieten (Zumietverbot - "inhuurverbod" - nach Artikel 7 zweiter Gedankenstrich des SCK-Reglements). Die Parteien (3) Die Beschwerde wird geführt von Unternehmen, die mobile Kräne vermieten. Bei Einreichung der Beschwerde waren neun der Beschwerdeführer in den Niederlanden, die beiden anderen in Belgien niedergelassen, keines dieser Unternehmen gehörte der FNK oder der SCK an. Seit Januar 1992, als die Beschwerde eingereicht wurde, sind drei der beschwerdeführenden Kranvermietungsunternehmen der FNK beigetreten, ein Unternehmen ist gleichzeitig SCK-Mitglied geworden. (4) Die FNK ist eine Vereinigung von Unternehmen, die mobile Kräne vermieten. Sie wurde am 13. März 1971 gegründet und hat ihren Sitz in Culemborg. Satzungsmäßiges Ziel der FNK ist die Wahrung der Interessen von Kranvermietungsunternehmen, insbesondere ihrer Mitglieder, und der Ausbau der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den angeschlossenen Unternehmen im weitesten Sinn. Laut Satzung können der Vereinigung keine Unternehmen mit Sitz außerhalb der Niederlande beitreten. Mitte 1994 zählte der Verband 196 Mitglieder. (5) Die SCK wurde am 13. Juli 1984 unter der gleichen Adresse in Culemborg gegründet. Laut Satzung hat sie die Aufgabe, das Qualitätsniveau von Kranvermietungsunternehmen zu fördern und aufrechtzuerhalten (7). Zu diesem Zweck hat SCK ein privatrechtliches Zertifizierungssystem auf freiwilliger Basis eingerichtet. Mitte 1994 zählte die Stiftung 190 Unternehmen, von denen die meisten zugleich Mitglied der FNK sind (8). Der Markt (6) Mietkräne werden vornehmlich in der Bauwirtschaft, in der petrochemischen Industrie und in der Verkehrswirtschaft der Niederlande eingesetzt. In der Kranvermietungsbranche wird das Zumieten von Kränen anderer Kranvermieter in großem Maßstab praktiziert. Die befristete Zumietung von (zusätzlich erforderlichen) Kränen kann aus Gründen der Materialersparnis und optimalen Kapazitätsauslastung vorteilhafter sein als der käufliche Erwerb. Zum Zeitpunkt der Anmeldung waren laut FNK in den Niederlanden etwa 350 Kranvermietungsunternehmen tätig, die zusammen rund 450 Millionen ECU umsetzen. Der Marktanteil der FNK-Mitglieder und Inhaber eines SCK-Zertifikats lag nach Schätzungen einer 1990 durchgeführten unabhängigen Brancheuntersuchung bei 78 % (9). FNK und SCK selbst schätzen ihren Anteil für 1992 - ausgehend von insgesamt rund 3 000 Mietkränen in den Niederlanden und 1 544 im Besitz von FNK-Mitgliedern befindlichen Kränen - auf ungefähr 51 % (10). Bedingt durch Transportprobleme werden laut FNK die meisten Kräne innerhalb eines Radius von ungefähr 50 km eingesetzt, wodurch sich der niederländische Markt für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten auf Gebiete in der Nähe der belgischen und der deutschen Grenze beschränkt. Staatliche Aufsicht (7) Aufgrund des Gesetzes über Arbeitsbedingungen (Arbeidsomstandighedenwet - "Arbowet") muß der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, daß die Werkzeuge, die er einsetzt, von der Konstruktion her zweckentsprechend und tauglich sind. Weiterhin ist er verpflichtet, diese Werkzeuge regelmäßig überprüfen zu lassen. Diese Vorschrift ist in verschiedenen Durchführungsbeschlüssen (sog. "veiligheidsbesluiten" oder "Sicherheitsbeschlüssen") näher ausgestaltet. Zu nennen sind hier vor allem der "Veiligheidsbesluit voor fabrieken of werkplaatsen" und der "Veiligheidsbesluit restgroepen" mit Sicherheitsvorschriften für den Bau und den Einsatz von Hebekränen und Hebezeugen. Diese Vorschriften sind für die verschiedenen Arten von Kränen und Hebegeräte unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/392/EWG des Rates (11) betreffend Maschinen im einzelnen in Ministerialverordnungen in verschiedenen Anzeigen des Amts für Arbeitsinspektion ("Arbeidsinspectie") ausgestaltet. Deutschland und Belgien haben vergleichbare Regelungen. Das Gesetz sieht vor, daß Kräne und Hebezeuge erstmals vor der ersten Inbetriebnahme (12), dann nach drei Jahren und schließlich alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Die "KeBoMa" ("Keuring Bouwmachines"), eine Stiftung zur Überwachung von Baumaschinen mit Sitz in Ede, wurde 1982 vom Ministerium für soziale und Arbeitsmarktfragen aufgrund des "Veiligheidsbesluit voor fabrieken of werkplaatsen" als Einrichtung zur Untersuchung und Erprobung von unter anderem Mobilkränen und Hebezeugen anerkannt (13). Die KeBoMa ist als einzige Instanz für die Durchführung derartiger Kontrollen vom Staat angewiesen und zugelassen (14). Bei erheblichen Sicherheitsmängeln hat die KeBoMa die Arbeitsinspektion zu unterrichten. