Europäische Union

2008/717/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2008 über die Staatliche Beihilfe C 46/2007 (ex NN 59/2007), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova (früher Daewoo România) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 700) (Text von Bedeutung für den EWR)

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6.9.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 239/12 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Februar 2008 über die Staatliche Beihilfe C 46/2007 (ex NN 59/2007), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova (früher Daewoo România) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 700) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/717/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 17. Januar 2007 forderte die Kommission von Rumänien Informationen über mehrere Unternehmen an, die sich im Privatisierungsverfahren befanden, darunter die SC Automobile Craiova SA (nachstehend „Automobile Craiova“ genannt), früher Daewoo România (*1). Darauf antwortete Rumänien mit Schreiben vom 15. Februar 2007. Am 8. März 2007 und am 22. Mai 2007 verlangte die Kommission zusätzliche Informationen, die Rumänien mit Schreiben vom 21. März 2007, 25. Mai 2007 und 31. Mai 2007 übermittelte. Am 3. Mai 2007 fand ein Treffen mit den rumänischen Behörden statt. (2) Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 forderte die Kommission Rumänien auf, bestimmte Bedingungen der Privatisierungsvereinbarung für Automobile Craiova zu streichen, und wies gleichzeitig darauf hin, dass das Versäumnis, rechtswidrige Beihilfen auszusetzen, die Kommission veranlassen könnte, eine Entscheidung zur Einleitung einer förmlichen Untersuchung nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und eine Aussetzungsanordnung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates zu erlassen (2). (3) Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 kündigte Rumänien an, die Privatisierung von Automobile Craiova bei der Kommission anzumelden. Mit Schreiben vom 20. August 2007 erinnerte die Kommission Rumänien daran, dass die Privatisierung von Automobile Craiova anzumelden sei, bevor durch die Behörden bindende Maßnahmen getroffen würden. (4) Im September 2007 erfuhr die Kommission aus der Presse, dass Rumänien am 12. September 2007 einen Kaufvertrag mit dem einzigen Bieter, Ford, geschlossen hatte. (5) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 unterrichtete die Kommission Rumänien über ihre Entscheidung, wegen der rechtswidrigen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und eine Aussetzungsanordnung zu erlassen. Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens und die Aussetzungsanordnung wurden im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (6) Rumänien nahm mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 Stellung. Ford gab mit Schreiben vom 23. November 2007 eine Stellungnahme ab, die am 30. November 2007 den rumänischen Behörden übermittelt wurde. Diese teilten ihre Anmerkungen zur Stellungnahme von Ford mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 mit. (7) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007, 17. Oktober 2007, 19. Oktober 2007, 14. November 2007 und 14. Januar 2008 verlangte die Kommission zusätzliche Informationen. Diese wurden von den rumänischen Behörden mit Schreiben vom 18. Oktober 2007, 24. Oktober 2007, 6. November 2007, 12. November 2007, 19. November 2007, 23. November 2007, 7. Dezember 2007, 8. Januar 2008 und 23. Januar 2008 übermittelt. (8) Am 5. Oktober 2007, 12. Oktober 2007, 7. November 2007, 15. November 2007, 17. Dezember 2007 und 24. Januar 2008 fanden Gespräche der Kommission mit den rumänischen Behörden und Vertretern von Ford statt. 