Europäische Union

2002/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3923)

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Quellenkennung: 32002D0742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eitung der Nachfrage aufgrund der Einführung von Zitronensäure als Komplexbildner in der Waschmittelindustrie war. Jungbunzlauer weist auch nachdrücklich darauf hin, dass der Anstieg der Preise von 1991-1992 in Zusammenhang mit ihrem Fall während des Zeitraums 1986-1990 gesehen werden sollte und er daher bloß die Rückkehr zu einer normaleren Situation darstellte. (225) Jungbunzlauer behauptet, dass auf dem Zitronensäuremarkt von 1991 bis 1995 trotz des Kartells noch heftiger Wettbewerb herrschte. Dies würde durch die Antworten der Kunden auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom Januar 1998 veranschaulicht. Ferner würde durch das Absinken des gesamten Anteils der Parteien am Weltmarkt von ursprünglich 70 % auf 52 % im Jahr 1994 gezeigt, dass das Kartell nicht mehr in der Lage war, die Preisbildung zu beeinflussen. (226) Keines der angeführten Argumente der Parteien zur Abschwächung der Feststellung der Kommission, dass das Kartell konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte, ist schlüssig. Die Erklärungen, die ADM, H & R und Jungbunzlauer für die Preissteigerungen von 1991-1992 vorbrachten, könnten zum Teil triftig sein, belegen aber nicht auf überzeugende Weise, dass die Durchsetzung des Kartells nicht eine Rolle bei den Preisveränderungen gespielt haben könnte. Zwar können die beschriebenen Phänomene ohne ein Kartell auftreten, sie sind aber auch mit der Situation bei Vorliegen eines Kartells vollkommen vereinbar. Die Tatsache, dass die Preise für Zitronensäure in den ersten 14 Monaten um 40 % stiegen, kann nicht ausschließlich durch eine reine Wettbewerbsreaktion erklärt werden, sondern muss im Zusammenhang damit interpretiert werden, dass die Teilnehmer koordinierte Preiserhöhungen und die Zuteilung von Marktanteilen sowie einen Melde- und Überwachungsmechanismus vereinbart hatten. All dies hätte zum Erfolg der Preiserhöhungen beigetragen. (227) Auch das Argument von Jungbunzlauer in Bezug auf die Antworten verschiedener Abnehmer von Zitronensäure auf die Auskunftsersuchen der Kommission im Januar 1998 ist nicht überzeugend. Die Frage der Kommission nach der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt ist im Kontext erster Untersuchungen über die Hauptmerkmale des Zitronensäuremarktes zu sehen und war daher allgemein formuliert. Viele Antworten weisen bloß darauf hin, dass der Zitronensäuremarkt sich auf die gesamte Welt erstreckt, dass mehrere Hauptakteure durch Preisangaben bei Angeboten miteinander konkurrieren und dass sich der Preis des Produkts im Lauf der Jahre erheblich verändert hat. Die Antworten, die die Kommission erhielt, können keinesfalls als Nachweis für fehlende Auswirkungen des Kartells ausgelegt werden. Angesichts der hohen Perfektion, die die rechtswidrigen Absprachen kennzeichnen, kann man von den Abnehmern sicherlich nicht erwarten, dass sie einen fehlenden Wettbewerb auf dem fraglichen Markt bestätigen können. Ferner ist zu beachten, dass einige Antworten auf die große Ähnlichkeit der von den führenden Herstellern angegebenen Preise hinwiesen. (228) Die von Jungbunzlauer betonte Tatsache, dass der gesamte Marktanteil des Kartells im Lauf der Zeit von ursprünglich 70 % auf 52 % im Jahr 1994 schrumpfte, veranschaulicht sicherlich die Schwierigkeiten der Kartellmitglieder in ihrem Bemühen, die Preise über dem wettbewerbsbestimmten Niveau zu halten. Dies belegt allerdings nicht, dass das rechtswidrige Verhalten keine Auswirkungen auf den Markt hatte. Vielmehr bestätigt der starke Anstieg der Einfuhren aus China ab 1992, dass die Kartellmitglieder sich nicht an den durch diese Einfuhren erzeugten Preisdruck anpassten, wie es normalerweise der Fall hätte sein müssen. Der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes (229) Das Kartell betraf den gesamten Gemeinsamen