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch die KeBoMa muß der Arbeitgeber seine Kräne mindestens im jährlichen Abstand durch einen von der Arbeitsinspektion für ausreichend qualifiziert befundenen Sachverständigen begutachten lassen (15). Struktur der FNK und der SCK (8) Die SCK ist vom Zertifizierungsrat ("Raad voor de Certificatie") als Prüfstelle anerkannt, was unter anderem beinhaltet, daß sie dem Rat zufolge über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt. (9) Dessenungeachtet bestehen zwischen der FNK und SCK enge Bindungen. Der Vorstand der SCK wurde laut Satzung vom Tag der Gründung an bis zum 15. Dezember 1987 vollständig von der Geschäftsführung der FNK bestellt und entlassen. Seit der am 15. Dezember 1987 erfolgten Satzungsänderung werden freiwerdende Sitze vom SCK-Vorstand selbst neu besetzt. Bis zum 20. Juni 1994 wurden allerdings die aus der Branche stammenden Vorstandsmitglieder (die Hälfte des SCK-Vorstands) auf verbindlichen Vorschlag der FNK bestellt. Der verbindliche Charakter des FNK-Vorschlags wurde erst mit diesem Datum aufgehoben. Bis dahin hatte die FNK demnach maßgeblichen Einfluß auf die Bestellung von mindestens der Hälfte der SCK-Vorstandsmitglieder. Somit konnte der SCK-Vorstand, in dem für die Beschlußfassung laut Satzung die einfache Mehrheit genügt, in der Praxis keine Beschlüsse ohne die Zustimmung der FNK fassen. Unterstüzt wird der SCK-Vorstand von einem Beratenden Ausschuß ("College van Advies"), der seit dem 20. Juni 1994 in der Satzung als Sachverständigenausschuß ("College van Deskundigen") bezeichnet wird und dessen Mitglieder vom SCK-Vorstand bis zum 15. Dezember 1987 in Absprache und von da ab bis zum 20. Juni 1994 nach Rücksprache mit der FNK-Geschäftsführung bestellt und entlassen werden, die selbst auch Personen vorschlagen kann. Der Ausschuß zählt acht Mitglieder, von denen zwei aus der FNK selbst und drei aus angeschlossenen Organisationen und (Vereinigungen von) Unternehmen kommen, die Aufträge an Kranvermietungsunternehmen vergeben. Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, den SCK-Vorstand in Fragen der Art und des Inhalts des Zertifizierungssystems und der dem System zugrundeliegenden Prüfungskriterien und -verfahren zu beraten. Die Stellungnahmen des Ausschusses sind bindend (Artikel 2 der Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses). Für die eigentlichen Zertifizierungsbeschlüsse ist die Zertifizierungskommission ("Certificatiecommissie") zuständig, die sich aus zwei branchenfremden Vorstandsmitgliedern, von denen einer ein ehemaliger Vertreter eines Auftraggebers ist, und dem Vorsitzenden des Sachverständigenausschusses zusammensetzt. Die Mitglieder der Kommission werden vom SCK-Vorstand ernannt. Die SCK hat bei der Anmeldung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihre Gründung auf eine Initiative der FNK zurückgeht (16). Auch nach der Gründungssatzung wurde die SCK eindeutig im Namen der FNK als Auftraggeber errichtet. Beide Organisationen haben dieselbe Adresse, ein gemeinsames Sekretariat und hatten bis zum 1. Januar 1993 dieselbe Telefonnummer (17). Die Satzungen und Regelungen beider Organisationen wurden von demselben Vertreter und in derselben Form angemeldet. Dieser Vertreter nahm auch im Namen der FNK und der SCK Stellung zu den am 16. Dezember 1992 und 21. Oktober 1994 mitgeteilten Beschwerdepunkten. Bis September 1987 mußten Antragsteller, die sich um ein SCK-Zertifikat bewarben, FNK-Mitglied sein. Bis Oktober 1993 waren die Inhaber von SCK-Zertifikaten verpflichtet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FNK anzuwenden. Von