Europäische Union

2002/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3923)

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Quellenkennung: 32002D0742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ensein eines Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsmechanismus führte mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit zu einer automatischen Umleitung von Handelsströmen(102). 6. ÖSTERREICH, FINNLAND, ISLAND, LIECHTENSTEIN, NORWEGEN UND SCHWEDEN BETREFFENDE BESTIMMUNGEN DER WETTBEWERBSREGELN (173) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Das Wirken des Kartells vor diesem Datum kann im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe von Artikel 81 EG-Vertrag beurteilt werden; etwaige Einschränkungen des Wettbewerbs in dieser Zeit in den EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden werden nicht vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst. (174) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galt in den genannten sechs EFTA-Staaten das EWR-Abkommen. Das Kartell verstieß in dieser Zeit somit gleichzeitig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Kommission ist für die Anwendung beider Vorschriften zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in diesen sechs EFTA-Ländern während des Jahres 1994 fällt unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (175) Mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur EG am 1. Januar 1995 galt Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auch für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch das Kartell in diesen Ländern. Das Wirken des Kartells in Norwegen, Island und Liechtenstein fiel weiterhin unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (176) Das Wirken des Kartells in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden, Island und Liechtenstein in der Zeit ab dem 1. Januar 1994 stellt somit einen Verstoß gegen die EWR- und/oder die EG-Wettbewerbsregeln dar. C. ADRESSATEN 1. ANWENDBARE GRUNDSÄTZE (177) Zur Ermittlung der Adressaten der vorliegenden Entscheidung ist es notwendig, die für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Rechtspersonen zu bestimmen. (178) Um festzustellen, ob eine Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen ist, ist es in diesem Zusammenhang erforderlich nachzuweisen, dass die Tochtergesellschaft "ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt"(103). (179) Wenn festgestellt wurde, dass während eines gewissen Zeitraums gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen wurde, ist es notwendig, die natürliche oder juristische Person zu ermitteln, die zur Zeit der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich war. (180) Wenn ein Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstößt und später die Aktiva veräußert, die als Träger der Zuwiderhandlung dienten, und sich somit aus dem betreffenden Markt zurückzieht, wird das fragliche Unternehmen weiterhin für die Zuwiderhandlung während des betreffenden Zeitraums verantwortlich gemacht, sofern es noch besteht(104). 2. ADRESSATEN DER ENTSCHEIDUNG (181) ADM hat direkt und autonom am Kartell teilgenommen. Folglich trägt der Konzern als Ganzes die Verantwortung für die Zuwiderhandlung und ist daher ein Adressat der vorliegenden Entscheidung. (182) Hoffmann-La Roche war gemeinsam mit der Tochtergesellschaft Citrique Belge ebenfalls direkt am Kartell beteiligt. Folglich trägt HLR direkte Verantwortung für die Zuwiderhandlung und ist ein Adressat der vorliegenden Entscheidung. (183) Im April 1996 wurden die Geschäfte der Food Ingredients Division von H & R auf die britische Tochter des Bayer-Konzerns, Bayer Plc (UK), übertragen, und danach im Juni 1998 schließlich an die Unternehmensgruppe Tate & Lyle (UK) verkauft wurden. Der Verkauf der Food Ingredients Division von H & R an Tate & Lyle erfolgte nach dem Ende der in der