Europäische Union

2009/989/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 17. November 2009 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tan, einschließlich des rechtlichen Rahmens und der Umsetzungsmechanismen, — Förderung marktwirtschaftlicher Ansätze bei Bodennutzung und Nießbrauch, — die Umstrukturierung derjenigen Unternehmen, die noch nicht für die Privatisierung bereit sind, — die Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen, — die Entwicklung von Investmentfonds. Ziel dieser Zusammenarbeit ist, zur Förderung von Gemeinschaftsinvestitionen in der Republik Tadschikistan beizutragen. Artikel 57 Regionalentwicklung (1)   Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung. (2)   Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt. Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den regionalen und den für die Planung der Regionalentwicklung zuständigen öffentlichen Stellen unter anderem mit dem Ziel, Informationen über Mittel zur Förderung der Regionalentwicklung auszutauschen. Artikel 58 Zusammenarbeit im sozialen Bereich (1)   Im Bereich Gesundheit und Sicherheit bauen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit aus, um das Niveau des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Die Zusammenarbeit umfasst: — Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbereiche mit hohem Unfallrisiko, — Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Leiden, — Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Chemikalien, — Forschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. (2)   Im Bereich der Beschäftigung umfasst die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für Folgendes: — Optimierung des Arbeitsmarkts, — Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, — Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme, — Förderung der Entwicklung der örtlicher Arbeitsmärkte, — Informationsaustausch über die Programme für flexible Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums. (3)   Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Republik Tadschikistan einschließt. Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Tadschikistan Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen. Artikel 59 Tourismus Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem: — Erleichterung des Tourismus, — Intensivierung des Informationsflusses, — Transfer von Know-how, — Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen, — Zusammenarbeit zwischen den amtlichen Tourismusorganisationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial, — Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus. Artikel 60 Kleine und mittlere Unternehmen (1)   Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan. (2)   Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen: — Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU, — Aufbau einer angemessenen Infrastruktur für die Unterstützung von KMU, für die Förderung der Kommunikation und der Unternehmenskooperation zwischen KMU sowohl innerhalb der Republik Tadschikistan als auch mit KMU im Ausland und für die Ausbildung von KMU in den für den Zugang zur Finanzierung erforderlichen Kenntnissen, — Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und Qualitätssicherung. Artikel 61 Information und Kommunikation Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan für die breite Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Datenbanken unter voller Achtung der Rechte an geistigem Eigentum. Artikel 62 Verbraucherschutz Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und institutionelle Reformen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Information des Verbrauchers vor allem über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, die Verbesserung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika. Artikel 63 Zoll (1)   Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschikistan an die der Gemeinschaft zu sorgen. (2)   Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes: — Informationsaustausch, — Verbesserung der Arbeitsmethoden, — Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers, — Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Güterverkehr, — Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme, — Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika. Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet. (3)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere in Titel VIII vorgesehen sind, ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt. Artikel 64 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan benötigt werden. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen: — Anpassung des tadschikischen Statistiksystems an die internationalen Methoden, Normen und Klassifikationen, — Austausch statistischer Informationen, — Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroökonomischen statistischen Informationen. Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe. Artikel 65 Wirtschaftswissenschaften Die Vertragsparteien erleichtern den Prozess der sozioökonomischen Reformen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des Verständnisses der grundlegenden Mechanismen ihrer Wirtschaft sowie der Konzeption und der Umsetzung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus. Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen: — Unterstützung der Republik Tadschikistan bei seinen wirtschaftlichen Reformen durch Bereitstellung von Experten-Beratung und technischer Hilfe, — Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen, — Verbesserung der Fähigkeit der Republik Tadschikistan, wirtschaftliche Modelle zu formulieren. TITEL VII ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER DEMOKRATIE UND DER MENSCHENRECHTE Artikel 66 Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaffung und Stärkung der demokratischen Einrichtungen betreffen, zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrichtungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stärken. Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für technische Hilfe, mit denen unter anderem Folgendes unterstützt werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und sonstiger Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren der Justiz, die Rolle des Staates in Justizangelegenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme können gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen umfassen. Die Vertragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justizbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen. TITEL VIII ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG VON STRAFTATEN UND BEI DER VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER ILLEGALEN EINWANDERUNG Artikel 67 Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten: — Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption, — illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Waffen, — Fälschung. Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden: — Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten, — Einrichtung von Informationszentren, — Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befasst sind, — Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfrastruktur, — Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten. Artikel 68 Geldwäsche (1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden. (2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind. Artikel 69 Bekämpfung des Drogenmissbrauchs Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz der Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, dass Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen illegal hergestellt, angeboten und gehandelt werden, einschließlich der Verhinderung der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, und um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Grundlage der Zusammenarbeit zur Überwachung der chemischen Ausgangsstoffe und der anderen zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen sind die Normen, die von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien wie der Chemical Action Task Force (CATF) festgelegt worden sind. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien. Artikel 70 Zusammenarbeit im Bereich der Migration (1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich Fragen der illegalen Einwanderung, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen die Migranten stammen. (2)   Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche: a) Hauptursachen der Migration; b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten; c) Zulassungsregelungen und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für alle Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung für legale Migranten und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können; e) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich ihrer freiwilligen Rückkehr, und ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3; f) im Visumbereich: Fragen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht; g) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, praxisbewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebenenfalls Ausrüstung, mit dem gegenseitigen Bewusstsein der möglichen beiderseitigen Nutzung dieser Ausrüstung. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck — rückübernimmt die Republik Tadschikistan auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten; — rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan aufhalten. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Republik Tadschikistan versehen ihre Staatsangehörigen zu diesem Zwecke mit geeigneten Ausweispapieren. Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Tadschikistan im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser. „Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, jeder ihrer Mitgliedstaaten und die Republik Tadschikistan. Artikel 71 Bekämpfung des Terrorismus Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus und erklären sich bereit, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie handeln daher insbesondere zusammen — im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, — durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht; — und durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention. TITEL IX KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 72 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Gegebenenfalls können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden. TITEL X FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 73 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Republik Tadschikistan von der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 74, 75 und 76 vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von Zuschüssen. Artikel 74 Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des Programms TACIS und der einschlägigen Verordnung des Rates gewährt. Je nach Bedarf des Landes kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Formen der Gemeinschaftshilfe in Betracht. Besondere Aufmerksamkeit wird der Konzentration der Hilfe, der Koordinierung der Hilfsinstrumente und der Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe beim Wideraufbau und der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft gewidmet. Die Bekämpfung der Armut wird in die Gemeinschaftsprogramme einbezogen. Artikel 75 Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Tadschikistan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei den Reformen vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat. Artikel 76 Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien für eine enge Koordinierung zwischen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe und den Beiträgen anderer Geber, z. B. Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. TITEL XI INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 77 Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tritt regelmäßig auf Ministerebene zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt, mindestens jedoch einmal alle zwei Jahre. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Artikel 78 (1)   Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der tadschikischen Regierung andererseits zusammen. (2)   Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3)   Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Mitglied der tadschikischen Regierung geführt. Artikel 79 (1)   Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der tadschikischen Regierung andererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan geführt. Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört. (2)   Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Kooperationsausschuss übertragen, der die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewährleistet. Artikel 80 Der Kooperationsrat kann weitere Ausschüsse oder Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest. Artikel 81 Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch die WTO-Mitglieder erfährt. Artikel 82 Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des tadschikischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen, der unter anderem Fragen des politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene umfasst. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt. Artikel 83 (1)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des tadschikischen Parlaments andererseits zusammen. (2)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3)   Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und dem tadschikischen Parlament geführt. Artikel 84 Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann vom Kooperationsrat Informationen über die Durchführung dieses Abkommens verlangen; dieser erteilt dem Ausschuss die verlangten Informationen. Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet. Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten. Artikel 85 (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen. (2)   Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse — fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ergeben; — kommen die Vertragsparteien überein, dass, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und dass der dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt; — empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsbeteiligten, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen; — fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für inter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.