Europäische Union

2008/717/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2008 über die Staatliche Beihilfe C 46/2007 (ex NN 59/2007), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova (früher Daewoo România) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 700) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0717. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Meistbietenden verkauft; viertens, die Bieter erhalten genug Zeit und ausreichende Informationen, um die Vermögenswerte, für die sie ein Angebot abgegeben wollen, ordnungsgemäß bewerten zu können (9). In anderen Fällen ist ein solcher Verkauf auf staatliche Beihilfen zu prüfen und muss daher angemeldet werden. (50) Wenn in diesen Fällen festgestellt werden soll, ob bei der Veräußerung staatlicher Vermögenswerte eine Beihilfe vorliegt, ist zu prüfen, ob sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer ähnlichen Situation gleich verhalten hätte, d. h. das Unternehmen zum gleichen Preis verkauft hätte. Bei Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers können nichtwirtschaftliche Erwägungen, zum Beispiel industrie- oder arbeitsmarktpolitische Gründe oder regionale Entwicklungsziele, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht akzeptieren würde, nicht als Gründe für einen niedrigeren Preis berücksichtigt werden, sondern deuten vielmehr auf das Vorliegen einer Beihilfe hin. Dieser Umstand wurde mehrmals von der Kommission erläutert (10) und vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt (11). (51) Wenn eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, sollte die Privatisierung nach Auffassung der Kommission auf staatliche Beihilfen geprüft werden und ist daher anzumelden. (12) Die Erfüllung dieser Bedingungen gewährleistet also, dass der Staat für seine Beteiligungen den höchsten Preis, d. h. den Marktpreis, erzielt und daher keine staatlichen Beihilfen gewährt werden. (52) Indem der Staat dem Käufer bei der Privatisierung bestimmte Bedingungen auferlegt, senkt er möglicherweise den Kaufpreis und verzichtet damit auf zusätzliche Einnahmen. Auch können gewisse Bedingungen potenziell interessierte Investoren davon abhalten, ein Angebot einzureichen, so dass das Wettbewerbsumfeld der Ausschreibung gestört wird und auch das höchste Angebot nicht unbedingt dem tatsächlichen Marktwert entspricht (13). (53) Wenn der Staat derartige Bedingungen festlegt und damit akzeptiert, nicht den besten Preis für seine Aktien oder Vermögenswerte zu erhalten, verhält er sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der versuchen würde, den höchstmöglichen Preis zu erzielen. Stattdessen beschließt der Staat, das Unternehmen zu einem Preis zu veräußern, der unter dem Marktpreis liegt. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte kein wirtschaftliches Interesse daran, Bedingungen dieser Art (insbesondere Aufrechterhaltung der Mitarbeiterzahl, Förderung der Region oder Gewährleistung eines bestimmten Investitionsvolumens) festzulegen, sondern würde das Unternehmen an den Meistbietenden verkaufen, dem es dann freistände, über die Zukunft des erworbenen Unternehmens oder der gekauften Vermögenswerte zu entscheiden (14). (54) Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Bedingungen, an die eine Privatisierung geknüpft ist, automatisch zum Vorliegen von Elementen staatlicher Beihilfe führen. Erstens stellen die Bedingungen, die üblicherweise auch bei Geschäften zwischen Privaten zu finden sind (Standardformen der Entschädigung wegen der Solvenz des Bieters oder Einhaltung des inländischen Arbeitsrechts), kein Problem dar. Zweitens führen die Bedingungen, die bei Geschäften zwischen Privaten nicht üblich zu sein scheinen, nur insoweit zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, als sie einen niedrigeren Kaufpreis ermöglichen und einen Vorteil begründen können. Dass diese Bedingungen nicht zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe führen, ist im Einzelfall nachzuweisen (15). Bedingungen der Privatisierung von Automobile