Europäische Union

2002/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3923)

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Quellenkennung: 32002D0742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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star Bioproducts beschreibt die erste Kontaktaufnahme, die im November 1991 im Rahmen der ECAMA erfolgte, folgendermaßen: "On the occasion of an ECAMA General Assembly meeting in Brussels, [name of a representative of Hoffmann-La Roche] invited [name of the General Manager of Cerestar Bioproducts] to visit him to Basle to discuss the possibility of joining a club. A so-called club (i. e. cartel) meeting had apparently taken place the previous afternoon" [Anlässlich der Haupttagung der ECAMA in Brüssel lud [Name eines HLR-Vertreters] [Name des Geschäftsführers von Cerestar Bioproducts] zu einem Besuch in Basel ein, um die Möglichkeit, einem "Club" beizutreten, zu besprechen. Ein so genanntes Club-Treffen (d. h. Kartelltreffen) hatte offensichtlich am Nachmittag des Vortages stattgefunden](128). Somit war es der HLR-Vertreter, der den Geschäftsführer von Cerestar Bioproducts ansprach und ihm am 12. Februar 1992 die Basisregeln des Kartells darlegte(129). (272) Das von Hoffmann-La Roche vorgebrachte Argument, dem zufolge es die Treffen leitete, weil es den Vorsitz bei den ECAMA-Tagungen führte, können das Unternehmen nicht für seine Handlungen entlasten, da es von den anderen Teilnehmern auf keine Weise dazu gezwungen wurde und sich hätte weigern können, den Vorsitz im Kartell und die Sammlung der Verkaufsdaten zu übernehmen. Dieses Argument muss daher abgewiesen werden. Analog dazu führt die Möglichkeit, dass Hoffmann-La Roche nach Übergabe der Leitung der Kartellbesprechungen an Jungbunzlauer eine "weniger prominente Stellung" im Kartell hatte, nicht zu einer Entkräftung der Feststellung der Kommission, dass Hoffmann-La Roche insgesamt eine führende Rolle im Kartell spielte. (273) Die Kommission stellt abschließend fest, dass ADM und HLR die beiden Anführer des Kartells waren. Dies wird daher als ein erschwerender Faktor festgehalten, der bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen für ADM und HLR zu berücksichtigen ist und eine Erhöhung des jeweiligen Grundbetrags um 35 % rechtfertigt. Diese Erhöhung berücksichtigt die Tatsache, dass während diese beiden Unternehmen deutlich eine prominente Stellung in diesem Kartell hatten, andere Kartellmitglieder auch Aktivitäten ausführten, die normalerweise mit einer Führungsrolle verbunden sind, wie beispielsweise Vorsitzführung bei Kartellbesprechungen oder Zentralisierung der Datensammlung und -verteilung. 3. Mildernde Umstände Eine ausschließlich passive Rolle bei der Zuwiderhandlung (274) Cerestar Bioproducts gibt in seiner Antwort an, dass es das Kartell weder ins Leben gerufen noch geleitet, sondern vielmehr eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Ferner führt das Unternehmen an, dass sein geringer Marktanteil im EWR sowie die Tatsachen, dass es nicht an allen Treffen teilnahm und nie eine Kartellbesprechung organisierte oder dafür als Gastgeber fungierte, zur Herabsetzung einer ihm aufzuerlegenden Geldbuße berücksichtigt werden sollte. Cerestar Bioproducts erwähnt weiterhin, dass es über die Folgen einer Nichtbeteiligung am Kartell besorgt war. Es erklärt, dass die führenden Zitronensäurehersteller auf den Erwerb des Biacor-Werks mit offener Feindseligkeit reagiert hatten und es fürchtete, durch Vergeltungsmaßnahmen aus dem Geschäft verdrängt zu werden, wenn es nicht dem Kartell beigetreten wäre. (275) Ferner behauptet Jungbunzlauer in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, dass sich seine Beteiligung am Kartell auf eine rein passive "Mitläuferschaft" beschränkte. Als erstes Argument führt Jungbunzlauer an, dass die Einrichtung des Kartells durch sein Verhalten als "Neueinsteiger" in der Zitronensäurebranche ausgelöst wurde. Angesichts der aggressiven Preispolitik, die Jungbunzlauer verfolgte, um sich auf dem Markt zu etablieren, stellte das Kartell anfangs