Europäische Union

2002/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3923)

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Quellenkennung: 32002D0742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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satzdaten ausgetauscht und unterhielten alle Beteiligten weiterhin sehr regen Kontakt miteinander. In Anbetracht des Verhältnisses der Unternehmen untereinander und vor allem zu Jungbunzlauer befassten sich drei von ihnen - HLR, ADM und H & R - mit "the possibility of forming other arrangements in the citric acid market, not including Jungbunzlauer" [der Möglichkeit, in der Zitronensäurebranche Abmachungen ohne Jungbunzlauer zu treffen](83). Diesen Überlegungen folgten jedoch keine konkreten Taten. (126) Die Zusammenkunft am 1. Mai 1995 im Hilton-Hotel am Flughafen Zürich(84) war die letzte vorbereitete Kartellbesprechung. Das Kartell ging laut ADM seinem Ende zu, wenngleich noch nicht ganz. Es wurden weiterhin Anschuldigungen gegen Jungbunzlauer gerichtet, und die übrigen Unternehmen sprachen bilateral bzw. abseits über mögliche andere Regelungen. Erst bei dem letzten, nicht geplanten, Treffen am 22. Mai 1995 im Schweiz Park Hotel in Vitznau (Schweiz)(85) wurde deutlich, dass "the cartel was in total disarray and was not working. The CEO of Jungbunzlauer was told that unless Jungbunzlauer was seen to do something to repair the damage that they had done the agreement was at an end" [das Kartell völlig in Unordnung geraten war und nicht mehr funktionierte. [Dem Vorstandsvorsitzenden von Jungbunzlauer wurde klar gemacht, dass die Abmachung tot sei, sofern Jungbunzlauer nichts unternimmt, um den angerichteten Schaden zu beheben](86). (127) Trotz dieser Entwicklung tauschten die Kartellmitglieder bis Mai 1995 untereinander monatliche Absatzzahlen aus. Danach fassten ADM, HLR und H & R die Fortsetzung des Kartells in geänderter Form ins Auge. Das US-amerikanische Unternehmen Cargill wurde als neuer Teilnehmer in Betracht gezogen; es wurden aber offensichtlich keine konkreten Schritte in diese Richtung getan. (128) Jedenfalls führte die Durchsuchung, die die US-Bundespolizei (FBI) im Juni in den Geschäftsräumen von ADM in den USA vornahm, zur Beendigung der Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell. Nach dem Kenntnisstand der Kommission wurden danach auch alle übrigen Kontakte unter den Beteiligten in Verbindung mit wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen eingestellt. TEIL II - RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ZUSTÄNDIGKEIT (129) Die vorstehend dargelegten Abmachungen betrafen alle Länder des EWR, in denen Nachfrage nach Zitronensäure bestand. (130) Das EWR-Abkommen, das dem EG-Vertrag analoge Wettbewerbsvorschriften enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Diese Entscheidung schließt somit die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des EWR - insbesondere Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen - ab dem genannten Zeitpunkt auf die Abmachungen ein, gegen die sich die Einwände richten(87). (131) Soweit diese Abmachungen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigten, findet Artikel 81 EG-Vertrag Anwendung. Die Folgen des Kartells für den Handel zwischen der EG und EFTA-Staaten oder unter EFTA-Staaten, die Unterzeichner des EWR-Abkommens sind, fallen unter Artikel 53 EWR-Abkommen. (132) Wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise lediglich den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigt, ist die Kommission zuständig und wendet Artikel 81 EG-Vertrag an. Beeinträchtigt sie ausschließlich den Handel zwischen EFTA-Staaten, so ist die EFTA-Überwachungsbehörde alleine zuständig und wendet die EWR-Wettbewerbsregeln nach Artikel 53 EWR-Abkommen(88) an. (133) Im vorliegenden Fall ist die Kommission gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen für die Anwendung sowohl von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag als auch von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zuständig, da sich das Kartell spürbar auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten ausgewirkt hat(89). B. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 1. ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN (134) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und somit verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (135) Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, der sich an Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag anlehnt, enthält ein gleich lautendes Verbot; nur ist hier anstelle vom Handel "zwischen Mitgliedstaaten" und vom Wettbewerb "innerhalb des Gemeinsamen Marktes" die Rede vom Handel "zwischen den Vertragsparteien" und vom Wettbewerb "im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens". 2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (136) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten. (137) Eine Vereinbarung liegt vor, wenn die Beteiligten sich an einen gemeinsamen Plan halten, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten begrenzt oder zu begrenzen geeignet ist, indem die Richtung ihrer gemeinsamen Handlungen oder Unterlassung von Handlungen am Markt festgelegt wird. Eine Vereinbarung muss nicht in schriftlicher Form erfolgen. Es müssen auch keinerlei Formalitäten erfuellt sein, und es sind keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Der Vereinbarungstatbestand kann ausdrücklich gegeben oder durch das Verhalten der Beteiligten impliziert sein. (138) In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw., Limburgse Vinyl Maatschappij NV u. a./Kommission (PVC II)(90), hat das Gericht erster Instanz Folgendes festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels [81 Absatz 1] EG-Vertrag aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten." (139) Artikel 81 EG-Vertrag(91) stellt den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" neben die Begriffe "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch die Verbotsvorschrift dieses Artikels eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.(92) (140) Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Kriterien der Koordination und Zusammenarbeit verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans, sondern sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu verfolgen gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich mit wachem Sinn an das festgestellte oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(93). (141) Ein Verhalten kann daher auch dann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, wenn die betreffenden Unternehmen zwar nicht ausdrücklich einen gemeinsamen Plan gefasst haben, der ihr Verhalten am Markt festlegt, sie aber geheime Absprachen oder Vorkehrungen, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern, treffen bzw. sich an solchen beteiligen(94). (142) Zwar setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nur eine Abstimmung, sondern auch ein aus dieser resultierendes Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, jedoch gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet.(95) (143) Im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer ist es für die Kommission nicht erforderlich, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder anderen Erscheinungsform rechtswidrigen Verhaltens zuzuordnen. Die Konzepte "Vereinbarung" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" sind nicht fest umrissen und können sich überschneiden. Eine solche Unterscheidung ist realistischerweise vielleicht auch gar nicht möglich, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, auch wenn einige Akte der Zuwiderhandlung für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zuzuordnen sind. Es wäre jedoch ein künstlicher Vorgang, wenn man einen Tatbestand, der eindeutig ein gemeinsames Unterfangen mit ein und demselben Ziel darstellt, in mehrere einzelne Formen der Zuwiderhandlung zerlegt. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 schreibt für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Subsumtion vor(96). (144) In seinem Urteil in der Rechtssache PVC II hat das Gericht erster Instanz Folgendes festgehalten: "Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 85 [nunmehr 81] EG-Vertrag umfasst werden"(97). (145) Eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag kann durchaus auch dann vorliegen, wenn die für die Durchsetzung eines privatrechtlichen Vertrags erforderliche Gewissheit nicht gegeben ist. Im Falle eines komplexen Kartells von langer Dauer bezeichnet der Begriff der "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur ein Gesamtkonzept oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen, sondern auch die Umsetzung des Vereinbarten mittels der gleichen Methoden und unter Verfolgung des gleichen gemeinsamen Zwecks. (146) Auch wenn es sich bei einem Kartell um ein gemeinsames Unterfangen handelt, können die Beteiligten unterschiedlich stark engagiert sein. Ein oder mehrere Teilnehmer können als Anführer dominieren. Es kann interne Konflikte und Rivalitäten geben, und es kann vorkommen, dass sich nicht jeder an die Spielregeln hält. All dies bedeutet jedoch nicht, dass das entsprechende Verhalten keine Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt, wenn fortdauernd ein einziges gemeinsames Ziel angestrebt wird. Ein komplexes Kartell kann innerhalb des Zeitraums, in dem es bestand, als einzige fortdauernde Zuwiderhandlung angesehen werden, auch wenn die betreffende Vereinbarung von Zeit zu Zeit geändert oder ihre Mechanismen angepasst oder gestärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (147) Im Fall eines komplexen Kartells von langer Dauer, bei dem die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und die geschlossenen Vereinbarungen Teil einer Reihe von gemeinsam getätigten Versuchen mit dem Zweck sind, den Wettbewerb zu verhindern oder zu verzerren, kann die Kommission das Verhalten der Unternehmen als eine kontinuierliche Zuwiderhandlung werten. Wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-7/89, Hercules/Kommission(98), ausgeführt hat, wäre es daher gekünstelt, aus diesem durch ein einziges Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhalten mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren: "Tatsächlich hat sich [das Unternehmen] - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine erhebliche Zuwiderhandlung darstellen. Diese einheitliche Zuwiderhandlung hat sich nach und nach sowohl durch rechtswidrige Vereinbarungen als auch durch rechtswidrige abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt". (148) Die bloße Tatsache, dass ein jeder Kartellbeteiligter die seinen eigenen Umständen entsprechende Rolle spielt, entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung für den Verstoß als Ganzes; er trägt auch Verantwortung für Handlungen, die von anderen Beteiligten begangen werden, aber dem gleichen rechtswidrigen Zweck dienen und die gleichen wettbewerbswidrigen Folgen zeigen. Ein Unternehmen, das durch Handlungen am gemeinsamen rechtswidrigen Unterfangen mitwirkt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist während der gesamten Zeit seiner Mitwirkung am gemeinsamen Plan ebenfalls für die Handlungen der anderen Beteiligten verantwortlich, die der gleichen Zuwiderhandlung zuzuordnen sind. Dies gilt sicherlich dann, wenn das fragliche Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen(99). 3. EINE KONTINUIERLICHE ZUWIDERHANDLUNG (149) Beim ersten Treffen am 6. März 1991 in Basel (Schweiz) einigten sich die führenden Hersteller - d. h. H & R, ADM, Jungbunzlauer und HLR - auf die grundlegenden Regeln, nach denen sie den weltweiten Zitronensäuremarkt unter sich aufteilen wollten(100). (150) Dieser Plan, dem sich die genannten Hersteller - und später auch Cerestar Bioproducts - anschlossen, wurde über einen langen Zeitraum mittels der gleichen Methoden und unter Verfolgung des gleichen gemeinsamen Zwecks, nämlich der Ausschaltung des Wettbewerbs, durchgeführt. (151) Die Ausarbeitung des Plans auf regelmäßigen Zusammenkünften führte nicht zu einzelnen "Vereinbarungen", sondern stellte die Umsetzung eines rechtswidrigen Gesamtkonzepts dar. (152) Da die Hersteller unablässig ein gemeinsames Konzept und ein gemeinsames Ziel - die Ausschaltung des Wettbewerbs in der Zitronensäurebranche - verfolgten, wertet die Kommission das fragliche Verhalten als eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (153) Zwar ist der Schluss möglich, dass die Absprachen zwischen den Herstellern alle Merkmale einer vollständigen "Vereinbarung" erfuellen, doch könnten einige Tatbestände des rechtswidrigen Verhaltens auch als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise bezeichnet werden, wenn es angemessen wäre, dies zu