Craiova (55) Im vorliegenden Fall war das von Rumänien veranstaltete Ausschreibungsverfahren in erster Linie darauf ausgerichtet, ein bestimmtes Produktions- und Beschäftigungsniveau in Craiova zu gewährleisten. Rumänien hat keinen Beleg dafür beigebracht, dass diese Bedingungen aus Gründen festgelegt wurden, die auch ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt hätte. (56) Bei der Privatisierung von Automobile Craiova legte die Privatisierungsagentur vier Bedingungen als Zuschlagskriterien für die Auswahl des erfolgreichen Bieters fest: Der gebotene Preis machte 35 % der Gesamtpunktzahl aus, während die Gesamtinvestitionen mit 25 %, das Erreichen eines Integrationsniveaus bei der Produktion von 60 % im vierten Jahr mit 20 % und die Zusage, im vierten Jahr eine Produktion von 200 000 Fahrzeugen zu erreichen, ebenfalls mit 20 % berücksichtigt wurden. Erfüllte der potenzielle Investor die beiden letztgenannten Bedingungen nicht, so erhielt er bei diesen Kriterien 0 Punkte. Damit war es für einen potenziellen Investor, der das Kraftfahrzeugwerk anders nutzen wollte, praktisch unmöglich, die Ausschreibung (bei gleichem Investitionsniveau) ausschließlich mithilfe eines höheren Kaufpreises zu gewinnen, ohne das verlangte Produktions- und Integrationsniveau zu erreichen. (57) Angenommen, ein anderer Bieter hätte Investitionen in ähnlicher Höhe geboten, ohne die das Produktionsniveau betreffende Bedingung erfüllen zu können, so hätte dieser andere Bieter (um den Zuschlag zu erhalten) einen Preis in Höhe von 230 % des von Ford gebotenen Preises bieten müssen. (16) Konkret bedeutet dies, dass ein anderer Bieter, der das Angebot von Ford in Höhe von 57 Mio. EUR überbieten wollte, einen Kaufpreis von mehr als 133 Mio. EUR (d. h. einen um 76 Mio. EUR höheren Kaufpreis) hätte bieten müssen, um die Nichterfüllung der das Produktionsniveau betreffenden Bedingung auszugleichen. Diese Faktoren mussten sowohl von Ford als auch von den potenziellen Mitbewerbern berücksichtigt werden und haben daher ihre Entscheidung, ein Angebot abzugeben, und den gebotenen Preis beeinflusst. (58) Die Kommission stellt fest, dass zwar in der förmlichen Bekanntmachung der Privatisierung von Automobile Craiova keine Bedingungen erwähnt waren und die genauen Bedingungen erst im Informationsprospekt festgelegt wurden, dass aber das allgemeine Ziel der rumänischen Behörden, ein bestimmtes Beschäftigungsniveau und eine bestimmte Kraftfahrzeugproduktion am Standort Craivoa aufrechtzuerhalten, allgemein bekannt war. Für die Kommission gibt es Hinweise darauf, dass potenzielle Investoren, die möglicherweise eine andere Unternehmensstrategie verfolgt hätten, davon abgehalten wurden, in dieser Anfangsphase konkretes Interesse an dem Unternehmen zu bekunden. (59) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Produktion von 200 000 Fahrzeugen pro Jahr eine Verdoppelung der vorhandenen Kapazität bedeutet hätte, die — insbesondere derzeit — bei weitem nicht ausgelastet ist. Das zu erreichende Produktionsniveau ist genau angegeben und wird sicherlich zu einer erheblichen Verstärkung der Marktpräsenz führen. Nach Auffassung der Kommission ist diese Situation mit dem Fall vergleichbar, dass das wirtschaftliche Verhalten eines Unternehmens durch direkte Beihilfen oder durch staatliche Maßnahmen beeinflusst wird, durch die die üblicherweise von den Unternehmen getragenen Kosten gesenkt werden. (60) Was die von Rumänien getroffene Unterscheidung zwischen Bedingungen und Bewertungsmethode betrifft, so vermag die Kommission die Relevanz dieses Arguments nicht zu erkennen. Die Bewertung des Produktions- und des Integrationsniveaus läuft de facto darauf hinaus, dass an die Privatisierung Bedingungen geknüpft wurden, die nach Auffassung der Kommission zu einem geringeren Kaufpreis geführt haben. Das Argument, der erzielte Kaufpreis entspräche dem Marktwert des Unternehmens, überzeugt nicht. Auch in diesem Fall gibt es für die Kommission Hinweise darauf, dass potenzielle Investoren mit einer anderen