einen Versuch zur Bindung des Störenfrieds an eine vereinbarte, gemeinsame Disziplin dar. Jungbunzlauer ergänzt, dass es die Kartellabsprachen in der Anfangsphase nicht vermeiden konnte, da es befürchtete, von Wettbewerbern, die - so Jungbunzlauer - viel größer und finanziell viel stärker waren, aus dem Markt gedrängt zu werden. (276) Jungbunzlauer führt an, dass es einer erheblich größeren wirtschaftlichen Gefahr ausgesetzt war als andere Unternehmen, da es vor allem Zitronensäure herstellt, und dass sein Fortbestand in Frage gestellt gewesen wäre, wenn es ein beträchtliches Verkaufsvolumen verloren hätte. Ferner führt Jungbunzlauer an, dass es als Glukoseabnehmer vom Wohlwollen der anderen Kartellmitglieder abhängig gewesen war, da diese Einfluss auf Glukosehersteller außerhalb ihrer eigenen Gruppen hätten ausüben können, um so Jungbunzlauers Bezugsquellen zu untergraben. (277) Jungbunzlauer behauptet auch, dass von H & R massiver Druck auf das Unternehmen ausgeübt wurde, um es zur Beteiligung an den Absprachen zu zwingen. Im Jahr 1990 wurde Jungbunzlauer angeblich in Wien von einem Vertreter von H & R aufgesucht, der gesagt habe, dass die Hersteller ihre Aktionen aufeinander abstimmen sollten. Laut Jungbunzlauer erklärte es sich erst zur Teilnahme an einem Treffen bereit, als es Grund zu der Befürchtung hatte, dass das abgestimmte Vorgehen seiner Wettbewerber sich auch gegen das eigene Unternehmen richten könnte(130). (278) Schließlich behauptet Jungbunzlauer, dass es bei der Durchsetzung der Absprachen keine aktive Rolle spielte und dass die Übernahme der Funktion einer Meldestelle durch das Sekretariat des Vorstandsvorsitzenden von Jungbunzlauer nicht zeigt, dass das Unternehmen eine solche Rolle spielte. (279) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte bestritt H & R vehement die Aussage von Jungbunzlauer, der zufolge dieses Unternehmen von H & R unter Druck gesetzt wurde und bloß ein Neueinsteiger oder "Außenseiter" war. H & R widerspricht ebenfalls heftig der von Jungbunzlauer angeführten Beschreibung, nach der die anderen Hersteller "etablierte Lieferanten" sind, während Jungbunzlauer bestritt, zu dieser Gruppe gehört zu haben. (280) H & R weist darauf hin, dass Jungbunzlauer seiner eigenen Erklärung zufolge seit 1967 Zitronensäure liefert und seit vielen Jahren der führende europäische Hersteller dieses Produkts mit dem größten Marktanteil in Europa ist. Ferner behauptet H & R, dass die Tatsache, dass der Vorstandsvorsitzende von Jungbunzlauer ab 1994 die Verantwortung für die logistische Organisation der Treffen übernahm und danach einige Kartellbesprechungen leitete, zeigt, dass Jungbunzlauer eine entscheidende Rolle im Kartell spielte. (281) In seiner Antwort widerspricht HLR ebenfalls den Aussagen von Jungbunzlauer über den angeblichen Druck, dem es ausgesetzt gewesen sei. HLR weist darauf hin, dass Jungbunzlauer in keiner Weise beschreibt, wie und wann dieser Druck ausgeübt wurde, und bestreitet die Behauptung von Jungbunzlauer, dass es ein kleiner Akteur ist, indem HLR darauf verweist, dass Jungbunzlauer 1990 bereits einen Anteil von 16 % am Weltmarkt und Produktionsanlagen in vier Ländern hatte. HLR macht ferner auf die führende Rolle von Jungbunzlauer bei der Vorbereitung eines Antidumping-Verfahrens gegen die chinesischen Hersteller sowie auf die Teilnahme dieses Unternehmens an allen multilateralen Kartellbesprechungen während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung aufmerksam. (282) Die Kommission muss alle von Cerestar Bioproducts und Jungbunzlauer vorgebrachten Argumente zurückweisen. (283) Die Tatsache, das Cerestar Bioproducts ein kleiner Akteur in der Zitronensäurebranche war und sich Sorgen über die Konsequenzen einer Nichtbeteiligung am Kartell gemacht haben könnte, entbindet es nicht von seiner eigenen unternehmerischen Verantwortlichkeit. Zum Beispiel hätte Cerestar Bioproducts die Kommission über das Kartell informieren können. (284) Die Argumente von Jungbunzlauer können von der Kommission nicht als relevant betrachtet werden. Allein die