2.   BESCHREIBUNG 2.1.   Beteiligtes Unternehmen (9) Automobile Craiova vertreibt Ersatzteile für Kraftfahrzeuge. Ferner stellt das Unternehmen Auspufftöpfe und PVC-Teile her. Der rumänische Staat ist über die rumänische Privatisierungsagentur AVAS mit 72,4 % an dem Unternehmen beteiligt. Die übrigen 27,6 % der Anteile befinden sich im Besitz eines privaten Investmentfonds (SIF Oltenia) und privater natürlicher und juristischer Personen. Die Aktien des Unternehmens sind an der Bukarester Börse notiert. Automobile Craiova hat 2005 einen Gewinn von 83 479 EUR erzielt, 2006 einen Gewinn von 51 125 EUR. Sein Umsatz betrug 2005 2,15 Mio. EUR und 2006 2,14 Mio. EUR. (10) Das Unternehmen hat eine Tochtergesellschaft, Daewoo România (nachstehend „DWAR“ genannt), die auch Mehrheitseigentümer bei Mecatim ist. Der Kraftfahrzeughersteller DWAR wurde 1994 als Joint Venture des rumänischen Staates (49 %) und des Unternehmens Daewoo Motors South Korea (51 %) gegründet. Nach dem Konkurs von Daewoo Motors erwarb DWAR 2006 51 % seiner eigenen Aktien. Im Einklang mit dem rumänischen Handelsrecht wurden die 51 % der Aktien im November 2007 annulliert, so dass Automobile Craiova Alleineigentümer von DWAR wurde. (11) 2007 waren bei DWAR 3 959 Mitarbeiter beschäftigt. 2006 wurden 24 898 Kraftfahrzeuge hergestellt, hauptsächlich Kleinwagen. Für 2007 war die Fertigung von rund 19 000 Kraftfahrzeugen geplant. Im Januar 2008 wurde die Kraftfahrzeugproduktion eingestellt. DWAR stellt auch Motoren für mehrere Tochtergesellschaften von GM Daewoo her. Der Betrieb in Craiova verfügt über eine Produktionskapazität von 100 000 Kraftfahrzeugen/Jahr. (12) DWAR erlitt 2006 Verluste von rund 350 Mio. EUR und bis zum 30. April 2007 Verluste von rund 3,4 Mio. EUR. 2006 hatte DWAR Schulden von insgesamt rund 88 Mio. EUR, davon 56 Mio. EUR gegenüber dem Staatshaushalt und 25 Mio. EUR gegenüber Lieferanten. (13) Aus dem Jahresabschluss geht hervor, dass das Unternehmen 2006 über Immobilien und Anlagevermögen im Wert von 193 Mio. EUR, Roh- und Betriebsstoffe im Wert von 55 Mio. EUR, Bargeld in Höhe von 96 Mio. EUR sowie Forderungen und Verrechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 108 Mio. EUR verfügte. Die Bilanz von DWAR weist für 2006 ein Nettovermögen in Höhe von 419 Mio. EUR aus. (14) Mecatim ist eine Tochtergesellschaft von DWAR, die über 75 % ihrer Aktien verfügt; 20 % werden von der rumänischen Privatisierungsagentur AVAS und die übrigen 5 % von privaten Minderheitsaktionären gehalten. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Temeswar (Timișoara). Die Haupttätigkeit des Unternehmens ist die Herstellung von Ersatzteilen und Motoren für Kraftfahrzeuge. Allerdings hat das Unternehmen die Produktion eingestellt und ist gegenwärtig im Bereich des Fahrzeughandels tätig. (15) Der Standort von Automobile Craiova liegt in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. 2.2.   Privatisierungsverfahren (16) Am 19. und 21. Mai 2007 machte die rumänische Privatisierungsagentur AVAS den Verkauf ihrer Beteiligung von 72 % an Automobile Craiova bekannt. Obwohl mehrere Unternehmen vorher unverbindliche Interessenbekundungen eingereicht hatten, erwarben nur zwei potenzielle Investoren — Ford Motor Company (nachstehend „Ford“ genannt) und General Motors (nachstehend „GM“ genannt) — den Informationsprospekt, der ihnen den Zugang zum Datenraum und die Erstellung eines endgültigen verbindlichen Angebots ermöglichte. (17) Der Informationsprospekt enthielt Bedingungen, die insbesondere das Mindestproduktions-, -beschäftigungs- und -investitionsniveau betrafen. Im Bewertungsbogen war vorgesehen, dass der gebotene Preis nur 35 % der Gesamtpunktzahl ausmachte, während die