Europäische Union

2004/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 die einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Sache COMP/M.1806 — AstraZeneca/Novartis) — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2309) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0310. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Fakten geht hervor, dass der Wettbewerbsdruck auf die Produkte innerhalb der Gruppe der Graminizide nach Pflanzenaufgang von anderen Produkten innerhalb der Gruppe ausgeht. Das Fazit ist deshalb, dass innerhalb der Herbizidmärkte für Kartoffeln, Gemüse, Zuckerrüben, Ölsaaten und Sojabohnen getrennte Märkte für Graminizide nach Pflanzenaufgang existieren. (66) Lediglich AstraZeneca, nicht Novartis, stellt nicht-selektive Herbizide her. Wenn daher selektive und nicht-selektive Herbizide nicht beide an Kulturpflanzen zum Einsatz kommen können, bestehen keine Überschneidungen in diesem Bereich. Die Parteien behaupten, dass es einen Bereich gebe, in dem selektive Herbizide und nicht-selektive Herbizide mit einander in Wettbewerb stehen, und dies seien die Herbizide zur Anwendung im Weinanbau und in Obstplantagen(26). Die Parteien argumentierten, dass nicht-selektive Herbizide zu diesem Markt gerechnet werden müssen, da sie zwischen den Rebenreihen angewendet werden können, ohne diese zu schädigen bzw. zu vernichten. Obgleich diese Auffassung allgemein bestätigt wurde, wurde angemerkt, dass lediglich um die Reben herum selektive Herbizide angewendet werden müssen. Ein Wettbewerber wies auf die Tatsache hin, dass selektive und nicht-selektive Herbizide weniger substituierbar seien als dass sie sich vielmehr tatsächlich komplementär zueinander verhalten, da sie immer in Kombination verwendet werden. Diesem Wettbewerber zufolge dienen die nicht-selektiven Herbizide (z. B. Paraquat, Glyphosat, Sulphosat) zur Vernichtung von sämtlichen zum Zeitpunkt der Anwendung vorhandenen Unkräutern und das selektive Herbizid (z. B. ein Herbizid mit Langzeitwirkung wie Atrazin) dient zur Vernichtung von Unkräutern, die nach der Anwendung keimen. Die Kommission hat diese einander entgegen stehenden Auffassungen geprüft und ist dem Schluss gelangt, dass für den vorliegenden Fall Herbizide zur Verwendung im Weinanbau und in Obstplantagen (oder "Herbizide für Früchte und Nüsse", der von den Parteien verwendete Begriff) einen relevanten Produktmarkt bilden. (67) Ein letztes Wort sollte den Entwicklungen gewidmet werden, die sich im Bereich der genetischen Modifizierung von Kulturpflanzen abspielen. Die bemerkenswerteste technische Innovation in den vergangenen Jahren war die Entwicklung von herbizidtoleranten Kulturpflanzen. Dabei handelt es sich um Kulturpflanzen, z. B. Mais, die genetisch modifiziert wurden, um gegen (zuvor als solche festgelegte) nicht-selektive Herbizide resistent zu sein. Das heißt, dass nicht-selektive Herbizide, die selbst sehr starke Herbizide sind, an diesen Pflanzen sicher angewendet werden können. Im Prinzip könnten sie deshalb eine klare Herausforderung für konventionelle selektive Herbizide darstellen. Die Parteien glauben jedoch aufgrund des anhaltenden Widerstands in vielen europäischen Gesellschaften gegenüber diesen Neuerungen nicht, dass diese Arten von Kulturpflanzen vor 2005 auf den Markt kommen können. Bezüglich des für die Bewertung des vorliegenden Zusammenschlusses relevanten zeitlichen Rahmens hat die Markteinführung genetisch modifizierter Kulturpflanzen keine Auswirkungen auf die derzeitigen Produktmarktdefinitionen für Herbizide. Fazit zu Produktmarktdefinitionen für Herbizide (68) Vor dem Hintergrund der Rolle von Breitspektrumprodukten bei Maisherbiziden und dem ausreichenden Grad an Substituierbarkeit zwischen Anwendung vor Pflanzenaufgang und nach Pflanzenaufgang ist es für den Zweck des vorliegenden Falles angemessen, den Markt für (selektive) Maisherbizide als einen relevanten Produktmarkt einzustufen. Dasselbe gilt für die Märkte für Getreide- und Reisherbizide. Über die getrennten relevanten Märkte für Herbizide bei Kartoffeln, Gemüse, Zuckerrüben, Sojabohnen