vorliegenden Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung. Da H & R nach wie vor besteht, trägt es die Verantwortung für die Zuwiderhandlung und ist somit ein Adressat der vorliegenden Entscheidung. (184) Cerestar Bioproducts ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cerestar Holding BV, die während der Dauer der Zuwiderhandlung von der Eridania Béghin-Say SA kontrolliert wurde, die letztlich im Besitz der Unternehmensgruppe Montedison steht. Cerestar Bioproducts war unmittelbar an dem Kartell beteiligt und ist daher ein Adressat der vorliegenden Entscheidung. (185) Jungbunzlauer GmbH ist nun eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Jungbunzlauer Holding AG, wobei die effektive Führung der Geschäfte der Jungbunzlauer Holding AG durch die Jungbunzlauer AG erfolgt, bei der sich auch die Zentrale des gesamten Konzerns befindet. Dies wird in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte bestätigt, in der Jungbunzlauer angibt, dass die Verantwortung für die Leitung des Konzerns seit 1993 bei der Jungbunzlauer AG liegt. Davor wurde der gesamte Konzern von der Jungbunzlauer GmbH gelenkt(105). (186) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärten Jungbunzlauer AG und Jungbunzlauer GmH gemeinsam, dass jegliche Entscheidung in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt an die Jungbunzlauer GmbH gerichtet werden sollte. Zur Untermauerung dieses Standpunktes argumentieren sie, dass die Personen, die sich an dem in den Beschwerdepunkten beschriebenen Verhalten beteiligten, zum Großteil Vertreter der Jungbunzlauer GmbH waren, dass die Kommission zunächst ein Auskunftsverlangen an dieses Unternehmen richtete und dass alle Einlassungen seitens des Jungbunzlauer-Konzerns im vorliegenden Fall im Namen der Jungbunzlauer GmbH erfolgten. (187) Die Kommission muss diese Argumente abweisen. Zunächst war bis zum zweiten Halbjahr 1993 die Jungbunzlauer GmbH nicht nur die für die Erzeugung und den Vertrieb von Zitronensäure zuständige Tochtergesellschaft, sondern auch die für die Leitung des gesamten Jungbunzlauer-Konzerns verantwortliche Rechtsperson. Im Jahr 1993 wurde die Führung des Konzerns an die Jungbunzlauer AG übertragen, die in dieser Hinsicht als die Nachfolgerin der Jungbunzlauer GmbH betrachtet werden kann. Seit dieser Zeit ist die Jungbunzlauer GmbH innerhalb des Konzerns eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Jungbunzlauer AG, des mit der Leitung des Konzerns betrauten Unternehmens, befolgt. (188) Während eines gewissen Teils des in der vorliegenden Entscheidung behandelten Zeitraums war die Jungbunzlauer AG unmittelbar auf den Kartellbesprechungen, insbesondere durch ihren Vorstandsvorsitzenden, vertreten. Daher muss man die Schlussfolgerung ziehen, dass während der gesamten Zeit, die in der vorliegenden Entscheidung behandelt wird, die für die Leitung des gesamten Jungbunzlauer-Konzerns verantwortliche Rechtsperson an dem Kartell aktiv und unmittelbar beteiligt war. Da die fragliche Rechtsperson derzeit die Jungbunzlauer AG ist, muss die vorliegende Entscheidung an sie gerichtet werden. D. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG (189) Obwohl einige Zitronensäurehersteller bereits vor dem ersten mehrseitigen Treffen bilaterale Kontakte unterhielten und obwohl ADM berichtet hat, dass Absprachen möglicherweise auch vor den hier in Rede stehenden Vereinbarungen bestanden haben(106), beschränkt sich die Kommission bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nach Maßgabe des Artikels 81 EG-Vertrag und des Artikels 53 EWR-Abkommen sowie bei der Festsetzung etwaiger Geldbußen auf die Zeit ab dem 6. März 1991. (190) An diesem Tag fand die erste mehrseitige Kartellbesprechung in Basel (Schweiz) statt, bei der die Basisregeln für die Kartellbildung in der Branche vereinbart wurden. (Im Falle Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens, Islands und