Europäische Union

2004/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 die einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Sache COMP/M.1806 — AstraZeneca/Novartis) — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2309) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0310. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tmarktes nicht relevant, da es die Frage nicht berührt, ob ein hypothetischer Monopolist seinen Preis profitabel erhöhen kann. (38) Die Parteien weisen in der Antwort darauf hin, dass die Substituierung von Strobilurinen durch Triazol und/oder Morpholine in Deutschland in der Saison 1999 stattgefunden habe, als sich die gesamte Landwirtschaftliche Nutzfläche im Vergleich zu 1998 verringert hat (siehe dazu auch den Abschnitt "Der deutsche Markt für Getreidefungizide auf Strobilurinbasis"). Wie nachstehend aufgezeigt handelt es sich hierbei um eine außergewöhnliches Phänomen, das auf der Entwicklung einer Resistenz gegen das BASF-Strobilurinprodukt beruhte, während AstraZeneca, der Hersteller des einzigen anderen Strobilurins in 1999, noch immer Kapazitätsengpässe zu verzeichnen hatte. Ferner geht aus den von den Parteien vorgelegten Dokumenten hervor, dass für Fungizide auf Strobilurinbasis eine Erweiterung ihres Marktanteils bei den gesamten Getreidefungizidprodukten zum Schaden der anderen chemischen Klassen erwartet wird. (39) In ihrer Antwort stellen die Parteien in Frage, dass Strobilurine bei nicht vorhandener Erkrankung eine erhebliche Steigerung des Ernteertrags ermöglichen, und die Parteien weisen darauf hin, dass die Erhöhung des Ertrags auf eine bessere Krankheitsbekämpfung zurückgeht. In der Werbeliteratur der Parteien wird jedoch auf den so genannten "Greening-Effekt" (greening effect) durch die Anwendung von Strobilurin Bezug genommen. Dieser Greening-Effekt, der in keiner Weise mit der Krankheitsbekämpfung in Beziehung steht, ermöglicht dem Getreide eine verlängerte Periode für die Gewichtszunahme des Korns, wodurch sich der Gesamtertrag erhöht. Obgleich argumentiert wird, dass dieser Greening-Effekt als solcher allein die Verwendung von Fungiziden auf Strobilurinbasis nicht rechtfertige (da der zusätzliche Ertrag allein, der dem Greening-Effekt zugerechnet werden kann, den Mehrpreis von Strobilurin nicht deckt), handelt es sich hierbei um ein wichtiges und einzigartiges Charakteristikum dieser Fungizide im Vergleich mit den anderen chemischen Klassen. (40) Zuletzt bestreiten die Parteien, dass ein hypothetischer Monopolist sich in einer Position befände, in der er die Preise dauerhaft um 10 % erhöhen könne. Die Parteien argumentieren, dass, sofern Strobilurine wie oben angezeigt um 50-150 % mehr kosten als Behandlungen mit Nicht-Strobilurinen, der gesamte Getreidemarkt vor dem Hintergrund des Umfangs der Markteindringung von Strobilurin jährlich um 7-15 % hätte wachsen müssen. Der Wert des Gesamtmarktes ist jedoch zurückgegangen. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass auf der Grundlage relativer Preisdifferenzen und relativer Markteindringung ein mathematischer Schluss über die Gesamtmarktgröße korrekt durchgeführt werden kann, solange Informationen über andere Variablen hierbei außen vor bleiben wie z. B. Abnahme der Landwirtschaftlichen Nutzflächen für Getreide, Klimawandel und andere Bedingungen, die zu einem verminderten Bedarf an Fungizidbehandlung führen, zum Beispiel Preissenkungen der Formulierungen ohne Strobilurin usw. (41) Ferner argumentieren