Europäische Union

2009/178/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3492) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ganz andere Struktur, andere Geschäftsbereiche und Gewinnorientierung auszeichnet, operativ und organisatorisch in eine andere Kategorie fällt und eine andere Anlagepolitik betreibt. Außerdem ist der Rendistato-Index ein Index für mittel- bis langfristige Renditen, so dass die Schlussfolgerung der ABI eigentlich widersprüchlich wirkt, wonach die Postgiroguthaben nach kurzfristigen Parametern verzinst werden müssten. (92) Außerdem gibt Italien zu bedenken, dass die auf Postgirokonten gehaltenen Guthaben einen Sonderfall auf dem Markt darstellen und es daher schwierig ist, dafür ein einziges Ersatzinstrument zu finden. Allerdings kann man die Einlagenbestände aufgrund ihrer Stabilität mit einem langfristigen Einlageninstrument gleichsetzen, wodurch der Vergleich mit den kurzfristigen BOT (mit Fälligkeit nach 12 Monaten) irrelevant wird. 7.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (93) Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Würdigung ist die mit dem Haushaltsgesetz 2006 und der Vereinbarung (Convenzione) eingeführte Regelung, mit der der Kreditzinssatz festgelegt wird, zu dem der Staat die von der PI eingelegten Gelder verzinst. (94) Um ermessen zu können, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, muss die Kommission prüfen, ob die Regelung — vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde; — einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft; — den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen kann; — den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 7.1.   Staatliche Mittel (95) Um eine staatliche Beihilfe darzustellen, müssen die Vorteile dem Staat zuzuschreiben sein und direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (96) Die Verzinsung geht zu Lasten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen/Schatzamts (Tesoro) und gründet sich auf spezifische Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen, die auf die PI Anwendung finden. (97) Daher sind im vorliegenden Fall beide vorstehend genannten Bedingungen gemeinsam erfüllt. Die der PI gewährten Zinszahlungen stammen aus staatlichen Mitteln. 7.2.   Selektivität (98) Nach Artikel 87 Absatz 1 sind Beihilfen, „die bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen“, d. h. selektive Beihilfen, unzulässig. (99) Nicht alle Unternehmen haben die Möglichkeit, verzinste Giroguthaben beim Schatzamt zu halten, woraus sie theoretisch angesichts der Beschaffenheit und der wirtschaftlichen Funktionalität des Systems einen Vorteil ziehen könnten. Auf jeden Fall hat Italien nicht nachgewiesen, dass sich die äußerst begrenzte Anzahl von Begünstigten dieser Konten mit der Beschaffenheit und der wirtschaftlichen Funktionalität des Systems rechtfertigen lässt. (100) Darüber hinaus werden das Haushaltsgesetz 2006 und die „Convenzione“ ausschließlich auf die PI angewandt. (101) Folglich sind die der PI gewährten Kreditzinsen als selektive Maßnahme einzustufen. 7.3.   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs (102) Nach Artikel 87 Absatz 1 sind Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaten beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, unzulässig. (103) Bei der wettbewerbsrechtlichen Würdigung der beiden Bedingungen ist die Kommission nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur nachzuweisen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (43). Wenn demnach eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Hilfe die Marktstellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten stärkt, gilt dieser Handel als von der Beihilfe beeinträchtigt. (104) Dabei braucht die PI nicht direkt am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt zu sein. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann dessen Geschäftstätigkeit auf dem einzelstaatlichen Markt aufrechterhalten oder gesteigert werden, während sich die Möglichkeiten anderer Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, den Markt dieses Mitgliedstaats zu durchdringen, entsprechend verringern. Außerdem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Handel zwischen Mitgliedstaaten teilnahm, die Voraussetzung für das Vordringen auf den Markt eines anderen Mitgliedstaats darstellen. (105) Wie in Abschnitt 2 — „Geschäftstätigkeit der PI und Bancoposta — die relevanten Märkte“ — der vorliegenden Entscheidung dargelegt, gab es im italienischen Postsektor auch bereits vor der schrittweisen Liberalisierung aufgrund der gemeinschaftlichen Vorschriften einen gewissen Wettbewerb. (106) Es ist bekannt, dass die Hauptherausforderung für die Wirtschaftsbeteiligten des öffentlichen Postsektors in Europa in der Zunahme des Konkurrenzdrucks in allen Marktsegmenten besteht — Briefsendungen, Pakete und Expresssendungen. Während der Markt für Pakete und Expresssendungen seit Jahrzehnten dem Wettbewerb geöffnet ist, haben die gesetzlichen Monopole die Entfaltung des Wettbewerbs im Sektor Briefsendungen stark behindert. Nach Angaben der italienischen Regulierungsbehörden und der öffentlichen Postdienstebetreiber besteht im Sektor Pakete und Expresssendungen ein erheblicher Wettbewerb sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf internationaler Ebene, während der Wettbewerb im Segment Briefsendungen gerade erst im Entstehen ist (44). (107) In Italien haben vor allem Privatunternehmen, einige davon mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten wie TNT und DHL, die Kurier- bzw. Expressdienste, Paketzustelldienste für Geschäftskunden und Logistikdienste stark ausgebaut. Aus einem Bericht der Kommission (45) von 2004 geht hervor, dass einige Postdienstebetreiber (Royal Mail im Vereinigten Königreich, TPG in den Niederlanden, Deutsche Post in Deutschland und La Poste in Frankreich) in Italien niedergelassene Unternehmen im Postdienstsektor aufgekauft haben. (108) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen erinnert die Kommission daran, dass der Bankensektor seit vielen Jahren für den Wettbewerb geöffnet ist. Die schrittweise Liberalisierung hat zur Entfaltung des Wettbewerbs geführt, der mit dem freien Kapitalverkehr im EG-Vertrag bereits eingeleitet wurde. (109) Wie bereits am vorausgegangenen Fall von staatlichen Beihilfen für Ente Poste Italiane/PI (46) deutlich wurde, steht die PI außerdem mit Wirtschaftsakteuren des Banken- und Finanzsektors im Wettbewerb, die Finanzdienstleistungen anbieten, die zum großen Teil mit den eigenen Produkten substituierbar sind. Vor allem die Postgirokonten stehen an den Standorten im Wettbewerb mit den Bankgirokonten, an denen sowohl die Banken als auch die PI Bankdienste anbieten. Darüber hinaus hat die PI in den letzten Jahren die Angebotspalette von Zahlungsinstrumenten für ihre Kunden deutlich erweitert. Neben den traditionellen Postdienstleistungen (Postanweisungen und Postscheckdienste) werden jetzt auch die Leistungen angeboten, die seinerzeit typische Bankdienstleistungen darstellten (Zahlkarten und Kreditkarten, Terminsparen, Lastschriftverfahren für die Bezahlung von regelmäßigen Abrechnungen). In einigen Fällen (bei Zahlkarten und Lastschriftdiensten) wird diese Leistung direkt von der PI erbracht; bei anderen Leistungen tritt die PI nur als Vertreiber von Dienstleistungen auf, die von Dritten erbracht werden (Akteure aus dem Bankensektor im Fall der Kreditkarten). Durch diese Entwicklung nahm die Substituierbarkeit der von der PI erbrachten Finanzdienstleistungen durch die vom Bankensektor angebotenen Leistungen ständig zu. (110) Wahrscheinlich spüren die Kreditinstitute und andere Akteure des italienischen Finanzsektors die negativen Auswirkungen der Beihilfe. In dem Maße, in dem die vom Schatzamt gewährte Verzinsung für die von der PI eingelegten Gelder die entsprechende Benchmark auf dem Markt übersteigt, dürfte die PI einen Anreiz verspüren, ihren