Liechtensteins liegt, soweit das Kartell hier Wirkungen zeitigte, bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 kein Verstoß gegen EG- oder EWR-Wettbewerbsregeln vor.) (191) Die Beteiligung der Unternehmen H & R, ADM, Jungbunzlauer und HLR an der Zuwiderhandlung ab dem genannten Zeitpunkt ist durch die Teilnahme von deren Presidents/Vorstandsvorsitzenden bzw. Geschäftsführern erwiesen. (192) Cerestar Bioproducts stieg erst 1992 in den Zitronensäuremarkt ein und nahm eigenen Angaben zufolge seit dem 19. Mai 1992 an den Besprechungen teil. (193) Das Kartell bestand bis zum Mai 1995. In diesem Monat kam es zu zwei Treffen, einem regulären - d. h. geplanten - am 1. Mai und einem improvisierten am 22. Mai. Bei letzterer Zusammenkunft wurde Jungbunzlauer ein Ultimatum gestellt: Das Unternehmen sollte mit Blick auf sein bisheriges Verhalten seine Bereitschaft erklären, sich stets an die Abmachungen zu halten. Da dies nicht geschah, wurde Jungbunzlauer als abtrünnig betrachtet und fassten ADM, HLR und H & R die Möglichkeit ins Auge, das Kartell in anderer Form fortzusetzen (siehe Randnummern 125-127). Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, brachen die an den wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen im Juni 1995 alle noch bestehenden Kontakte ab, als das FBI die Geschäftsräume von ADM in den USA durchsuchte. E. ABHILFEMASSNAHMEN 1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (194) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fest, so kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die betreffenden Unternehmen dazu verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen(107). (195) Im vorliegenden Fall unternahmen die Kartellmitglieder erhebliche Anstrengungen, um ihr rechtswidriges Verhalten zu verbergen. Wie die Kommission in den Beschwerdepunkten erklärte, konnte unter diesen Umständen nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass die fragliche Zuwiderhandlung abgestellt wurde. (196) In der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte behauptete Cerestar Bioproducts, seine Beteiligung im Mai 1995 beendet zu haben. H & R wiederum wies darauf hin, dass es die fraglichen Geschäftsfelder 1998 verkaufte und dass "with respect to Haarmann & Reimer/Bayer plc it would be pointless to include such a requirement in the operative part of the decision" [es in Hinblick auf Haarmann & Reimer/Bayer plc sinnlos wäre, eine solche Anforderung in den verfügenden Teil der Entscheidung aufzunehmen](108). (197) Ungeachtet dieser Stellungnahmen und zur Vermeidung von Zweifeln ist es erforderlich, die Unternehmen, die weiterhin auf dem Zitronensäuremarkt tätig sind und an die sich die vorliegende Entscheidung richtet, dazu zu verpflichten, dass sie, soweit noch nicht geschehen, den Verstoß abstellen und weiterhin von Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck oder mit der gleichen oder einer ähnlichen Wirkung Abstand nehmen. 2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 a) Allgemeine Erwägungen (198) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis eine Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn Prozent des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (199) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße muss die Kommission alle relevanten Umstände und insbesondere die Schwere des Verstoßes und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen, die beide explizit als Kriterien in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 angeführt werden. (200) Die Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen wird im Einzelfall untersucht. Dabei zieht die Kommission insbesondere alle erschwerenden oder mildernden Umstände in Betracht und wendet gegebenenfalls die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(109) an. (201) Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission die Art und