Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-05-18

Quellenkennung: 32017R2417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017R2417 — DE — 18.05.2022 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2417 DER KOMMISSION vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 343 vom 22.12.2017, S. 48) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/749 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2022   L 138 4 17.5.2022 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2417 DER KOMMISSION vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Der Handelspflicht unterliegende Derivate Die im Anhang genannten Derivate unterliegen der Handelspflicht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Für die in Tabelle 1, Tabelle 2 und Tabelle 3 des Anhangs genannten Derivate wird eine Laufzeit von 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20 oder 30 Jahren angenommen, wenn der Zeitraum zwischen dem Geltungsbeginn der aus dem Kontrakt erwachsenden Pflichten und dem Tag des Vertragsendes einem dieser Zeiträume entspricht, plus/minus fünf Tagen. Artikel 2 Geltungsbeginn der Handelspflicht Für jede in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 genannte Kategorie von Gegenpartei tritt die in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte Handelspflicht zum späteren der nachstehend genannten Termine in Kraft: a)  3. Januar 2018; b)  dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 oder Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 für die betreffende Kategorie von Gegenpartei genannten Zeitpunkt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Der Handelspflicht unterliegende Derivate Tabelle 1 Auf EUR lautende Fixed-to-float-Zinsswaps Währungsreine Fixed- to-Float Zinsswaps — EURIBOR EUR 3 und 6 Monate Abwicklungswährung EUR EUR Abwicklungsmodus Spot (T+2) Spot (T+2) Option Nein Nein Laufzeit 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20, 30 J 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 15, 20, 30 J Art des Nominalwerts Konstanter Nominalwert Konstanter Nominalwert Festsatzseite Zahlungsrhythmus Jährlich oder halbjährlich Jährlich oder halbjährlich Zinsberechnungsmethode 30/360 oder act/360 30/360 oder act/360 Variable Seite: Referenzindex 6-Monats-EURIBOR 3-Monats-EURIBOR Frequenz der Neufestsetzung Halbjährlich oder vierteljährlich Vierteljährlich Zinsberechnungsmethode Act/360 Act/360 ▼M1 ————— ▼B Tabelle 4 Index-CDS Art Untergruppe Geografisches Gebiet Referenzindex Abwicklungswährung Serie Laufzeit Index-CDS Nicht tranchierter Index Europa iTraxx Europe Main EUR On-the-run-Serie Erste Off-the-run-Serie 5 J Index-CDS Nicht tranchierter Index Europa iTraxx Europe Crossover EUR On-the-run-Serie Erste Off-the-run-Serie 5 J

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.