Markt und - seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens - den gesamten EWR. Jeder Teil des Gemeinsamen Marktes und des EWR stand unter dem Einfluss der geheimen Vereinbarungen. Bei der Beurteilung der Schwere geht die Kommission daher davon aus, dass die Gemeinschaft und - seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens - der EWR in ihrer Gesamtheit von dem Kartell betroffen waren. Feststellungen der Kommission über die Schwere der Zuwiderhandlung (230) In Anbetracht der Art des untersuchten Verhaltens, seiner konkreten Auswirkungen auf den Zitronensäuremarkt und der Tatsache, dass es den gesamten Gemeinsamen Markt und - seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens - den gesamten EWR betraf, ist die Kommission der Auffassung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen eine besonders schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. (231) H & R behauptete in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, dass seinen eigenen Berechnungen zufolge der gesamte jährliche Umfang des Zitronensäuremarktes in der EG 1996 nur rund 250 Mio. EUR betrug und dass die Kommission ihre Aussage, dass es sich um einen bedeutenden Wirtschaftszweig handelt, neu überdenken sollte. (232) Diese Aufforderung muss zurückgewiesen werden. Selbst wenn ein Markt (auf Gemeinschafts- oder EWR-Ebene), der von einem Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungskartell betroffen ist, nur einen mäßigen Umfang aufweist, ist die Kommission nicht verpflichtet, die Zuwiderhandlung als schwer und nicht als besonders schwer einzustufen. Klassifikation der Kartellmitglieder (233) Auch bei besonders schweren Zuwiderhandlungen ist es möglich, bei der Festsetzung der Geldbußen die Unternehmen unterschiedlich zu behandeln, um das tatsächliche wirtschaftliche Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen, dem Wettbewerb spürbaren Schaden zuzufügen, und um eine Geldbuße mit hinreichend abschreckender Wirkung festzusetzen. Die Kommission stellt fest, dass dies besonders geboten erscheint, wenn - wie in diesem Fall - ein erhebliches Ungleichgewicht in der Größe der einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen besteht. (234) Im vorliegenden Fall, in dem es um mehrere Unternehmen geht, sind bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (235) Hierfür lassen sich die Unternehmen nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt in verschiedene Gruppen einteilen, wobei Anpassungen vorzunehmen sind, soweit diese zur Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten, angebracht sind. (236) Die Kommission erachtet es im vorliegenden Fall für angezeigt, den weltweiten Umsatz mit dem Produkt als Grundlage für den Vergleich der relativen Bedeutung der Unternehmen auf dem betreffenden Markt heranzuziehen. Angesichts der weltweiten Dimension des Marktes vermitteln diese Zahlen den besten Eindruck von der Fähigkeit der beteiligten Unternehmen, anderen Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt und/oder im EWR spürbaren Schaden zuzufügen. Diese Vorgehensweise wird dadurch begründet, dass es sich um ein weltweites Kartell handelte, das unter anderem die weltweite Aufteilung von Märkten und somit die Nichtentfaltung von Wettbewerbsreserven im EWR-Markt zum Zweck hatte. Außerdem liefert der weltweite Umsatz jedes Kartellmitglieds Hinweise auf seinen Beitrag zur Wirksamkeit des Kartells als Ganzes oder umgekehrt auf dessen Instabilität im Falle einer Nichtbeteiligung. Der Vergleich erfolgt anhand des weltweiten Umsatzes mit dem Produkt im letzten Jahr des Verstoßes (1995). Die Tabelle unter Randnummer enthält die relevanten Zahlen. (237) Im Jahr 1995 war Haarmann & Reimer mit einem weltweiten Marktanteil von 22 % der größte Marktteilnehmer. Es folgten ADM und Jungbunzlauer mit vergleichbaren Marktanteilen von jeweils [...] %. Hoffmann-La Roche hatte einen Marktanteil von 9 %. Cerestar Bioproducts war der kleinste Akteur mit einem geschätzten Marktanteil von 2,5 %. (238) Haarmann & Reimer