und Ölsaaten hinaus existieren jedoch für die genannten Kulturpflanzen auch getrennte relevante Märkte für Graminizide nach Pflanzenaufgang. INSEKTIZIDE (69) Bei Insektiziden handelt es sich um Produkte zur Bekämpfung von Insekten, die Kulturpflanzen schädigen. Die Kommission hat in früheren Entscheidungen befunden (siehe IV/M.737 Ciba Geigy/Sandoz (Novartis), Ziffern 116 ff.), dass eine Aufschlüsselung von Insektiziden nach Pflanzenart und nicht nach Insektenart im Allgemeinen angemessen ist. Der Hauptgrund hierfür ist, dass es nur ein pflanzenspezifisches Insekt gibt, das eine wichtige Kulturpflanze befällt, nämlich den Maiszünsler, der - wie sein Name schon sagt - den Mais befällt. Alle anderen Hauptkulturpflanzen werden von einer Vielzahl von Insekten bedroht. Deshalb sind die meisten Insektizide gegen eine Reihe von Insekten wirksam. (70) Im Fall Hoechst/Rhône-Poulenc (Ziffer 36) wies die Kommission jedoch darauf hin, dass im Hinblick auf Pflanzenarten wie Kartoffeln und Zuckerrüben eine weitere Aufschlüsselung angebracht scheint. Einige der Kartoffel- oder Rübeninsektizide wirken ausschließlich gegen Nematoden und Bodeninsekten im Boden und werden durch Aufbringung auf oder Einbringung in den Boden angewendet. Diese Produkte werden Nematizide genannt. Andere Produkte dienen dem Schutz von Kartoffel- oder Rübenpflanzen gegen Läuse und andere Blattinsekten und werden durch Spritzen auf die Blätter aufgebracht. Diese Produkte heißen Blattinsektizide. Die beiden unterschiedlichen Produktarten basieren auf verschiedenen aktiven Wirkstoffen, werden auf verschiedene Art und Weise angewendet und sind nicht gegenseitig substituierbar. (71) Eine weitere Unterscheidung könnte zwischen Insekten mit stechenden und kauenden Mundwerkzeugen vorgenommen werden. Kauende Schädlinge wie Raupen schädigen Kulturpflanzen durch Fressen, während Sauginsekten wie Blattläuse Viruskrankheiten übertragen und dadurch die Qualität der Ernte vermindern. Dies beschreibt jedoch eher die Art der Futteraufnahme als die Wirkungsart von Insektiziden. Jedenfalls kann die Frage, ob eine solche Aufschlüsselung angebracht ist, in diesem Fall offen gelassen werden, da sie an der Wettbewerbsbewertung nichts wesentlich ändern würde. (72) Denkbar wäre auch eine weitere Aufteilung des Insektizidmarktes nach chemischen Klassen. Folgende Tabelle zeigt die wichtigsten in Europa als Insektizide eingesetzten chemischen Klassen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (73) Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass Organophosphate (OPs), Pyrethroide und Karbamate die drei wichtigsten chemischen Klassen von Insektiziden darstellen. Von Dritten wurde bestritten, dass Pyrethroide einen getrennten Untermarkt innerhalb der Insektizide bilden, und zwar aufgrund ihres sehr breiten Wirkspektrums, ihrer raschen Wirksamkeit und ihrer Umweltvorteile, da es sich bei der Zusammensetzung um ein synthetisiertes Naturprodukt handelt. Pyrethrum ist ein toxisches Hydrokarbon vom Kerosentyp, das durch Extraktion aus Chrysanthemenblumen gewonnen wird. Für bestimmte Kulturpflanzenkategorien wählt der Landwirt jedoch Insektizide auf Grundlage des Spektrums an Schädlingen aus, die bekämpft werden sollen. Für einige Kulturpflanzen wie Getreide oder Futterpflanzen sind die Pyrethroide die Hauptklasse zur Bekämpfung von Insekten. Die Aufschlüsselung der Märkte nach Pflanzenarten beinhaltet bereits eine Aufschlüsselung von Insekten nach dem Spektrum. (74) Zu Zwecken dieser Entscheidung wird daher der relevante Markt für Insektizide nach Kulturpflanzenarten definiert und in Blatt- und Bodeninsektizide unterteilt. SAATAUFBEREITUNG (75) Saataufbereitung bedeutet die Behandlung (Düngung) von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln zum Schutz vor Saatgut-/Bodenkrankheiten und Bodeninsekten. (76) Im Fall Ciba-Geigy/Sandoz (Ziffern 118-121) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine getrennten Märkte für die Saataufbereitung gibt, da aufbereitetes Saatgut aus Sicht des Landwirts letzten Endes bezüglich gespritzter