Gesamtinvestitionen mit 25 %, das Erreichen eines Integrationsniveaus bei der Produktion von 60 % im vierten Jahr mit 20 % und die Zusage, im vierten Jahr eine Produktion von 200 000 Fahrzeugen zu erreichen, ebenfalls mit 20 % berücksichtigt wurden. Lag das angebotene Integrationsniveau unter 60 % oder wurde dieses Ziel erst nach mehr als vier Jahren erreicht, so erhielt der Investor bei dem entsprechenden Bewertungskriterium 0 Punkte. Das gleiche galt für das Produktionsniveau, so dass ein Investor, der eine Produktion von weniger als 200 000 Fahrzeugen im vierten Jahr anbot oder einen längeren Zeitraum für die Erreichung dieses Niveaus benötigte, 0 Punkte erhielt. (18) Stichtag für die Einreichung der endgültigen Angebote war der 5. Juli 2007. Da Ford als einziges Unternehmen ein verbindliches Angebot abgegeben hatte, erhielt es den Zuschlag. Ford bot zunächst einen Kaufpreis von 55 Mio. EUR, erhöhte sein Angebot dann aber in den anschließenden Verhandlungen auf 57 Mio. EUR. (19) In den Verhandlungen nach dem Ausschreibungsverfahren vereinbarten die Parteien, dass der Käufer Ford durch Umorganisation das Eigentum am gewerblichen Vermögen von Automobile Craiova, DWAR und Mecatim erwirbt, während das nicht zum Kerngeschäft gehörende Vermögen (hauptsächlich Immobilien und der Nettobargeldüberschuss) ausgegliedert wird und im Staatseigentum bleibt. Ferner verpflichtete sich der Staat, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die restlichen 28 % der Aktien von den privaten Aktionären zu kaufen und an Ford zu verkaufen. (20) Der Kaufvertrag wurde am 12. September 2007 unterzeichnet. 3.   ENTSCHEIDUNG, EINE FÖRMLICHE UNTERSUCHUNG EINZULEITEN UND EINE AUSSETZUNGSANORDNUNG ZU ERLASSEN (21) Es wurde eine förmliche Untersuchung eingeleitet, da der Verdacht bestand, dass im Privatisierungsverfahren staatliche Beihilfen gewährt wurden. (22) Erstens hatte die Kommission Zweifel daran, dass das Ausschreibungsverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei gewesen war. Nach den damals vorliegenden Informationen, die hauptsächlich aus der Presse stammten, hatte die Kommission Grund zu der Annahme, dass einige potenzielle Investoren in der Anfangsphase benachteiligt und davon abgehalten wurden, ein Angebot einzureichen. (23) Zweitens bezweifelte die Kommission, dass die Privatisierungsbedingungen nicht zu einem niedrigeren Kaufpreis geführt haben, wodurch dem zu privatisierenden Unternehmen ein Vorteil verschafft wurde. Nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen hatte die AVAS vier Bedingungen festgelegt, die zu einem niedrigeren Kaufpreis führen konnten und möglicherweise andere Interessenten davon abhielten, ein Angebot einzureichen. Der gebotene Preis machte nur 35 % der Gesamtpunktzahl aus. (24) Ferner fragte sich die Kommission, ob die rumänischen Behörden die Privatisierung nicht mit einer Beschäftigungsgarantie verbunden haben. Nach dem Informationsprospekt hatten die potenziellen Bieter einen Geschäftsplan vorzulegen, in dem sie sich unter anderem verpflichteten, die damalige Mitarbeiterzahl aufrechtzuerhalten. Auch der Entwurf des Kaufvertrags, der dem Informationsprospekt als Anlage beigefügt war, enthielt die Pflicht des Käufers zur Aufrechterhaltung der Mitarbeiterzahl in den folgenden fünf Jahren; im Falle der Verletzung dieser Pflicht durch den Käufer sollte der Kaufvertrag ohne Kündigung und sonstige Formalitäten von Rechts wegen nichtig sein. Schließlich haben die rumänischen Behörden die potenziellen Käufer vor der Bekanntmachung der Privatisierung darüber informiert, dass die Aufrechterhaltung der Mitarbeiterzahl ein wesentliches Ziel der Privatisierung war. (25) Schließlich hatte die Kommission den Verdacht, dass die Neuaushandlung