Europäische Union

2009/178/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3492) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens ist demnach der Vergleich zwischen der Zinsmarge der PI und der der anderen privaten Geschäftsbanken nicht relevant, da einzig und allein der der PI vom Staat gewährte Zinssatz für die eingelegten Gelder Gegenstand dieser Entscheidung ist. (213) Außerdem gibt es keine italienischen Banken, die von ihrer Bilanzstruktur her tatsächlich mit der PI vergleichbar sind. Die Passiva der PI bestehen hauptsächlich aus Giroeinlagen (Postgirokonten). Bei „normalen“ Banken ist dies anders, da sich diese über Wertpapiere, Girokonten, Spareinlagen usw. finanzieren. (214) Desgleichen stellt die Kommission fest, dass die PI nicht befugt ist, ihren Kunden Darlehen zu gewähren: Persönliche Kredite und Darlehen werden auf Rechnung von dritten Banken angeboten. (215) Abschließend lässt sich schlussfolgern, dass die Zinsmargen der PI und die der privaten Geschäftsbanken unterschiedlich zusammengesetzt sind und ein Vergleich dieser Margen nicht aussagekräftig ist. Vergleich zwischen der Anpassung der Laufzeiteninkongruenzen (Mismatch) durch die PI und die vergleichbaren privaten Geschäftsbanken (216) Aus der Analyse […] geht hervor, dass die Postgirokonten angesichts der Diversifizierung und des stabilen Verhaltens der Kontoinhaber langfristige Passiva für die PI darstellen. Außerdem zeigt die Analyse, dass es im Bankensektor allgemein üblich ist, langfristige Aktiva mit Bankeinlagen zu finanzieren. In diesem Zusammenhang wird ein Vergleich der Anpassung der inkongruenten Laufzeiten durch die PI und durch Banken vorgenommen, die ihre Mittel in Darlehen an den öffentlichen Sektor fließen lassen (Depfa, Dexia, CCF usw.). (217) Nach Aussage von […] wenden diese Banken bei der Verwendung ihrer Gelder zur Bereitstellung von langfristigen Finanzierungsprodukten für den öffentlichen Sektor (mit einer Laufzeit von über 15 Jahre) die gleiche Strategie wie die PI an, wobei sie sich zum Teil mit kurzfristigen und zum Teil mit langfristigen Einlagen finanzieren. So bringen sie ca. 50 % ihres Mittelbedarfs mit mittel- bis langfristigen Instrumenten auf, während der Rest mit kurzfristigen Instrumenten finanziert wird (Wertpapierpensionsgeschäfte bei der Europäischen Zentralbank und Einlagen von Finanzintermediären) und wandeln ihre Mittel in Darlehen an öffentliche Einrichtungen mit Laufzeiten von in der Regel zwischen 10 und 50 Jahren um. Angesichts dieser Feststellungen ist […] der Ansicht, dass das ALM-Modell (Aktiv-Passiv-Management) der PI in etwa mit dem vergleichbarer Marktteilnehmer übereinstimmt, möglicherweise sogar noch vorsichtiger angelegt ist. (218) Die Kommission ist der Meinung, dass man aus einem Vergleich zwischen dem ALM-Modell der PI und dem vergleichbarer Wirtschaftsteilnehmer aus folgenden Gründen keine Schlussfolgerungen ziehen kann: (219) Erstens ist die Struktur der Passiva in der Bilanz der PI nicht mit der anderer Banken vergleichbar: annähernd 90 % der Passiva der PI bestehen aus Postgirokonten, während sich die Passiva der privaten Geschäftsbanken, die Darlehen an den öffentlichen Sektor vergeben, zu rund 50 % aus Wertpapierpensionsgeschäften und kurzfristigen Einlagen und im Übrigen aus mittel- bis langfristigen Finanzinstrumenten zusammensetzen. (220) Zweitens wird der Vergleich mit anderen Banken auch dadurch verzerrt, dass die PI nicht die gleichen Risiken zu tragen hat, denen die anderen Banken ausgesetzt sind, und für die sie die marktüblichen Vergütungen erhalten. (221) Drittens ist es in Einklang mit den Bemerkungen von […], wonach ein Vergleich zwischen La Banque Postale und der PI ab dem Jahr 2006 (als La Banque Postale damit begann, dem Privatsektor Finanzierungen