oder auf den Boden aufgebrachter Fungizide und Insektizide substituierbar ist. Saataufbereitung gilt als besondere Art der Anwendung von Insektiziden und Fungiziden. (77) Dieser Schluss wurde jedoch durch die aktuelle Marktuntersuchung für Saataufbereitungsprodukte für Getreide in Spanien, die einzige Aktivität, die AstraZeneca hinsichtlich Saataufbereitung verfolgt, nicht bestätigt. Die Krankheiten und die Insekten, auf die die Saataufbereitungsprodukte abzielen, unterscheiden sich von denen, auf die Spritzprogramme gerichtet sind. In Spanien werden diese Krankheiten und Insekten mit unterschiedlichen aktiven Wirkstoffen behandelt. Des Weiteren müssen Produkte zur Saataufbereitung getrennt eingetragen werden und müssen mit einem Farbstoff gefärbt werden. Es besteht deshalb keine Substituierbarkeit auf der Lieferseite zwischen Produkten, die als ein Insektizid oder Fungizid eingetragen sind (wie oben definiert), und den Produkten, die für die Saataufbereitung eingetragen sind. Außerdem unterscheiden sich die Kunden für Saataufbereitung von den Kunden für Insektizide und Fungizide. Insektizide und Fungizide werden letztlich vom Landwirt gekauft. Eine klare Mehrzahl von Saataufbereitungsprodukten wird an Saatguthersteller und Vermehrungshäuser verkauft. Diese Kunden besitzen Düngungseinrichtungen, in denen sie das Saatgut mit Saataufbereitungsprodukten behandeln. Deshalb bilden Saataufbereitungsprodukte in Spanien einen eigenen Produktmarkt. PFLANZENWUCHSREGULATOREN (78) Bei Pflanzenwuchsregulatoren handelt es sich um Agrochemikalien, die das Pflanzenwachstum und die Entwicklung hemmen, stimulieren oder modifizieren. Sie haben in Abhängigkeit von ihren chemischen Klassen unterschiedliche Wirkungsweisen. Eine ihrer wichtigsten Wirkungen ist die Hemmung des vegetativen Wachstums von Pflanzen. Wie in Ciba-Geigy/Sandoz (Ziffer 123) ausgeführt und durch die Marktuntersuchung bestätigt bilden Pflanzenwuchsregulatoren für einzelne Kulturpflanzenarten getrennte relevante Märkte. B. RELEVANTE GEOGRAFISCHE MÄRKTE (79) Die Parteien bringen vor, dass die Märkte für Produktformulierungen und Wachstumsregulatoren mindestens EWR-weite Ausdehnung besitzen, da sich, so die Parteien, die Wettbewerbsbedingungen innerhalb des EWR nicht merklich voneinander unterscheiden. Zur Stützung ihres Stundpunkts argumentieren die Parteien, dass zahlreiche große, internationale Hersteller in aller Welt vertreten sind; dass der Vertriebsweg durch große Vertreiber mit geringer Markenloyalität charakterisiert sei; dass die Landwirte preisbewusst seien; dass große Lebensmitteleinzelhändler ihre internationale Einkaufsmacht ausbauen. Ferner argumentieren die Parteien, dass nationale Patente und Warenzeichen kein Hindernis für den EWR-weiten Vertrieb darstellen und dass die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(27), wie zuletzt abgeändert durch die Richtlinie der Kommission 99/80/EG(28), die nationalen Vorschriften bezüglich der Erfordernisse für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln harmonisiert habe und dass die entsprechenden nationalen Zulassungsverfahren größtenteils harmonisiert wurden. Die Parteien behaupten überdies, dass die Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln zum größten Teil harmonisiert wurde und dass es deshalb ein Leichtes ist, auf Parallelimporte auszuweichen. Den Parteien zufolge sind die Transportkosten niedrig und entsprechen etwa 1 % der Gesamtkosten. Zuletzt behaupten die Parteien, dass es einen merklichen Trend hin zur Preiskonvergenz innerhalb der Mitgliedstaaten gebe und dass diese Konvergenz durch die Preistransparenz und die Stabilität der Wechselkurse aufgrund der Einführung des Euro unterstützt werde. (80) Die Kommission hat in ihren früheren Entscheidungen bezüglich dieses Sektors (Ciba-Geigy/Sandoz, Ziffer 128; Hoechst/Rhône-Poulenc, Ziffer 48) die exakte Definition der geografischen Märkte für Produktformulierungen und Wachstumsregulatoren im Sektor Agrarchemikalien offen gelassen. (81) Mehrere Wettbewerber stimmen mit den Parteien darin überein, dass die geografischen