Europäische Union

2004/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 die einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Sache COMP/M.1806 — AstraZeneca/Novartis) — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2309) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0310. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert werden, damit ausgeräumt sind. DER FRANZÖSISCHE UND ÖSTERREICHISCHE MARKT FÜR FUNGIZIDE ZUR BEKÄMPFUNG VON TRAUBENBOTRYTIS (458) Die Parteien haben sich zur Rückübertragung des Vertriebsvertrages über die Produkte Sumisclex und Sumico innerhalb des EWR auf Sumitomo, einschließlich der technischen Datenbanken und Dokumentationen, verpflichtet. Hiermit haben die Parteien die größten Überschneidungen ausgeräumt. Der übrig gebliebene Wirkstoff von AstraZeneca, Fluazinam, macht einen Umsatz von ca. [0-5]* % (mit Potenzial für [5-10]* %) aus. Der übrig gebliebene Proforma-Marktanteil des fusionierten Unternehmens würde unterhalb von [30-40]* % liegen und dem Marktanteil von Aventis entsprechen. (459) Die Überschneidung auf dem österreichischen Markt kommt durch ein österreichisches Unternehmen zustande, das AstraZenecas Chlorothalonil vertreibt. Die Parteien haben zugesichert, diesem Vertreiber Zugang zur Datenbank von AstraZeneca zu gewähren, während der Vertreiber das Recht hat, Chlorothalonil über einen Generikahersteller zu beziehen, womit der Vertreiber unabhängig von dem fusionierten Unternehmen wäre. (460) Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine beherrschende Stellung an diesem Markt begründet wird und dass die Wettbewerbsbedenken, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert werden, damit ausgeräumt sind. HERBIZIDE MAISHERBIZIDE (461) Die Parteien haben die folgenden Zusicherungen bezüglich des Marktes für Maisherbizide abgegeben. (462) Im Segment Unkrautbekämpfung vor Pflanzenaufgang hat AstraZeneca die vollständige Veräußerung ihres weltweiten Geschäfts mit dem aktiven Wirkstoff Acetochlor angeboten, einschließlich sämtlicher Formulierungen und Mischungen, aller verbundenen geistigen Schutzrechte (an bestimmten Patenten und Handelsnamen), Know-how, Dokumentationen und Anmelderechte. Diese Verpflichtungszusage beinhaltet AstraZenecas Übertragung aller verbundenen Verträge mit Monsanto auf den Käufer des Acetochlorgeschäfts, einschließlich der Partnerschaften für die Zulassung und Herstellung von Acetochlor und der Zulassungsvereinbarung in Europa. Zudem wird AstraZeneca den Safener Dichlormid an den Käufer des Acetochlorgeschäfts veräußern. (463) Die Acetochlorzusage räumt einen Großteil der (möglichen) Überschneidungen aus, die sich für die Parteien im Segment Unkrautbekämpfung vor Pflanzenaufgang ergeben. AstraZeneca behält lediglich das Produkt EPTC in diesem Segment, obwohl dieses Produkt ein altes Nischenprodukt mit äußerst geringem künftigem Marktpotenzial ist (aus diesem Grund wird EPTC nicht in das Prüfungsverfahren der Gemeinschaft einbezogen). In jedem Fall wird Syngenta einem harten Wettbewerb im Segment vor Pflanzenaufgang ausgesetzt sein, der sich auf die Veräußerung des Acetochlorgeschäfts zurückführen lässt. (464) Im Segment Bekämpfung von breiblättrigem Unkraut nach Pflanzenaufgang haben die Parteien offiziell die Veräußerung ihres Geschäfts mit dem aktiven Wirkstoff Sulcotrion angeboten. Durch diese Verpflichtungszusage wird die derzeitige Überschneidung beseitigt, die sich für die Parteien im Segment Bekämpfung von breiblättrigem Unkraut nach Pflanzenaufgang ergibt. Obwohl es zutreffend ist, dass die Parteien eine schrittweise Einführung des neuen AstraZeneca-Produkts Mesotrion zum [...]