Einlagenumfang über das Maß hinaus zu steigern, das sie bei einer normalen marktüblichen Verzinsung angepeilt hätte, woraus sich wiederum entsprechend geringere Marktchancen für die Kreditinstitute ergeben. (111) Aus dem gleichen Grund ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme den Zutritt von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen zum italienischen Markt behindert. Verschiedene Banken aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten sind direkt — über Tochtergesellschaften oder Vertretungsbüros — oder indirekt in Italien aktiv, indem sie Mehrheitsbeteiligungen an Banken oder Kreditinstituten mit Sitz in Italien halten. Auch italienische Banken waren in letzter Zeit an grenzüberschreitenden Kapitalbeteiligungen beteiligt, wie am Beispiel Antonveneta und BNL deutlich wird. Eine stärkere Marktstellung der PI stellt daher ein Hindernis für beide Formen der Marktdurchdringung dar. (112) Abschließend lässt sich feststellen, dass zwischen den Mitgliedstaaten im Sektor Postdienste und Finanzdienstleistungen Handel stattfindet. Durch die der PI gewährten Kreditzinssätze wird die Marktstellung der PI gegenüber den Wettbewerbern im Postdienste- oder Bankensektor im gemeinschaftsweiten Handel gestärkt. Folglich kann die Maßnahme den Wettbewerb zwischen Unternehmen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälschen. 7.4.   Wirtschaftlicher Vorteil (113) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe gewertet werden kann, muss damit eine Begünstigung des Beihilfeempfängers verbunden sein. 7.4.1.   Analysekontext (114) An dieser Stelle soll nochmals betont werden, dass der im Haushaltsgesetz 2006 und in der Vereinbarung festgelegten Kreditzinssatz der PI einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, wenn er höher ist als der Zinssatz, den die PI unter Marktbedingungen für die eingelegten Gelder angesichts ihrer Art und ihres Umfangs von einem privaten Kreditnehmer erhalten hätte. (115) Unter dieser Voraussetzung hat die Kommission bei ihrer Prüfung zu klären, ob in der Vereinbarung eine ähnliche Verzinsung festgelegt ist, wie sie ein privater Kreditnehmer unter Marktbedingungen für die betreffenden eingelegten Gelder geboten hätte, insbesondere unter Berücksichtigung der Einlageverpflichtung und der damit verbundenen finanziellen Risiken (siehe Abschnitt 7.4.2). Bei einer gleichwertigen Verzinsung ist nicht nur die reine Performance (ex post) in Form der Rendite, sondern die zu erwartende Rendite plus das Risiko zu berücksichtigen. (116) Außerdem hat Italien bezüglich der Einlageverpflichtung wiederholt behauptet, dass die PI insofern benachteiligt wurde, als ohne die Einlageverpflichtung höhere Renditen möglich gewesen wären. Die Kommission wird prüfen, ob dieses von Italien vorgebrachte Argument begründet ist (siehe Abschnitt 7.4.3). (117) Die Analyse der Kommission umfasst auch eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission verfügt dabei über ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine derartige Beurteilung umfasst (47). (118) Was schließlich die Vereinbarung anbelangt, so stammt diese vom 23. Februar 2006 (48) und ist am 4. April 2006 in Kraft getreten. Die Kommission muss sich daher bei ihrer Analyse auf die Informationen stützen, die den Parteien der Vereinbarung bis Februar 2006 zur Verfügung standen. 7.4.2.   Das Kriterium des nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers (119) Bei der Festsetzung des Kreditzinssatzes hätte ein nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer (nachfolgend „privater Wirtschaftsteilnehmer“) im Wesentlichen folgende Elemente berücksichtigt: — Umfang der eingelegten Gelder, — Stabile und volatile Komponente der eingelegten Gelder, — mittlere Anlagefrist und Schwankungen des Umfangs der eingelegten Gelder, — die dabei zu tragenden finanziellen Risiken. (120) Die vorstehend aufgeführten Elemente sind miteinander verbunden und bestimmen zusammen den Zinssatz, den ein privater Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf das zukünftige Risiko-Rendite-Verhältnis zu zahlen bereit wäre. In der vorliegenden Entscheidung werden diese Elemente der Reihe nach untersucht. Damit lassen sich Schlussfolgerungen zur Struktur und zur Höhe der jeweiligen Zinssätze ziehen und die Differenz zwischen dem von der Vereinbarung vorgegebenen Zinssatz und dem vom privaten Wirtschaftsteilnehmer bezahlten Zinssatz ermitteln. 