Märkte für Produktformulierungen und Wachstumsregulatoren nationale Grenzen überschreiten. Einige Wettbewerber sprechen sich für europaweite Märkte aus, während andere behaupten, dass Märkte für gewöhnlich eher nach bestimmten klimatischen Gebieten als nach nationalen Grenzen definiert werden sollten. Wettbewerber, die sich für europaweite Märkte aussprechen, beziehen sich auf die Wirkungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates. Andere heben jedoch hervor, dass Produktformulierungen in den Mitgliedstaaten noch immer eingetragen werden müssen, bevor sie vermarktet werden können. Die Tatsache, dass Produkte in den meisten Fällen unter einem EWR-weiten Patentschutz stehen, wurde als Argument zugunsten EWR-weiter Märkte angeführt. Einige Wettbewerber sind der Meinung, dass Transportkosten kein Handelshindernis darstellen, obgleich andere sagen, dass sie relevant sein können. Ferner argumentieren einige Wettbewerber, dass der grenzüberschreitende Umsatz zunehme und dass die Preise sich einander annähern. Obgleich er anerkennt, dass grenzüberschreitender Versand stattfindet, weist ein weiterer Wettbewerber auf Zulassungserfordernisse, unterschiedliche Sprachen usw. hin, die die grenzüberschreitende Vermarktung von Produkte erschweren. (82) Eine große Anzahl von Kunden, Landwirtschaftsverbänden und Pflanzenschutzberatern haben Argumente vorgebracht, die auf den Schluss zuführen, dass die Märkte noch immer national geprägt sind. Pflanzenschutzmittel müssen noch immer in einem Mitgliedstaat eingetragen werden, bevor sie vermarktet werden können. Der Vertrieb ist auf nationaler Basis organisiert, wobei die Lieferanten in den meisten Fällen über nationale Verkaufsorganisationen verfügen oder über die Verkaufsorganisation eines anderen Herstellers vertreiben, der sein Geschäft im relevanten Mitgliedstaat betreibt. Parallelimportprodukte werden als schwer kommerzialisierbar eingestuft, unter Anderem aufgrund der Tatsache, dass Markennamen und Formulierungen unter den Mitgliedstaaten voneinander abweichen können, da die Zulassungsgebühren hoch sind und weil die Zulassung lange Zeit in Anspruch nehmen kann. (83) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Märkte für Produktformulierungen und Wachstumsregulatoren auf nationaler Ebene analysiert werden müssen. Die verschiedenen Argumente für diesen Schluss werden nachstehend aufgeführt. ZULASSUNG VON PRODUKTEN (84) Die Kommission merkt an, dass die Richtlinie 91/414/EWG nationale Vorschriften harmonisiert. Die Richtlinie - sowie spätere Abänderungen und Durchführungsrichtlinien - begründet eine positive Gemeinschaftsliste aktiver Wirkstoffe, deren Anwendung im Voraus als für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt als annehmbar erachtet werden kann (siehe Liste in Anhang I). Sie begründet außerdem ein Zulassungsverfahren durch die Mitgliedstaaten bezüglich verschiedener Formulierungen, welche die in der Positivliste genannten Wirkstoffe enthalten, gemäß den in der Richtlinie niedergelegten Erfordernissen und gemäß allgemeiner Grundsätze; die gegenseitige Anerkennung der Annahme durch die Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, dass die Gesundheit der Pflanzen, landwirtschaftliche Bedingungen und Umweltbedingungen in den betreffenden Regionen vergleichbar sind; harmonisierte Vorschriften bezüglich Informationsauflagen, des Schutzes von Informationen und der Wahrung der Vertraulichkeit; harmonisierte Vorschriften bezüglich Etikettierung und Verpackung; harmonisierte Vorschriften bezüglich der Entwicklung von Pflanzenschutzmitteln; sowie Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission. (85) Die tatsächlichen Auswirkungen der Richtlinie machen sich jedoch noch immer nicht bemerkbar. Bislang wurden weniger als 10 aktive Wirkstoffe auf europäischer Ebene zugelassen (Anhang I). Die etwa 800 weiteren aktiven Substanzen auf dem Markt, sind bislang nicht durch das gemeinschaftsweite System abgedeckt. Mit der Zeit müssen Unternehmen jedoch für sämtliche aktiven Wirkstoffe, die sie weiterhin verkaufen möchten, eine neue