die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. Die Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen wird im Einzelfall untersucht. b) Die Höhe der Geldbuße (202) Das Kartell stellte eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar: die führenden Hersteller haben sich in dem vollen Bewusstsein der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung und außerdem der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zusammengetan, um ein geheimes und institutionalisiertes System zu errichten mit dem Ziel, den Wettbewerb in einem bedeutenden Wirtschaftszweig einzuschränken. 1. Der Grundbetrag (203) Der Grundbetrag ist in Einklang mit der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen. Schwere (204) Bei der Ermittlung der Schwere berücksichtigt die Kommission die Art und die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie den räumlichen Umfang des betreffenden Marktes. Art der Zuwiderhandlung (205) Aus dem beschriebenen Sachverhalt folgt, dass die vorliegende Zuwiderhandlung in der Aufteilung von Märkten und der gemeinsamen Festsetzung von Preisen bestand, die von ihrem Wesen her die gravierendsten Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. (206) Die Kartellabsprachen wurden von allen großen Anbietern im EWR getroffen; sie wurden von den oberen Führungskräften der betreffenden Unternehmen geplant, geleitet und gefördert(110). Schon durch sein Wesen führt die Durchsetzung eines Kartells der oben beschriebenen Art automatisch zu einer bedeutenden Wettbewerbsverfälschung, die ausschließlich zum Nutzen der beteiligten Hersteller gereicht und den Kunden und letztendlich den Verbrauchern allgemein hohen Schaden zufügt. (207) Die Kommission ist daher der Meinung, dass die vorliegende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellte. (208) ADM argumentiert, dass die Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall in Hinblick auf ihr Wesen als "schwer" und nicht als "besonders schwer" betrachtet werden sollte. Laut ADM gefährdete der Verstoß nicht das reibungslose Funktionieren des Marktes, da die nationalen Märkte nicht aufgeteilt wurden. ADM vertritt die Auffassung, dass die Unterlagen der Kommission zeigen, dass es sich um weltweite Absatzquoten handelte und dass die europäischen Zielpreise primär in D-Mark festgelegt und dann in Landeswährungen umgerechnet wurden. (209) Die Kommission weist diesen Ansatz zurück. Es ist offensichtlich, dass Kartelle zur Preisfestsetzung und Marktaufteilung ihrem Wesen nach das reibungslose Funktionieren des einheitlichen Marktes gefährden. Es wäre falsch, würde man allein aufgrund der Tatsache, dass bei den Quoten und Preisen keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten getroffen wurde, zu der Schlussfolgerung gelangen, dass dieser Verstoß nicht besonders schwer, sondern nur schwer sei. Von Bedeutung ist, dass die normalen Wettbewerbsmuster, von denen der einheitliche Markt für Zitronensäure bestimmt worden wäre, durch geheime Regelungen über Mengen und Preise - die wesentlichen Elemente des Wettbewerbs - ersetzt wurden. Die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Zitronensäuremarkt im EWR (210) Die Zuwiderhandlung wurde von Unternehmen begangen, die während des in Rede stehenden Zeitraums über 60 % des weltweiten und 70 % des europäischen Zitronensäuremarktes abdeckten. Die Vereinbarungen zielten bewusst auf die Beschränkung der Absatzmengen, die künstliche Anhebung der Preise und die Einschränkung der Verkäufe an bestimmte Unternehmen. Da sie auch angewendet wurden, wirkten sie sich auf das Marktgeschehen konkret aus. (211) Es ist nicht erforderlich, genau zu quantifizieren, in welchem Ausmaß das Preisniveau durch diese Vereinbarungen tatsächlich geändert wurde. Diese Änderung kann nicht immer auf zuverlässige Weise gemessen werden, da eine Reihe externer Faktoren die Preisentwicklung des Erzeugnisses gleichzeitig beeinflusst