* beabsichtigen, handelt es sich bei Sulcotrion um ein Produkt, dass seine Stärken in Zukunft beibehalten und die derzeitigen und künftigen Produkte von Syngenta auch weiterhin unter Wettbewerbsdruck setzen wird. (465) Um die Überschneidung im Segment Unkrautbekämpfung nach Pflanzenaufgang in Frankreich zu beseitigen, haben die Parteien die Beendigung der kommerziellen Verwertung von reinem Atrazin in Frankreich und die Rückgabe der verbundenen Handelsnahmen an die Eigentümer angeboten. Dies sollte den konkurrierenden Generikaherstellern von Atrazin in Frankreich ermöglichen, sich einen Großteil des derzeitigen Marktanteils von Novartis von [10-20]* % (Marktanteil insgesamt: [0-5]* %) in diesem Segment zu sichern. Aufgrund dieser Verpflichtungszusage und der Tatsache, dass Aventis Mitvertreiber von Nicosulfuron in Frankreich ist, ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass keine Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des spezifischen Segments Unkrautbekämpfung nach Pflanzenaufgang in Frankreich mehr bestehen. (466) Auf Grundlage der geplanten Zusicherungen für Acetochlor, Sulcotrion und Atrazin ist der nachfolgenden Übersicht der gemeinsame Marktanteil der Parteien nach Bereinigung zu entnehmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (467) Die drei angebotenen Zusagen führen zur vollständigen Beseitigung der gegenwärtigen Überschneidungen an drei von vier problematischen Maisherbizidmärkten, nämlich Deutschland (Marktanteil nach Veräußerung: [30-40]* %), Niederlande ([20-30]* %) und Belgien ([20-30]* %). In Frankreich kommt es zu einem Rückgang des Marktanteils auf [30-40]* %. Da das Paket auch das neu eingeführte Acetochlor beinhaltet, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine beherrschende Stellung an diesen Märkten begründet wird und dass die Wettbewerbsbedenken, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert werden, damit ausgeräumt sind. KARTOFFELHERBIZIDE IN FRANKREICH UND BELGIEN (468) Die Parteien haben zugesichert, dass Novartis sein EWR-weites Geschäft mit den Herbizidformulierungen Patoran und Igrater vollständig veräußern wird. Diese Zusicherung wird die Überschneidung, die sich aus dem geplanten Zusammenschluss des belgischen und französischen Marktes für Kartoffelherbizide ergibt, beseitigen. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine beherrschende Stellung an diesen Märkten begründet wird und dass die Wettbewerbsbedenken, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert werden, damit ausgeräumt sind. NACH PFLANZENAUFGANG EINGESETZTE GRAMINIZIDE BEI KARTOFFELN, ZUCKERRÜBEN UND ÖLSAATPFLANZEN (469) Die Parteien haben zugesichert, dass Novartis sein EWR-weites Geschäft mit Formulierungen, die auf dem aktiven Wirkstoff Propaquizafop basieren und zur Verwendung an Kulturpflanzen (Kartoffeln, Zuckerrüben, Ölsaatpflanzen, Sojabohnen, Baumwolle und Gemüse) innerhalb des EEA (Markennamen Agil/Falcon) vertrieben werden, vollständig veräußern wird. Diese Zusicherung wird die Überschneidungen auf allen nationalen Märkten für nach Pflanzenaufgang eingesetzte Graminizide bei Kartoffeln, Zuckerrüben und Ölsaatpflanzen ausräumen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine beherrschende Stellung