Zulassung erwirken. Der andauernde Prozess der Prüfung der existierenden aktiven Substanzen zur Aufnahme in Anhang I erfordert die Erstellung riesiger Mengen an Informationen durch die Unternehmen. Die vollständigen Informationen für die Mehrzahl der existierenden Wirkstoffe müssen bis Mai 2003 erarbeitet sein. (86) Die Harmonisierung nationaler Zulassungsverfahren, auf welche die Parteien Bezug nehmen, betrifft die in Anhang I enthaltenen Wirkstoffe. Da die Anzahl von Wirkstoffen, die bereits in Anhang I aufgeführt sind, sehr begrenzt ist, sind die nationalen Zulassungssysteme für die Unternehmen noch immer ausschlaggebend. (87) Es sollte auch angemerkt werden, dass ein Produkt durch die nationalen Behörden zugelassen werden muss, bevor die Landwirte im betreffenden Mitgliedstaat dieses Produkt verwenden können. Des Weiteren gilt, dass es, selbst wenn das genau gleiche Produkt in einem anderen Mitgliedstaat erhältlich ist, einem Landwirt ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden seines Landes normalerweise nicht gestattet ist, ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen und es im eigenen Land anzuwenden. (88) Letztlich sind es die Hersteller, die entscheiden, für welche Produkte sie in welchen Ländern eine Zulassung anstreben. Oftmals sind Produkte, die in einem Mitgliedstaat erhältlich sind, im nächsten Mitgliedstaat nicht käuflich, oder ähnliche, auf denselben Wirkstoffen basierende Produkte, können unter verschiedenen Formulierungen in verschiedenen Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht werden. Somit haben Pflanzenschutzmittelunternehmen, auch wenn sämtliche Wirkstoffe in Anhang I aufgenommen wurden und die durch die Richtlinie 91/414/EWG angestrebte Harmonisierung der Zulassungsverfahren abgeschlossen ist, weiterhin die Möglichkeit, den europäischen Markt zu segmentieren. Eine konkrete Untersuchung der Art und Weise des Funktionierens des Wettbewerbs ist daher an dieser Stelle erforderlich. PARALLELIMPORTE (89) Die Vorschriften bezüglich Parallelimporten sind von Land zu Land verschieden. Einige Länder haben erst kürzlich entsprechende Gesetze erlassen (Frankreich), während in anderen überhaupt keine diesbezügliche gesetzliche Grundlage vorliegt (Finnland und Griechenland). In einigen Ländern ist für jede Sendung eine separate Genehmigung erforderlich (Belgien), während in anderen eine Parallelimportzulassung solange gilt wie das Originalprodukt zugelassen ist (Dänemark). In den meisten Ländern muss das Produkt exakt dasselbe sein wie die zugelassenen Originalprodukte, während in einigen Ländern kleine Abweichungen zulässig sind. Den Parteien zufolge variiert die durchschnittliche Zeit vom Antrag bis zur Entscheidung von zwei Wochen (Belgien) bis zu 3-5 Monaten (Italien), wobei die Kosten von Null (Dänemark) bis 2000 Euro (Österreich) variieren. (90) Im Allgemeinen hat die Marktuntersuchung gezeigt, dass es noch immer viele praktische Schwierigkeiten für Parallelimporteure gibt, sowohl was die Beschaffung der Einfuhrzulassungen als auch das Ausfindigmachen von verlässlichen und stabilen Lieferquellen anbelangt. Insbesondere können Hersteller Systeme einrichten und tun dies auch, mit deren Hilfe sie den Bestimmungsort ihres Produkts europaweit verfolgen können. Der Gesamtumfang an Parallelimporten ist deshalb sehr gering und die großen Preisunterschiede für identische Produkte zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten (siehe Ziffer 98) zeigen eindeutig, dass Parallelimporte Hersteller nicht wirksam von der Segmentierung des europäischen Marktes zu Preiszwecken abhalten können. VERTRIEB (91) Pflanzenschutzvertriebssysteme weisen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf. In Dänemark haben Genossenschaften und kleinere Händler Einkaufsgruppen gebildet. Auf die drei größten Vertreiber, die in ganz Dänemark ihr Geschäft betreiben, entfielen AstraZeneca zufolge [90-100]* % (bzw. [30-40]* %, [30-40]* % und [20-30]* %) des Gesamtumsatzes in 1999. Außerdem gründete einer dieser drei Vertreiber 1999 ein gemeinsames Einkaufsunternehmen mit