September 1987 bis zum 1. Januar 1992 war die Teilnahme an dem SCK-Zertifizierungsprojekt für FNK-Mitgliedsunternehmen um das Dreifache günstiger als für Nichtmitglieder, in demselben Zeitraum wurde die SCK von der FNK bezuschußt. Von 1985 bis 1987 erhielt die SCK darüber hinaus Zuschüsse vom niederländischen Staat. Verhalten der FNK und der SCK FNK (10) Laut Satzung hat die FNK die Interessen der Kranvermietungsunternehmen im allgemeinen und ihrer Mitglieder im besonderen sowie die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern im weitesten Sinne des Wortes zu fördern. Die Ziele und die Modalitäten für deren Durchsetzung sind in der Satzung und in der Geschäftsordnung festgelegt. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Satzung sind Beschlüsse, die aufgrund der Satzung oder der Geschäftsordnung gefaßt werden, für die Mitglieder bindend. Bei Verstößen kann die Mitgliedschaft gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) entzogen werden. Vom 15. Dezember 1979 bis zum 28. April 1992 enthielt die Geschäftsordnung der FNK eine Bestimmung, wonach FNK-Mitglieder bei der Zumietung und Vermietung von Kränen vorzugsweise andere Mitgliedsunternehmen einzuschalten und "annehmbare" Tarife anzuwenden hatten. Zu diesem Zweck veröffentlichte die FNK bis 1992 in dem von ihr herausgegebenen Handbuch Kostenberechnungen und darauf basierende Richtpreise. Einer unabhängigen Branchenuntersuchung zufolge lagen die Preisempfehlungen in der Regel über den marktüblichen Tarifen (18). Bis zum Jahr 1992 berieten sich Unternehmen, die bestimmte Krantypen vermieten, regelmäßig sowohl über die Richtpreise als auch über Tarife, nach denen Kranvermietungsunternehmen das Anmieten und den Verleih von Kränen untereinander verrechnen. Diese Verrechnungstarife waren in der Regel geringfügig niedriger als die Richtpreise, jedoch höher als der marktübliche Tarif (19). Die Beteiligung der FNK an den Tarifbesprechungen der Kranvermietungsunternehmen läßt sich unter anderem daraus ablesen, daß die FNK zu diesem Zweck ihre Büroräumlichkeiten zur Verfügung stellte und daß ein Mitarbeiter des FNK-Sekretariats mit der Berichterstattung und weiteren Verwaltungsarbeiten beauftragt war (20). Aufgrund der Geschäftsordnung sind die FNK-Mitglieder außerdem verpflichtet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (21) des Verbands anzuwenden, die auch ausführliche Bestimmungen bezüglich der Preise und Tarife enthalten. So werden unter anderem Mindestzeiten für die Mietdauer, Tarifaufschläge für Sonn- und Feiertage sowie Stornierungskosten vorgeschrieben. Auch auf die von der FNK festgelegten Richtpreise wird hingewiesen. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Vorsitzenden des Arrondissementsgerichts Utrecht vom 11. Februar 1992 mußte die FNK unter anderem die Vorzugsbehandlung und die Anwendung ihres ausgearbeiteten Systems von Richtpreisen und Verrechnungstarifen fallenlassen. SCK (11) Satzungsmäßiges Ziel der SCK ist die Förderung und Erhaltung eines hohen Qualitätsstandards bei Kranvermietungsunternehmen. Dieses Ziel soll durch die Festlegung von Leitlinien in Form einer Regelung zur unternehmerischen Organisation der Kranvermietung und mit Hilfe eines Zertifizierungssystems sowie eines Kontrollsystems erreicht werden, mit dem die Einhaltung der Leitlinien sichergestellt wird. Die Zertifizierung betrifft die Kontrolle verschiedener Aspekte des Kranvermietungsgewerbes selbst: Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Abführung der Steuern und Sozialabgaben; Versicherungsnachweis, Nachweis der Kreditwürdigkeit und Liquiditätsnachweis sowie Nachweis der Fachkenntnis der beschäftigten Maschinenführer. Außerdem mußten die Unternehmen belegen, daß sie im Register der niederländischen Handelskammer eingetragen sind, wodurch ausländischen Unternehmen der Zugang praktisch unmöglich gemacht oder zumindest stark erschwert wurde. Diese Bestimmung ist zum 1. Mai 1993 dahin gehend geändert worden, daß von ausländischen Unternehmen auch der Nachweis der Eintragung in einem gleichwertigen Handelsregister akzeptiert wird. Ferner betrifft