die Parteien, dass das oben (auf der Grundlage der Werbeliteratur von Novartis) ausgeführte Beispiel für Gerste schwächer ist als dies für Weizen der Fall ist. Die Kommission anerkennt dies. Die Parteien geben in ihrer Antwort an, dass der Nutzen für den Landwirt marginal würde, dass jedoch die gleichen Risiken wie für Weizen bestehen blieben und dass ein solcher Anstieg dazu führen würde, dass der Hersteller seinen Marktanteil bei Gerste verlieren würde. Dies entbehrt jedoch der Grundlage. Die verbleibende Gewinnspanne wäre immer noch eine, die auf den relativ außerordentlichen Umständen von 1999 beruht. Das Risiko, das der Landwirt trägt, erlaubt ihm eine minimale Gewinnspanne von 5 GBP/ha (10 % Preisanstieg). Unter besseren Witterungsbedingungen fiele diese Spanne größer aus. Eine Preiserhöhung um 5-10 % könnte daher für einen hypothetischen Monopolisten ein profitables Vorgehen darstellen, da der Landwirt angesichts der minimalen Gewinnspanne, die er bei Frühjahrsgerste hätte, nicht von Strobilurinen auf andere Wirkstoffe in einem Umfang umstellen würde, der die Preiserhöhung unrentabel werden ließe. (42) Zuletzt weisen die Parteien darauf hin, dass hinsichtlich des von einem Wettbewerber angeführten Beispiels, dass der Landwirt dieselbe Nettogewinnspanne erzielen würde, wenn die Strobilurinpreise um 77 % erhöht würden, kein Landwirt eine Investition in Höhe des prognostizierten Gewinns machen würde, ohne die jeweiligen dazugehörigen Risiken in Betracht zu ziehen. Die Kommission anerkennt dies. Das Beispiel zeigt jedoch, dass eine Preiserhöhung um 5-10 % durchaus profitabel ist, sofern die zusätzliche Gesamtgewinnspanne nur dann ganz wegfällt, wenn der Preis von Strobilurinfungiziden um 77 % angehoben würde. Fazit (43) Die Parteien behaupten, dass es einen Gesamtgetreidefungizidmarkt gebe. Dritte behaupteten und habe entsprechende Informationen vorgelegt, dass der Markt enger gefasst sein könnte, nämlich als Markt für Getreidefungizide auf Strobilurinbasis. Es gibt aus den vorbezeichneten Gründen starke Anhaltspunkte dafür, dass es einen getrennten Markt für Fungizide auf Strobilurinbasis gibt. Sollte dies der Fall sein, würden die Parteien eine beherrschende Stellung auf verschiedenen dieser nationalen Märkte für Fungizide auf Strobilurinbasis einnehmen. Da die Kommission jedoch zu dem Schluss gelangt ist, dass die Parteien auf den Getreidefungizidmärkten insgesamt beherrschend sein würden, hat die Kommission zu Zwecken dieser Entscheidung den Gesamtmarkt für Getreidefungizide als relevanten Produktmarkt festgesetzt. FUNGIZIDE FÜR MEHLTAU, FALSCHEN MEHLTAU UND BOYTRYTIS BEI TRAUBEN (44) Die Parteien sind der Auffassung, dass Rebenfungizide Teil des Marktes für "Früchte und Nüsse" sind, da alle diese Staudenpflanzen (Trauben, Kernobst und Steinfrüchte, Zitrusfrüchte, Oliven, Nüsse und Beeren) die folgenden Elemente gemeinsam haben: langfristige Planung (hohe Kosten für die Pflanzung, lange Zeitspanne vor der ersten Ernte, Austrittsbarrieren, die dazu führen, dass diese Kulturpflanzen als Vermögenswert erachtet werden); Kulturpflanzen von hohem Wert (die Haftungskosten für den Pflanzenschutz können im Falle unerwarteter negativer Folgen sehr hoch sein); die meisten Landwirte verkaufen ihre Produktion selbst und verfügen über direkte Kontakte mit Endkunden und/oder Lebensmittelvertriebskanälen; es werden nur geringe Agrarsubventionen gezahlt; viele der verwendeten agrochemischen Produkte sind identisch. (45) Die