einem großen schwedischen Vertreiber. Italien befindet sich am anderen Ende dieses Sepktrums mit [über 5000]* Vertreibern (AstraZeneca zufolge), wobei es keinen auf nationaler Ebene tätigen Vertreiber gibt und auf den größten Vertreiber [0-5]* % des Gesamtumsatzes entfallen und auf die zehn größten Vertreiber insgesamt zirka [10-20]* %. Frankreich, Griechenland, Spanien und Portugal verfügen ebenfalls über sehr fragmentierte Vertriebssysteme, Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden weisen sehr konzentrierte Systeme auf, während Belgien, Deutschland, Irland, die Niederlande und Großbritannien etwa in der Mitte liegen. Die Vertriebssysteme unterscheiden sich auch hinsichtlich des Anteils des Pflanzenschutzumsatzes der auf Genossenschaften entfällt, von [0-5]* % in Großbritannien und [5-10]* % in Belgien bis zu [60-70]* % in Frankreich und [60-70]* % in Norwegen. ABWEICHUNGEN BEI DER ANWENDUNG (92) Klimatische Bedingungen haben einen Einfluss auf die Auswahl der angebauten Kulturpflanzen und auf den Umfang des erforderlichen Pflanzenschutzes in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Ein gutes Beispiel hierfür sind Getreidefungizide. Ein Landwirt entscheidet bezüglich der optimalen Anzahl an Behandlungen, der zu bekämpfenden Krankheiten, die dafür geeigneten Produkte und der Dosierung, mit der diese Produkte eingesetzt werden sollen. Seine Entscheidung hängt ab von der Saatgutvarietät, früher aufgetretenen Krankheiten und anderen relevanten Faktoren. Das Ergebnis dieser Entscheidungen steht in engem Zusammenhang mit der Intensität des Getreideanbaus, wobei die Erträge von 6 t/ha oder weniger bis hin zu 10 t/ha oder mehr reichen. (93) Die Bedeutung bestimmter Krankheiten ist in den verschiedenen Regionen unterschiedlich. Mehltau, Septoria und Braunfleckigkeit sowie Fusarium kommen in sämtlichen EWR-Ländern häufig vor. Die Halmbruchkrankheit tritt häufig in Großbritannien, Irland, Norddeutschland und Nordfrankreich auf, Gelbrost in denselben Ländern und Belgien, während Septoria-Blattfleckenkrankheit oder Braunfleckigkeit häufig in Großbritannien Irland, Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Skandinavien und Österreich auftritt. Andererseits tritt Braunrost häufig in Frankreich, Süddeutschland, Italien, Spanien, dem südlichen Großbritannien und Belgien auf. (94) Ein weiterer Ansatz besteht darin, die wichtigsten Krankheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu untersuchen. In Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und Großbritannien sind die beiden Hauptkrankheiten Septoria und Mehltau. In Frankreich sind es Septoria und Rost, in Italien Rost und Fusarium und in Spanien Rost und Mehltau. Produkte, die besonders gegen die wichtigsten in einem Mitgliedstaat auftretenden Krankheiten wirken, werden selbstverständlich in dem jeweiligen Land eine starke Wettbewerbsstellung einnehmen. (95) Ebenso variiert die Anzahl der Spritzprogramme in den einzelnen Mitgliedstaaten. Insbesondere die Anzahl der Fungizidbehandlungen steht in Beziehung zur Intensität des Getreideanbaus, sie reicht von Null in Griechenland bis zu drei (oder vier) Spritzungen für Weizen und zwei für Gerste in den produktivsten Gebieten wie Nordfrankreich, südliches Großbritannien, Deutschland und Belgien. (96) Ein weiterer Grund für das Bestehen nationaler Unterschiede bei der Anwendung sind die erheblichen Auswirkungen auf technische Produktbewertungen seitens unabhängiger Forschungsinstitute, was von den Parteien als ein Argument für nationale Märkte für Zuckerrüben angeführt wurde. Diese Institute veröffentlichen Empfehlungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, auf die sowohl die Landwirte als auch die Pflanzenberater in großem Umfang zurückgreifen. Diese unabhängigen Forschungsinstitute sind typischerweise national ausgerichtet und die Empfehlung eines bestimmten Instituts wird sich daher in erster Linie auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in lediglich einem Mitgliedstaat auswirken. UNTERSCHIEDE BEI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.