Europäische Union

2008/717/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2008 über die Staatliche Beihilfe C 46/2007 (ex NN 59/2007), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova (früher Daewoo România) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 700) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0717. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rtrag eingestuft wurde, ist zu prüfen, ob die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (94) Die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe keinen sozialen Charakter hat und nicht den einzelnen Verbrauchern gewährt wurde. Zusätzlich dient die Maßnahme nicht zur Deckung des Schadens, verursacht durch Naturkatastrophen oder durch sonstige außerordentliche Ereignisse, wobei diese nicht für gewisse benachteiligte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, welche durch Teilung Deutschlands entstanden sind, gewährt wurde. (95) Zusätzlich sind auch die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d EG-Vertrag nicht anwendbar. Diese beziehen sich auf Beihilfen zur Durchführung wesentlicher gemeinsamer Projekte auf europäischer Ebene oder zur Behebung wichtiger Beeinträchtigungen der Wirtschaft eines Mitgliedstaats, sowie auf die Beihilfen zur Förderung und Aufrechterhaltung des Kulturerbes. (96) Demzufolge sind die durch Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag und in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen Ausnahmen anwendbar. Richtlinien zur Rettung und Sanierung von Unternehmen (97) Die Kommission hat keine Angaben zur Bestätigung, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag, aufgrund der Richtlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, vereinbar ist (18). (98) Aufgrund dieser Richtlinien muss das Unternehmen, welches Unterstützung zur Sanierung erhält, in Schwierigkeit sein, wobei es nicht mit eigenen Mitteln oder mit Fonds vom Eigentümer/Aktieninhabern oder Kreditgebern die Verluste einstellen kann, wobei, ohne Eingriff der Behörden, das Unternehmen fast sicher zur kurz- oder mittelfristigen Stilllegung gezwungen wird. Tatsächlich hat DWAR im Jahr 2006 Verluste in Höhe von 350 Mio. EUR verzeichnet, wobei das Unternehmen Schulden in Höhe von 88 Mio. EUR hat. Dennoch verfügt die Firma über Aktiva in Höhe von 419 Mio. EUR (insbesondere Immobilien). Zusätzlich, infolge der Privatisierung und der Veräußerung an Ford, wird DWAR Mitglied einer größeren Unternehmensgruppe im Sinne der Richtlinie, wobei die Firma höchstwahrscheinlich finanzielle Unterstützung zur Behebung der Schwierigkeiten erhalten wird. Demzufolge erfüllt DWAR nicht die Bedingungen zur Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten, gemäß den Richtlinien. (99) Zusätzlich hängt die Gewährung der Beihilfe zur Sanierung von der Einreichung eines entsprechend erstellten Sanierungsprogramms, mit einer sehr kurzen Dauer, ab, wobei dadurch die Überlebensfähigkeit des Unternehmens für eine angemessene Zeitspanne, aufgrund von realistischen Annahmen über die zukünftigen Bedingungen zur Ausübung der Tätigkeit, gesichert wird. Rumänien hat kein derartiges Sanierungsprogramm vorgelegt. (100) Zusätzlich sollten auch übermäßige Beeinträchtigungen der Wettbewerbsbedingungen vermieden werden. Grundsätzlich werden diese durch Einschränkung der Tätigkeit des Unternehmens auf dessen Markt oder Märkten am Ende der Sanierungsmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen) erreicht. Was Automobile Craiova betrifft, führen die Privatisierungsbedingungen zu einer wesentlichen Kapazitätserhöhung, so dass ein stärkerer Marktauftritt notwendig ist. (101) Trotz der Zweifel der Kommission am Anfang der Ermittlungen gegen Rumänien konnten die rumänischen Behörden nicht nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt wurden. Demzufolge stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen aufgrund der Richtlinie nicht erfüllt wurden. Richtlinien über regionale Beihilfe (102) Die Kommission stellt fest, dass Automobile Craiova in einem Gebiet liegt, wofür regionale Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag anwendbar ist. Dennoch hat Rumänien keine Angaben als Nachweis der Einhaltung der Bedingungen zur Gewährung von regionaler Beihilfe, aufgrund der