haben können, so dass Schlussfolgerungen über die relative Bedeutung aller möglichen Ursachen äußerst schwierig sind. (212) Die behandelten Kartellvereinbarungen wurden sorgfältig umgesetzt. Wie bereits erwähnt, zeigte sich ein Teilnehmer "surprised at the level of formality and organisation to which the participants had gone to arrive at this arrangement" [erstaunt über den Grad der Formalität und Organisation, der bei dieser Abmachung an den Tag gelegt wurde](111). (213) Von März 1991 bis Mitte 1993 wurden die im Kartell vereinbarten Preise den Kunden mitgeteilt und insbesondere in den Anfangsjahren des Kartells weit gehend durchgesetzt. Die Erhöhung des Preises für kristallwasserfreie Zitronensäure auf 2,25 DEM/kg im April 1991, die auf dem Kartelltreffen vom März 1991 beschlossen wurde, bereitete kaum Schwierigkeiten. Darauf folgte im Juli eine telefonisch getroffene Entscheidung, den Preis für kristallwasserfreie Zitronensäure im August auf 2,70 DEM/kg anzuheben. Auch diese Preiserhöhung wurde erfolgreich durchgesetzt. Eine letzte Steigerung auf 2,80 DEM/kg für kristallwasserfreie Zitronensäure wurde bei dem Treffen im Mai 1992 abgesprochen und im Juni 1992 in die Tat umgesetzt(112). Danach wurde keine Preiserhöhung mehr durchgeführt, und das Kartell konzentrierte sich darauf, diese Preise aufrechtzuerhalten. (214) Die auf der Zusammenkunft im März 1991 festgelegten Absatzquoten trugen dazu bei, dass die Preise dauerhaft in die Höhe getrieben wurden und bildeten somit ein entscheidendes Element des Kartells. Die Parteien konzipierten einen detaillierten Melde- und Überwachungsmechanismus zur Durchsetzung der Quoten und wandten diesen an. Die Erfuellung dieser Quoten durch jedes Unternehmen wurde ständig überwacht. Diese Aspekte wurden unter den Randnummern 81, 85 und 97-101 eingehend beschrieben. (215) Wie unter den Randnummern 88 und 102-111 erläutert, wurde die im März 1991 vereinbarte Ausgleichsregelung ebenfalls sorgfältig umgesetzt, und es kam tatsächlich zu konkreten Käufen des Produkts, die sich direkt aus den wettbewerbsfeindlichen Absprachen ergaben. (216) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Bemühungen, die alle Teilnehmer in die komplexe Organisation des Kartells investierten, kann die Wirksamkeit der Umsetzung nicht in Frage gestellt werden. (217) Cerestar Bioproducts behauptet zudem, dass das Unternehmen "refused to adhere to the blueprint and [that] ist prices were from January 1992 on continuously below those of other producers" [sich weigerte, den Plan einzuhalten, und seine Preise ab Januar 1992 ständig unter denjenigen anderer Hersteller lagen](113). Jungbunzlauer stellt in seiner Antwort fest, dass es sich spätestens Mitte 1994 offen von den versuchten Preiserhöhungen distanzierte und Preise auf dem Markt anbot, die eindeutig unter den Zielpreisen lagen. Das Unternehmen geht noch weiter und führt an, dass es in der Praxis die ursprünglich vereinbarten Marktanteile nie beachtete(114) und sogar eine Rolle bei der Beendigung des Kartells spielte. (218) Das Argument von Cerestar Bioproducts und Jungbunzlauer, dass sie "Trittbrettfahrer" waren und die anderen Kartellmitglieder hintergingen, muss abgewiesen werden. Beide Unternehmen nahmen bis zum Ende an den Kartelltreffen teil. In Bezug auf Jungbunzlauer und seine Behauptung, dass es eine aktive Rolle bei der Beendigung des Kartells spielte, muss erwähnt werden, dass sich Jungbunzlauer auch noch bei der letzten Kartellbesprechung im Mai 1995 in Vitznau aktiv beteiligte. Der ADM-Erklärung(115) zufolge ergriff der Vertreter von Jungbunzlauer die Initiative zur Einberufung dieses Kartelltreffens, indem er Mitteilungen an die anderen Teilnehmer sandte. Der ADM-Erklärung zufolge "Jungbunzlauer wanted to bring some stability in the market but no agreement was reached" [wollte Jungbunzlauer den Markt etwas stabilisieren, aber es wurde keine Einigung