Europäische Union

2009/989/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 17. November 2009 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

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Quellenkennung: 32009D0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wendung wird das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich behindert. Die Republik Tadschikistan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen. (6)   Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des freien Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ernste Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder in Tadschikistan, so kann die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind. KAPITEL VI Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums Artikel 39 (1)   Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs IV wird die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (2)   Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Republik Tadschikistan den in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden. Zur Durchführung dieser Bestimmung gewährt die Gemeinschaft soweit möglich ihre Unterstützung. TITEL V ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER RECHTSETZUNG Artikel 40 (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Angleichung der geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Tadschikistan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft ist. Die Republik Tadschikistan bemüht sich darum zu gewährleisten, dass ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden. (2)   Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken- und Finanzdienstleistungsrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Unternehmensbesteuerung, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbewerbsregeln, einschließlich der damit verbundenen Fragen und für den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Beschaffungswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und elektronische Kommunikation. (3)   Die Gemeinschaft leistet der Republik Tadschikistan technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören: — Austausch von Sachverständigen, — Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über einschlägige Rechtsvorschriften, — Veranstaltung von Seminaren, — Ausbildung des mit der Ausarbeitung und der Durchführung von Rechtsvorschriften befassten Personals, — Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. (4)   Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können. TITEL VI WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT Artikel 41 (1)   Die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, einen Beitrag zum Prozess der Reform und Erholung der Wirtschaft sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Republik Tadschikistan zu leisten. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen der Vertragsparteien. (2)   Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Tadschikistan werden politische und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet, die sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und der ausgewogenen sozialen Entwicklung orientieren; auch die Belange des Umweltschutzes und der Bekämpfung der Armut werden uneingeschränkt berücksichtigt. (3)   Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung des Humankapitals, Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft (einschließlich Ernährungssicherung), Energie (einschließlich Wasserkraft) und nukleare Sicherheit im Zivilbereich, Gesundheit und Bekämpfung der Armut, Verkehr, Postdienste, elektronische Kommunikation, Tourismus, Umweltschutz, grenzübergreifende Maßnahmen und regionale Zusammenarbeit. (4)   Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die regionale Zusammenarbeit fördern. (5)   Die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit können gegebenenfalls durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der einschlägigen Verordnung des Rates der Europäischen Union über die technische Hilfe für die Unabhängigen Staaten, den im Richtprogramm für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für Zentralasien vereinbarten Prioritäten, dessen Anwendung auf die Republik Tadschikistan und den darin festgelegten Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist. Nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen des Rates kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Gemeinschaftsprogramme in Betracht. Artikel 42 Zusammenarbeit im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass sich der internationale Handel der Republik Tadschikistan im Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht. Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Bereiche, die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere um der Republik Tadschikistan dabei zu helfen, seine Rechtsvorschriften an die WTO-Regeln anzugleichen, damit es so bald wie möglich die Voraussetzungen für den Beitritt zu dieser Organisation erfüllt. Hierzu gehören: — Formulierung einer Handelspolitik und handelsbezogene Fragen, einschließlich Zahlungen und Clearing-Mechanismen, — Ausarbeitung entsprechender Rechtsvorschriften. Artikel 43 Industrielle Zusammenarbeit (1)   Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert: — Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, — Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren, — Verbesserung des Managements, — Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen, — Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor, — Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing, — Umweltschutz, — Konversion der Rüstungsindustrie, — Ausbildung des Personals. (2)   Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. Artikel 44 Investitionsförderung und Investitionsschutz (1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten. (2)   Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere: — gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan, — Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung ausländischer Investitionen in die tadschikische Wirtschaft, — Schaffung eines beständigen und geeigneten Handelsrechts und beständiger und geeigneter Handelsbedingungen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich, — Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen. Artikel 45 Öffentliches Beschaffungswesen Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln. Artikel 46 Zusammenarbeit im Bereich Normen und Konformitätsbewertung (1)   Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die Angleichung an die international vereinbarten Kriterien, Grundsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und Konformitätsbewertung zu fördern, um die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zu erleichtern und die Qualität tadschikischer Waren zu verbessern. (2)   Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe, — die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesen Bereichen fördern; — die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und die Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren fördern; — die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich der Qualitätssicherung ermöglichen. Artikel 47 Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe (1)   Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten. (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche: — Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren Bergbau und Nichteisenmetalle, — Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit, — Handelsfragen, — Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes, — Ausbildung, — Sicherheit in der Bergbauindustrie. Artikel 48 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie (1)   Im beiderseitigen Interesse fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. (2)   Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie umfasst: — Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen, — gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, — Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Vertragsparteien, die mit Forschung und technologischer Entwicklung befasst sind. Umfasst diese Zusammenarbeit Bildungs- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, so ist sie im Einklang mit Artikel 49 durchzuführen. Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik befassen. Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erforschung und/oder der Produktion von Massenvernichtungswaffen befasst sind oder waren. (3)   Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten. Artikel 49 Bildung und Ausbildung (1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Republik Tadschikistan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben. (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche: — Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der beruflichen Bildung in der Republik Tadschikistan, einschließlich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome, — Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangigen Bereichen, — Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Unternehmen, — Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen, — Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten, — Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen, — nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern, — Ausbildung von Journalisten, — Ausbildung von Ausbildern. (3)   Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich Bildung und Ausbildung der anderen Vertragspartei kann nach ihren jeweiligen Verfahren in Erwägung gezogen werden; gegebenenfalls werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperationsprogramme aufgestellt, die auf der Teilnahme der Republik Tadschikistan am Programm TEMPUS der Gemeinschaft aufbauen. Artikel 50 Agrar- und Ernährungswirtschaft Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung der Boden- und Agrarstrukturreform, die Modernisierung, die Seuchenbekämpfung, die Privatisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Viehhaltung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Republik Tadschikistan, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für tadschikische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der tadschikischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an. Artikel 51 Energie (1)   Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa. (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf die Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie umfasst unter anderem folgende Bereiche: — Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Energiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage, — Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, — Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte, — Modernisierung der Energieinfrastruktur, — Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endverbrauch für alle Energiearten, — Managementausbildung und technische Ausbildung im Energiesektor, — Transport und Transit von Energieerzeugnissen und Energieträgern, — Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich, — Ausbau der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Energiequellen. (3)   Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informationen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesondere über die Erschließung von Energiequellen und den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder sonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit bei Investitionen im Energiesektor und der Art, wie diese geregelt werden, besondere Bedeutung bei. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen des Titels IV und des Artikels 44 in Bezug auf Investitionen im Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen. Artikel 52 Umwelt und Gesundheit (1)   Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta, der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der Sofioter Konferenz von 1995, des Vertrages über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. (2)   Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und insbesondere Folgendes: — wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zustand der Umwelt, — Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung, — Sanierung der Umwelt, — nachhaltige, effiziente und umweltgerechte Energieerzeugung und -nutzung, — Sicherheit von Industrieanlagen, — Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien, — Wasserqualität, — Verringerung, Recycling und saubere Entsorgung von Abfällen, Durchführung des Basler Übereinkommens, wenn es unterzeichnet ist, — Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und chemische Verschmutzung, — Schutz der Wälder, — Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete und nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen, — Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung, — Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente, — globale Klimaveränderung, — Umwelterziehung und Umweltbewusstsein, — Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, wenn es unterzeichnet ist. (3)   Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form: — Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle, — Informations- und Sachverständigenaustausch, einschließlich Informationen und Experten auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der Biotechnologien, — gemeinsame Forschungstätigkeiten, — Angleichung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsniveau, — Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur, und auf internationaler Ebene, — Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung, — Umweltverträglichkeitsstudien. (4)   Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit in Fragen der Gesundheit auszubauen, insbesondere im Wege der technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und beim Schutz von Müttern und Kleinkindern. Artikel 53 Verkehr Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich. Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik Tadschikistan und gegebenenfalls die Gewährleistung der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrssystems sowie die Ermittlung und Ausarbeitung vorrangiger Projekte und das Bemühen um Investitionen für ihre Durchführung. Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes: — Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßenverkehr, Eisenbahnen und Flughäfen, — Modernisierung und Ausbau der Eisenbahn-, Wasserstraßen-, Straßen-, Flughafen- und Navigationsinfrastruktur sowie der Navigationshilfen, einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjenigen im Rahmen des TRACECA-Projekts, — Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs, — Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme, — Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Verkehrspolitik, einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors, — Vereinfachung der Verfahren für alle Verkehrsformen in der Region. Artikel 54 Elektronische Kommunikation und Postdienste Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen: — Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Sektors elektronische Kommunikation und Postdienste, — Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marketings für den Sektor elektronische Kommunikation und Postdienste, — Transfer von Technologie und Know-how, insbesondere über europäische Normen und Kennzeichnungssysteme, — Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich elektronische Kommunikation und Postdienste und Investitionsförderung, — Erhöhung der Effizienz und der Qualität der elektronischen Kommunikationsdienste und Postdienste, unter anderem durch Liberalisierung von Teilsektoren, — fortgeschrittene Anwendung der elektronischen Kommunikation, insbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs, — Verwaltung und Optimierung der elektronischen Kommunikationsnetze, — Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten und Postdiensten und für die Nutzung des Hochfrequenzspektrums, — Ausbildung im Betreiben von elektronischen Kommunikationsdiensten und Postdiensten unter Marktbedingungen. Artikel 55 Finanzdienstleistungen und Finanzinstitutionen (1)   Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen ist insbesondere, die Einbeziehung der Republik Tadschikistan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf Folgendes: — Entwicklung eines Aktien- und Wertpapiermarkts, — Entwicklung von Bankdienstleistungen, Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung der Republik Tadschikistan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich, — Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Jointventures im Versicherungssektor der Republik Tadschikistan sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung. Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanzdienstleistungssektor zu fördern. (2)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung des Finanzsystems und von Finanzinstitutionen in der Republik Tadschikistan zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Finanzfragen und die Ausbildung der mit der Formulierung und Umsetzung der Finanzpolitik befassten Personen. Artikel 56 Umstrukturierung von Unternehmen und Privatisierung In der Erkenntnis, dass die Privatisierung von entscheidender Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist, kommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des dazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodologischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbesondere auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz des Privatisierungsprozesses geachtet. Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf — die Schaffung einer Stelle innerhalb der Regierung der Republik Tadschikistan, die Hilfe bei der Definition und Lenkung des Privatisierungsprozesses leistet, — die Weiterentwicklung der Privatisierungsstrategie der Regierung der Republik Tadschikis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.