Europäische Union

2009/989/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 17. November 2009 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni 1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Artikel 86 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Maßnahmen zu ergreifen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet; d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten. Artikel 87 (1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen — dürfen die von der Republik Tadschikistan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; — dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Tadschikistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der Republik Tadschikistan bewirken. (2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 88 (1)   Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. (2)   Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen. (3)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei. Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter. Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend. Artikel 89 Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. Dieser Artikel lässt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt. Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen. Artikel 90 Die Behandlung, die der Republik Tadschikistan nach diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren. Artikel 91 „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Republik Tadschikistan einerseits und die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits. Artikel 92 Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist. Artikel 93 Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen; danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt wird. Artikel 94 (1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Kooperationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert. Artikel 95 Die Anhänge I, II, III und IV sowie das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 96 Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte der Einzelnen und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit. Artikel 97 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan andererseits. Artikel 98 Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Artikel 99 Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 100 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Artikel 101 Für den Fall, dass bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter dem Zeitpunkt „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist. Hecho en Luxemburgo, el once de octubre del dos mil cuatro. V Lucemurku dne jedenáctého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den elevte oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am elften Oktober zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu üheteistkümnendal päeval Luxembourgis. Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις ένδεκα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the eleventh day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le onze octobre deux mille quatre. Fatto a Lussembourgo, addi’ undici ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada vienpadsmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio vienuoliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-negyedik év október havának tizenegyedik napján. Magħmul fil-Lussemburgu fil-ħdax-il jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de elfde oktober tweeduizendvier. Sporządzono w Luksemburgu dnia jedenastego października roku dwutysięcznego czwartego. Feito em Luxemburgo, em onze de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu jedenásteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, enajstega oktobra dva tisoč štiri. Tehty Luxemburgissa yhdentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den elfte oktober tjugohundrafyra. Ин Созишнома дар шахри Люксембург 11 октябри соли 2004 ба имзо расид. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französisch Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På Europeiska gemenskapernas vägnar Аз чониби Чумхурии Точикистон LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE Anhang I Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3 Anhang II Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2 Anhang III Finanzdienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 3 Anhang IV Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39 Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ANHANG I INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN VON DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN GEWÄHRTEN VORTEILE NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 1. Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar. 2. Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammenarbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig. 3. Die „Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion“, auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt. 4. Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern. 5. Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen. ANHANG II VORBEHALTE DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 21 ABSATZ 2 Bergbau In einigen Mitgliedstaaten können für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein. Fischerei Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Erwerb von Immobilien In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nichtgemeinschaftsgesellschaften Beschränkungen. Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen; ausgenommen ist jedoch insbesondere die Rundfunkinfrastruktur für die Übertragung dieser audiovisuellen Werke. Berufliche Dienstleistungen Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesellschaften gründen. Landwirtschaft In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder gegebenenfalls genehmigungspflichtig. Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften. ANHANG III FINANZDIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 3 „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten: A.   Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) i) Lebensversicherung ii) Sachversicherung 2. Rückversicherung und Folgerückversicherung 3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen 4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung B.   Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften 3. Finanzleasing 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 5. Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, usw.) b) Devisen c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, usw. e) begebbare Wertpapiere f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8. Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten 11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien 12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen. Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten: a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik. b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung des Staates ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können. c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können. ANHANG IV ÜBEREINKÜNFTE ÜBER GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM NACH ARTIKEL 39 1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte: — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), — Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989), — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991). 2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, dass Artikel 39 Absatz 2 auch auf andere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so werden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen: — Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), — Geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979), — Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994). 4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt der Republik Tadschikistan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt. 5. Nummer 4 gilt nicht für die von der Republik Tadschikistan einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Tadschikistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile. PROTOKOLL über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der von den Vertragsparteien eingeführten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. b) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Ersuchen um Amtshilfe im Zollbereich stellt. c) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Ersuchen um Amtshilfe im Zollbereich gerichtet wird. d) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. Artikel 2 Geltungsbereich (1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch entsprechende Ermittlungen. (2)   Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Protokoll betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten. (2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob: a) die aus dem Gebiet der einen Vertragsparteien ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; b) die in das Gebiet der e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.