tun. (154) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte behauptet Jungbunzlauer, dass die Kommission sich irrt, wenn sie feststellt, dass am 6. März 1991 eine Einigung erzielt wurde und ein einvernehmlich beschlossener Plan zur Einschränkung des Wettbewerbs mittels der gleichen Methoden über einen langen Zeitraum hinweg umgesetzt wurde. (155) Jungbunzlauer zufolge erzielten die Parteien nicht nur im März 1991 keine Einigung, sondern Jungbunzlauer beteiligte sich ab 1993 nur zum Teil an der Durchsetzung der fraglichen Grundsätze und spielte ab dem zweiten Halbjahr 1994 überhaupt keine weitere Rolle dabei. (156) In Hinblick auf die Randnummern 136-148 muss das Argument, dass es während des in der vorliegenden Entscheidung behandelten Zeitraums keine Abmachung gegeben hat, abgewiesen werden. Die Frage, ob die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich durchgeführt wurden, wird unter den Randnummern 212-218 behandelt. 4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (157) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden ausdrücklich Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend bezeichnet, die Folgendes zum Gegenstand haben: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung; - die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (158) Bei der Gesamtheit der hier in Rede stehenden Vereinbarungen und Abmachungen können folgende Elemente als relevant für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erachtet werden: - die Zuteilung von Märkten und Marktanteilsquoten; - das Einfrieren/Einschränken/Stilllegen von Produktionskapazitäten; - die gemeinsame Durchführung von Preiserhöhungen; - die Bestimmung des Herstellers, der Preiserhöhungen auf jedem einzelstaatlichen Markt "anführen" sollte; - die Verteilung von Listen mit aktuellen und künftigen Zielpreisen zur Koordinierung von Preiserhöhungen; - die Konzeption und Anwendung eines Melde- und Überwachungsmechanismus zur Durchsetzung der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen; - die Aufteilung oder Zuteilung von Kunden; - die Teilnahme an regelmäßigen Treffen und das Pflegen sonstiger Kontakte mit dem Ziel, die genannten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken zu vereinbaren, in die Tat umzusetzen und/oder gegebenenfalls anzupassen. (159) Diese Arten von Abmachungen haben die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zum Zweck. Die verschiedenen geheimen Abmachungen und Regelwerke der Hersteller bezweckten alle letztlich eine Erhöhung des Preises - als wichtigstes Wettbewerbsinstrument - über das im freien Spiel der Marktkräfte übliche Niveau, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. (160) Um feststellen zu können, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Anwendung finden, braucht nicht untersucht zu werden, welche Wirkung eine Vereinbarung tatsächlich auf den Wettbewerb hat, sobald nachgewiesen ist, dass die betreffenden Absprachen - wie im vorliegenden Fall - die Einschränkung des Wettbewerbs zum Zweck hatten. (161) Allerdings hatte das Kartell auch eine einschränkende Wirkung auf den Wettbewerb. Schließlich wurden die Preiserhöhungen - das eigentliche Ziel des Kartells - vor allem in den ersten Jahren von dessen Bestehen EWR-weit gemeinsam festgelegt, den Kunden mitgeteilt und umfassend durchgesetzt. Außerdem wurden die zur Umsetzung der Preisabsprachen vereinbarten Marktanteilsquoten von den Unternehmen weit gehend eingehalten; die Differenz zwischen zugewiesener und tatsächlich erreichter Quote betrug im ersten Jahr des Bestehens des Kartells bei einigen Teilnehmern mehr als 3 %, lag aber im darauf folgenden Zeitraum unter diesem Wert (siehe Tabelle 6). Die einschränkende Wirkung der fraglichen Abmachungen wird eingehender unter den Randnummern 205-218 dargelegt. (162) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärt Jungbunzlauer, dass die Kommission fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass unzulässiger Druck auf die chinesischen Hersteller ausgeübt wurde. Jungbunzlauer erläutert weiterhin, dass Billigimporte aus China den Wettbewerb in erheblichem Maße verzerrten und nichts Verwerfliches daran sei, einen rechtmäßigen Schritt anzudrohen. Das Unternehmen stellt fest, dass die von ECAMA geprüfte Antidumping-Beschwerde in keiner Weise