Europäische Union

2004/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 die einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt (Sache COMP/M.1806 — AstraZeneca/Novartis) — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2309) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0310. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lt gezählt werden (insbesondere Breitspektrumprodukte, jedoch auch Produkte, die sowohl vor als auch nach Pflanzenaufgang eingesetzt werden können) ergeben die Zahlen keine stimmige Gesamtsumme. (51) Acetochlor und Alachlor gehören zu derselben chemischen Klasse, den Acetaliniden (zu denen auch Metolachlor, Flufenacet und Dimethenamid gehören). Acetochlor hat eine allgemein bessere Wirksamkeit bei der Unkrautbekämpfung als Alachlor. Acetochlor gilt auch als bessere Lösung für den Landwirt als Dimethenamid und Flufenacet. Acetochlor und Metolachlor gelten beide als die besten Wirkstoffe innerhalb ihrer Klasse. (52) Als weiterer Bezug kann angemerkt werden, dass Acetochlor in Ungarn einen Marktanteil von [10-20]* % im ersten Jahr der Produkteinführung erreicht hat und in der Tschechischen Republik sogar [20-30]* %. (53) Zulassungsdatensammlungen für Safener genießen auch Datenschutz. AstraZeneca zufolge (Antwort von AZ auf 4ph2, q15) betrifft dies den Safener für Acetochlor insbesondere, da die groß angelegten Maßversuche (scale trials) zu teuer für eine Wiederholung sind und somit eine Eintrittsschranke darstellen. (54) [Geschäftsgeheimnis von Monsanto]* (55) [...]* (56) [...]* (57) [...]* (58) [...]* (59) [...]* (60) [...]* (61) [...]* (62) [...]* (63) [...]* (64) [...]* (65) [...]* (66) [...]* (67) [...]* (68) [...]* (69) Safener sind Chemikalien, die in Verbindung mit herbizidaktiven Wirkstoffen verwendet werden und welche die Phytotoxität auf für die moderne Landwirtschaft annehmbare Grenzen reduzieren. Nicht alle Herbizidwirkstoffe erfordern die Verwendung eines Safeners, bei Acetochlor und Metolachlor ist dies jedoch der Fall. (70) [...]* (71) N Antwort auf 4ph2, q67; Westeuropäische Post-Patentstrategie für Dicamba von Novartis (Western European post patent strategy for Dicamba). (72) [...]*. (73) [Geschäftsgeheimnis von BASF.]* (74) [Geschäftsgeheimnis von Monsanto]* (75) [Geschäftsgeheimnis von Aventis]* [Geschäftsgeheimnis von Bayer]* [Geschäftsgeheimnis von BASF]* [Geschäftsgeheimnis von Dow]* (76) [Geschäftsgeheimnis von Aventis]* [Geschäftsgeheimnis von BASF]* [Geschäftsgeheimnis von DuPont]* [Geschäftsgeheimnis von Dow]* [Geschäftsgeheimnis von American Cyanamid]* [Geschäftsgeheimnis von Monsanto]* (77) [...]* (78) [...]* (79) [Geschäftsgeheimnis von Aventis]* [Geschäftsgeheimnis von BASF]* [Geschäftsgeheimnis von Bayer]* (80) [Geschäftsgeheimnis von AmCy]* [Geschäftsgeheimnis von Monsanto]*. Der Zugang zu generischen Produkten, sofern diese zugelassen sind, ist weniger ein Problem, und zwar aufgrund der breiten Verfügbarkeit von Lieferoptionen und Zulassungsdatensätzen. Dies gilt nicht für Terbuthyazin in Deutschland, wo Novartis das einzige Unternehmen ist, das über eine Zulassung verfügt. (81) [...]* (82) [...]* (83) In der Sache IV/M.1378 Hoechst/Rhône Poulenc (Aventis) bestanden ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Stellung der fusionierenden Parteien bezüglich der Herstellung von Herbiziden mit dem Wirkstoff Isoproturon (IPU) als Monowirkstoff oder in Verbindung mit anderen aktiven Wirkstoffen (IV/M.1378 Hoechst/Rhône Poulenc (Aventis), Punkt 31). (84) Die Parteien argumentierten in einer späteren Einreichung, dass die in der Anmeldung angegebenen Marktanteile von AstraZeneca für Griechenland und Irland irrtümlicherweise den Umsatz an nicht-selektiven Herbiziden mit enthielten. Die Parteien hätten somit in diesen beiden Ländern einen gemeinsamen Marktanteil von über [20-30]* %. (85) [Geschäftsgeheimnis von Wettbewerbern]* (86) Die Kommission nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass die Anmeldungen der Produkte Axian und Caragard im April 1998 abgelaufen sind. Diese Produkte sind daher nicht Bestandteil der Verpflichtungszusage. ANHANG I Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 1 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html ANHANG II Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 1 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.