Vorschriften der Richtlinien über regionale Beihilfe, zur Verfügung gestellt. (103) Die Kommission stellt fest, dass sich die Privatisierungsbedingungen auf die geplanten Investitionen und die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsgrades beziehen, was mit der Zielsetzung der regionalen Beihilfe zu vergleichen ist. Trotzdem wird festgestellt, dass der herabgesetzte Preis, welcher durch Ford bezahlt wurde, nicht von der Einhaltung der Vorschriften über die regionale Staatsbeihilfe — zum Beispiel Aufrechterhaltung des Projektes in der Region für eine gewisse Zeitspanne, Prüfung der gerechtfertigten Kosten oder der Bestimmungen über die Gewährung mehrere Beihilfemaßnahmen, Transparent und Überwachung, bedingt wurden. (104) Zusätzlich stellt die Kommission fest, dass Rumänien die regionale Beihilfe separat angezeigt hat (19). Diese Beihilfe ist aufgrund einer neuen Entscheidung zu bewerten. Sonstige Richtlinien und Rahmenbedingungen (105) Zusätzlich stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe mit keiner anderen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie oder Rahmenbedingung vereinbar ist. Die rumänischen Behörden haben keine Angaben über derartige Vorschriften mitgeteilt. Schlussfolgerungen (106) Aufgrund der oben angegebenen Gründe stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. 7.   RÜCKERSTATTUNG (107) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, falls negative Entscheidungen für gesetzwidrige Beihilfemaßnahmen getroffen werden, entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat sämtliche Maßnahmen zur Rückerstattung der Beihilfe durch den Empfänger treffen muss. (108) Nur die unvereinbare Beihilfe wird erstattet. Die Kommission hat entschieden, dass die Beihilfe in Höhe von 26 928 000 EUR gesetzwidrig gewährt wurde. Diese Beihilfe ist mit keiner gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift im Bereich der staatlichen Beihilfe vereinbar, so dass eine entsprechende Rückerstattung notwendig ist. (109) Die Kommission stellt fest, dass der Empfänger der staatlichen Beihilfe das privatisierte Unternehmen ist, d. h. die wichtigsten Industrieaktiva von Automobile Craiova und DWAR oder deren Nachfolger. Die Kommission stellt fest, dass, gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrags, infolge der Sanierung des Unternehmens der Firma ausschließlich die Industrieaktiva, Gegenstand der Privatisierungsbedingungen, und nicht die zusätzlichen Aktiva zustehen. (110) Aufgrund der aufschiebenden Bedingungen des Kaufvertrags sowie der Aussetzungsanordnung, verkündet durch die Kommission, ist der Kaufvertrag zwischen der AVAS und Ford noch nicht in Kraft. Demzufolge stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht dem Empfänger gewährt wurde, so dass keine Rückerstattungszinsen fällig sind. (111) Die Kommission stellt fest, dass der Nettobargeldüberschuss von Automobile Craiova und DWAR (sowie die zusätzlichen Aktiva) nicht Gegenstand des Vertrags zwischen der AVAS und Ford ist, wobei dieser nicht durch Ford übernommen wurden. Demzufolge hat die Kommission zur Berechnung des Nettovermögens des Unternehmens den vorhandenen Nettobargeldüberschuss für die Ermittlung der Beihilfe nicht berücksichtigt. Aufgrund der vorstehenden Entscheidung ist die Beihilfe nicht aus diesem Nettobargeldüberschuss zu erstatten. Die Kommission fordert laufende Angaben über die Sanierung des Unternehmens und Nachweise über den Nettobargeldüberschuss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und der Rückerstattung, sowie Informationen über die möglichen Differenzen zwischen den zwei Daten — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 26 928 000 EUR, die Rumänien anlässlich der Privatisierung des Unternehmens Automobile Craiova gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Rumänien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (20) nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des einzelstaatlichen Rechts, sofern diese eine sofortige und tatsächliche Umsetzung dieser Entscheidung ermöglichen. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Rumänien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Rumänien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag, der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe zurückgezahlt worden ist; e) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe nicht aus dem nicht zum Kerngeschäft gehörenden gewerblichen Vermögen (insbesondere Nettobargeldüberschuss und Immobilien) zurückgezahlt worden ist, das nach dem Kaufvertrag dem neu gegründeten, der AVAS und den Minderheitsaktionären gehörenden Unternehmen zu übertragen ist; f) ausführliche Beschreibung der Umsetzung des im Kaufvertrag festgelegten Sanierungsprogramms für das Unternehmen. (2)   Rumänien unterrichtet die Kommission regelmäßig über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 25. (*1)  [Fehler: Es muss heißen: „und ihre Tochtergesellschaft Daewoo România“.] (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  2006 erwarb DWAR für einen Kaufpreis von 50 Mio. USD 51 % der Aktien der Daewoo Motors Ltd und leistete zusätzlich eine Ausgleichszahlung von 10 Mio. USD für Verbindlichkeiten gegenüber anderen Daewoo-Tochtergesellschaften. (5)  Bei einem Wechselkurs von 1,4 USD für 1 EUR. (6)  Siehe Rechtssache T-471/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Rdnrn. 54 und 56-63. (7)  Siehe zum Beispiel Rechtssache T-296/97, Alitalia, Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, WestLB/Kommission, Rechtssache T-366/00, Scott SA, Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, und Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission. (8)  XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, S. 255. Die gleichen Regeln sind, für den Luftverkehrssektor, in „Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr“ (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5) zu finden, wo es heißt: „Eine Beihilfe liegt nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der Privatisierung die folgenden Bedingungen erfüllt sind: der Verkauf erfolgt durch ein öffentliches, bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren […]. Die folgenden Veräußerungsarten sind nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorher anzumelden, da die Vermutung besteht, dass sie eine Beihilfe enthalten: […] sämtliche Veräußerungen zu Bedingungen, die für Geschäfte zwischen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebern nicht akzeptabel wären.“ (9)  XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, Rdnrn. 402 ff. Siehe auch XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1991, Rdnr. 248: „Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn die Beteiligungen in einem offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren an den Meistbietenden verkauft werden. Werden die Beteiligungen zu anderen Bedingungen verkauft, so können Beihilfeelemente vorhanden sein.“ (10)  Siehe zum Beispiel die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 in der Sache TASQ, in der die französischen Behörden nachgewiesen haben, dass die Ausschreibung transparent und bedingungsfrei war. Insbesondere ging aus den der Kommission übermittelten Unterlagen hervor, dass der Erhalt der Arbeitsplätze, die Aufrechterhaltung der Standorte, die Fortsetzung der Tätigkeit o. Ä. nicht Bedingung für die Veräußerung von TASQ war. Die Kommission konnte daher feststellen, dass in diesem Privatisierungsverfahren keine Beihilfe gewährt wurde. (11)  Siehe zum Beispiel Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, WestLB/Kommission, Rechtssache T-366/00, Scott SA, Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission und Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission. In der Rechtssache T-296/97, Alitalia, stellt der Gerichtshof fest, „dass das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers von Rentabilitätsaussichten geleitet wird […]. Die [Maßnahme] war jedoch durch Erwägungen des Erhalts der Arbeitsplätze und damit hauptsächlich durch Erwägungen der Existenz- und Überlebensfähigkeit der Klägerin und weniger durch Rentabilitätsaussichten motiviert.