Europäische Union

2009/989/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 17. November 2009 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inen Vertragsparteien eingeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über — Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; — neue Mittel oder Methoden, die bei diesen Handlungen angewandt werden; — Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; — natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; — Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften — die Zustellung aller Schriftstücke, — die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe Artikel 6 Absatz 3 Anwendung. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1)   Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen. (2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) ersuchende Behörde, b) Maßnahme, um die ersucht wird, c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. (3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. (4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; Sicherungsmaßnahmen können jedoch angeordnet werden. Artikel 7 Erledigung der Amtshilfeersuchen (1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. (2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der ersuchten Vertragspartei. (3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. (4)   Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen an in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen beteiligt werden und bei diesen Ermittlungen anwesend sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigte Kopien von Schriftstücken, Berichten und dergleichen bei. (2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Schriftstücke können durch Informationen auf Datenträgern ersetzt werden, die, gleichgültig in welcher Form, für diesen Zweck erstellt werden. (3)   Originalakten und -unterlagen werden nur angefordert, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1)   Die Vertragsparteien können die in diesem Protokoll vorgesehene Amtshilfe ablehnen, wenn durch diese Amtshilfe a) die Souveränität der Republik Tadschikistan oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt werden würde. (2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. (3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde. (4)   Wird die Amtshilfe abgelehnt, so muss diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde notifiziert werden. Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz (1)   Alle Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften. (2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. (3)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. (4)   Absatz 3 steht der Verwendung der Auskünfte in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet. (5)   Die Vertragsparteien können die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen (1)   Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die von Gerichten der anderen Vertragspartei in unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten eingeleitet wurden, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft und mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll. (2)   Der Beamte genießt den Schutz, der von den bestehenden Rechtsvorschriften der ersuchenden Behörde auf ihrem Gebiet für Beamte garantiert wird. Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Durchführung (1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zollbehörden der Republik Tadschikistan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen. (2)   Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden. Artikel 14 Andere Übereinkünfte (1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten — lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; — gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder geschlossen werden; — lässt dieses Protokoll die Vorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind. (3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit in dem mit Artikel 79 dieses Abkommens eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REPUBLIK ESTLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK POLEN, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der REPUBLIK TADSCHIKISTAN andererseits, die am 11. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:   das Abkommen, einschließlich seiner Anhänge, und das folgende Protokoll:   Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:   Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 70) zur Kenntnis genommen. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:   Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften. Hecho en Luxemburgo, el once de octubre del dos mil cuatro. V Lucemurku dne jedenáctého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den elevte oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am elften Oktober zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu üheteistkümnendal päeval Luxembourgis. Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις ένδεκα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the eleventh day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le onze octobre deux mille quatre. Fatto a Lussembourgo, addi’ undici ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada vienpadsmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio vienuoliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-negyedik év október havának tizenegyedik napján. Magħmul fil-Lussemburgu fil-ħdax-il jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de elfde oktober tweeduizendvier. Sporządzono w Luksemburgu dnia jedenastego października roku dwutysięcznego czwartego. Feito em Luxemburgo, em onze de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu jedenásteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, enajstega oktobra dva tisoč štiri. Tehty Luxemburgissa yhdentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den elfte oktober tjugohundrafyra. Ин Созишнома дар шахри Люксембург 11 октябри соли 2004 ба имзо расид. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französisch Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På Europeiska gemenskapernas vägnar Аз чониби Чумхурии Точикистон GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PERSONENBEZOGENEN DATEN Bei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendigkeit bewusst, den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien Verkehr dieser Daten angemessen zu schützen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Umstände Treffen auf höchster Ebene rechtfertigen, so können diese Treffen ad hoc abgehalten werden. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 13 DES ABKOMMENS Bis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im Kooperationsausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschikistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM BEGRIFF DER KONTROLLE IN ARTIKEL 22 BUCHSTABE B UND IN ARTIKEL 33 DES ABKOMMENS (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Einigkeit darüber, dass die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. (2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert“ und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn — die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder — die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans, des Geschäftsführungsorgans oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist. (3) Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Nummer 2 als nicht erschöpfend an. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 32 DES ABKOMMENS Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragsparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien nicht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39 DES ABKOMMENS Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster und Modelle, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 94 DES ABKOMMENS (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 94 des Abkommens genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, oder b) im Verstoß gegen die in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 94 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR KLAUSEL ÜBER DIE RÜCKKEHR UND DIE RÜCKÜBERNAHME ILLEGALER EINWANDERER (ARTIKEL 70 DES ABKOMMENS) Artikel 70 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt. BRIEFWECHSEL zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften A.   Schreiben der Regierung Tadschikistans Herr …, ich berufe mich auf das am 16.12.2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen. Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.