bestimmter Bedingungen in den Verhandlungen nach dem Ausschreibungsverfahren dem Käufer Ford einen Vorteil verschafft hat. Nach den damals vorliegenden Informationen schien es, dass sich der rumänische Staat verpflichtete, tatsächliche und potenzielle Forderungen gegen Automobile Craiova, einschließlich einer Zollforderung in Höhe von 800 Mio. EUR, zu übernehmen. In den Verhandlungen einigten sich der Staat und Ford darauf, das Unternehmen umzuorganisieren und das Kerngeschäft (Fertigung von Kraftfahrzeugen) vom übrigen Vermögen, insbesondere Immobilien, zu trennen. Nach dieser Umorganisation sollte Ford nur den Gewerbebetrieb kaufen und bezahlen, der Staat hingegen das Eigentum an den Immobilien behalten. (26) Da Rumänien den Privatisierungsvertrag trotz wiederholter Warnungen seitens der Kommission unterzeichnet hatte, erließ die Kommission auch eine Aussetzungsanordnung. 4.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS (27) Erstens betonen die rumänischen Behörden, das Ausschreibungsverfahren sei offen, transparent, diskriminierungsfrei und bedingungsfrei gewesen. Die erste Bekanntmachung der Privatisierung von DWAR vom 5. Dezember 2006 und die Bekanntmachung vom 9./12. März 2007 hätten keine Vorauswahl- oder Auswahlkriterien, geschweige denn Bedingungen enthalten, die die Bieter hätten erfüllen müssen. Die am 18./21. Mai 2007 veröffentlichte Privatisierungsbekanntmachung habe keine Bedingungen enthalten, sondern lediglich Zuschlagskriterien für die Bewertung der Angebote. Ferner behauptet Rumänien, die Erhöhung der Mitarbeiterzahl sei bei der Ausschreibung kein Kriterium gewesen. Alle potenziellen Bieter hätten Zugang zu allen verfügbaren Informationen gehabt, da das gesamte Privatisierungsverfahren transparent gewesen sei. Daher sei kein potenzieller Bieter davon abgehalten worden, ein Angebot einzureichen. (28) Zweitens erklärt Rumänien, weder der Informationsprospekt noch der Entwurf des Kaufvertrags habe Bedingungen enthalten, über die nicht mit den potenziellen Bietern hätte verhandelt werden können. Rumänien erläutert, die AVAS habe DWAR zunächst als Ganzes privatisieren wollen, dann aber im Laufe des Privatisierungsverfahrens beschlossen, den potenziellen Bietern die Möglichkeit zu geben, Angebote nur für das gewerbliche Vermögen (ohne die Immobilien) abzugeben. Rumänien unterstreicht, sämtlichen potenziellen Bietern sei von Anfang an bekannt gewesen, dass die Immobilien nicht Gegenstand dieses Privatisierungsverfahrens waren, sondern getrennt veräußert werden sollten. (29) Drittens betont Rumänien, die im Informationsprospekt vorgesehenen Kriterien hätten keine Auswirkungen auf die Bieter gehabt, da sämtliche Interessenten Fahrzeughersteller gewesen seien. Diese Kriterien hätten auch nicht den von Ford gebotenen Kaufpreis beeinflusst, da sie mit dessen Geschäftsplan vereinbar gewesen seien. Nach Angaben Rumäniens ist das von der AVAS im Informationsprospekt verlangte Produktionsniveau von 200 000 Fahrzeugen pro Jahr aus wirtschaftlichen Gründen notwendig: angesichts der Größe und der Kapazität des für die Herstellung von Kleinwagen ausgerüsteten Werkes wäre die Fertigung von weniger als 200 000 Fahrzeugen pro Jahr nicht rentabel. (30) Viertens erklärt Rumänien, beim Verkauf der Beteiligung an Automobile Craiova als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt zu haben. Der erzielte Preis entspreche aus folgenden Gründen dem Marktwert: 2006 habe DWAR 51 % der Aktien für 50 Mio. USD von der damaligen Muttergesellschaft Daewoo Motors Ltd erworben. Demnach habe sich der Gesamtwert aller Aktien zum damaligen Zeitpunkt auf 78 Mio. EUR belaufen. Ford habe 57 Mio. EUR für 72,4 % der Aktien von Automobile Craiova geboten, was einem Betrag von 78 Mio. EUR für