“ (12)  Siehe den XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, S. 255. (13)  In mehreren Entscheidungen der Kommission war das Fehlen von Bedingungen — d. h. der bedingungsfreie Charakter der Ausschreibung, ein entscheidendes Argument für die Schlussfolgerung der Kommission, dass in den Privatisierungsverfahren keine staatlichen Beihilfen gewährt wurden. Siehe zum Beispiel die Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2000, Dessauer Geräteindustrie (ABl. L 1 vom 4.1.2001, S. 10), Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000, SKET Walzwerkstechnik (ABl. L 301 vom 17.11.2001, S. 37) und Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002, Gothaer Fahrzeugtechnik (ABl. L 314 vom 18.11.2002, S. 62), mit folgender Erklärung der Kommission: „Um Beihilfeelemente bei dem Geschäft auszuschließen, musste die BvS einen dem Marktwert des Unternehmens entsprechenden Preis fordern. Die Kommission prüft daher, ob das Verkaufsverfahren für die Festsetzung des Marktpreises geeignet war. […] handelt es sich bei dem Verkaufspreis um den Marktpreis, wenn der Verkauf im Wege eines offenen und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Ausschreibungsverfahrens erfolgt und die Vermögenswerte an den Meistbietenden oder das einzige Angebot gehen.“ (14)  Siehe zum Beispiel die Entscheidung 97/81/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 in der Sache Head Tyrolia Mares, in der die Kommission feststellt: „Bei Verkaufsentscheidungen geht es einem marktwirtschaftlich orientierten Investor, ohne Vorliegen eindeutiger wirtschaftlicher Gründe, nicht um die Sicherung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus. Ohne die fragliche Bedingung würde ein potentieller Käufer an unternehmerischem Spielraum gewinnen. Der Wert von HTM würde sich erhöhen, so dass ein höherer Verkaufspreis erzielt werden könnte oder AT einen geringeren Zuschußbedarf hätte.“, und die Entscheidung 2000/628/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die Beihilfe Italiens an das Unternehmen Centrale del Latte di Roma, in der die Kommission die Voraussetzungen darlegt, unter denen bei der Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens keine staatliche Beihilfe vorliegt (siehe die Erwägungsgründe 32 ff. und insbesondere 36): „Nach Auffassung der Kommission ist als Marktwert des Unternehmens der Preis anzusehen, den ein privater Kapitalgeber ohne jegliche Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus und den Bezug von Rohstoffen bei den örtlichen Erzeugern, gezahlt hätte.“ (15)  Aufgrund einer solchen Prüfung konnte die Kommission beispielsweise in ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 in der Sache GSG zu dem Schluss kommen, dass trotz einiger ungewöhnlicher Bedingungen keine Beihilfe vorlag, da diese Bedingungen nach ihren Feststellungen nicht zu einem niedrigeren Kaufpreis führen konnten. (16)  Bei diesen Berechnungen ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der das Integrationsniveau betreffenden Bedingung außer Betracht bleiben können. Nach der Praxis der Kommission verstößt diese Bedingung — worauf Ford zu Recht hinweist — gegen die Binnenmarktvorschriften über den freien Warenverkehr. Ford hat sich daher „vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht“ verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach der Privatisierung ein Integrationsniveau von 60 % zu erreichen. Da Ford diesen Aspekt in seinem Schriftwechsel mit der AVAS hervorgehoben hat, der auch dem Unternehmen GM zugänglich war, ist anzunehmen, dass auch GM verstanden hat, dass diese besondere Bedingung unter Vorbehalt ohne praktische Folgen für sein Angebot angenommen werden konnte. Wenn jedoch der Preis auch die Nichteinhaltung dieses Kriteriums ausgleichen sollte, so wäre die Preisdifferenz noch höher oben angegeben. (17)  Siehe zum Beispiel die Rechtssache C-119/05, Italien/Lucchini. (18)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (19)  Staatliche Beihilfe 767/07: Großinvestitionsprojekte — Rumänien — Ford Craiova. (20)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Angaben über die Umsetzung der Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe C 46/07 (ex NN 59/07), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova gewährt hat Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen Begünstigter Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen (1) Gesamtbetrag der Rückforderung (1) (Hauptforderung) Gesamtbetrag der Rückzahlungen (1) Hauptforderung Zinsen                                                                       (1)   (°) in Mio. Landeswährung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.