an diesen Märkten begründet wird und dass die Wettbewerbsbedenken, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert werden, damit ausgeräumt sind. HERBIZIDE FÜR FRÜCHTE UND NÜSSE IN FRANKREICH (470) Die Parteien haben zugesichert, dass AstraZeneca ihren Vertriebsvertrag mit ISK über Flazasulfuron für Weinreben in Frankreich auflösen wird. [Ersatzweise]* wird Novartis zunächst ihren gesamten Bestand aus selektiven Traubenherbiziden, deren Eintragungen noch gültig sind(86), veräußern (für einige Produkte werden Lizenzen erteilt, bei anderen Produkten werden die Vertriebsverträge mit Dritten aufgelöst). Das von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellte Wettbewerbsproblem bestand in der Kombination zwischen den vielversprechenden, auf Flazasulfuron basierenden Produkten Katana und Mission einerseits und der unangefochtenen Position von Novartis im Segment selektive Rebherbizide andererseits. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine beherrschende Stellung an diesem Markt begründet wird und dass die Wettbewerbsbedenken, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert werden, damit ausgeräumt sind. INSEKTIZIDE (471) Die Parteien haben den Verkauf des weltweiten Pyrethroidgeschäfts von Novartis, das auf dem aktiven Wirkstoff Taufluvalinat basiert, zugesichert, einschließlich Markennamen (insbesondere Mavrik), aller verbundenen geistigen Schutzrechte, Know-how, Dokumentationen und Anmelderechte. Novartis wird zudem die sich aus diesen Rechten ergebenden Vorteile im Rahmen des Liefervertrages mit BASF auf den Käufer übertragen. Des Weiteren haben die Parteien ebenfalls die Gewährung einer Exklusivlizenz für AstraZenecas reines Pirimicarb in Aussicht gestellt, einschließlich des Markennamens Pirimor, das für Gemüse und andere Kulturpflanzen in Frankreich eingesetzt wird. (472) Die in Aussicht gestellten Zusicherungen werden zur Folge haben, dass entweder die Überschneidungen beseitigt werden oder dass der Marktanteil der Parteien auf deutlich unter [30-40]* % zurückgehen wird. Der Verkauf von Novartis' Taufluvalinatgeschäft wird die Überschneidungen bei Insektiziden für Kartoffeln vollständig und die Überschneidungen bei Insektiziden für Getreide und Futterpflanzen nahezu vollständig beseitigen. Die Lizenz auf AstraZenecas reines Pirimicarb reduziert den Marktanteil der Parteien bei Insektiziden für Gemüse um [5-10]* % auf [30-40]* %. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine beherrschende Stellung an diesen Märkten begründet wird und dass die Wettbewerbsbedenken, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert werden, damit ausgeräumt sind. PFLANZENWACHSTUMSREGULATOREN (473) Die Parteien haben zugesichert, dass Novartis den Verkauf der Alar-Markenprodukte innerhalb des EWR einstellen wird und entweder ihren Vertriebsvertrag mit Uniroyal auflösen oder die sich gegenwärtig im Besitz von Novartis befindenden Vertriebsrechte für dieses Produkt im EWR an einen von Uniroyal bestimmten Dritten abtreten wird. Durch diese Zusicherung werden die Überschneidungen auf den Märkten für Pflanzenwachstumsregulatoren in Belgien, den Niederlanden und Frankreich beseitigt. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine beherrschende Stellung an diesem Markt begründet wird und dass die Wettbewerbsbedenken, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert werden, damit ausgeräumt sind. BEHANDLUNG VON GETREIDESAATGUT IN SPANIEN (474) Die Parteien haben sich zur Veräußerung von AstraZenecas Saatgutbehandlungsgeschäft in Spanien bereit erklärt und gewähren dem Käufer bei Bedarf Zugang zu den notwendigen aktiven Wirkstoffen. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine beherrschende Stellung an diesem Markt begründet wird und dass die Wettbewerbsbedenken, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert werden, damit ausgeräumt sind. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich der uneingeschränkten Einhaltung der Verpflichtungszusagen, die in den Ziffern 18, 403 und 448-474 zusammengefasst und im Einzelnen in den Anhängen I bzw. II ausgeführt werden, ist der am 18. Februar 2000 angemeldete Zusammenschluss, durch den die Unternehmen Novartis AG ("Novartis") und AstraZeneca PLC ihre Aktivitäten im Bereich des Kulturpflanzenschutzes ausgliedern und in einer neu gegründeten Gesellschaft, der Syngenta AG ("Syngenta"), zusammenführen werden und durch den Novartis ferner ihr Saatgutgeschäft an Syngenta übertragen wird, mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Novartis AG Schwarzwaldallee 215 CH - 4058 Basel Schweiz AstraZeneca PLC 15 Stanhope Gate London W1Y 6LN Großbritannien Brüssel, den 26. Juli 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 92 vom 16.4.2004. (4) Entscheidung der Kommission 97/469/EG (Sache Nr. IV/M.737, Ciba-Geigy/Sandoz); ABl. L 201, vom 29.7.1997, S. 1. (5) Entscheidung der Kommission vom 26.2.1999, in der Sache Nr. IV/M.1403 - Astra/Zeneca. (6) Teile dieses Textes wurden herausgestrichen, um sicherzustellen, dass keine vertraulichen Informationen weitergegeben werden; die betreffenden Textstellen befinden sich in eckigen Klammern und sind mit einem Sternchen versehen. (7) Entscheidung vom 9.8.1999 in der Sache Nr. IV/M.1378 - Hoechst/Rhône-Poulenc (ABl. C 254, vom 7.9.1999, S. 5); Entscheidung vom 17.7.1996 in der Sache Nr. IV/M.737 - Ciba-Geigy/Sandoz (ABl. L 201, vom 29.7.1997, S. 1). (8) Eine Kreuzung zwischen zwei Pflanzen mit unterschiedlicher Genanzahl, was zu einem hohen Ernteertrag und einem hohen Proteingehalt führt. (9) Bei Triazolen handelt es sich um Breitspektrumfungizide zur Anwendung als Blattspritzung oder Saataufbereitung für eine große Anzahl von Kulturpflanzen weltweit, insbesondere Weizen, Gerste, Reben, Bananen, Baumfrüchte, Rasen und eine Reihe von Gemüsearten. Triazole sind in der Pflanze systemisch und wirken allgemein kurativ. Sie sind in niedrigen Anwendungsdosen aktiv und bekämpfen Pilze durch Hemmung der Ergosterolsynthese (eine Schlüsselkomponente von Zellmembranen) durch Hemmung des 14-Demethylaseenzyms. Dieses Enzym unterscheidet sich von den durch Morpholine gehemmten Enzymen. (10) Morpholine (einschließlich Piperidine) sind ein relativ enges Spektrum von Fungiziden, die primär als Blattfungizide bei Weizen und Gerste in Europa angewendet werden. Sie sind in mäßigen Anwendungsdosen aktiv und bekämpfen Pilze durch Hemmung der Ergosterolsynthese. Morpholine sind systemisch in der Pflanze und wirken kurativ. Sie sind ebenfalls durch Verdampfung aktiv. (11) Systemisch bedeutet die Bewegung eines chemischen Stoffes in der Pflanze, so dass sich der Schutz auf (neue) Pflanzenteile ausdehnen kann, die nicht direkt besprüht wurden. (12) Durch Verdampfung aktiv bedeutet die Fähigkeit einer Chemikalie zur Bekämpfung von Krankheiten allein durch ihre fluechtige Komponente. Die Chemikalie haftet nicht an der Pflanze und tritt