Kommission ist der Auffassung, dass Rebenfungizide getrennt eingestuft werden müssen, da die Produktformulierungen und die betreffenden aktiven Wirkstoffe sich für Trauben stark von den für andere Kulturpflanzen eingesetzten unterscheiden. Zum Beispiel wird von den sechs aktiven für Trauben eingesetzten Wirkstoffen von AstraZeneca nur einer auch für Kern- und Steinfrüchte und ein weiterer für Oliven eingesetzt. Von den sechs aktiven Wirkstoffen von Novartis wird einer sowohl für Kern- und Steinfrüchte, ein weiterer für Steinfrüchte sowie ein weiterer für Zitrusfrüchte eingesetzt. Andererseits gibt es auch bei anderen Kulturpflanzen eingesetzte aktive Wirkstoffe, die nicht für Trauben eingesetzt werden. Die Wettbewerbsbedingungen unterscheiden sich daher für Trauben und die anderen Staudenpflanzen erheblich. (46) Trauben werden durch eine Vielzahl von Krankheiten bedroht. Die drei wichtigsten Krankheiten sind falscher Mehltau, Mehltau sowie Grauschimmel oder Botrytis. Die Parteien gaben an, dass Fungizide zur Behandlung jeder dieser Krankheiten jeweils unterschiedlich und spezifisch seien, mit Ausnahme von drei aktiven Wirkstoffen (Dichlofluanid, Thiphanatmethyl und Azoxystrobin), die jeweils bei mindestens zwei Krankheiten wirksam sind. Produkte, die diese aktiven Wirkstoffe enthalten, sowie sämtliche vorformulierte Mischungen, die für mehr als eine Krankheit eingetragen sind, machen jedoch nur zirka 5 % sämtlicher Rebenfungizide aus. Die Angaben der Parteien wurden durch die Marktuntersuchung bestätigt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass Fungizide für jede Rebenkrankheit, insbesondere für falschen Mehltau, Mehltau und Botrytis, unterschiedliche Produktmärkte darstellen. FAZIT ZU PRODUKTMÄRKTEN FÜR FUNGIZIDE (47) Die relevanten von den Parteien vorgeschlagenen Produktmarktdefinitionen, das heißt, ein jeweils verschiedener Markt für den jeweiligen Pflanzentyp, sind angemessen. Dies gilt für die folgenden in der Bewertung eingehender behandelten Produktmärkte: Zuckerrübenfungizide, Gemüsefungizide und Kartoffelfungizide. Die Kommission ist der Auffassung, dass es triftige Hinweise gibt, dass es einen getrennten Markt für Getreidefungizide auf Strobilurinbasis gibt. Wäre dies jedoch nicht der Fall und der Markt wäre wie von den Parteien behauptet ein Markt für sämtliche Getreidefungizide, so würde der Zusammenschluss genauso wahrscheinlich zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt führen. Letztlich gibt es getrennte Märkte für Rebenfungizide, je nach Krankheitstyp: Mehltau, falscher Mehltau und Botrytis. HERBIZIDE (48) Herbizide sind Wirkstoffe zur Bekämpfung von Unkraut. Für gewöhnlich wird eine erste Unterscheidung zwischen selektiven Herbiziden und nicht-selektiven Herbiziden vorgenommen. Letztere, die nicht-selektiven Herbizide, sind gegen viele Arten von Pflanzen wirksam, einschließlich Kulturpflanzen, die sie im Anwendungsfall abtöten. Nicht-selektive Herbizide werden im Allgemeinen nach einer Ernte und vor Aussaat der nächsten auf Feldern angewandt, um sie von Unkraut zu befreien. Lediglich AstraZeneca, nicht Novartis, stellt nicht-selektive Herbizide her. Es gibt daher mit einer Ausnahme, die nachstehend erörtert wird (Herbizide für Weinanbau und Obstplantagen), in diesem Bereich keine Überschneidungen. (49) Selektive Herbizide dienen andererseits ausschließlich zur Bekämpfung von Unkraut und schädigen die Kulturpflanze nicht, an der sie zur Anwendung kommen. Aus Sicht des Landwirts ist