anzubieten) (91) nicht mehr angebracht ist, aus den gleichen Gründen auch nicht möglich, Schlussfolgerungen aus dem Vergleich zwischen der PI und Privatbanken zu ziehen, die im öffentlichen Sektor engagiert sind, da diese ihre Finanzprodukte auch dem nicht öffentlichen Sektor anbieten (so vergibt Dexia rund 50 % seiner Darlehen an den nicht öffentlichen Sektor). (222) Viertens, wie bereits im Zusammenhang mit dem Vergleich zwischen Efiposte und La Poste betont wurde, nimmt die Kommission bei der Bewertung des Vorliegens eines Vorteils zugunsten eines Unternehmens grundsätzlich keinen Vergleich zwischen Situationen vor, die sich auf verschiedene Mitgliedstaaten beziehen. (223) Abschließend nimmt die Kommission im Rahmen des Vergleichs mit vermeintlich vergleichbaren Wirtschaftsbeteiligten folgendes zur Kenntnis: „Die Giroguthaben der CDP SpA werden auf dem zinsbringenden Girokonto Nr. 29814 auf den Namen ‚Cassa DP SpA — gestione separata‘ eingelegt, das bei der zentralen Finanzverwaltung des Staates (Schatzamt) eröffnet wurde. Auf die Einlagen auf diesem Girokonto werden im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 5. Dezember 2003 halbjährlich Zinsen zu einem variablen Zinssatz in Höhe des einfachen arithmetischen Mittelwerts zwischen der Bruttorendite der normalen italienischen Schatzanweisungen mit Fälligkeit nach 6 Monaten (6-Monats-BOT) und der Entwicklung des Rendistato-Index gutgeschrieben. Infolge der Eingliederung von Infrastrutture Spa in die Cassa depositi e prestiti SpA (Art. 1 Absatz 79 ff. des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005) ab dem 1. Januar 2006 wurde das zinsbringende Girokonto Nr. 20347 auf den Namen ISPA umbenannt in ‚Cassa DP SpA — gest. Patrimonio TAV‘. Auf die Einlagen auf diesem Girokonto gewährt das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen monatlich Zinsen in Höhe des Satzes, der dem mittleren Zinssatz der im vorangegangenen Halbjahr begebenen 6-Monats-BOT entspricht. Um weiterhin den Treasury- und Emissionsdienst der Banca d’Italia nutzen zu können, verwendet die CDP SpA für Treasury-Operationen weiterhin das zinsbringende Girokonto mit der Nr. 29815 auf den Namen ‚CDP SpA — pagamenti‘. Außerdem ist die Nutzung des Kanals der Treasury-Operationen des Staates für die ausgehenden und die eingehenden Zahlungen wegen der immer stärkeren Verbreitung der Interbanken-Zahlungssysteme im Vergleich zu früher deutlich zurückgegangen (92).“ Die Kommission ist sich bewusst, wie schwierig es ist, stichhaltige Schlussfolgerungen aus dem Vergleich zwischen der PI und den vermeintlich vergleichbaren Wirtschaftsteilnehmern zu ziehen, wo diese sich in verschiedenen Aspekten von der PI unterscheiden. Dennoch lässt sich angesichts der vorstehenden Aussagen festhalten, dass die Finanzintermediäre, die im öffentlichen Sektor tätig sind wie die CDP (93), nicht unbedingt nach langfristigen Parametern vergütet werden. (224) Dies bestätigt die Auffassung der Kommission, wonach aus dem Vergleich zwischen der PI und den vermeintlich vergleichbaren Wirtschaftsbeteiligten im Sinne dieser Entscheidung keine Schlussfolgerungen gezogen werden können. (225) Die Kommission ist der Ansicht, dass die vorstehend aufgeführten Vergleiche bezüglich der Zinsmargen der PI und der der privaten Geschäftsbanken einerseits und hinsichtlich der Umwandlung der inkongruenten Laufzeiten durch die PI und durch die auf Finanzierungen im öffentlichen Sektor spezialisierten Banken andererseits nicht relevant sind und sich nicht als Nachweis dafür eignen, dass der PI durch die Vereinbarung kein Vorteil verschafft wurde. 7.4.3.6.   