auch nicht in die Pflanze ein. (13) "A Compilation of Strobilurin Related Questions und Answers". Das Dokument wurde in Großbritannien vertrieben. (14) Siehe Daten in "Perspectives Agricoles, Février 2000, S. 61-65" über Brutto- und Nettogewinne durch Strobilurinbehandlung gegenüber Behandlungen ohne Strobilurin. (15) Siehe Daten in "Welche Fungizidstrategien im Weizen 2000?", veröffentlicht in Top Agrar 1/2000, S. 52-57. (16) Bei breitblättrigem Unkraut handelt es sich wie der Name bereits sagt um Unkraut mit Blättern; Grasunkraut sind Gräser. Innerhalb dieser beiden Unkrautarten können zahlreiche weitere Unterscheidungen zwischen einjährigen Unkräutern und mehrjährigen Unkräutern vorgenommen werden. Einjährige Unkräuter sind diejenigen Unkräuter, die ihren Lebenszyklus (vom Keimen der Saat bis zur Samenproduktion) innerhalb einer Saison abschließen. Mehrjährige Unkräuter leben länger als eine Saison. (17) Ein Herbizid kann ein Breitspektrumherbizid sein, weil der enthaltene aktive Wirkstoff selbst eine Breitspektrumwirksamkeit aufweist oder weil das Produkt sowohl aktive Wirkstoffe gegen Gräser als auch aktive Wirkstoffe gegen Blattunkräuter enthält. (18) Entscheidung vom 22.12.1993; ABl. C 9 vom 13.1.1994. (19) Entscheidung vom 1.10.1993; ABl. C 273 vom 9.10.1993. (20) Wie durch einen Wettbewerber bestätigt ist eine adäquate Wirksamkeit bei nur einem der beiden kommerziell wichtigen einjährigen Gräser für die Herstellung eines kommerziellen Produkts nicht ausreichend. Ferner sind Grasherbizide und Blattherbizide auch aus Liefersicht nicht substituierbar. Dies beruht auf dem Bestehen von Patenten und dem amtlichen Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (ausführlich im Abschnitt über die geografische Marktdefinition erörtert). (21) Siehe auch: Mitteilung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes zu Zwecken des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, Ziffer 2 (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5). (22) Mitteilung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes zu Zwecken des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, Ziffer 57. (23) Beim Mais werden wenig Herbizide vor der Aussaat angewendet, eine Ausnahme bilden nicht-selektive Herbizide wie Glyphosat (z. B. Roundup, Monsanto) oder Paraquat (Gramoxone, Zeneca), die zur Bepflanzungsvorbereitung von Feldern eingesetzt werden. (24) Vor dem Säen erachten Landwirte die Herbizide nach Pflanzenaufgang jedoch als Substitute für die Herbizide vor Pflanzenaufgang. Die Preise der letzteren erfahren dadurch einen Preisdruck durch die Preise der ersteren. Ferner gibt es im Bereich vor Pflanzenaufgang Breitspektrumprodukte, die eine wesentliche Verbindung zwischen dem Blattsegment und dem Grassegment darstellen. Die Folgen des Zusammenschlusses für Herbizide, die keine Graminizide nach Pflanzenaufgang sind, werden daher auf Grundlage der Herbizide nach Kulturpflanzentyp bewertet. (25) Es gibt jedoch gewisse Abweichungen sowohl unter den vier Kulturpflanzen als auch unter den einzelnen Ländern. (26) In Zusammenhang mit Herbiziden für den Wein- und Obstanbau haben die Parteien Herbizide, die eine Langzeitwirkung oder Langzeit-/Blattwirkung aufweisen, als "selektiv" definiert und diejenigen die nur eine Blattwirkung haben als "nicht-selektiv". Ein Herbizid hat eine Langzeitwirkung, sofern es normalerweise für einen Zeitraum von einem Monat oder länger aktiv bleibt. Ein