Tatsache, dass Jungbunzlauer ab 1994 die Verantwortung für die Sammlung von Verkaufsdaten übernahm und sein Vorstandsvorsitzender die Kartellbesprechungen leitete, genügt um darzulegen, dass sich Jungbunzlauer aktiv am Kartell beteiligte und seine Rolle viel weitreichender war, als das Unternehmen zugibt. Nichtdurchführung der unrechtmäßigen Vereinbarungen (285) Wie in den Randnummern 212-218 erörtert, ist die Kommission der Auffassung, dass die wettbewerbsfeindlichen Vereinbarungen sorgfältig durchgeführt wurden. Dieser mildernde Umstand trifft daher für keinen Adressaten der vorliegenden Entscheidung zu. Sonstige mildernde Umstände (286) Cerestar Bioproducts behauptet, dass sein von Biacor gekauftes Zitronensäurewerk nie Gewinne erzielte und dass das Unternehmen nicht vom Kartell profitierte. Es stellt fest, dass diese Situation gegen Ende der 90er Jahre unhaltbar geworden war, und weist darauf hin, dass Cerestar Bioproducts daraufhin den Standort verkaufte und die Zitronensäureproduktion im Juni 1999 einstellte. (287) Die Kommission ist der Meinung, dass im Allgemeinen weder ein fehlender Nutzen aus einem Kartell noch wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Beteiligung an einem Kartell einen mildernden Umstand bei der Festsetzung einer Geldbuße darstellen. Das Argument von Cerestar Bioproducts muss daher abgewiesen werden. (288) ADM äußert die Ansicht, dass sein erster Verhaltenskodex und seine Befolgungsleitlinien, die vom Vorstand im Juli 1996 angenommen wurden, als mildernder Umstand berücksichtigt werden sollten. Analog dazu weist H & R darauf hin, dass es ein Befolgungsprogramm "vor mehreren Jahren" einführte (ohne Angabe des Zeitpunkts oder des Inhalts dieses Programms) und dass der Vorstandsvorsitzende der Bayer Corporation im Dezember 1996 und im Januar 1997 einen Brief an alle Mitarbeiter richtete, um sie an ihre wettbewerbsrechtlichen Verpflichtungen zu erinnern. Schließlich behauptet auch Jungbunzlauer, dass es im Herbst 1995 eine Politik zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften einführte. (289) Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass die genannten Unternehmen eine Politik zur Einhaltung des Kartellrechts eingerichtet haben. Allerdings stellt sie fest, dass diese Initiativen zu spät ergriffen wurden und als vorbeugende Mittel die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden können, die in der Vergangenheit von ADM, H & R und Jungbunzlauer begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden. (290) Jungbunzlauer führt an, dass aufgrund der Tatsache, dass "the agreements were also a defensive measure against cheap imports from China which were causing serious distortion of competition" [die Absprachen auch eine Gegenmaßnahme gegen die Billigimporte aus China [darstellten], die ihrerseits eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung bewirkten](131), die Geldbuße herabgesetzt werden sollte. Jungbunzlauer behauptet, dass die Ausfuhren der chinesischen Hersteller vom Staat unterstützt wurden und die chinesischen Erzeugnisse in Europa zu sehr niedrigen Preisen angeboten wurden, die eindeutig unter den Kosten lagen. (291) Die Kommission muss dieses Argument zur Gänze abweisen. Wie bereits in Randnummer 166 angeführt, steht es den Hauptakteuren eines bestimmten Marktsegments sicherlich nicht zu, abgestimmte geheime Maßnahmen in Bezug auf die Preise, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen, zu setzen, um "Dumping"-Strategien von Unternehmen aus Drittstaaten auf irgendeine Weise zu kompensieren. 