Schlussfolgerungen (226) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der in der Vereinbarung vorgesehene Zinssatz mit der Verzinsung von alternativen Anlagen unter dem Aspekt Risiko/Rendite verglichen werden kann. Insbesondere bietet die Vereinbarung bei gleichem Risiko höhere Renditen als alternative Anlageformen, während die Einlagen bei gleich hoher Rendite einem niedrigeren Risiko ausgesetzt sind. (227) Auch Italien ist der Ansicht, dass die Einlagen beim Schatzamt ein günstigeres Rendite/Risiko-Verhältnis aufweisen als ein festverzinsliches Portfolio. Für die Kommission wäre eine Analyse des Verhältnisses Risiko zu Rendite aussagekräftiger als eine ausschließlich auf den Renditen basierende Analyse. (228) Die Kommission ist der Auffassung, dass die PI im Referenzzeitraum bei alternativen Anlagemöglichkeiten ohne die Einlageverpflichtung unter dem Aspekt des Verhältnisses Risiko/Rendite keine gleichen oder sogar höheren Renditen als die im Rahmen der Vereinbarung gewährten hätte erzielen können. (229) Damit ist bestätigt, dass die Methodik des privaten Kreditnehmers die richtige Analysemethode ist. 7.4.4.   Ergänzende Bemerkungen 7.4.4.1.   Rolle und Funktion der PI (230) Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom September 2006 wies die Kommission darauf hin, sie könne nicht ausschließen, dass angesichts der besonderen Lage der PI keine marktüblichen Vergleichsdaten ermittelt werden können. Unter diesen Voraussetzungen hätte die Kommission ermitteln müssen, welche Kosten der PI durch die Hereinnahme und Anlage der Giroeinlagen entstehen, und darauf eine angemessene Marge aufschlagen. Dieser Ansatz wäre auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt wäre, dass die PI mit ihrem umfangreichen Netz von Postämtern lediglich die Funktion der Beschaffung finanzieller Ressourcen für den Staat erfüllt. (231) Wie aber in Abschnitt 7.4.2 dargestellt ist die Kommission überzeugt, dass mit dem Rückgriff auf den nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten umsichtig handelnden Kreditnehmer ein marktbezogener Vergleichsparameter vorliegt. (232) Im Übrigen ist die Kommission keineswegs der Meinung, dass sich die Rolle der PI ausschließlich auf die Funktion der Beschaffung finanzieller Ressourcen für den Staat beschränkt. Die PI geht beim Ausbau ihres Bankgeschäfts nach einer aktiven Strategie vor, die insbesondere auf der zunehmenden Attraktivität des Postgirokontos beruht. Darüber hinaus hat die Kommission in einem weiteren Beschluss bezüglich der PI vom November 2006 (94) im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Postdienstebetreiber Einlagen im Namen und auf Rechnung von CDP über die Ausgabe von Postsparbüchern hereinnimmt und verwahrt, die Ansicht vertreten, dass diese Tätigkeit nicht mehr mit einer reinen Mittelbeschaffung vergleichbar ist. Die der PI dafür gewährte Vergütung basierte auf den mittleren jährlichen Einlagen auf den Postsparbüchern. Letztlich ist nicht einmal die ABI der Auffassung, dass sich die Vergütung der PI nach den tatsächlich angefallenen Kosten zu richten hat. 7.4.4.2.   Vergleich mit den Kosten der mittel- bis langfristigen Schuldtitel des Schatzamts (233) Italien weist darauf hin, dass die Kosten der mittel- bis langfristigen Schuldtitel des Schatzamts häufig höher waren als die in Anwendung der Parameter der Vereinbarung erzielte Rendite (siehe Erwägungsgrund 77 ff.). (234) In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf Folgendes hin: — Ein Vergleich, der sich auf die mittel- bis langfristigen Schuldverschreibungen beschränkt, ist nicht korrekt. Italien war nicht in der Lage, in überzeugender Weise nachzuweisen, dass mit den Einlagen auf den Postgirokonten nur der mittel- bis langfristige Finanzierungsbedarf des Staates finanziert wird. Die Kommission ist vielmehr der Ansicht, dass mit den Einlagen der allgemeine Finanzierungsbedarf des Staates gedeckt wird; — Rund 60 % der vom Schatzamt begebenen Papiere sind kurzfristige Instrumente (BOT und CTZ) mit Fälligkeit nach spätestens 2 Jahren. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die mittlere Laufzeit der Finanzinstrumente (CDCT, CTZ, BTP, BOT), die von Italien in der Zeit von 2001—2005 begeben wurden, ca. 4 Jahre betrug; — Der mittlere Zinssatz dieser Emissionen lag 2005 bei 2,47 %, 2006 bei 3,32 % und 2007 bei 4,14 % (95) und damit deutlich unter denen der Vereinbarung; — In Tabelle 3 sind die Daten in der Spalte „Durchschnitt“ bezogen auf den Zeitraum zwischen 2001 und dem Bezugsjahr berechnet worden, d. h. der für 2003 ausgewiesene Satz von 4,7 % entspricht dem Durchschnittswert der Jahre 2001, 2002 und 2003. Darüber hinaus umfasst der von Italien berechnete gewogene Durchschnitt erneut die Mittel, die mit der Begebung von Anleihen mit Laufzeiten von 5, 10, 15 und 30 Jahren aufgenommen wurden, während der Parameter der Vereinbarung auch eine kurzfristige Komponente umfasst. Die Kommission hält es daher für unlogisch, dass Italien die Titel mit 3-jähriger Laufzeit aus der Berechnung ausschließt, denn schließlich handelt es sich dabei um mittelfristige Instrumente. Nach Ansicht der Kommission lassen die vorliegenden Sachverhalte den Rückgriff auf diese methodologische Analyse nicht gerechtfertigt erscheinen. (235) Es sei auch hier darauf hingewiesen, dass jeder einzelne der vorstehend aufgeführten Punkte bereits die Feststellung zulässt, dass der von Italien vorgenommene Vergleich nicht schlüssig ist. 7.4.4.3.   Weitere Argumente (236) Um nachzuweisen, dass die PI auf die gesetzlich vorgeschriebenen Einlagen beim Schatzamt eine gleich hohe Vergütung erhalten hat, wie sie sie bei vergleichbarem Risikoprofil auch auf den Finanzmärkten erhalten hätte, führt Italien eine hypothetische Swap-Operation für ein Jahr mit den Konditionen der Vereinbarung an. Anhand der gängigen Marktkonditionen argumentiert Italien, dass der Wert dieser Operation dem Euribor für 6 Monate plus einem Spread von 1 % Ende 2005, 0,40 % Ende 2006 und 0,30 % Ende Oktober 2007 entsprochen hätte. Diesbezüglich hat […] bereits vor der Vorlage einer sehr detaillierten Analyse der durch die Einlageverpflichtung entstandenen Opportunitätskosten darauf hingewiesen, dass der kurzfristige Zinssatz, den die PI auf dem Markt für die Vergütung des Schatzamtes zahlen müsste (Constant maturity swap) dem Euribor für 6 Monate plus einem Spread von 0,43 entsprechen würde. Die Kommission hält dieses spezifische Argument — das auch nicht weiter vertieft wurde — zum Zwecke der vorliegenden Analyse weder für angemessen noch für relevant. 7.4.4.4.   Antworten auf die weiteren Bemerkungen der ABI (237) Die ABI weist darauf hin, dass auf den beiden zinsbringenden Konten, die die DCP beim Schatzamt unterhält, halbjährlich Zinsen in Höhe eines variablen Zinssatzes gutgeschrieben werden, der dem einfachen arithmetischen Mittel zwischen der Bruttorendite der 6-Monats-BOT und der Entwicklung des Monatsindex Rendistato entspricht. (238) In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf Folgendes hin: — Die Mittel der CDP sind anders geartet als die Postgiroguthaben der Kunden der PI, da sie vorrangig aus Postspareinlagen (96) bestehen, während die Mittel der PI aus Einlagen auf den Postgirokonten bestehen; — Die der CDP gewährte Vergütung besteht genau wie die Vergütung der PI für die beim Schatzamt eingelegten Gelder zu 50 % aus einer kurzfristigen Komponente und zu 50 % aus einer mittel- bis langfristigen Komponente. Der Unterschied zwischen den beiden Vergütungen liegt im Wesentlichen in der Gewichtung jeder Komponente. Allerdings hat die ABI keine Angaben zur Stabilität/Volatilität der Gelder der CDP vorgelegt, anhand derer man die Beschaffenheit/mittlere Anlagedauer und die Gewichtung der Liquiditätskomponenten der DCP hätte ermitteln können. (239) Aus diesem Grund kann zwischen den Konten der CDP und dem Konto der PI beim Schatzamt kein schlüssiger Vergleich vorgenommen werden. 