die Zertifizierung die technischen Aspekte der Kräne selbst. Und schließlich waren die Unternehmen bis zum 21. Oktober 1993 verpflichtet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FNK anzuwenden. Hierzu gehörten, wie im Erwägungsgrund 10 erwähnt, insbesondere auch preisliche Bedingungen. Die Zertifizierungsanforderungen werden vom Sachverständigenausschuß festgelegt, wohingegen für die konkrete Durchführung der Zertifizierung die Zertifizierungskommission zuständig ist. Vor allem im Ausschuß sind die Mitglieder aus den Bereichen, die Aufträge an Kranvermietungsfirmen vergeben, führend vertreten. So sitzen im Sachverständigenausschuß der SCK unter anderem Vertreter von DSM und Shell. Ein Mitglied und der Vorsitzende des SCK-Vorstands sind (ehemalige) Vertreter von AKZO. Für die auftraggebenden Unternehmen besteht dadurch ein Anreiz, ihre Aufträge an zertifizierte Unternehmen zu vergeben. Undurchdringbar gemacht wurde das System durch das unter Erwägungsgrund 2 erwähnte Zumietverbot, das am 1. Januar 1991 in Kraft trat und zertifizierten Firmen untersagt, zusätzliche Kräne von Unternehmen zuzumieten, die der SCK nicht angeschlossen sind (22). Da in der Branche viel im Wege der Unterauftragsvergabe gearbeitet wird, ist verständlich, daß der Umsatz nichtangeschlossener Unternehmen wie van Marwijk dadurch spürbar zurückgegangen ist. In dem Urteil des nationalen Richters (siehe Erwägungsgrund 13) wurde SCK die Anwendung des Zumietverbots untersagt. Am 4. November 1993 beugte sich SCK dem Urteil. Das bisherige Verfahren vor der Kommission (12) Nach einer vorläufigen Prüfung des Falls hatte die Kommission erwogen, die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Bußgeldfreiheit gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung aufzuheben. Sie war zu dem Schluß gekommen, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages vorlagen und eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 vor allem deshalb nicht gerechtfertigt war, weil die SCK den angeschlossenen Unternehmen verbot, bei der Vermietung von Kränen nichtangeschlossene Unternehmen einzuschalten, und eine Mitgliedschaft ausländischer Unternehmen ausschloß oder zumindest erschwerte. Dieses Zumietverbot hatte weitreichende Folgen, zumal an der SCK große Unternehmen beteiligt sind, die regelmäßig und häufig Aufträge an Kranvermietungsunternehmen vergeben. Nach einem ausführlichen schriftlichen und mündlichen Meinungsaustausch mit der FNK und der SCK hat die Kommission am 13. April 1994 die Entscheidung 94/272/EG (23) im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung erlassen. Das Verfahren vor dem nationalen Richter (13) In einer einstweiligen Verfügung vom 11. Februar 1992 hat der Vorsitzende des Arrondissementsgerichts Utrecht auf Antrag von Van Marwijk und Streitgenossen angeordnet, daß FNK die Vorzugsbestimmung und das System der Richtpreise und Verrechnungstarife und SCK das Zumietverbot außer Kraft setzen muß. Diese Anordnung wurde am 9. Juli 1992 - ebenfalls in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - durch das Oberlandsgericht ("Gerechtshof") Amsterdam aufgehoben. Das Gericht berücksichtigte dabei unter anderem, daß es zunächst nicht offenkundig war und nicht zweifelsfrei feststand, daß die fraglichen Regelungen für eine Freistellung durch die Kommission unter keinen Umständen in Betracht kommen würden. Daraufhin hat die SCK das Zumietverbot noch am selben Tag wieder in Kraft gesetzt. Nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 haben sich Van Marwijk und Streitgenossen erneut an den Vorsitzenden des Arrondissementsgerichts Utrecht gewandt. Dieser ordnete in einer einstweiligen Verfügung vom 6. Juli 1993 das Außerkraftsetzen des Zumietverbots an, da die Kommission mittlerweile zu den fraglichen Regelungen Position bezogen und deutlich gemacht hatte, daß das Zumietverbot keine Chance hatte, von ihr freigestellt zu werden. Das Urteil wurde am 28. Oktober 1993 vom Amsterdamer Oberlandsgericht bestätigt. Die SCK gab daraufhin eine Erklärung ab, die sie am 4. November 1993 veröffentlichte, um dem Gerichtsurteil