als Missbrauch betrachtet werden kann. Dies würde auch dadurch belegt, dass die Türkei von Mai 1995 bis Mai 2000 Antidumping-Zölle auf Zitronensäure aus China erhob. (163) Es liegt nicht in der Absicht der Kommission, zu behaupten, dass die Einreichung einer Antidumping-Beschwerde, die Erwägung einer solchen Einreichung oder auch das Informieren von Dritten über eine solche Absicht an sich als Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten ist. (164) Im vorliegenden Fall ist allerdings eindeutig erwiesen, dass die Preiserhöhungen für Zitronensäure, die von den Kartellmitgliedern dank ihrer wettbewerbseinschränkenden Absprachen erfolgreich durchgesetzt wurden, zu einem starken Anstieg der Zitronensäureausfuhren von China nach Europa führten. (165) In diesem Zusammenhang können die verschiedenen Bemühungen, die die Kartellmitglieder gemeinsam unternahmen, um die chinesischen Hersteller zur Einschränkung ihrer preisdrückenden Ausfuhren nach Europa zu bewegen, treffenderweise als eine Strategie bezeichnet werden, durch die sich das Kartell vor einer unerwarteten Wettbewerbsbedrohung durch die von den chinesischen Herstellern angebotenen Preise schützen wollte, gleichgültig ob diese mit den Antidumping-Vorschriften der EG vereinbar waren oder nicht. (166) Während es zwar vollkommen legitim ist, dass die etwaige Einreichung einer Antidumping-Beschwerde bei der Kommission von einer Branche erörtert wird, so trifft dies sicherlich nicht dafür zu, dass die Hauptakteure eines bestimmten Marktsegments ein abgestimmtes Vorgehen in Bezug auf die Preise, die sie ihren jeweiligen Kunden in Rechnung stellen, vereinbaren, um Dritte aus diesem Markt zu verdrängen. Der unter den Randnummern 115-124 beschriebene Sachverhalt veranschaulicht sehr klar den rechtswidrigen Charakter der Verhaltensweisen, die die Kartellmitglieder zur Disziplinierung der chinesischen Hersteller anwandten. Die Gegenangebote an spezifische Unternehmen, die in dem als "Serbia List" bezeichneten Firmenverzeichnis angeführt und individuell den einzelnen Kartellmitgliedern zugeteilt wurden, waren eindeutig Teil einer allgemeinen Strategie zur Beseitigung des Wettbewerbs in der Zitronensäurebranche im EWR. (167) In dieser Hinsicht ist es wohl begründet, dass die Kommission das Vorgehen der Kartellmitglieder gegen die chinesischen Hersteller als eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet. 5. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN EU-MITGLIEDSTAATEN UND ZWISCHEN EWR-VERTRAGSPARTEIEN (168) Die fortgesetzte Vereinbarung zwischen den Herstellern hat den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Handel zwischen EWR-Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigt. (169) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft Vereinbarungen, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten zuwiderlaufen können, sei es durch Aufteilung nationaler Märkte oder durch Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Analog dazu befasst sich Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen mit Vereinbarungen, die die Verwirklichung eines homogenen Europäischen Wirtschaftsraums untergraben. (170) Wie im Abschnitt "Zwischenstaatlicher Handel" (Randnummern 52 und f.) dargelegt, ist der Zitronensäuremarkt durch einen beträchtlichen Umfang des Handels zwischen den EG-Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, bestand ein umfangreicher Handel. Alle dem EWR angehörenden EFTA-Staaten decken ihren Bedarf vollständig durch Einfuhren; vor dem Beitritt zur Gemeinschaft führte Österreich bedeutende Mengen an Zitronensäure aus und deckten Finnland und Schweden ihren gesamten Zitronensäurebedarf durch Einfuhren. (171) Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gilt aber nicht nur für den Teil der Produktion, den die Kartellmitglieder tatsächlich in einem anderen Staat absetzen. Ebenso wenig ist die Kommission verpflichtet darzutun, dass die Beteiligung jedes einzelnen Mitglieds - und nicht das Kartell als Ganzes - den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat(101). (172) Im vorliegenden Fall erfassten die Kartellabmachungen praktisch den gesamten Handel in der EG und im EWR in diesem wichtigen Wirtschaftszweig. Das Vorhand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.