eindeutig die Art der Kulturpflanze, für die ein selektives Herbizid angewandt wird, der wichtigste Faktor bei der Feststellung der Produktsubstituierbarkeit. (50) Landwirte ziehen auch die bestimmten Unkrautarten in Betracht, gegen welche die Kulturpflanze jeweils zu schützen ist. Mit einigen wenigen Ausnahmen sind die in den Herbizidproduktformulierungen enthaltenen aktiven Wirkstoffe hauptsächlich gegen Unkrautarten der beiden Hauptkategorien von Unkraut wirksam: Breitblättriges Unkraut und Grasunkraut(16). (51) Da spezifische Pflanzenarten meistens von gemischten "Unkrautpopulationen" betroffen sind, zu denen sowohl Gräser als auch breitblättrige Unkräuter zählen, müssen Behandlungen vorgenommen werden, die beide Unkrautarten vernichten. Dem Landwirt stehen in diesem Fall zwei Optionen zur Verfügung. Entweder er kauft eine Anzahl von Herbiziden mit spezifischen Selektivitäten und er mischt diese in Abhängigkeit von den auftretenden Unkrautarten oder er kauft ein vorbereitetes Produkt, das die gewünschte Mischung aktiver Wirkstoffe zur Grasunkrautbekämpfung und Bekämpfung von breitblättrigem Unkraut bereits enthält. In dieser Entscheidung wird ein Herbizidprodukt, das hauptsächlich gegen Grasunkräuter aktiv ist, Grasunkrautherbizid oder Graminizid genannt. Ein Produkt, das hauptsächlich gegen breitblättrige Unkräuter aktiv ist, wird Blattherbizid genannt. Ein Produkt, das gegen beide Arten von Unkräutern wirksam ist (ohne dabei hauptsächlich gegen Grasunkraut oder gegen Blattunkräuter aktiv zu sein) wird Breispektrumherbizid(17) genannt. (52) Ein weiteres wichtiges Auswahlkriterium für den Landwirt ist der Zeitpunkt der Anwendung des Produkts in Bezug auf das Aufgehen der Kulturpflanze: Es ist üblich zwischen Herbizide vor Aussaat, vor Pflanzenaufgang des Saatguts und nach Pflanzenaufgang des Saatguts zu unterscheiden. Herbizide vor der Aussaat werden unmittelbar vor Aussaat des Saatguts auf den Boden gegeben. Bei der Behandlung vor Pflanzenaufgang werden die Herbizide unmittelbar vor dem Aufkeimen des Saatguts, d. h. zirka acht Tage nach der Aussaat angewendet. Herbizide nach Pflanzenaufgang werden auf dem Boden oder den Pflanzen nach dem Aufgang der Pflanzen angewandt. (53) Darüber hinaus unterscheiden sich Herbizidprodukte in dem Umfang, in dem sie auf verschiedenen Klassen chemischer Wirkstoffe basieren. Dies ist insbesondere im Bereich der Resistenzbehandlung wichtig. Unkräuter, die häufig mit denselben Arten von Herbizid behandelt werden, tendieren mit der Zeit durch einen Prozess der Selbstselektion zur Ausbildung von Resistenzen gegenüber diesen Herbiziden. Es ist daher im Verlauf der Saison bzw. von einer Saison zur nächsten wichtig, dieser Tendenz zur Resistenzbildung durch sorgfältige Auswahl (Kombinationen) von Herbiziden entgegenzuwirken. Aus diesem Grunde werden Herbizide durch Hersteller und Vertreiber auf der Grundlage sowohl der Prophylaxe- als auch der Resistenzcharakteristika der enthaltenen chemischen Stoffe vermarktet. Ferner sind die Verfahren zur Behandlung von Bedeutung, einschließlich einer Reihe von Anwendungen und die Möglichkeit der Mischung mit anderen Produkten, um eine breitere Schutzwirkung zu erzielen. (54) Die Kommission ist in früheren Entscheidungen zum dem Schluss gelangt, dass nicht-selektive Herbizide und selektive Herbizide mit Ausnahme einiger bestimmter Fälle (die nachstehend erörtert werden) nicht miteinander in Wettbewerb stehen. Darüber hinaus bilden selektive Herbizide, die bestimmte