7.4.2.1.   Der Umfang der eingelegten Gelder (121) Vor 2004 wurden die Einlagen auf den Postgirokonten nicht nur beim Schatzamt, sondern auch auf Konten bei der CDP eingelegt (49). Aus der nachfolgenden Tabelle gehen die mittleren Einlagensummen hervor, die auf den Postgirokonten bzw. beim Schatzamt eingelegt waren: Tabelle 4 (in Mrd. EUR)   1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Postgirokonten […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Mittlere Einlagenbeträge beim Schatzamt […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] (122) Die beträchtliche Zunahme der Einlagen beim Schatzamt ab 2002 hängt mit der Einrichtung des Conto BancoPosta zusammen. Vor der Einrichtung des Conto BancoPosta war das Postgirokonto kein angemessenes Retail-Instrument, weil daran keine anderen Dienste geknüpft waren (z. B. keine Zahlkarten- und Kreditkartendienste). Diese Konten wurden hauptsächlich von den öffentlichen Verwaltungen und von Unternehmen genutzt, die eine große Zahl von Abrechnungen vornehmen (die landesweiten Versorgungsunternehmen (Utilities)). (123) Die italienischen Behörden haben erklärt, dass die Postgirokonten eine stabile und zuverlässige Finanzierungsquelle für das Schatzamt darstellen und damit eine Alternative zum Kapitalmarkt bieten. Außerdem erklärte Italien, dass man in der Zeit von 2005—2006, als die Vereinbarung aufgesetzt und abgeschlossen wurde, mit einer Zunahme der Einlagen auf den Postgirokonten rechnete. (124) Vor diesem Hintergrund stellt ein Darlehen von 35 Mrd. EUR von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer einen erheblichen Betrag dar. Allerdings weist die Kommission darauf hin, dass der Staat in der Zeit von 2001—2005 (50) Anleihen (sowohl mit kürzerer als auch mit längerer Laufzeit) im Umfang von ca. 400 Mrd. EUR begeben hat, und dass die Nachfrage nach Anleihen größer war als das Angebot. Es herrschte also während dieser Zeit auf dem Markt kein Mangel an Finanzmitteln. (125) Außerdem stellt die Kommission fest, dass eine Zunahme der Einlagen auf den Postgirokonten nicht unbedingt bedeutet, dass auch die beim Schatzamt eingelegten Gelder steigen mussten, da die Einlageverpflichtung zumindest theoretisch geändert werden konnte (siehe unten). 7.4.2.2.   Stabile und volatile Komponente der eingelegten Gelder (126) In der Regel richten sich die Zinsen, die ein privater Kreditnehmer zu zahlen bereit wäre, nach der Laufzeit der bereitgestellten Mittel. Die Guthaben, die langfristig eingelegt werden, werden im Allgemeinen mit einem höheren Zinssatz vergütet als diejenigen, die nur für einen kurzen Zeitraum angelegt werden. Im Fall der Vereinbarung werden die Einlagen eigentlich gar nicht fest angelegt: wenn der Einlagenumfang bei der PI zurückgeht, geht auch der Umfang der beim Staat eingelegten Gelder zurück. Dennoch weisen das historische Niveau der Einlagen und ihre zeitliche Entwicklung darauf hin, dass man durchaus zwischen einer stabilen Komponente und einer volatilen Komponente der eingelegten Gelder unterscheiden kann. (127) Damit der Staat Zugang zu einer Finanzierungsquelle erhält, die relativ stabil ist, hielten es die italienischen Behörden für angebracht, die Verzinsung an einer Benchmark auszurichten, die zum Teil den langfristigen Charakter des Einlagenumfangs widerspiegelt. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer den stabilen Teil der Liquidität mit mittel- bis langfristigen Parametern und den restlichen volatilen Teil mit kurzfristigen Parametern indexieren würde. (128) Wie vorstehend bereits angemerkt hat Italien die stabile Komponente des Einlagenumfangs als in einem bestimmten Jahr erzielte Mindesteinlagen definiert. Der Unterschied zwischen den Gesamtmindesteinlagen und den mittleren Gesamteinlagen in einem bestimmten Jahr ergibt die volatile Komponente. (129) Wie von Italien bestätigt und von der Kommission überprüft unterscheiden andere Finanzinstitute bei der Einstufung der im Laufe ihrer Geschäftstätigkeit anfallenden Einlagen zwischen „stabil“ und „nicht stabil“. Auch wenn die Banken verschiedene methodische Ansätze für diese Unterscheidung verwenden (51), ist die von den italienischen Behörden vorgeschlagene Methode relativ einfach in der Anwendung. Die mit dieser Methode gewonnene Benchmark scheint außerdem nicht in nennenswertem Umfang von dem Ergebnis abzuweichen, das mit anderen Parametern erzielt wurde. (130) Daher kann die Kommission die von Italien vorgeschlagene Methode zur Unterscheidung zwischen der stabilen und der volatilen Komponente akzeptieren. (131) Ab 1995 belaufen sich die jährlichen Einlagen auf folgende absolute Beträge: Tabelle 5 (in Mrd. EUR)   1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Mittlerer Einlagenumfang […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Stabile Komponente des Einlagenumfangs (gleich dem in einem bestimmten Kalenderjahr erzielten Mindestumfang) […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Volatile Komponente des Einlagenaufkommens […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] (132) Nach den Berechnungen der Kommission machen die stabile und die volatile Komponente im Zeitraum 1995—2005 durchschnittlich 85,4 % bzw. 14,6 % der Postgirokonten bei einer Standardabweichung der volatilen Komponente von 4,1 % aus. Darüber hinaus ist die volatile Komponente der Einlagen in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen und belief sich 2005 auf Jahresbasis nur noch auf 10,5 %. Legt man Monate, Quartale oder Halbjahre zugrunde, liegt die volatile Komponente für die Zeiträume 1995—2005 und 2001—2005 im Durchschnitt nahe bei oder unter 10 %. In den ersten Monaten des Jahres 2006 bestätigt sich dieser Trend. (133) Abschließend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass 90 % des Einlagenumfangs auf den Postgirokonten als relativ stabil und 10 % als relativ volatil eingestuft werden können. (134) Solange es die Einlageverpflichtung gibt, geht die Kommission davon aus, dass sich die prozentualen Anteile der stabilen/volatilen Komponente auch entsprechend in den beim einem privaten Kreditnehmer eingelegten Geldern widerspiegeln. (135) In Einklang mit der Vereinbarung scheint im vorliegenden Fall folglich eine Gewichtung der kurzfristigen Komponente des Kreditzinses mit 10 % gerechtfertigt. Das mittel- bis langfristige Element wird damit mit 90 % gewichtet. Wie aber nachstehend dargestellt, ist eine weitere detaillierte Untersuchung der in der Vereinbarung vorgesehenen Gewichtungen der mittel- bis langfristigen Komponente von 10 % und von 80 % damit nicht mehr erforderlich. 7.4.2.3.   Mittlere Einlagedauer und Schwankungen des Umfangs der eingelegten Gelder (136) Bei einer Analyse der Passivseite der Bilanz im Hinblick auf die Herkunft der Finanzmittel ist es erforderlich, dass eine Bank die Verhaltensweisen der Einleger kennt und mit den Finanzierungsinstrumenten vertraut ist. Zur Bewertung der Cashflows, die sich aus den Passiva einer Bank ergeben, muss diese in erster Linie die Entwicklung ihrer Passiva unter normalen Marktbedingungen bewerten und dabei insbesondere Folgendes prüfen: — die normale Wahrscheinlichkeit eines Roll-over der Einlagen und anderer Passiva; — die effektive Einlagedauer der Sichteinlagen sowie der Einlagen auf Girokonten und vieler Arten von Spareinlagen; — das normale Wachstum der Neueinlagen. (137) Was die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Roll-over und der neuen Kreditanträge anbelangt, so kann eine Bank verschiedene Techniken