Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. September 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/07 (ex N 71/07) — Griechenland Olympic Airways Services/Olympic Airlines (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5073) Text von Bedeutung für den EWR

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Gericht setzte in seinem Beschluss die Zahlung dieses Teils der Schulden bis zu einem abschließenden Urteil aus. (139) Moore Stephens ermittelte einen Betrag von […]* Mio. EUR zur überfälligen Zahlung an Olympic Airways Services und Olympic Aviation für erbrachte Dienstleistungen aufgrund verschiedener Verträge über Bodenabfertigungs- und Instandhaltungsleistungen. (140) Ein weiterer Betrag von […]* Mio. EUR für Start- und Landegebühren und Abstellgebühren, zahlbar an die griechische Zivilluftfahrtbehörde, wurde ebenfalls ermittelt. (in Mio. EUR)     Saldo Überfälliger Betrag für Flugzeugleasing […]* […]* Fällige Leasingzahlungen […]* […]* Fällige Instandhaltungsrücklagen […]* […]* Verzugszinsen auf Leasingzahlungen und Instandhaltungsrücklagen […]* […]* Differenz zwischen Hauptleasing und Unterleasing […]* […]* Spatosimo (Fluggastabgabe zur Flughafenentwicklung, insgesamt fällig 98 Mio. EUR, wovon 59,9 Mio. EUR gerichtlich gestundet sind) […]* […]* Überfällige Zahlungen an andere Stellen […]* […]* Olympic Airways Services […]* […]* Olympic Aviation […]* […]* Start- und Landegebühren und Abstellgebühren (Flughäfen außer AIA) […]* […]* Verbindlichkeiten von Olympic Airlines gegenüber dem Staat, Stand Juni 2008 (außer gestundeten Verbindlichkeiten) […]* […]* Geschätzte Gesamtverbindlichkeiten von Olympic Airlines gegenüber dem Staat, Stand Juni 2008 […]* […]* 6.3.   Besonderer Schutz vor Gläubigern (141) Moore Stephens bestätigte, dass der besondere Schutz vor Gläubigern durch Art. 21 des Gesetzes 3607/2007 bis zum 31. Oktober 2008 verlängert wurde. 7.   BEURTEILUNG DER BEIHILFE 7.1.   Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfe (142) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (143) Der Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst jeden direkt oder indirekt gewährten Vorteil, der aus staatlichen Mitteln finanziert oder vom Staat selbst oder von einer zwischengeschalteten Stelle im Auftrag des Staates gewährt wird. (144) Die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob die mitgeteilten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, ist zu prüfen, ob alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: Die finanzielle Unterstützung — wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; — begünstigt bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige, — verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und — beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (145) Der vorliegende Beschluss bezieht sich nur auf Beihilfen, die seit dem in der Entscheidung von 2005 betrachteten Zeitraum gewährt wurden. 7.2.   Vorliegen einer Beihilfe (146) Die Kommission hat eine sorgfältige und gründliche Analyse der Stellungnahmen, die ihr im Lauf der Verfahrenseröffnung zugegangen sind, sowie der Bemerkungen Griechenlands und des Sachverständigengutachtens zu Rechnungslegung und Betrieb von Olympic Airways Services und Olympic Airlines vorgenommen. Diesbezüglich hat sie beschlossen, ihre Bewertung des Vorliegens einer Beihilfe unter drei Hauptaspekten durchzuführen: — mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airways Services durch Stundung von Steuer- und Sozialversicherungsschulden sein Dezember 2004 (35); — mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines durch Zahlungen für das Flugzeugleasing und Nichtvollstreckung seiner Verbindlichkeiten (einschließlich Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten) seit Mai 2005 (36); — mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airways Services und Olympic Airlines durch besonderen Schutz vor Gläubigern. 7.2.1.   Staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airways Services durch Stundung von Schulden (147) Wie von dem Sachverständigen der Kommission belegt wurde, hat Olympic Airways Services seit dem Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung von 2005 Zahlungen an den Staat herausgezögert, so dass seine Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten gegenüber dem Staat gestiegen sind. (148) Die schwierige und sich verschlechternde Lage von Olympic Airways Services in Bezug auf die Steuer- und Sozialversicherungsschulden wurde bereits dargelegt. Die in der Entscheidung von 2005 berücksichtigten Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten von Olympic Airways Services hatten mit 627 Mio. EUR bereits einen großen Umfang erreicht und setzten sich aus geschätzt 431 Mio. EUR an ungezahlten Steuern und weiteren 196 Mio. EUR an ungezahlten IKA-Abgaben zusammen. (149) Trotz einer „Ausgleichszahlung“ von […]* Mio. EUR, die nach den Entschädigungszahlungen aufgrund von Schiedssprüchen erfolgt ist, beliefen sich die gesamten Steuerverbindlichkeiten im Juni 2008, wie in der Tabelle im Anschluss an Nummer 135 aufgeführt, nach jetzigen Schätzungen auf rund […]* Mio. EUR Die Steuerstundung von mindestens […]* Mio. EUR ist dem Staat zuzurechnen. (150) Olympic Airways Services hat vorgebracht, dass die Summe von […]* Mio. EUR an Steuerschulden gestundet ist, was bedeute, dass das Unternehmen mit seinen Steuerzahlungen auf dem Laufenden sei. Dabei wird die Tatsache außer Acht gelassen, dass zwar ein Teil der Steuerschulden vom Staat gestundet sein mag, diese Stundung aber nicht die Summe in Frage stellt. Zwar könnte ein griechisches Gericht diese Summe nach unten korrigieren, doch kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Größenordnung der Summe, die Olympic Airways Services dem Staat in Bezug auf Steuern schuldet, sich nicht substanziell verändern wird. Unbeschadet dessen kann die Kommission schließen, dass die Summe, die Olympic Airways Services dem Staat in Bezug auf die Steuerverbindlichkeiten schuldet, eine Größenordnung von […]* Mio. EUR hat. (151) Bezüglich der steigenden Steuerverbindlichkeiten von Olympic Airways Services ist es der Staat durch seine Steuerverwaltung selbst, der den ständigen Aufschub von Zahlungen und die Nichtzahlung verschiedener Steuern und Abgaben, die Olympic Airways Services zu zahlen hat, toleriert. (152) Bei den Sozialversicherungsabgaben ergibt sich ein ähnliches Bild. Die Sozialversicherungsschulden, die in der Entscheidung von 2005 mit einer Höhe von […]* Mio. EUR angegeben waren, sind jetzt auf […]* Mio. EUR angestiegen, wie in der Tabelle im Anschluss an Randnr. 135 aufgeführt, obwohl am 27. September 2007 eine Einmalzahlung von […]* Mio. EUR aus den Entschädigungszahlungen aufgrund von Schiedssprüchen geleistet worden war. (153) Die Stelle (IKA), die mit der Einziehung dieser Sozialabgaben betraut ist, ist eine öffentliche Einrichtung nach griechischem Recht (37), die unter staatlicher Aufsicht für die Verwaltung des Sozialversicherungssystems und die Einziehung der vorgeschriebenen Sozialabgaben zuständig ist. Sie ist berechtigt (38), aber nicht verpflichtet, Vereinbarungen für die verspätete Zahlung von Schulden zu treffen. Die steigenden Sozialversicherungsverbindlichkeiten von Olympic Airways Services gegenüber dem Staat sind daher eindeutig dem Staat zuzurechnen. (154) Sowohl Steuer- als auch Sozialversicherungsmittel sind staatliche Mittel, so dass ihre Stundung eine Übertragung staatlicher Mittel darstellt. (155) Die Stundung verschafft Olympic Airways Services einen Vorteil. Durch die Stundung von Seiten des Staates wird die Zahlung von Abgaben aufgeschoben, die das Unternehmen normalerweise fristgerecht zu leisten hätte, was für den Begünstigten eine Quelle von Betriebskapital darstellt. Olympic Airways Services macht Verluste und ist chronisch verschuldet, so dass ein solcher Zahlungsaufschub nicht als normales oder übliches Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers anzusehen ist. Die Stundung erfolgt systematisch und es bestehen angesichts der prekären Finanzlage von Olympic Airways Services wie vom Sachverständigen der Kommission nachgewiesen keine realistischen Aussichten dafür, dass Olympic Airways Services jemals in der Lage sein wird, diese Beträge zu einem späteren Zeitpunkt an den Staat abzuführen. Die Stundung beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb, da die betreffenden Märkte vollständig liberalisiert sind. (156) Die Kommission muss daher schlussfolgern, dass die Stundung der unbezahlten und steigenden Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten von Olympic Airways Services durch den Staat eine staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airways Services im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Da diese Beihilfe nie bei der Kommission angemeldet wurde, ist sie unrechtmäßig. 7.2.2.   Staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines durch Stundung von Schulden (157) Wie der Sachverständige der Kommission festgestellt hat, hat Olympic Airlines seit dem Zeitraum, der in der Entscheidung von 2005 berücksichtigt wurde, Verluste gemacht und weitere Schulden beim Staat angesammelt. (158) Was das Leasing von 4 A340-Flugzeugen angeht, haben die Schulden von Olympic Airlines beim Staat in dem Zeitraum, der Gegenstand der jetzigen Untersuchung ist, […]* Mio. EUR erreicht, wobei sich der Saldo dieses Betrags zum 31. Mai 2005 auf […]* Mio. EUR belief. Dies bedeutet, dass Olympic Airlines in dem Zeitraum, der vom vorliegenden Beschluss erfasst wird, Schulden von […]* Mio. EUR gegenüber dem Staat für nicht geleistete Flugzeug-Leasingzahlungen gemacht hat. (159) Nach Auffassung der Kommission entspricht dieser Betrag jedoch nicht vollständig dem Betrag, den Olympic Airlines dem Staat bezüglich des Flugzeugleasings schuldete. Wie in der Entscheidung von 2005 ausgeführt, zahlte der Staat nach Übernahme der Hauptleasingverträge von Olympic Airways einen monatlichen Preis zwischen EUR […]* und EUR […]* für jedes dieser Flugzeuge. Wie vom Sachverständigen der Kommission belegt, zahlte Olympic Airlines jedoch zwischen USD […]* und USD […]*. Indem er diesen geringeren Betrag akzeptierte, „akzeptierte“ der Staat einen Verlust zwischen EUR […]* und EUR […]* je Flugzeug und Monat, was eine weitere staatliche Beihilfe in Höhe von mindestens 36 Mio. EUR und bis zu 50,4 Mio. EUR darstellt. (160) Bei der Fluggastabgabe zur Flughafenentwicklung (Spatosimo) beläuft sich die jetzt vom Unternehmen dem Staat geschuldete Summe auf […]* Mio. EUR Olympic Airlines hat vorgebracht, dass dieser Betrag nicht insgesamt zahlbar ist, da rund […]* Mio. EUR von einem Gericht bis zu einem abschließenden Gerichtsurteil ausgesetzt wurden. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass eine solche Aussetzung die Schulden nicht aufhebt, sondern lediglich ihre Zahlung aussetzt. Die Kommission kann daher zu dem Schluss kommen, dass die Summe, die Olympic Airlines in Bezug auf nicht gezahlte Spatosimo-Abgaben schuldet, mit Stand vom Mai 2008 zwischen 38 Mio. EUR und 98 Mio. EUR liegt. (161) Einen Betrag von 86,3 Mio. EUR schuldet Olympic Airlines zwei verbundenen Unternehmen, nämlich Olympic Airways Services und Olympic Aviation. Zum 31. Mai 2005 belief sich der von Olympic Airlines diesen Unternehmen geschuldete Betrag auf 2,6 Mio. EUR. In den folgenden drei Jahren sind diese Schulden stark angestiegen, nämlich in dem Zeitraum, der Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, um 83,7 Mio. EUR. Eine weitere Summe von 4,5 Mio. EUR wird für Start- und Landegebühren und Abstellgebühren auf Flughäfen außer AIA geschuldet und ist an die griechische Zivilluftfahrtbehörde abzuführen. Olympic Airlines hat vorgebracht, dass dieser Betrag nicht fällig ist, da seine Zahlung von einem Gericht bis zu einem Gerichtsurteil ausgesetzt wurde. Auch diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass eine solche Aussetzung die Schulden nicht aufhebt, sondern lediglich ihre Zahlung aussetzt. (162) Alle vorgenannten Stundungen, die sich wie in der Tabelle nach Randnr. 140 aufgeführt auf 326 Mio. EUR belaufen, umfassen staatliche Mittel, da sie sich auf Schulden gegenüber dem Staat, staatlichen Stellen (griechische Zivilluftfahrtbehörde) oder Unternehmen in Staatseigentum (Olympic Airways Services und Olympic Aviation) beziehen. (163) Hinsichtlich der Frage, ob Stundungen, die Olympic Airlines von Olympic Airways Services und Olympic Aviation gewährt wurden, dem Staat zuzurechnen sind, stellt die Kommission fest, dass die Zurechenbarkeit einer Maßnahme, die von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wird, zum Staat aus einer Reihe von Anzeichen abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des Falls und des Zusammenhangs, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, ergeben. (164) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass der Staat 100 % der Anteile an allen drei Unternehmen hielt. Außerdem wurden die gesamte Geschäftsführung und die Aufsichtsgremien dieser Unternehmen vom Staat ernannt. Unter diesen Umständen ist zu schließen, dass die Unternehmen jederzeit unter staatlicher Kontrolle standen. Griechenland war direkt und indirekt (als größter Gläubiger sowohl von Olympic Airways Services als auch Olympic Airlines) in der Lage, einen beherrschenden Einfluss über alle Unternehmen auszuüben. Die Stundung ist damit letztlich einer Stundung durch den Staat selbst und durch öffentliche Stellen gleichzusetzen. Da die Entscheidungen von Olympic Airways Services und Olympic Aviation, Olympic Airlines Kredite zu gewähren und die Schulden auf 86,3 Mio. EUR auflaufen zu lassen, keine Handlungen unabhängiger Unternehmen waren, sind sie somit dem Staat zuzurechnen. (165) Die Stundung umfasst auch einen Vorteil zugunsten von Olympic Airlines, indem sie das Unternehmen von Verbindlichkeiten befreite, die es sonst zu tragen gehabt hätte. (166) Die schwierige Finanzlage von Olympic Airlines wurde bereits im Einzelnen dargelegt. 