nachzukommen, ihr zufolge wird das Zumietverbot bis zur endgültigen Stellungnahme der Kommission in dieser Frage zurückgezogen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Artikel 85 Absatz 1 Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen FNK (14) Die FNK ist eine Vereinigung. Die Mitglieder der Vereinigung sind im Kranvermietungsgeschäft tätige Unternehmen. Dies ergibt sich aus den Artikeln 1 und 2 der Satzung der FNK und aus den anläßlich der Anmeldung gemachten Angaben. Mithin ist die FNK eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. (15) Die Satzung der FNK, auf die sich die FNK gründet und die die rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und ihren Mitgliedern regelt, ist eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 (vgl. Entscheidung 88/587/EWG der Kommission (24) im Fall Hudson's Bay - Dansk Pelsdyravlerforening). (16) Die Geschäftsordnung der FNK stellt einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung in dem Sinne dar, daß sie aufgrund der FNK-Satzung, insbesondere von Artikel 4, genehmigt wird. Die Geschäftsordnung ist für die FNK-Mitglieder bindend. SCK (17) Die SCK ist eine Stiftung niederländischen Rechts, die kommerzielle und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Sie hat die Aufgabe, Kranvermietungsunternehmen gegen Entgelt zu zertifizieren, und hat keine öffentlich-rechtliche Grundlage. Die SCK ist somit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. (18) Die Tatsache, daß die SCK eine vom Zertifizierungsrat anerkannte Prüfstelle ist und den diesbezüglichen europäischen Normen (Serie EN 45000) genügt, ist für die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 unerheblich. Die Tatsache, daß das SCK-Reglement durch den Zertifizierungsrat anerkannt ist, bedeutet jedenfalls nicht, daß die Handlungen der SCK gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen dürfen. (19) Die durch die SCK zertifizierten Kranvermietungsunternehmen sind ebenfalls Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Die Teilnahme am SCK-System, die die Annahme der Satzung und der Regelungen voraussetzt, stellt daher eine Vereinbarung und/oder einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Wettbewerbsbeschränkungen Die Richtpreise und Verrechnungstarife der FNK (20) Bis zu dem Urteil des nationalen Richters vom 11. Februar 1992 waren die FNK-Mitgliedsunternehmen verpflichtet, beim Zumieten von Kränen "annehmbare" Tarife zu berechnen. Zu diesem Zweck veröffentlichte die FNK Kostenberechnungen und darauf basierende Richtpreise (25). Sowohl diese Preise als auch die Tarife, die sich Kranvermietungsunternehmen für das Zumieten von Kränen untereinander in Rechnung stellen, sind regelmäßig Gegenstand von Gesprächen zwischen Unternehmen, die bestimmte Krantypen vermieten. Wie bereits in Erwägungsgrund 10 erwähnt, war die FNK in diese Gespräche einbezogen. Aufgrund der gemeinsam empfohlenen Preise läßt sich - unabhängig davon, ob sie in der Praxis tatsächlich befolgt wurden - mit ziemlicher Gewißheit vorhersagen, wie die Preispolitik der Wettbewerber aussehen dürfte. Doch selbst wenn die Auslegung des Begriffs "annehmbar", wie von der FNK behauptet, den Kranvermietungsunternehmen anheimgestellt gewesen wäre - was im übrigen an keiner Stelle belegt ist -, steht fest, daß die annehmbare Höhe von Tarifen Gegenstand von Gesprächen zwischen den Kranvermietungsunternehmen und der FNK war. Die Behauptung der FNK, die Preisempfehlungen seien lediglich für den "internen Gebrauch" bestimmt gewesen, ändert nichts an der Tatsache, daß die Mitglieder des Verbandes gemäß Artikel 3 Buchstabe b) der FNK-Geschäftsordnung verpflichtet waren, "annehmbare" Tarife anzuwenden. Die These von FNK, Kranvermietungsunternehmen hätten bei der Festsetzung ihrer Tarife "völlig freie" Hand, trifft demnach nicht zu. Nach Artikel 3 Buchstabe c) der Geschäftsordnung sind die FNK-Mitglieder an die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbands gebunden, in denen auf die von der FNK empfohlenen Richtpreise verwiesen wird. Verbandsmitgli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.