4. Ergebnis bezüglich des Betrags der Geldbußen vor Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (Kronzeugenregelung) (292) Die Kommission setzt daher die Geldbußen vor Anwendung der Kronzeugenregelung wie folgt fest: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (293) Da die Endbeträge, die anhand dieser Methode berechnet worden sind, auf keinen Fall 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der Adressaten (wie von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung 17 festgelegt) übersteigen dürfen, werden die Geldbußen, um diese erlaubte Grenze nicht übersteigen, wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Anwendung der Kronzeugenregelung (294) Die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen haben mit der Kommission in verschiedenen Stufen der Untersuchung der Zuwiderhandlung zusammengearbeitet, um eine günstige Behandlung gemäß der Mitteilung in Anspruch zu nehmen. Um den berechtigten Erwartungen der Unternehmen hinsichtlich der Nichtfestsetzung oder Festsetzung niedrigerer Geldbußen aufgrund ihrer Zusammenarbeit zu entsprechen, wird in dem nachstehenden Abschnitt geprüft, ob die Unternehmen die in der Kronzeugenregelung genannten Voraussetzungen erfuellen. Nichtfestsetzung einer Geldbuße oder erhebliche Verringerung ihres Betrags (295) ADM bringt vor, dass es jede einzelne Voraussetzung gemäß Abschnitt B der Kronzeugenregelung erfuellt. (296) ADM weist darauf hin, dass es die Kommission erstmals am 9. September 1998 kontaktierte und auf der darauf folgenden Besprechung vom 29. September 1998 seine Absicht zur Zusammenarbeit im Rahmen der Kronzeugenregelung zum Ausdruck brachte, indem es Unterlagen und Zeugenaussagen zum Nachweis der Zitronensäureabsprachen anbot. Ferner gibt ADM an, dass es sich auf einer Besprechung am 10. November 1998 bei der Kommission nach der Art und Beschaffenheit der Beweismittel erkundigte, die für diese am nützlichsten wären, und dass es danach eine interne Untersuchung durchführte und der Kommission auf einer Besprechung am 11. Dezember 1998 Zeugenaussagen aus erster Hand sowie schriftliche Beweisstücke und Unterlagen vorlegen konnte, die den Kontext und die Durchsetzung des Kartells belegen. (297) ADM behauptet, dass es daher am 11. Dezember 1998 als erstes Unternehmen schriftliche Beweisstücke in Bezug auf das Kartell zur Verfügung stellte und auch "the first to provide a written statement detailing ADM's participation, meetings, attendees, price/quotas agreed and the cartel's monitoring/compensation mechanisms" [als erstes eine schriftliche Erklärung vorlegte, in der die Beteiligung von ADM, Treffen, Teilnehmer, vereinbarte Preise/Quoten und das Überwachungs-/Ausgleichssystem des Kartells genau beschrieben wurden](132). (298) Weiterhin weist ADM darauf hin, dass es als erstes Unternehmen entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells bereitstellte, einschließlich "extensive detail of meetings, attendees, compensation and monitoring mechanisms, prices and quotas applicable to the EU" [zahlreicher Einzelheiten zu den Treffen, den Teilnehmern, dem Ausgleichs- und Überwachungssystem, den für die EU geltenden Preisen und Quoten](133). ADM stellt fest, dass die von ihm gelieferten Beweise die Grundlage für weitere Auskunftsverlangen an andere Zitronensäurehersteller darstellten, was diese in der Folge veranlasste, ihre Beteiligung am Kartell zuzugeben und bei der Untersuchung mit der Kommission zusammenzuarbeiten. (299) ADM behauptet, dass die Kommission vor der Übergabe der Beweismittel durch ADM über keinen eindeutigen Beweis für das Bestehen des Kartells, insbesondere in Bezug auf die Gemeinschaft, verfügte. (300) ADM stellt fest, dass Cerestar Bioproducts ebenfalls mit der Kommission zusammenarbeitete und die Akte der Kommission darauf hindeutet, dass dieses Unternehmen erstmals am 7. Oktober 1998 seine Zusammenarbeit anbot, d. h. nach dem ersten Eingeständnis und Kooperationsangebot von ADM. ADM führt an, dass Cerestar Bioproducts am 25. März 1999 seine Beteiligung schriftlich bestätigte, also nachdem ADM seine schriftliche Erklärung vom 15. Januar 1999 vorgelegt und erst nachdem die Kommission am 3. März 1999 auf der Grundlage der von ADM gemachten Angaben ein weiteres Auskunftsersuchen an Cerestar Bioproducts gerichtet hatte. (301) ADM behauptet, dass die letztlich von Cerestar Bioproducts vorgelegten Beweise beschränkt waren und nicht klar ist, ob Zeugenaussagen aus erster Hand angeboten wurden. Es führt an, dass keine Einzelheiten zu den vereinbarten Preisen und Quoten vorgelegt wurden (abgesehen von den für Cerestar Bioproducts