erzielt](116). (219) Die Tatsache, dass Cerestar Bioproducts und Jungbunzlauer durchaus die gegenüber den anderen Kartellmitgliedern eingegangenen Verpflichtungen in gewissem Maße außer Acht gelassen haben, bedeutet nicht, dass sie das Kartell nicht umgesetzt haben. Wie das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache Cascades feststellte, versucht "ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Markpolitik verfolgt, ... möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen"(117). (220) ADM, Haarmann & Reimer und Jungbunzlauer widersprechen der Schlussfolgerung, die die Kommission über die Auswirkungen des Kartells auf den Zitronensäuremarkt im EWR gezogen hat. Während H & R "does not deny that the cartel has a certain effect on the market ..., [it] respectfully submit[s] that this effect cannot be translated into concrete figures and it should not be overstated" [nicht bestreitet, dass das Kartell eine gewisse Wirkung auf den Markt hatte ..., weist [es] höflichst darauf hin, dass diese Wirkung nicht in konkreten Zahlen ausgedrückt werden kann und nicht überbewertet werden sollte](118). ADM und Jungbunzlauer behaupten, dass das Kartell sehr geringe Auswirkungen auf den Markt hatte. (221) Laut ADM und Jungbunzlauer wurden die Preiserhöhungen ab 1993 wegen der Ausbreitung chinesischer Billigware nicht länger angewendet. H & R führt auch an, dass die Auswirkungen auf den Markt aufgrund der höheren Nachfrage in den Jahren 1991-1992, der Zunahme des Absatzes der chinesischen Hersteller sowie der Missachtung der "Spielregeln" durch die Kartellmitglieder beschränkt waren. H & R behauptet ferner, dass die eingeschränkte Wirkung auf den Markt durch die Antworten der Kunden auf die Auskunftsersuchen der Kommission vom 20. Januar 1998 bestätigt wird. Schließlich stellt das Unternehmen fest, dass die Aussage der Kommission, der zufolge der Preis von Zitronensäure während der ersten 14 Monate um 40 % stieg, im Lichte der größeren wirtschaftlichen Zusammenhänge auf dem Markt zu sehen ist. (222) Zur Untermauerung seiner Argumente legte ADM der Kommission einen Sachverständigenbericht mit einer wirtschaftlichen Analyse der Zitronensäurebranche während des in den Beschwerdepunkten behandelten Zeitraums vor. In dem Bericht wird die Schlussfolgerung gezogen, dass der Zitronensäuremarkt ein Oligopol ist, bei dem das Verhältnis zwischen Kapazität und gesamter Nachfrage der bestimmende Faktor für die Preise ist, die daher konjunkturellen Schwankungen unterliegen. Dem Bericht zufolge wäre der steile Preisanstieg in der Anfangsphase des Kartells auf jeden Fall aufgetreten. Da die Preise 1990-1991 außergewöhnlich niedrig waren, kam es 1991 und 1992 logischerweise zu einem Anstieg. In dem Bericht wird die Hypothese, dass sich das Kartell auf die Preise auswirkte, damit bestritten, dass sie während der Dauer der Zuwiderhandlung nicht das Mitte der 80er Jahre verzeichnete Niveau erreichten. (223) Dem Bericht zufolge verrechnete ADM für die große Mehrheit seiner Lieferungen an Kunden in EWR-Ländern Preise unterhalb des Mindestpreises. Dies würde die Schlussfolgerung unterstützen, dass die Preisgestaltung während des relevanten Zeitraums eher auf einen oligopolistischen Wettbewerb als auf eine Koordinierung zurückzuführen war. Ferner wird behauptet, dass "Chinese exports were sufficient to constrain pricing to oligopolistic (competitive) rather than collusive levels" [die chinesischen Ausfuhren ausreichten, um die Preise auf einem oligopolistischen (wettbewerbsorientierten) Niveau zu halten und nicht auf heimlich verabredete Werte steigen zu lassen](119). (224) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte kommt Jungbunzlauer zu denselben Schlussfolgerungen und betont, dass der Hauptgrund für den Preisanstieg in den Jahren 1991 und 1992 die beträchtliche, unvergleichliche Ausw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.