Pflanzenarten schützen, eigene relevante Produktmärkte (siehe IV/M.1378 Hoechst/Rhône Poulenc (Aventis), Ziffern 29 ff., IV/M.737 Ciba Geigy/Sandoz (Novartis), Ziffern 109 ff.; IV/M.392 Hoechst/Schering(18), Ziffern 16 ff. und IV/M.354 American Cyanamid/Shell(19), Ziffern 11 ff.). (55) Die Kommission hat in diesen Entscheidungen erörtert, ob weitere Unterteilungen zum Zwecke der Produktmarktdefinition vorgenommen werden sollten (zum Beispiel auf Grundlage des Bekämpfungsspektrums oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung). Im Fall IV/M.737 Ciba Geigy/Sandoz (Novartis) hat die Kommission keine weiteren solcher Unterteilungen vorgenommen. Sie hielt erstens dafür, dass angesichts der unklaren Trennungslinien zwischen Graminiziden, Breitspektrumherbiziden und Blattherbiziden die Aufstellung einer hieb- und stichfesten Produktmarktklassifikation unmöglich wäre. Weiter war die Kommission der Auffassung, dass von einer Unterteilung nach dem Zeitpunkt der Anwendung ebenfalls Abstand genommen werden sollte, da zumindest vor der Aussaat Herbizide vor der Aussaat, vor Pflanzenaufgang und nach Pflanzenaufgang aus Sicht des Landwirts substituierbar sind. (56) Bei Maisherbiziden scheint das im Fall IV/M.737 Ciba Geigy/Sandoz (Novartis) gewählte Vorgehen, d. h. die relevanten Produktmärkte nach der Art von Kulturpflanze zu definieren, im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlusses ebenfalls angemessen. Für ein vollständiges Verständnis der Wettbewerbsbeziehungen unter den verschiedenen Arten selektiver Herbizide sind jedoch die folgenden erläuternden Anmerkungen bezüglich dieser Produktmarktdefinition angezeigt. (57) Zunächst sollte klar sein, dass ein Blattherbizid kein Ersatz für ein Graminizid ist und umgekehrt. Steht ein Landwirt vor dem Problem von schädlichen Grasunkräutern in seinen Feldern, so muss er Herbizide verwenden, die diese Unkräuter bekämpfen, d. h. er braucht entweder Graminizide oder Breitspektrumherbizide; Blattherbizide sind gegen Grasunkräuter nicht wirksam (oder zumindest nicht wirksam genug). Aus diesem Grunde mögen von der Nachfrageseite her Graminizide und Breitspektrumherbizide substituierbar sein, Graminizide und Blattherbizide sind es jedoch nicht(20). Dasselbe Argument gilt umgekehrt für die Bekämpfung von Blattunkräutern. Tatsächlich sind Graminizide und Blattherbizide, insofern als Blattunkräuter und Grasunkräuter zusammen auftreten (was normalerweise der Fall ist), Komplementärprodukte. Folglich stehen die beiden Produktarten nicht in Wettbewerb miteinander. (58) Die beiden komplementären Marktsegmente sind lediglich durch das Vorhandensein von Breitspektrumherbiziden, die sowohl die Bekämpfung von Grasunkräutern als auch von Blattunkräutern erlauben, miteinander verbunden. Um dies zu verdeutlichen ist eine Erinnerung des Zwecks von Produktmarktdefinitionen angezeigt. Das Ziel der Definition eines Marktes (sowohl in seiner Produkt- als auch in seiner geografischen Dimension) besteht in der Ausfindigmachung der tatsächlichen Wettbewerber der beteiligten Unternehmen, die auf deren Verhalten einschränkend einwirken können und die verhindern können, dass die beteiligten Unternehmen sich unabhängig von einem wirksamen Wettbewerbsdruck verhalten können(21). (59) Eine Möglichkeit für einen relevanten Produktmarkt wäre die kleinste Reihe von Produkten, für die ein Unternehmen, sollte es sich dabei um die einzige Firma handeln, die diese Produkte anbietet, es als profitabel erachten