fallen daher, angesichts ihres großen Marktanteils, in die erste Gruppe. ADM, Hoffmann-La Roche und Jungbunzlauer fallen in die zweite Gruppe. Cerestar Bioproducts, als bei weitem kleinster Marktteilnehmer, fällt in die dritte Gruppe. (239) Hieraus ergibt sich als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße anhand der relativen Bedeutung der beteiligten Unternehmen im relevanten Markt für jede Gruppe folgender Betrag: - Haarmann & Reimer: 35 Mio. EUR, - ADM, Hoffmann-La Roche und Jungbunzlauer: 21 Mio. EUR, - Cerestar Bioproducts: 3,5 Mio. EUR. Hinreichende Abschreckung (240) Um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung hat, wird die Kommission ferner ermitteln, ob eine weitere Anpassung der Ausgangsbeträge für die einzelnen Unternehmen erforderlich ist. (241) Die Tabelle unter Randnummer 50 vermittelt einen Eindruck von der relativen Größe der Adressaten der vorliegenden Entscheidung sowie von derjenigen der größeren wirtschaftlichen Einheit, zu der sie als hundertprozentige Tochtergesellschaften gehören. (242) Mit einem weltweiten Umsatz von 18403 Mrd. EUR und 13939 Mrd. EUR im Jahr 2000 sind Hoffmann-La Roche bzw. ADM viel größere Akteure als die anderen Adressaten. In dieser Hinsicht erachtet es die Kommission für nötig, dass der angemessene Ausgangspunkt für eine Geldbuße, der sich aus dem Kriterium der relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt ergibt, zusätzlich nach oben angepasst wird, um die Größe und die gesamten Ressourcen von Hoffmann-La Roche und ADM zu berücksichtigen. (243) Eine vergleichende Analyse der Größe der wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Adressaten der vorliegenden Entscheidung als hundertprozentige Tochtergesellschaften letztlich gehören, zeigt, dass Haarmann & Reimer integraler Bestandteil einer sehr großen wirtschaftlichen Einheit ist. Haarmann & Reimer war und ist im Besitz der Bayer AG, die im Jahr 2000 weltweit einen Umsatz von 30791 Mrd. EUR erzielte. (244) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass es unbillig wäre, nur die Geldbuße für ADM und Hoffmann-La Roche und nicht auch für Haarmann & Reimer nach oben anzupassen. Ein solches Vorgehen würde bedeuten, dass die Möglichkeit einer Berücksichtigung der erheblichen Größe der wirtschaftlichen Einheiten (siehe Randnummer 50) durch die Kommission vom organisatorischen Aufbau der betreffenden wirtschaftlichen Einheit abhinge. Eine wirtschaftliche Einheit, die aus einer einzigen Rechtsperson mit mehreren Unternehmensbereichen besteht, würde dadurch gegenüber einer Gruppe aufeinander folgender, hundertprozentiger Tochtergesellschaften übermäßig benachteiligt. (245) Folglich erachtet es die Kommission unter Berücksichtigung der Größe und der gesamten Ressourcen der wirtschaftlichen Einheit, zu der Haarmann & Reimer gehört, für erforderlich, den Ausgangspunkt für ihre Geldbuße, der sich aus dem Kriterium der relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt ergibt, zusätzlich nach oben anzupassen. (246) Die Kommission hält es daher mit Rücksicht auf das Abschreckungserfordernis für nötig, den Ausgangspunkt der in Randnummer 239 festgesetzten Geldbußen für ADM und Hoffmann-La Roche um 100 % auf 42 Mio. EUR und für Haarmann & Reimer um 150 % auf 87,5 Mio. EUR zu erhöhen. Dauer der Zuwiderhandlung (247) Die Kommission stellt fest, dass ADM, H & R, HLR und Jungbunzlauer vom März 1991 bis Mai 1995 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. (248) Cerestar Bioproducts hat von Mai 1992 bis Mai 1995 gegen Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (249) Im Fall von ADM, H & R, HLR und Jungbunzlauer erstreckte sich die Zuwiderhandlung auf vier Jahre, was einer mittleren Dauer entspricht. Die Ausgangsbeträge für die gemäß der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Geldbußen (siehe Randnummern 239 und 246) werden daher um 40 % angehoben. (250) Cerestar Bioproducts setzte die Zuwiderhandlung drei Jahre lang, was ebenfalls einer mittleren Dauer entspricht. Der Ausgangsbetrag