zur Ermittlung der effektiven Einlagedauer ihrer Passiva verwenden, wie die historische Entwicklung der Schwankungen des Einlagenaufkommens. Bei Sichteinlagen von Privatkunden wie auch von Unternehmen gehen viele Banken nach einer statistischen Analyse vor, bei der saisonale Faktoren, die Sensitivität gegenüber der Entwicklung der Zinssätze und andere makroökonomische Faktoren berücksichtigt werden. Für einige Großkunden mit Girokonten kann die Bank eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Roll-over bezogen auf den einzelnen Kunden vornehmen. Die Schwierigkeiten derartiger Schätzungen der Entwicklung der Passiva haben mit der zunehmenden Konkurrenz durch alternative Anlageformen zu Spar- bzw. Giroeinlagen zugenommen. Außerdem sind auch die Cashflows zu bewerten, die sich aus den Passiva einer Bank unter anomalen Marktbedingungen ergeben (bankenspezifische oder allgemeine marktspezifische Probleme). (138) In diesem Zusammenhang hat die Kommission genauestens die Angaben geprüft, die Italien zu dem von der PI verwendeten Modell (Studie […]) übermittelt hat, um die Entwicklung der Sichteinlagen vorausschauend und unter prudentiellen Gesichtspunkten ausgehend von der Analyse der historischen Ergebnisse quantifizieren zu können (52). (139) Die Kommission betont, dass die Studie […] zur Quantifizierung der Einlagedauer der Sichteinlagen auf den Postgirokonten eingesetzt wurde und darin keine Schlussfolgerungen zu der Einlagedauer beim Schatzamt gezogen werden. (140) Zur Bestimmung der mittleren Einlagedauer der Guthaben muss die Kommission den Kontext der beiden möglichen Anlagestrategien, d. h. der aktiven und der passiven Anlagestrategie mit berücksichtigen. Passive Anlagestrategie (141) Italien erklärt, dass im spezifischen Kontext einer passiven Anlagestrategie der Einlagen der PI (2005 und 2006) das Modell […] die Kriterien vorgibt, anhand derer die Anlagedauer der Postgiroguthaben ermittelt werden kann. Dieses Wahrscheinlichkeitsmodell basiert auf der Analyse der historischen Volatilität der Postgirokonten und des Verhaltens der Inhaber von Konten bei der PI (53) und ermittelt die Verhaltensdynamik der Kunden der PI mit einem Konfidenzintervall von 99 %. (142) Nach der VaR-Methode, in der das zehnte Jahr als der Zeitpunkt des endgültigen Erlöschens der Konten (Cut-off) angesetzt wird, weisen […] % der Einlagen eine „quasi unbegrenzte“ Verweildauer auf (in dem Sinn, dass es für sehr unwahrscheinlich gehalten wird, dass die Einlagen innerhalb von 10 Jahren unter einen Stand von 2 Dritteln absinken), während der Rest eine Verweildauer von 0 bis 10 Jahren aufweist (d. h.; es wird davon ausgegangen, dass dieser Teil der Einlagen innerhalb von 10 Jahren erlischt). (143) Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die passive Anlagestrategie der PI vor allem aus der Einlageverpflichtung ergibt. Daher kommt es entscheidend darauf an, zu prüfen, wie ein privater Kreditnehmer die Einlageverpflichtung und ihre Beibehaltung während des entsprechenden Zeitraums analysiert hätte (54). (144) Vor allem hat die Einlageverpflichtung die Wirkung einer Verlagerung der mittleren Einlagedauer sämtlicher Gelder von den Postgirokonten auf das Girokonto der PI beim Schatzamt. Auch Italien ist der Ansicht, dass die Einlageverpflichtung ein Schlüsselelement dafür ist, dass der weitaus größte Teil der Einlagen beim Schatzamt als langfristige Einlagen angesehen werden kann. Ohne die Einlageverpflichtung wären die Einlagen der PI eher denen auf einem Girokonto eines privaten Kreditnehmers gleichzusetzen. (145) Wie aus der nachfolgenden grafischen Darstellung ersichtlich unterlagen die Einlagen beim Schatzamt von 1995 an erheblichen Schwankungen (55). Abbildung 2 […] (146) Die Schwankungen sind vor allem auf Änderungen der einschlägigen italienischen gesetzlichen Vorschriften zurückzuführen: — In der Zeit zwischen 1996 und 1997, als das Gesetz Nr. 662 vom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.