könnte, eine kleine aber deutliche und dauerhafte Preiserhöhung (5-10 %) vorzunehmen. Wenn dieses hypothetische Unternehmen eine solche Anhebung nicht profitabel fände, würde die Schlussfolgerung lauten, dass auf die eine oder andere Weise genug Wettbewerbsdruck durch andere Produkte vorhanden ist und dass der relevante Produktmarkt deshalb breiter angelegt ist als angenommen. (60) In diesem Falle würde sich die Frage stellen, ob ein hypothetischer Alleinanbieter sämtlicher Herbizide zur Grasunkrautbekämpfung (d. h. Graminizide und in geringerem Umfang Breitspektrumherbizide) eine Anhebung der Preise für diese Produkte in der oben beschriebenen Weise profitabel fände. Dies ist nicht notwendigerweise der Fall. Angesichts der Tatsache, dass Breitspektrumherbizide mit Blattherbiziden in Wettbewerb stehen, würde eine Preiserhöhung bei den Breitspektrumherbiziden letztlich nicht nur zu einem Umsatzrückgang führen, weil die Landwirte das Breitspektrumprodukt nicht mehr zur Bekämpfung von breitblättrigem Unkraut verwenden würden, sondern auch deshalb, weil Landwirte, die das Produkt zur Bekämpfung von breitblättrigem Unkraut gekauft haben, nunmehr auf "reine" Blattherbizide umstellen würden. Insofern als viele Käufer von Breitspektrumherbiziden das Produkt zur Bekämpfung von beiden Unkrautarten kaufen und der Wert des Breitspektrumprodukts im Vergleich zu Blattherbiziden erheblich ist, üben Blattherbizide einen Wettbewerbsdruck auf die Preise von Breitspektrumherbiziden aus und somit auf die Preise von Graminiziden. Hierbei handelt es sich um den so genannten Substitutionsketteneffekt(22). (61) Die Marktuntersuchung im vorliegenden Fall hat ergeben, dass Breitspektrumherbizide für Mais einen erheblichen Teil ihres Verkaufswerts sowohl aus ihrer Fähigkeit zur Bekämpfung von Grasunkräutern als auch zur Bekämpfung von Blattunkräutern beziehen. Eine Produktmarktdefinition basierend auf der Pflanzenart (Mais) ist daher gewährleistet; was jedoch die Bewertung des Einflusses des vorliegenden Zusammenschlusses betrifft, darf nicht vergessen werden, dass die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den fraglichen Produkten sich von denen unterscheiden, die in einer Situation tatsächlicher Substituierbarkeit sämtlicher Produkte vorliegen. (62) Zweitens können bezüglich der möglichen Unterscheidung zwischen Herbiziden "vor der Aussaat", "vor Pflanzenaufgang" und "nach Pflanzenaufgang" folgende erläuternden Anmerkungen gemacht werden. Da die drei Arten von Herbiziden alle zur Behandlung derselben Unkrautarten eingesetzt werden und alle drei denselben Wirksamkeitsgrad aufweisen, verfügt der Landwirt zumindest vor der Aussaat über ein gewisses Maß an Flexibilität bezüglich der Auswahl des Anwendungszeitpunkts. Eine Produktmarktdefinition, die alle drei Arten von Herbiziden umfasst, ist aus diesem Grund gewährleistet. Im Verlauf der Zeit und mit dem Auftreten von Unkrautproblemen im Feld stellen ferner Herbizide vor der Aussaat oder gar Herbizide vor Pflanzenaufgang keine Substitute für Herbizide nach Pflanzenaufgang mehr dar. Ferner sollte auch angemerkt werden, dass der Ansatz "Abwarten und sehen was aufkommt", der in der Unkrautbekämpfung bezüglich der Anwendung von Herbiziden nach Pflanzenaufgang angewandt wird, hinsichtlich der Resistenzvorbeugung nicht immer die beste Strategie darstellt. (63) Der Substituierungsgrad zwischen Anwendungen von Maisherbiziden vor bzw. nach Pflanzenaufgang ist nicht immer sonderlich hoch(23). Allgemein