für die gemäß der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelte Geldbuße (siehe Randnummer 239) wird daher um 30 % angehoben. Schlussfolgerung zu den Grundbeträgen (251) ADM argumentiert, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen wäre, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen das Verfahren anwendet, das in ihren Leitlinien über Geldbußen beschrieben ist. Das Unternehmen behauptet, dass die Kommission die Methode zur Festsetzung von Geldbußen nicht grundsätzlich ändern darf, so dass sie den relevanten Umsatz mit dem Produkt im EWR außer Acht lassen würde. ADM zufolge sollten die Leitlinien nur auf Verstöße angewandt werden, die nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 14. Januar 1998 begangen wurden. (252) ADM bezieht sich auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen(120), wonach die Kommission nicht die Tatsache berücksichtigt hatte, dass der mit dem Produkt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, erzielte Umsatz vergleichsweise niedrig war verglichen mit dem Umsatz, den Parker mit seinen gesamten Verkäufen erzielte, weshalb das Gericht erster Instanz die von der Kommission festgesetzte Geldbuße herabgesetzt habe. Für ADM habe das Gericht somit deutlich gemacht, dass eine Geldbuße als unangemessen anzusehen ist, die ohne Berücksichtigung des Umsatzes festgesetzt wurde, der von dem Unternehmen in der Gemeinschaft mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht. (253) Die Kommission bestätigt, dass sie in der Vergangenheit häufig die Geldbuße anhand eines Grundbetrags festgesetzt hat, der einem bestimmten Anteil der Verkäufe in dem relevanten Markt der Gemeinschaft entsprach. Die einzigen Anforderungen bei der Entscheidungsbefugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sind jedoch die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes und die Einhaltung einer Obergrenze, die durch Verweis auf den gesamten Umsatz der betreffenden Unternehmen bestimmt wird. Diese Faktoren werden in der vorliegenden Entscheidung vollständig und gerecht berücksichtigt. (254) Die Grundbeträge der Geldbußen werden somit wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Erschwerende Umstände Rolle als Anführer bei der Zuwiderhandlung (255) Die Kommission geht davon aus, dass ADM und HLR die beiden Anführer bei der Zuwiderhandlung waren. (256) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptet ADM, dass es nicht als Anstifter oder Anführer fungierte, sondern vielmehr die Rolle eines Mitläufers im Kartell spielte. (257) Zur Untermauerung dieses Standpunktes erklärt ADM, dass die Beschwerdepunkte darauf verweisen, dass "there had already been moves in the industry to fix prices prior to [March 1991]" [es allerdings schon [vor dem März 1991] Versuche gegeben [hatte], die Preise in der Branche gemeinsam festzusetzen] und dass "Jungbunzlauer states that in 1990 it had been approached by a member of the management board of Haarman & Reimer (...) in order to coordinate an approach on prices by citric acid manufacturers" [Jungbunzlauer ... eigenen Angaben zufolge 1990 von einem Mitglied der H& R-Geschäftsleitung ... auf eine Koordinierung der Preisgestaltung unter Zitronensäureherstellern angesprochen wurde](121). ADM bezieht sich ferner auf "the impression of ADM's witness who, although having no direct evidence, was given to understand at certain meetings that there had been a critic acid arrangement pre-dating ADM's participation" [den Eindruck des Zeugen von ADM, der zwar keine unmittelbaren Beweise dafür hat, dem aber auf gewissen Sitzungen zu verstehen gegeben wurde, dass schon vor der Beteiligung von ADM Absprachen für Zitronensäure bestanden haben](122). ADM bezieht sich auch auf andere von der Kommission untersuchte Fälle, die ihm zufolge implizit auf das Bestehen des Zitronensäurekartells vor dem Markteinstieg von ADM hinweisen würden. ADM stellt fest, dass es bei Bestehen solcher Absprachen vor der Beteiligung von ADM kein Anstifter gewesen sein konnte. (258) ADM