Produktionsstrategie oder einem anderen Gewerbebetrieb, die nicht planten, 200 000 Fahrzeuge pro Jahr herzustellen und ein Integrationsniveau von 60 % zu erreichen, von Anfang an davon abgehalten wurden, ein Angebot abzugeben, und dass ihre Wettbewerbsposition im Ausschreibungsverfahren ohne Zweifel erheblich beeinträchtigt war. Diese scheinen die Umstände zu sein, unter denen sich die rumänischen Behörden für die oben beschriebene Bewertungsmethode entschieden haben. Und in der Tat hat ein Bieter mit einer anderen Unternehmensstrategie, der an der Ausschreibung teilgenommen hatte, darauf verzichtet, ein Angebot abzugeben. (61) Was die Verhandelbarkeit der Bedingungen betrifft, so teilt die Kommission nicht die Auffassung Rumäniens, allen potenziellen Investoren sei bekannt gewesen, dass über die Bedingungen habe verhandelt werden können, und dies sei auch leicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen gewesen. Tatsächlich hat die AVAS in ihren Antworten auf die Fragen von Ford bestätigt, dass der Entwurf des Kaufvertrags nur der Information und als Verhandlungsgrundlage diente. Diese Erklärung betrifft jedoch nur die Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Beteiligungen im Wege von Verhandlungen auf der Grundlage endgültiger, verbesserter und unwiderruflicher Angebote, ist aber keine allgemeine Bestätigung, dass weitere Verhandlungen über die in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Bedingungen und insbesondere über die Kriterien im Bewertungsbogen möglich waren. Rumänien hat keinen Beleg dafür beigebracht, dass die Kriterien im Bewertungsbogen als verhandelbar angesehen werden konnten. Denn wenn die Bewertungskriterien Gegenstand von Verhandlung wären, würde die Bewertungsmethode jede praktische Bedeutung verlieren. (62) Die Kommission kann nicht der Argumentation Rumäniens folgen, die AVAS habe bestätigt, sie könne ihre Position im Laufe der Verhandlungen ändern. Diese Antwort bezieht sich ausschließlich auf eine Frage von Ford, in der es darum ging, dass vom Käufer verlangt werden sollte, auf Schutz vor Ansprüchen und auf Entschädigung durch den Staat für den Fall zu verzichten, dass Vermögenswerte von Automobile Craiova erfolgreich von Dritten beansprucht würden. Nach Auffassung der Kommission geht aus dieser Erklärung nicht hervor, dass alle Bedingungen generell verhandelbar waren. (63) Die Kommission kann nicht die Berechnungen nachvollziehen, mit denen Rumänien nachweisen will, dass der von Ford bezahlte Preis dem Marktwert von Automobile Craiova entspricht. Erstens kann der von Ford für 72 % von Automobile Craiova (einschließlich DWAR und Mecatim) bezahlte Preis nicht mit dem Preis verglichen werden, der von DWAR 2006 für 51 % der eigenen Aktien bezahlt wurde. Ferner sind die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen zur Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen: Als das in Konkurs geratene Unternehmen Daewoo Motors 2006 dem Verkauf von 51 % seiner Aktien zustimmte, hatte DWAR hohe Verbindlichkeiten (ausstehende Zölle, Schulden gegenüber anderen Daewoo-Tochtergesellschaften usw.). (64) Zweitens ist der Vergleich zwischen dem Kaufpreis und dem Börsenwert der Aktien des Unternehmens Automobile Craiova, der rund 50 Mio. EUR betrug, nicht statthaft. Es wird nicht berücksichtigt, dass beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung der Wert der Aktien erheblich höher ist als die Summe des Preises der einzelnen Aktien. Da nur ein sehr geringer Teil der Aktien auf dem Markt tatsächlich verfügbar ist, besteht ferner die Möglichkeit, dass der Börsenpreis nicht dem tatsächlichen Wert des Unternehmens entspricht. (65) Die Kommission muss daher den Schluss ziehen, dass die an die Privatisierung von Automobile Craiova geknüpften Bedingungen zu einem niedrigeren Kaufpreis geführt und andere Bieter davon abgehalten haben, ein Angebot einzureichen. Als unmittelbare Folge hat der Staat damit auf Privatisierungseinnahmen verzichtet. (66) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall dem privatisierten Unternehmen mit staatlichen Mitteln ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Offene, transparente und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren (67) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission Zweifel daran, dass das Ausschreibungsverfahren transparent und diskriminierungsfrei gewesen war, insbesondere was den gleichen Zugang aller potenziellen Interessenten zu den Informationen über das zu privatisierende Unternehmen, die Zuschlagskriterien und die Möglichkeit von Verhandlungen mit der Privatisierungsagentur über bestimmte Vertragsbedingungen betrifft. Nach den damals vorliegenden Informationen führten die rumänischen Behörden vor Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung der Privatisierung Vorgespräche mit mehreren Fahrzeugherstellern. (68) Rumänien erklärt, alle potenziellen Investoren hätten gleichen Zugang zu den Informationen gehabt, keiner sei bevorzugt worden. Die Vorgespräche der Regierung mit den potenziellen Interessenten hätten keinen Einfluss auf die Privatisierungsstrategie und das Privatisierungsverfahren gehabt. (69) Auf der Grundlage der von Rumänien übermittelten Informationen stellt die Kommission fest, dass informelle Vorgespräche mit mehreren potenziellen Investoren geführt wurden, in denen ähnliche Aspekte hinsichtlich des zu privatisierenden Unternehmens behandelt wurden: volles Eigentum an den gewerblichen Vermögenswerten, Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens und ein zügiges Privatisierungsverfahren. Es ist anzunehmen, dass der Staat als Verkäufer diese Gespräche führte, um vorläufige Informationen über Marktnachfrage, Mindestverkaufspreise usw. zu erhalten. Die Kommission erkennt an, dass derartige Beratungen und Vorgespräche der Regierung mit potenziellen Investoren vor der Veröffentlichung der Privatisierungsbekanntmachung als üblich angesehen werden können, sofern diese Gespräche nicht mit dem Ziel oder der Folge der Festlegung von Ausschreibungsbedingungen geführt werden. (70) Nach Veröffentlichung der Privatisierungsbekanntmachung haben nur zwei potenzielle Bieter — Ford und GM — den Informationsprospekt erworben, der ihnen den Zugang zum Datenraum und die Erstellung eines endgültigen verbindlichen Angebots ermöglichte. Es ist richtig, dass nach Veröffentlichung der Privatisierungsbekanntmachung der gesamte Schriftwechsel zwischen der AVAS einerseits und Ford und GM andererseits sowohl Ford als auch GM im Datenraum zugänglich war. Daher stellt die Kommission fest, dass die beiden potenziellen Investoren gleichen Zugang zu den Informationen hatten. (71) Daher sind die Zweifel der Kommission am offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Charakter des Ausschreibungsverfahrens für die Privatisierung von Automobile Craiova auf der Grundlage der von Rumänien übermittelten Informationen ausgeräumt. Schuldenerlass (72) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Bedenken, dass die AVAS dem Unternehmen im Rahmen der Privatisierung bestimmte Schulden (insbesondere eine Zollforderung in Höhe von 800 Mio. EUR) erlassen und eine Sicherheit für die Begleichung von Schulden an andere Daewoo-Tochtergesellschaften leisten könnte. (73) Was die Zollforderung betrifft, so hat Rumänien überzeugende Informationen übermittelt und nachgewiesen, dass diese Forderung von einem rumänischen Gericht für unbegründet erklärt wurde: Die Forderung beruhte auf der falschen Auslegung und Anwendung des einzelstaatlichen Rechts. Sie wurde daher für nichtig erklärt. Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs sind die einzelstaatlichen Gerichte verpflichtet, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen anzuwenden. Die einzelstaatlichen Gerichte können gegebenenfalls die Anwendung von Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts ablehnen, die den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen. (17) Die Kommission hat die Begründung des Gerichtsurteils über die Zollforderung geprüft und festgestellt, dass keine neue Beihilfe vorliegt. (74) Was die im Rahmen der laufenden Geschäfte entstandenen Verbindlichkeiten betrifft, so hat Rumänien erklärt, diese würden nicht von der AVAS übernommen, sondern von DWAR getragen. (75) Was die von der AVAS geleistete Sicherheit für unvorhersehbare Verbindlichkeiten betrifft, so hat Rumänien erklärt, die staatliche Sicherheit betreffe ausschließlich unbekannte Forderungen aus früherer Tätigkeit von DWAR, die kein neuer Investor auf der Grundlage der Due-Diligence-Prüfung habe bewerten und berechnen können. Ferner versichert Rumänien, die Übernahme dieser Verbindlichkeiten entspreche der gängigen Geschäftspraxis bei Vertragsverhandlungen. (76) Daher sind die in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken der Kommission hinsichtlich eines möglichen Schuldenerlasses ausgeräumt. Verhandlungsphase (77) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission den Verdacht, dass die AVAS die Ausschreibungsbedingungen in der Verhandlungsphase so geändert haben könnte, dass der Geschäftsplan von Ford begünstigt wurde. Rumänien hat nachgewiesen, dass die Änderung sonstiger Vertragsbedingungen in der Verhandlungsphase der gängigen Geschäftspraxis entspricht und nach der für das betreffende Unternehmen gewählten Privatisierungsstrategie (Verhandlungen auf der Grundlage endgültiger, verbesserter und unwiderruflicher Angebote) zulässig ist. Ferner hat Rumänien unterstrichen, dass im Angebot von Ford der Erwerb der Produktionseinheit (derzeit DWAR) vorgesehen war; im Gegenzug bot Ford ein Paket aus einem Kaufpreis von 57 Mio. EUR und den nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten, die Eigentum des Staates bleiben sollten. (78) In der Verhandlungsphase haben sich die AVAS und Ford auf ein Sanierungsprogramm für das Unternehmen geeinigt, das auch in den Kaufvertrag übernommen wurde. In diesem Sanierungsprogramm war die Fusion von Automobile Craiova und Mecatim mit DWAR vorgesehen. Die zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerte (gewerbliches Vermögen) der drei Unternehmen bleiben Eigentum von DWAR. Die übrigen Vermögenswerte (insbesondere Immobilien) werden in ein neues Unternehmen (Newco) ausgegliedert. Auch der Nettobargeldüberschuss von DWAR wird Newco überschrieben. Die AVAS hat sich verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die restlichen Aktien des neuen Unternehmens DWAR (d. h. die zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerte) von den Minderheitsaktionären zu kaufen und an Ford zu verkaufen. (79) Die Argumente Rumäniens haben den Verdacht der Kommission hinsichtlich der Verhandlungsphase ausgeräumt. 6.1.2.   Selektiver Charakter (80) Die Maßnahme ist selektiv, da durch sie nur Automobile Craiova, einschließlich des Fahrzeugherstellers DWAR, begünstigt wird. 6.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (81) Automobile Craiova stellt Fahrzeuge und Ersatzteile her, DWAR ist im Bereich der Herstellung von Fahrzeugen tätig; ihre Erzeugnisse werden in der ganzen Europäischen Union vertrieben. Daher droht die Maßnahme den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 6.1.4.   Schlussfolgerung (82) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die an die Privatisierung geknüpften Bedingungen eine staatliche Beihilfe darstellen, da sie zu einem niedrigeren Kaufpreis für die Beteiligung von 72,4 % an Automobile Craiova führen und dem privatisierten Unternehmen einen Vorteil verschaffen. Die vorliegende Entscheidung gilt nur für den Verkauf der Beteiligung von 72,4 % durch die AVAS an Ford. Sie greift einer künftigen Prüfung des etwaigen Verkaufs der restlichen Anteile (27,6 %) nicht vor. (83) Die Kommission stellt fest, dass dem Unternehmen der verschaffte Vorteil und eine staatliche Beihilfe zugutekommen. 6.2.   