selbst festgelegten Quoten), dass Angaben zu den anderen Teilnehmern nur für drei der 17 als "eventuelle" Kartellbesprechungen bezeichneten Treffen gemacht wurden und dass sechs dieser so genannten Kartellbesprechungen laut den Beweisen der anderen Beschuldigten und den Feststellungen der Kommission tatsächlich gar nicht stattgefunden hatten. ADM weist insbesondere darauf hin, dass nach seinem Eingeständnis Cerestar Bioproducts selbst Gegenstand eines weiteren, detaillierteren Auskunftsverlangens auf der Grundlage der Daten von ADM war. (302) Cerestar Bioproducts seinerseits hält fest, dass es zwar nicht die erste Partei war, die eine schriftliche Erklärung vorlegte, aber "was the first to cooperate and to provide detailed information on the cartel, ist structure, basic rules and the meeting between competitors" [als erste kooperierte und detaillierte Informationen über das Kartell, seinen Aufbau, die Grundregeln und das Treffen unter den Wettbewerbern lieferte](134). (303) Cerestar Bioproducts wendet ein, dass die Beschwerdepunkte das Ausmaß der Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission und die Bedeutung dieser erheblichen Kooperation für die Fortschritte der Untersuchung der Kommission nicht voll und ganz beschreiben. Es meint, dass folgende Zeitpunkte zu berücksichtigen wären: der 29. Oktober 1998, als Cerestar Bioproducts die erste detaillierte Beschreibung des Kartells gab, der 17. Dezember 1998, als es weitere Hintergrundinformationen und Unterlagen vorlegte, und der 23. Februar 1999, als Cerestar Bioproducts der Kommission Kommentare zu dem von der Kommission verfassten Bericht über die Besprechung vom 29. Oktober 1998 übermittelte, die schließlich die Grundlage für die Erklärung von Cerestar Bioproducts vom 25. März 1999 bildeten. (304) Cerestar Bioproducts stellt fest, das es auf einer Besprechung, die auf seinen Wunsch am 29. Oktober 1998 stattfand, mündlich die Hintergründe, den Ursprung und die Geschichte des Kartells erläuterte. Es behauptet, dass die Kommission zu dieser Zeit außer den vom Justizministerium übermittelten Informationen keinen direkten Beweis für das Kartell oder rechtswidrige Verhaltensweisen hatte und sie damals die ersten echten Beweise in Bezug auf mögliche Kartellpraktiken von Zitronensäureherstellern in der Europäischen Union erhielt. (305) Die Kommission erkennt an, dass Cerestar Bioproducts das erste Unternehmen war, das entscheidende Informationen über das Bestehen eines internationalen Kartells in der Zitronensäurebranche mit Auswirkungen im EWR lieferte. Diese ausschlaggebenden Angaben wurden auf der Besprechung vom 29. Oktober 1998, wenn auch nicht sofort in schriftlicher Form, gemacht. (306) Die Informationen, die Cerestar Bioproducts auf der Besprechung vom 29. Oktober 1998 mitteilte und die den späteren Angaben aus der schriftlichen Erklärung vom 25. März 1999 entsprechen, reichten aus, um das Bestehen des Kartells nachzuweisen, und wurden der Kommission übermittelt, bevor sie solche Informationen von ADM erhielt. Die Angaben, die ADM auf der Besprechung vom 29. September machte, stellten keinen entscheidenden Beweis dar, da sie nicht ausreichten, um das Bestehen des Kartells nachzuweisen. (307) Cerestar Bioproducts war das erste Unternehmen, das der Kommission entscheidende Informationen lieferte, bevor sie durch Entscheidung angeordnete Nachprüfungen durchführte. Cerestar Bioproducts erfuellt daher die Voraussetzungen gemäß Abschnitt B der Kronzeugenregelung (308) ADM hingegen erfuellt nicht die Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe b) dieser Regelung und kann daher nicht in den Genuss einer Herabsetzung ihrer Geldbuße kommen, wie sie in diesem Abschnitt in Erwägung gezogen wird. Außerdem stellte die Kommission fest, dass ADM ein Anführer des Kartells war und somit auch nicht die Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe e) der Kronzeugenregelung erfuellt. (309) Die Kommission stellt fest, dass Cerestar Bioproducts sich erst an die Kommission wandte, nachdem es das Auskunftsverlangen vom Juli 1998 erhalten hatte. Der Antrag von Cerestar Bioproducts auf Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung erfolgte somit nicht völlig spontan, was die Kommission bei der Festsetzung des Ausmaßes der Verringerung der Geldbuße berücksichtigen wird. (310) Die Kommission räumt daher Cerestar Bioproducts eine Verringerung der Geldbuße, die festgesetzt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 90 % ein. Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße (311) Weder ADM, H & R, HLR noch Jungbunzlauer lieferten der Kommission als erste entscheidende Informationen über das Zitronensäurekartell, wie es unter Abschnitt B Buchstabe b) der Mitteilung gefordert wird. Daher erfuellt keines der vorgenannten Unternehmen die Voraussetzungen von Abschnitt C der Mitteilung. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße (312) Auf der Besprechung vom 11. Dezember 1998 berichtete ADM der Kommission mündlich über das Zitronensäurekartell. Eine schriftliche Erklärung dazu wurde der Kommission mit Datum vom 15. Januar 1999 vorgelegt. (313) Die Kommission erkennt an, das die von ADM gelieferten Informationen detailliert waren und von der Kommission daher weitgehend bei der Verfolgung ihrer Untersuchung genutzt wurden. Zusammen mit den Angaben von Cerestar Bioproducts wurden sie zur Abfassung von Auskunftsersuchen verwendet, die sehr dazu beitrugen, dass H & R, HLR und Jungbunzlauer ihre Beteiligung am Zitronensäurekartell eingestanden. (314) Ferner stellt die Kommission fest, dass ADM der Kommission Unterlagen aus der Zeit der Zuwiderhandlung zur Verfügung stellen konnte, u. a. auf Kartellbesprechungen gemachte handschriftliche Notizen und Preisanweisungen in Verbindung mit den vom Kartell getroffenen Entscheidungen. (315) Die Kommission stellt daher fest, dass ADM die Voraussetzung von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung erfuellt und räumt daher ADM eine Verringerung der Geldbuße, die festgesetzt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 50 % ein. (316) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erwähnt Jungbunzlauer, dass es auf dem Treffen mit der Kommission vom 23. April 1999 die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung beantragte und in seiner Erklärung und seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 29. April 1999 einen konstruktiven Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts leistete. Das Unternehmen behauptet daher von sich, für eine Herabsetzung "at a rate close to 50 %" [um einen Prozentsatz nahe bei 50 %](135) nach Abschnitt D in Frage zu kommen, da es meint, dass die von ihm gelieferten Informationen eine zentrale Rolle unter den der Kommission zur Verfügung stehenden Beweismitteln spielen. (317) Die Kommission erkennt an, dass Jungbunzlauer die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung beantragte und mit der Zusammenarbeit begann, bevor die Beschwerdepunkte herausgegeben wurden. Es stimmt ebenfalls, dass die Kommission sich in erheblichem Maße auf die Informationen von Jungbunzlauer stützt. Dieses Unternehmen bestätigte die überwältigende Mehrzahl der Treffen, die Identität der Teilnehmer sowie die fraglichen Fakten. Jungbunzlauer übermittelte der Kommission insbesondere eine Reihe von Tabellen, die zur Zeit der Zuwiderhandlung erstellt wurden. Diese Tabellen, in denen die den Kartellmitgliedern zugeteilten Quoten sowie die Abweichungen zwischen Absatzquoten und tatsächlichen Verkäufen angeführt sind, wurden in der vorliegenden Entscheidung als Beweismittel genutzt. (318) Die Kommission stellt allerdings fest, dass ein Großteil der Informationen in Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 3. März 1999 übermittelt wurde und daher unter die Pflicht zur vollständigen Beantwortung dieser Ersuchen durch das Unternehmen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 fällt. (319) Die Kommission stellt daher fest, dass Jungbunzlauer die Voraussetzung von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung erfuellt und räumt Jungbunzlauer somit eine Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.