Europäische Union

2009/989/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 17. November 2009 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

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Quellenkennung: 32009D0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hrleisten, dass den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Tadschikistan rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Artikel 18 Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können. Artikel 19 Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 17 und 18 aus. KAPITEL II Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften Artikel 20 (1)   Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren tadschikischen Gesellschaften für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung. (2)   Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung. (3)   Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung. (4)   Die Republik Tadschikistan gewährt Gesellschaften der Gemeinschaft für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist. (5)   Die Republik Tadschikistan gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen oder den Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist. Artikel 21 (1)   Artikel 20 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr. (2)   Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien jedoch den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem welche die günstigeren sind. Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken: a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden; b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden); c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren; d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation); e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals); f) Vertretung von Gesellschaften bei der Organisierung von Zwischenstopps oder gegebenenfalls Abfertigung der Ladung. Artikel 22 Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „tadschikische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als tadschikische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan aufweist. b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer angelegt erscheint, wie etwa die Außenstelle eines Stammhauses, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem Stammhaus, dessen Hauptsitz sich im Ausland befindet, begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern ihren Geschäften am Ort des Geschäftssitzes nachgehen können. d) „Niederlassung“ ist im Falle von Gemeinschafts- oder tadschikischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben a das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der Republik Tadschikistan bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten. Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Tadschikistan, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Tadschikistan nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind. Artikel 23 (1)   Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden. (2)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. (3)   „Finanzdienstleistungen“ im Sinne dieses Abkommens sind die in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten. Artikel 24 Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden. Artikel 25 (1)   Unbeschadet des Kapitels I sind die im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan bzw. im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. die tadschikischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. (2)   In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: — die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, — die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, — die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen; b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. Artikel 26 (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, keine Maßnahmen zu treffen und keine Schritte einzuleiten, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen. (2)   Dieser Artikel lässt Artikel 34 unberührt: Für die Fälle des Artikels 34 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 34 maßgeblich. (3)   Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Lichte des Artikels 40 unterrichtet die Regierung der Republik Tadschikistan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft in Tadschikistan gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen könnten. Die Gemeinschaft kann die Republik Tadschikistan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen. (4)   Haben die in der Republik Tadschikistan eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, dass die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Tadschikistan niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärft werden, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Tadschikistan niedergelassen sind. KAPITEL III Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan Artikel 27 (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind. (2)   Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus. Artikel 28 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik Tadschikistan einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen. Artikel 29 (1)   Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden. a) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten. b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. (2)   Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens die Ladungsanteilvereinbarungen in den bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damaligen Sowjetunion nicht mehr an; b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei des vorliegenden Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten; c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern; d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten. (3)   Die Vertragsparteien gewähren den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. Artikel 30 Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind. KAPITEL IV Allgemeine Bestimmungen Artikel 31 (1)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. (2)   Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind. Artikel 32 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 31. Artikel 33 Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die von tadschikischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden und sich im ausschließlichen Miteigentum dieser Gesellschaften befinden. Artikel 34 Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf ab dem Tag, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei nach den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt. Artikel 35 Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben. Artikel 36 (1)   Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden. (2)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll. (3)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 37 Unbeschadet des Artikels 24 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie — den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik Tadschikistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten; — den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von tadschikischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Republik Tadschikistan zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen; — den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Republik Tadschikistan Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen; — den tadschikischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen tadschikischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen; — den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen. KAPITEL V Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 38 (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr nach diesem Abkommen geleistet werden. (2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. (3)   Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Tadschikistans eingeführt und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft. (4)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. (5)   Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der tadschikischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik Tadschikistan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit diese Beschränkungen der Republik Tadschikistan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Republik Tadschikistan im IWF zulässig sind. Die Republik Tadschikistan wendet diese Beschränkungen in einer nicht-diskriminierenden Weise an. Bei ihrer An

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.