2004 verzeichnete das Unternehmen Verluste von 87,1 Mio., EUR die in jedem Jahr anstiegen, so dass es 2007 einen Verlust von […]* Mio. EUR machte. Das Geschäft von Olympic Airlines ist stark zyklisch, was der negative Cashflow in den Monaten Oktober bis März belegt, der durch einen positiven Cashflow in den Monaten April bis September ausgeglichen wird. Dieser Zyklus wiederholt sich alljährlich mit immer größer werdenden Verlusten. Die Nettozuflüsse in den Sommermonaten gleichen die Nettoabflüsse in den Wintermonaten nie vollständig aus, so dass das Unternehmen insgesamt immer höhere Verluste erleidet. Es kann nur dank der Großzügigkeit des Staats bestehen. Es ist bei weitem nicht klar, ob das Unternehmen in seiner gegenwärtigen Struktur jemals einen positiven Cashflow erzielen kann. Es ist daher offensichtlich, dass die Schuldenstundung nicht das normale Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers widerspiegeln kann; sie erfolgt systematisch und es bestehen geringe Aussichten, dass die Schulden je beglichen werden. (167) Die Kommission stellt auch fest, dass die Maßnahmen den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb innerhalb dieses Marktes verfälschen oder zu verfälschen drohen, da sie ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft betreffen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Seiten des Staates, staatlicher Stellen und Unternehmen in Staatseigentum erfolgende fortdauernde Stundung von Steuerschulden und anderen betrieblichen Verbindlichkeiten von Olympic Airlines eine staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Da diese Beihilfe nie bei der Kommission angemeldet wurde, ist sie unrechtmäßig. 7.2.3.   Staatliche Beihilfe durch besonderen Schutz vor Gläubigern (168) Nach der ständigen Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe Vorteile, die durch öffentliche Einrichtungen gewährt werden und in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (39). Olympic Airways Services und Olympic Airlines scheinen erhebliche Vorteile gewährt bekommen zu haben aufgrund des besonderen und einzigartigen Schutzes vor Gläubigern, der vom Staat mittels des eigens erlassenen Gesetzes gewährt wurde, wonach die Vollstreckung von Urteilen gegen diese Unternehmen durch private Gläubiger ausgesetzt ist. (169) Im vorliegenden Fall wurde der besondere Schutz vor Gläubigern nur Olympic Airways Services und Olympic Airlines gewährt. Es handelt sich somit um eine selektive und spezifische Maßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1. (170) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (40). (171) Der Ausdruck „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag impliziert notwendigerweise Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für Einrichtungen, die vom Staat zu diesem Zweck errichtet oder benannt werden, darstellen (41). (172) In Analogie zu dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Ecotrade (42) betreffend Artikel 4c EGKS-Vertrag erlauben mehrere Merkmale des besonderen Schutzes vor Gläubigern, das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festzustellen. (173) Erstens ist es offensichtlich, dass der besondere Schutz vor Gläubigern nur auf Olympic Airways Services und Olympic Airlines Anwendung findet, die beide im Staatseigentum sind und besonders hohe Schulden bei bestimmten, überwiegend öffentlichen, Gläubigern haben. Im vorliegenden Beschluss wurde bereits dargelegt, dass Olympic Airlines rund 86,3 Mio. EUR Schulden bei Olympic Airways Services wegen unbezahlter Dienstleistungen hat. (174) Es steht auch außer Zweifel, dass der besondere Schutz vor Gläubigern Olympic Airways Services und Olympic Airlines in eine bessere Lage versetzt als andere, insofern er es ihnen ermöglicht, den Geschäftsbetrieb unter Umständen aufrechtzuerhalten, die nicht zugelassen würden, wenn die allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften angewendet würden, da nach diesen Vorschriften der Schutz der Gläubigerinteressen Vorrang hat. Die Tatsache, dass diese beiden Unternehmen ihre Tätigkeiten fortsetzen können, stellt eine zusätzliche Last für die öffentlichen Behörden dar, da Einrichtungen in Staatseigentum zu den Hauptgläubigern der Unternehmen in Schwierigkeiten gehören, um so mehr, als diese Unternehmen definitionsgemäß Schulden in erheblicher Höhe haben. Angesichts der prekären Finanzlage von Olympic und des besonderen Schutzes vor Gläubigern werden Unternehmen in Privateigentum wahrscheinlich keine Geschäfte mit Olympic Airlines und Olympic Airways Services zu normalen kommerziellen Bedingungen machen wollen, da keine realistischen Aussichten bestehen, fällige Forderungen einzutreiben. Da darüber hinaus angesichts der hohen Schulden bei Gläubigern in Staatseigentum (siehe Nummer 139) Unternehmen in Staatseigentum aufgrund des besonderen Schutzes vor Gläubigern Mittel verlieren werden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die fortdauernde staatliche Unterstützung von Olympic Airlines und Olympic Airways Services nur aufgrund von nationalen industriepolitischen Erwägungen statt aufgrund von Erwägungen eines Gläubigers am Markt erfolgt, der die Begleichung von Verbindlichkeiten anstrebt, kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass staatliche Mittel betroffen sind und die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (175) Angesichts des Vorstehenden ist zu schließen, dass die Anwendung einer Regelung für den besonderen Schutz vor Gläubigern, wie sie im vorliegenden Fall besteht und die von den „allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften“ abweicht, sich als Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, wenn feststeht, dass dem Unternehmen — erlaubt worden ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder — ein völliger oder teilweiser tatsächlicher Verzicht auf öffentliche Forderungen gewährt worden sind, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch hätte erheben können (43). (176) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass hinsichtlich des besonderen und einzigartigen Schutzes vor Gläubigern, der Olympic Airways Services und Olympic Airlines gewährt wurde, beide genannten Kriterien erfüllt sind. Den in Rede stehenden Unternehmen ist erlaubt worden, ihre wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre. Wie außerdem im Rahmen dieses Beschlusses durchgängig belegt wurde, haben die in Rede stehenden Unternehmen verschiedene vom Staat gewährte Vergünstigungen genossen, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch htte erheben können. (177) Die Maßnahmen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da sie Unternehmen betreffen, die in einem liberalisierten Markt tätig sind. Sie verfälschen auch den Wettbewerb innerhalb dieses Marktes oder drohen ihn zu verfälschen, da sie auf bestimmte Unternehmen Anwendung finden, die mit anderen Unternehmen der Gemeinschaft konkurrieren. (178) Unter diesen Umständen kommt die Kommission bezüglich des besonderen Schutzes vor Gläubigern, der Olympic Airways Services und Olympic Airlines gewährt wird, zu dem Schluss, dass dies eine staatliche Beihilfe darstellt. Da diese Beihilfe nie bei der Kommission angemeldet wurde, ist sie unrechtmäßig. 7.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt 7.3.1.   Vereinbarkeit der Beihilfe, die Olympic Airlines durch Flugzeug-Leasingzahlungen, Stundung von Schulden und den besonderen Schutz vor Gläubigern gewährt wird (179) Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass Olympic Airlines seit 2005 staatliche Beihilfen erhalten hat, muss sie als nächstes die Maßnahmen zugunsten dieses Unternehmens im Lichte von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag prüfen, in denen Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeitsregel von Artikel 87 Absatz 1 gemacht werden. (180) Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (181) Weitere Freistellungen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen sind in Artikel 87 Absatz 3 verankert. Die Freistellungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient. (182) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag betreffen Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Griechenland ist ein Gebiet, das gänzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fällt. Die Beih

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.