nehmen den der Kommission vorgelegten Informationen zufolge sowohl der Unkrautdruck als auch die Unkrautdiversität zu, was komplexere Unkrautbekämpfungsstrategien unter Einsatz von Produkten sowohl vor als auch nach Pflanzenaufgang erforderlich macht. In den südlichen Regionen, in denen eine Behandlung vor Pflanzenaufgang nicht ausreichend ist, sind ebenso Behandlungen nach Pflanzenaufgang erforderlich. In den nördlichen Regionen ist, selbst wenn frühzeitige Behandlungen nach Pflanzenaufgang eine Möglichkeit sind, die Anwendung von Behandlungen vor Pflanzenaufgang empfohlen, um dadurch das Unkraut zu schwächen und es für Behandlungen nach Pflanzenaufgang anfälliger zu machen (besonders in Gegenden, die unter Gräsern leiden). Im Rahmen der Entscheidung bezüglich des Zeitpunkts der Anwendung scheint es daher, dass die Beziehung zwischen den beiden wichtigsten erhältlichen Produkten, Herbiziden vor und nach Pflanzenaufgang, nicht immer nur eine Beziehung der Substituierbarkeit ist, sondern auch eine der Komplementarität. (64) Auch bei den Getreideherbiziden ist es offenbar so, dass sie einen erheblichen Teil ihres Verkaufswertes sowohl aus ihrer Fähigkeit zur Bekämpfung von Grasunkräutern als auch aus ihrer Fähigkeit zur Bekämpfung von Blattunkräutern beziehen. Desgleichen scheint es hinreichende Substitutionsmöglichkeiten zwischen Anwendungen vor der Aussaat, vor Pflanzenaufgang und nach Pflanzenaufgang zu geben. Eine Produktmarktdefinition basierend auf der Art von Kulturpflanze (Getreidetyp) ist deshalb gewährleistet. Dennoch darf hinsichtlich der Bewertung des Einflusses des vorliegenden Zusammenschlusses nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den fraglichen Produkten von denen unterscheiden, die unter Umständen gelten, unter denen sämtliche Produkte wirklich substituierbar sind. Ähnlich bilden Reisherbizide einen relevanten Produktmarkt. (65) Auf den Märkten für Herbizide für Kartoffeln, Gemüse, Zuckerrüben, Ölsaaten und Sojabohnen hat die Marktuntersuchung gezeigt, dass eine Verfeinerung der Marktdefinition angezeigt ist, da die Marktteilnehmer nicht der Auffassung sind, dass zur Gräserbekämpfung nach Pflanzenaufgang Breitspektrumherbizide gute Substitute für Graminizide darstellen(24). Die Parteien wiesen darauf hin, dass allgemein gesprochen die fünf genannten Kulturpflanzen zuerst vor Pflanzenaufgang behandelt werden, um sämtliche Arten von Unkräutern zu bekämpfen(25). Die Behandlung vor Pflanzenaufgang erlaubt die Unkrautbekämpfung bis zum Aufgehen der Kulturpflanzen, wenn sich die Fruchthülle über die Zwischenreihen schließt (insbesondere bei Kartoffeln und Zuckerrüben). Spätere Spritzungen sind jedoch oftmals erforderlich, insbesondere wenn die Behandlung vor Pflanzenaufgang fehlschlug oder nicht ganz erfolgreich war (trockene Bodenbedingungen, starker Unkrautdruck, falsche Dosierung oder falsche Herbizidwahl), um ein Grasunkrautproblem in den Griff zu bekommen. In letzterem Fall muss eine Graminizidbehandlung nach Pflanzenaufgang durchgeführt werden, da Breitspektrumherbizide keine ausreichende Bekämpfung gewährleisten. Dass die Graminizidprodukte über bestimmte Eigenschaften verfügen, die sie von Breitspektrumherbiziden unterscheiden, beruht auf der Tatsache, dass sie, so die Parteien, die einzigen Herbizide sind, die die Grasunkräuter Agrostis stolonifera, Arrhenatherum elatius, Bromus sterilis und Phalaris spp. bekämpfen können. Aus diese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.