Herbizid, das über das Blattwerk wirkt, hat normalerweise eine Aktivität von lediglich zwei oder drei Tagen. Novartis verkauft in Frankreich einige Blattherbizide zur Anwendung bei Früchten und Nüssen; diese Herbizide werden jedoch als nicht-selektive Herbizide im traditionellen Sinne verkauft. (27) ABl. L 230 vom 19.8.1991, Seite 1. (28) ABl. L 210 vom 10.8.1999, Seite 13. (29) [Geschäftsgeheimnis von Novartis - Preisunterschiede]*. (30) ITCF-Empfehlungen in "Perspective Agricoles, février 2000", S. 61 ff. (31) Vor dem Hintergrund des Resistenzmanagements werden höchstens zwei Strobilurinspritzungen empfohlen. (32) Dr. Manfred Bartels in Top Agrar 1/2000, S. 53. (33) [....]* (34) [...]* (35) [...]* (36) Lediglich Novartis und BASF haben Schätzungen für den gesamten EWR-Markt vorgelegt und die Schätzung von BASF für 2000 kommt dem Wert des Gesamtmarktes am nächsten, den die Marktuntersuchung für 1999 ergeben hat. Allein BASF hat Schätzungen für die nationalen Märkte vorgelegt. Auch für Deutschland und Großbritannien liegt die Schätzung für 2000 relativ nah am Marktwert für 1999, den die Marktuntersuchung der Kommission ergeben hat. Dies ist nicht der Fall für Frankreich, da hier die Schätzung für 2000 von BASF erheblich unter dem Umsatz in 1999 liegt. Aus Gründen der Einheitlichkeit wird diese Schätzung hier jedoch zugrunde gelegt. (37) Die der Kommission verfügbaren Daten erlauben keine entsprechende Vorhersage für die nordischen Länder. (38) Siehe den Artikel von Dr. Manfred Bartels, o.c. und Perspectives Agricoles, Février 2000. (39) [...]* (40) Siehe Journée UIPP, Fongicides Céréales, 12.10.99: "Traitements et interventions de printemps". (41) Die Daten für 1999, die als Antwort auf einen Fragebogen vorgelegt wurden, scheinen auf einer anderen Methode zu basieren als die Informationen im Formblatt CO. Dies gilt für sämtliche Daten zu 1999, die in diesem Teil über Zuckerrübenfungizide angegeben werden. (42) [...]* (43) Novartis gibt an, dass Aventis 1999 einen Umsatz von [5-10]* % hatte, der teilweise oder ganz auf den Verkauf von Novartis-Produkten zurückzuführen sein könnte. (44) Berechnet auf der Grundlage von AstraZenecas Antwort auf den Fragebogen und multipliziert mit demselben Faktor (Zuwachs von [20-30]* %), der sich aus der Korrelation der Antwort von AstraZeneca für 1998 und den Daten im Formblatt CO ergibt. (45) Dies wird auch durch die Tatsache veranschaulicht, dass die Produkte, die in den frühen Behandlungen nach Pflanzenaufgang eingesetzt werden, sich oft nicht von den Produkten unterscheiden, die in Behandlungen nach Pflanzenaufgang eingesetzt werden. Dies gilt zum Beispiel für die chemische Klasse der Acetanilide (Alachlor, Acetochlor, Metolachlor, Dimethenamid, Flufenacet), die allgemein als Herbizidklasse vor Pflanzenaufgang gilt, obgleich [10-20]* % im Rahmen von frühen Behandlungen nach Pflanzenaufgang zum Einsatz kommt. Behandlungen nach Pflanzenaufgang im direkten Sinne werden 4-10 Wochen nach der Pflanzung durchgeführt. Typische Produkte, die in Behandlungen nach Pflanzenaufgang eingesetzt werden, enthalten Sulcotrion, Rimsulfuron und Nicosulfuron. (46) Sämtliche in diesen Tabellen enthaltenen Zahlen wurden auf ganze Prozent gerundet. Dadurch weicht die Summe der Zahlen in der ersten und zweiten Spalte bisweilen anscheinend von der Gesamtsumme in der dritten Spalte ab. In den nicht in der Tabelle aufgeführten Ländern (Finnland, Irland, Schweden, Luxemburg, Norwegen, Island, Liechtenstein) ist