weist ferner darauf hin, dass die erste Sitzung vom 6. März 1991 von HLR geleitet wurde. Es gibt an, dass H & R irrt, wenn es aus den Erklärungen eines Mitarbeiters von ADM gegenüber dem FBI darauf schließt, dass ADM der Anführer des Kartells war. ADM betont auch, dass es nie den Vorsitz im Kartell führte und nicht dafür verantwortlich war, andere Unternehmen zur Beteiligung am Kartell einzuladen oder zu zwingen. (259) HLR seinerseits behauptet, dass es weder ein Anstifter noch ein Anführer des Zitronensäurekartells war und kein anderes Unternehmen dazu nötigte, sich an dem Verstoß zu beteiligen. HLR erklärt, dass die treibenden Kräfte hinter dem Kartell in erster Linie die Direktoren von ADM waren. Laut HLR beschloss ADM auf eigene Initiative, bilaterale Kontakte zu den anderen Zitronensäureherstellern aufzubauen. ADM spielte im Allgemeinen die Rolle des Preisführers, was angeblich durch das Eingeständnis eines seiner Vertreter bestätigt wurde(123). HLR gibt ferner an, dass die Erklärung von Cerestar Bioproducts bestätigt, dass ADM ein führende Rolle spielte(124). (260) Ferner weist HLR darauf hin, dass die erste Kartellbesprechung anlässlich einer ECAMA-Verbandstagung stattfand, deren Vorsitz HLR gemäß einem Rotationssystem übernommen hatte. Die Kartellmitglieder erzielten eine Einigung mit dem Vorsitzenden darüber, dass eine gewisse organisatorische Funktion im Kartell bestehen sollte, was erklären würde, weshalb der Vertreter von HLR dann mit der Leitung der Kartellbesprechungen und über sein Sekretariat mit der Verwaltung der von den Parteien eingerichteten Anlaufstelle betraut wurde. HLR behauptet dennoch, dass ihm abgesehen von dieser administrativen Funktion keine spezifische Rolle übertragen wurde. Insofern als HLR eine besondere Stellung im Kartell hatte, so könnte dies eine Vermittlerrolle bei internen Uneinigkeiten unter den Kartellmitgliedern gewesen sein. (261) HLR fügt hinzu, dass nach Übergabe des ECAMA-Vorsitzes an Jungbunzlauer im Jahr 1994 dieses Unternehmen auch die organisatorische Rolle im Kartell übernommen hat. HLR führt weiter aus, dass nach dem Ausscheiden seines ursprünglichen Vertreters (und ECAMA-Vorsitzenden) dessen Nachfolger im Kartell eine sehr untergeordnete Rolle spielte. (262) Trotz der angeführten Argumente vertritt die Kommission weiter die Ansicht, dass ADM und HLR als die beiden Anführer des Zitronensäurekartells betrachtet werden müssen. (263) Obwohl die aufeinander folgenden Treffen zwischen ADM und H & R, HLR bzw. Jungbunzlauer im Januar 1991 von ADM als "Vorstellungsveranstaltungen" bezeichnet wurden, ist die Kommission der Meinung, dass diese Treffen sehr wahrscheinlich eine bestimmende Rolle bei der (neuerlichen) Bildung des Zitronensäurekartells im März 1991 spielten. Angesichts der sehr geringen Zeitspanne zwischen diesen Treffen und der ersten multilateralen Kartellbesprechung am 6. März 1991 ist es höchst wahrscheinlich, dass die Möglichkeit oder Absicht, ein formelles Kartell zu gründen, besprochen wurde. Dies wird insbesondere vom Inhalt der durchgeführten Diskussionen bestätigt, wie sie von einem ADM-Mitarbeiter wiedergegeben werden: obwohl die Beschreibung der Diskussionen vage bleibt, gibt der Mitarbeiter an, dass ein Wettbewerber zumindest bei zwei Gelegenheiten für die Art und Weise, wie er sein Zitronensäuregeschäft führte, "disparaged" [verächtlich gemacht] wurde. Dieser Ausdruck von Verstimmung gegenüber einem Wettbewerber, dem ein ungebührliches Verhalten auf dem Markt vorgeworfen wird, ist eindeutig ein Hinweis auf das wettbewerbsfeindliche Ziel, für mehr Disziplin auf dem Markt zu sorgen. (264) Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass die Abhaltung einer Runde bilateraler Treffen zwischen ADM und seinen Wettbewerbern kurz vor der ersten multilateralen Kartellbesprechung nicht ausreicht, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass ADM der Anstifter des Kartells gewesen ist, obwohl es stark darauf hindeutet. Die Kommission verfügt allerdings über genügend