Berechnung der Beihilfe (84) Der Wert der staatlichen Beihilfe entspricht der Differenz zwischen dem Marktwert des Unternehmens (höchstmöglicher Preis, den die AVAS für die Beteiligung von 72,4 % an Automobile Craiova ohne die Bedingungen hätte erhalten können) und dem tatsächlich erhaltenen Preis. Diese Differenz wurde vom Staat getragen. (85) Natürlich ist es schwer, den Preis zu schätzen, der in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren zu erzielen gewesen wäre. Die beste Lösung wäre, das Ausschreibungsergebnis zu annullieren und die Privatisierung neu, und zwar ohne Bedingungen, zu organisieren und so sicherzustellen, dass keine staatlichen Beihilfen gewährt werden. Diese Lösung wurde den rumänischen Behörden vorgeschlagen, von diesen jedoch nicht akzeptiert. (86) Um die Beihilfe zugunsten der privatisierten Geschäftstätigkeit infolge der erfolgten Privatisierung zu bewerten, ist der Marktwert des Unternehmens zu ermitteln. Infolge der Gespräche mit den rumänischen Behörden und mit Ford und aufgrund der spezifischen Umstände in diesem Fall ist die Kommission der Ansicht, dass in diesem Fall eine Ermittlung des Marktwertes aufgrund des Nettowertes des Vermögens des veräußerten Unternehmens notwendig ist. (87) Aufgrund des Buchwertes des Unternehmens zum Zeitpunkt der Ausschreibung, basierend auf der Bilanz vom 31. März 2007 (die letzten Angaben, welche den möglichen Bietern zur Erstellung des Angebots verfügbar waren), wurde der Gesamtwert der Aktiva des Unternehmens von – 465 Mio. EUR errechnet, wobei davon die Gesamtschulden abgezogen wurden. Dieser Wert schließt keine Immobilien ein, wobei diese letztendlich durch Ford gekauft wurden. Zusätzlich, wie vorher dargestellt, haben beide Parteien durch Kaufvertrag vereinbart, dass die Veräußerung von einer Sanierung des Unternehmens gefolgt wird. Erstens hat Ford auf wertvolle Aktiva verzichtet, welche im Eigentum der AVAS geblieben sind. Zweitens blieb der AVAS der Nettobargeldüberschuss in Höhe von 310 Mio. RON (ca. 92 Mio. EUR) und die entsprechenden Pflichten des Unternehmens (gemäß den Einschätzungen genügte das Bargeld zur Deckung der Schulden). In der Bilanz für März 2007 waren Rückstellungen für eine mögliche Rückerstattung der Forderungen wegen Zollgebühren (siehe Erklärungen unter Rdnrn. 25 und 73) vorhanden, die eine wesentliche Minderung des Nettowertes des Unternehmensvermögens darstellten; durch Gerichtsbeschluss wurden diese Forderungen aufgehoben, so dass die Auflösung der Rückstellung möglich war. (88) Zusätzlich haben die rumänischen Behörden auch Argumente für die Änderung der Bilanzwerte vorgebracht, damit diese den tatsächlichen Wert der Aktiva widerspiegeln. Insbesondere wurde der Wert der Grundstücke und Bauten, der Maschinen und Ausrüstungen, sonstiger Bestandteile des Anlagevermögens und des Inventars angepasst, um deren tatsächlichen Marktwert zu widerspiegeln. (89) Falls sämtliche Elemente berücksichtigt werden — d. h. Abzug des Nettobargeldüberschusses, Auslassung der Pflichten und Rückstellungen für die Forderung wegen Zollgebühren, mit nachträglicher Durchführung der vorher angegebenen Anpassungen, ist ein Nettowert des Gesamtvermögens des Unternehmens DWAR (100 %) in Höhe von 115 923 000 EUR festzustellen, so dass sich der Nettowert der Aktiva von 72,4 % bei DWAR auf 83 928 000 EUR beläuft. (90) Die Differenz zwischen dem berechneten Nettowert der Aktiva und dem tatsächlich durch Ford bezahlten Preis (57 Mio. EUR) beläuft sich auf 26 928 000 EUR. Demzufolge beläuft sich der Wert der staatlichen Beihilfe auf 26 928 000 EUR. 6.3.   Einstufung der Maßnahme als gesetzwidrige staatliche Beihilfe (91) Gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates stellt eine „gesetzwidrige Beihilfe“ eine neue staatliche Beihilfe, gewährt unter Missachtung der Bestimmungen im Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, dar. (92) Die rumänischen Behörden haben diese Maßnahme vor der Umsetzung nicht angezeigt und dadurch die Bestimmungen in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verletzt. Demzufolge ist die Maßnahme als gesetzwidrige Beihilfe einzustufen. 6.4.   Vereinbarkeit der gesetzwidrigen Beihilfe (93) Weil die staatliche Maßnahme als Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.