der Maisanbau unerheblich. In Österreich [5-10]* %, Griechenland [0-5]* %, Italien [0-5]* % und Frankreich [0-5]* % verfügen Novartis und AstraZeneca über zusätzlichen Umsatz durch Dritte. Obgleich diese Zahlen relativ geringfügig sind, wurden sie in die Marktanteilsdaten aufgenommen. (47) Den Parteien zufolge sind die wichtigsten mehrjährigen Gräser Elymus repens (gemeine Quecke), Cynodon dactylon (Bermudagras) und Sorghum halepense (Johnsongras). Die wichtigsten einjährigen Grasunkräuter sind Avena fatua (Flughafer), Alopecurus myosuroides, Apera spica-venti (loser seidener Windhalm), Lolium multiflorum (italienisches Weidelgras), Echinochloa crus-galli (Hühnerhirse), Digitaria sanguinalis (große Fingerhirse (large crabgrass)), Setaria spp. (Fuchsschwanzgras), Panicum spp. (Panicum), und Poa spp. (Wiesengras). Die wichtigsten mehrjährigen Blattunkräuter sind Convolvulus arvensis (Ackerwinde), Cirsium arvense (Canada histle) und Rumex obtusifolius (rundblättriger Ampfer). Die wichtigsten einjährigen Blattunkräuter sind Amaranthus retroflexus (Schweinegras (pigweed)), Chenopodium album, Mercurialis annua, Galium aparine (Klettenlabkraut), Geranium spp. (Geranium), Lamium pupureum, Matricaria spp. (Hundskamille), Papaver rhoeas (Feldklatschmohn), Polygonum spp. (Knöterich), Capsella bursa pastoris (Shepherd's Purse), Sinapis arvensis (Ackersenf), Solanum nigrum (schwarzer Nachschatten), Stellaria media (Hornkraut), Veronica spp. (Ehrenpreis) und Viola arvensis (Feldstiefmütterchen). (48) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten die Parteien, dass Isoxaflutol (Aventis) ein Breitspektrumherbizid sei; Aventis selbst jedoch hält es für ein Blattherbizid (desgleichen die Wettbewerber, die den Wirkstoff Isoxaflutol erörtern). Die Parteien halten Terbuthylazin (generisch) für ein Blattherbizid; bestimmte Wettbewerber und das "Pesticide Manual of the British Crop Protection Council" (Pestizidhandbuch des britischen Pflanzenschutzrates) klassifizieren es als ein Breitspektrumherbizid; Dupont gibt jedoch an, dass es ein Graminizid sei. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellen die Parteien Nicosulfuron als Breitspektrumherbizid dar. AstraZeneca hat es jedoch in ihrer Antwort auf die Frage der Kommission 2ph2, q49 als ein Graminizid klassifiziert, ebenso in ihren internen Dokumenten (z. B. in den ABR Product Briefings). Diese Ansicht wird durch das Pesticides Manual (Pestizidhandbuch) und das Farm Chemicals Handbook 2000 bestätigt. Die Parteien behaupten ferner, dass einige aktive Wirkstoffe der Wettbewerber aufgenommen werden sollten, da sie in den nächsten Jahren auf den Markt gebracht werden. Nach Auffassung der Kommission sollten diese Wirkstoffe nicht aufgenommen werden, da ihre Einführung nicht für die nächsten zwei bis drei Jahre erwartet wird bzw. weil sie nicht als wichtig genug eingestuft werden können (auf Grundlage der Markterwartungen der Unternehmen bezüglich dieser Wirkstoffe). (49) Basierend auf den vorgenannten 30 wichtigen Unkrautarten haben die Parteien (Novartis) und ihre Wettbewerber eine weitere Kategorisierung der Unkrautarten in der Funktion ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vorgelegt. (50) Die Zahlen wurden von Novartis vorgelegt und basieren auf der Datenquelle von Novartis, Impact. Aufgrund der Tatsache, dass einige Produkte doppe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.