zusätzliche Elemente, um feststellen zu können, dass ADM ein Anführer des Kartells war. (265) Während seines Verhörs durch das FBI im Jahr 1996 nahm ein ehemaliger Vertreter von ADM bei den Kartellbesprechungen auf einen anderen Vertreter, der ebenfalls für ADM an denselben Treffen teilgenommen hatte, Bezug und sagte über ihn, dass "the mechanics of the G-4/5 arrangement seemed to be [name of that ADM representative]'s idea, and at the March 6, 1991 meeting in Basle, where the CA arrangement was formulated, [name of the ADM representative] took a fairly active role" [der Mechanismus für die G-4/5-Absprachen eine Idee von [Name des ADM-Vertreters] zu sein schienen und dieser auf dem Treffen vom 6. März 1991 in Basel, wo die Kartellabsprache formuliert wurde, eine ziemlich aktive Rolle spielte]. Über denselben Kollegen meinte er ferner, dass "[name of the ADM representative] was viewed as The Wise old Man, and was even dubbed the Preacher by [name of a representative of Jungbunzlauer]" [man [Name des ADM-Vertreters] als den "Weisen" betrachtete, und [Name eines Vertreters von Jungbunzlauer] ihn sogar "den Prediger" nannte](125). (266) In seiner Erklärung vom 25. März 1999 gibt auch Cerestar Bioproducts an, dass "although [name of representatives of Hoffmann-La Roche and Jungbunzlauer] normally chaired Masters meeting, it was Bioproduct's clear impression that [name of a representative of ADM] played a leading role. [Name of a representative of ADM] chaired the Sherpa meetings and tended to prepare matters and make the proposals for the price lists to be agreed" [zwar [Namen von HLR- und Jungbunzlauer-Vertretern] normalerweise die "Master"-Treffen leiteten, doch Cerestar Bioproducts eindeutig den Eindruck hatte, dass [Name eines ADM-Vertreters] eine führende Rolle spielte. [Name eines ADM-Vertreters] führte den Vorsitz bei den "Sherpa"-Treffen, bereitete in der Regel alles vor und machte für gewöhnlich die Vorschläge für die zu vereinbarenden Preislisten](126). (267) Die Kommission stellt daher fest, dass ADM ein Anführer des Zitronensäurekartells war. (268) Obwohl HLR dies zurückweist, ist auch klar, dass dieses Unternehmen eine entscheidende Rolle im Kartell spielte. Das erste multilaterale Treffen des Kartells am 6. März 1991 wurde von einem Vertreter von HLR organisiert und geleitet. Dieser führte auch danach den Vorsitz bei allen "Master"-Treffen bis 1994, als er in den Ruhestand trat. (269) Die führende Rolle von HLR wird auch von der Erklärung des ehemaligen ADM-Vertreters im Kartell gegenüber dem FBI betont. Das Protokoll des Verhörs zeigt, dass der Vertreter, der für ADM an dem Treffen vom 6. März 1991 teilnahm, angab, dass der HLR-Vertreter "may have alluded to the need for care in the writing of notes about Hoffmann-La Roche and the need to be quiet about the meetings, and referred to another price-fixing matter in which Laroche was implicated. [Name of the representative of Hoffmann-La Roche] admonished the group that nothing should be kept in writing" [auf die Notwendigkeit angespielt haben könnte, bei schriftlichen Notizen über HLR vorsichtig zu sein und über die Besprechungen Stillschweigen zu wahren, und auf eine andere Preisabsprache verwies, an der HLR beteiligt war. [Name des HLR-Vertreters] ermahnte die Gruppe dazu, keine schriftlichen Aufzeichnungen zu führen](127). (270) Die Tatsache, dass HLR die Rolle eines Vermittlers im Falle interner Uneinigkeiten unter den Mitgliedern spielte, was von HLR selbst in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte bestätigt wird, veranschaulicht das Engagement von HLR für ein reibungsloses Funktionieren des Kartells. Die Bemühungen zur Beilegung interner Streitigkeiten, die HLR keineswegs entlasten, zeigen im Gegenteil, dass ihm ein gewisses Maß an Führung in der Gruppe zukam. (271) Nach der Auffassung der Kommission deuten auch die Umstände des Beitritts von Cerestar Bioproducts zum Kartell auf eine Führungsrolle von HLR hin. Cere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.