7.5.   Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (240) Da Italien die neue Beihilferegelung nicht im Voraus angemeldet hat, wurde diese unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 eingeführt. (241) Es gilt nun die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt anhand der gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zulässigen Ausnahmen zu prüfen. (242) Die Beihilfe ist nicht gemäß Artikel 87 Absatz 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Es handelt sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. (243) Was die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d anbelangt, so ist die betreffende Beihilfe weder zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens noch zur Förderung der Kultur und zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. (244) Hinsichtlich der Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, ist die zu prüfende Maßnahme weder mit Investitionen noch mit der Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden, sondern stellt eine nicht an Auflagen geknüpfte Betriebsbeihilfe dar. Nach der ständigen Rechtsauslegung der Kommission kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Beihilfe die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördert. (245) Die Beihilfe wird im gesamten Hoheitsgebiet Italiens in gleicher Weise gewährt, so dass sie auch nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a oder c — Entwicklung bestimmter Gebiete — als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (246) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die vorliegende Betriebsbeihilfe auch nicht als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c angesehen werden kann, insbesondere weil daran die Bedingung geknüpft ist, dass die Beihilfen „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Diese Bedingung hält die Kommission im vorliegenden Fall nicht für erfüllt. Es werden keine horizontalen Ziele von gemeinsamem Interesse verfolgt. Die Beschränkung der Anwendung der Beihilfe auf die PI ändert im Übrigen nichts an der im Rahmen der Würdigung gezogenen Schlussfolgerung, wonach die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und die Auswirkungen einer derartigen Betriebsbeihilfe in Form der Verfälschung des Wettbewerbs im Finanz- und Postsektor, in dem die PI tätig ist, besonders stark zu spüren sind. (247) Italien hat keine der vorstehend genannten Ausnahmen geltend gemacht. (248) Folglich ist die Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muss aufgehoben werden. (249) Jegliche Vereinbarung über die Vergütung, die das Schatzsamt der PI für Einlagen gewährt, die nicht vom Haushaltsgesetz 2007 erfasst werden, muss auf einer eingehenden Analyse der Art der Guthaben und der von beiden Seiten getragenen Risiken beruhen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Ergebnisse der Studie […] und der Statistiken betreffend die Zeit vor 2007 nicht ohne zusätzliche Untersuchungen verwendbar sind, da sich die Beschaffenheit der Guthaben geändert haben könnte. Die Studie […] und die Statistiken stützen sich nämlich vor allem auf die Guthaben auf Girokonten privater Kunden, während die (möglicherweise) ab 2007 beim Staat eingelegten Gelder im Wesentlichen nicht dieses Kundensegment betreffen. 7.6.   Rückforderung (250) In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es: In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. (251) Die Kommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gegen eine Rückforderung spricht. (252) Bei der Festsetzung dieser Rückforderung ist an die Wiederherstellung der Situation vor der Einführung der Beihilfe zu denken und zu prüfen, ob es eine alternative Anlageform gibt, durch die ohne die rechtswidrige Beihilfe und unter Einhaltung der italienischen Rechtsvorschriften in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht der PI ein ähnlicher Vorteil erwachsen wäre. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Ansicht, dass sich aus den von Italien angeführten widersprüchlichen alternativen Anlageformen keine „normale“ Situation ableiten lässt. Die Rückforderung kann nicht anhand von anderen Anlagemöglichkeiten bestimmt werden, die den Unternehmen zur Verfügung gestanden hätten, wenn sie sich nicht für die mit der Beihilfe verbundene Anlageform entschieden hätten. Daher wäre man auf eine Rekonstruktion der Vergangenheit anhand hypothetischer Elemente angewiesen. Der einzige Bezug, den die Kommission verwenden kann, ist die Methode anhand des Kriteriums des nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten umsichtig handelnden Kreditnehmers. (253) Daher muss der zurückzufordernde Betrag, mit dem die ursprüngliche Situation wiederhergestellt werden soll, der Differenz zwischen i) der der PI aufgrund der Vereinbarung jährlich gewährten Vergütung und ii) dem Betrag entsprechen, der sich aus der Anwendung des Kriteriums des nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten umsichtig handelnden Kreditnehmers ergibt (siehe Tabellen 6 und 6a). 8.   HAUSHALTSGESETZ 2007 (254) Das Haushaltsgesetz 2007 ist im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens offenkundig nicht angeführt. Seine Bewertung im Lichte der Bestimmungen über staatliche Beihilfen wirft aber auch keine Probleme auf. (255) Im Haushaltsgesetz 2007 heißt es, „die Mittel, die von Privatkunden der Poste Italiane SpA auf Postgirokonten eingezahlt werden, (…) werden von der Poste Italiane SpA in von den Staaten der Eurozone begebene Schuldverschreibungen angelegt.“ Die auf diese Titel anfallenden Zinsen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht mit selektiven Vorteilen verbunden sind. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (256) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Italien unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig eine Beihilferegelung durchgeführt hat. Diese Beihilfe bestand in der Zahlung des Kreditzinses, den das Schatzamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes 2006 und der Vereinbarung (Convenzione) für die von der PI beim Staat eingelegten Gelder gewährt hat. (257) Die Beihilferegelung muss aufgehoben werden. Die rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen sind von dem Empfänger zurückzufordern. (258) Das Haushaltsgesetz 2007 beinhaltet keine staatlichen Beihilfen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilferegelung, die Italien in Form der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und der Vereinbarung (Convenzione) zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und der Poste Italiane SpA rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien hebt die in Artikel 1 genannte Regelung mit Wirkung ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung auf. Artikel 3 (1)   Italien fordert die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von dem Begünstigten zurück. (2)   Der zurückzufordernde Betrag entspricht der Differenz zwischen der jährlichen Vergütung der Girokonten der Poste Italiane bei der Tesoreria dello Stato auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Vereinbarung und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Kriteriums des nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten umsichtig handelnden Kreditnehmers, wie in den Tabellen 6 und 6a dieser Entscheidung ausgewiesen, ergibt. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.