alle Aktien entsprochen habe. Ferner habe sich der Gesamtwert aller Aktien von Automobile Craiova unter Berücksichtigung des Börsenwertes einer Aktie am 16. März 2007 auf rund 59 Mio. EUR belaufen. Damit liege der Kaufpreis von 57 Mio. EUR, den Ford für 72 % der Aktien bezahlt habe, über dem Marktpreis. Ferner bleibe die AVAS nach der Umorganisation Eigentümerin des nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögens. Schließlich habe der unabhängige Sachverständige KPMG 2004 nach dem Konkurs der Muttergesellschaft den Wert des Unternehmens DWAR — je nach Bewertungsmethode — mit 18 bis 81 Mio. USD festgestellt. (31) Fünftens, was die mutmaßliche Entschädigung betrifft, hat Rumänien ausführliche Angaben zur Schuldenregelung im Sondergesetz über die Privatisierung von Automobile Craiova übermittelt. Rumänien ist der Meinung, dass die AVAS gemäß der gängigen Geschäftspraxis nur die unvorhersehbaren und nicht berechenbaren Schulden übernehme. Rumänien unterstreicht, Automobile Craiova und DWAR hätten dem Staat gegenüber keine Schulden, mit Ausnahme von im Rahmen der laufenden Geschäfte entstandenen Schulden. Ferner habe DWAR wegen der Zahlungen in Höhe von 10 Mio. USD, die 2006 an die Muttergesellschaft geleistet worden seien (4), keine Schulden gegenüber ehemaligen Daewoo-Tochtergesellschaften. (32) Sechstens erläutert Rumänien die Entstehung der Zollforderung in Höhe von 800 Mio. EUR. Nach dem Gesetz 71/1994 zur Förderung ausländischer Investitionen seien rumänische Unternehmen von Zöllen und Gewinnsteuer befreit gewesen, sofern sie vier Voraussetzungen erfüllten: gezeichnetes ausländisches Kapital in Höhe von mindestens 50 Mio. USD, Ausfuhr von mindestens 50 % der Produktion, Integrationsniveau bei der Produktion von mindestens 60 % und Nichtverringerung des Gesellschaftskapitals in den 14 Jahren nach Zeichnung, so dass die Beteiligung des ausländischen Investors nicht unter 50 Mio. USD sinkt. (33) 2005 hätte die zuständige Zollstelle das Integrationsniveau bei der Produktion des Unternehmens berechnet und festgestellt, dass 60 % nicht erreicht wurden. Daher habe sie eine Steuernachzahlung in Höhe von 800 Mio. EUR verlangt. DWAR habe diesen Bescheid bei der Rumänischen Zollbehörde angefochten. Da das Gericht erster Instanz den Nachzahlungsbescheid aufrechterhalten habe, habe DWAR Rechtsmittel eingelegt. Mit Urteil vom 27. Juni 2007 habe das Rechtsmittelgericht den Nachzahlungsbescheid aufgehoben. (34) Zusammenfassend unterstreicht Rumänien, die Schulden von DWAR seien nicht erlassen worden. (35) Siebentens erklären die rumänischen Behörden, die Aufrechterhaltung der Mitarbeiterzahl sei keine Bedingung für die Privatisierung gewesen, da es kein entsprechendes Zuschlagskriterium gegeben habe. Ferner habe der Entwurf des Kaufvertrags in der Anlage des Informationsprospekts nur der Information gedient, und für die potenziellen Bieter sei deutlich gewesen, dass über die einzelnen Vertragsbedingungen bilateral hätte verhandelt werden können. Daher hätten die potenziellen Bieter, die nicht beabsichtigten, die Mitarbeiterzahl aufrechtzuerhalten, ein Angebot mit einem anderen Geschäftsplan einreichen können. (36) Schließlich behauptet Rumänien, die Verhandlungen über die anderen Vertragsbedingungen seien Teil der üblichen Verhandlungen vor Abschluss eines Kaufvertrags gewesen. 5.   STELLUNGNAHME DRITTER (37) Mit Schreiben vom 23. November 2007 hat sich Ford als Beteiligter in dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren geäußert. (38) Erstens erklärt Ford, der Privatisierungsprozess sei offen, transparent, diskriminierungsfrei und bedingungsfrei gewesen. Der gesamte Schriftwechsel zwischen Ford und der AVAS während des Privatisierungsverfahrens sei im Datenraum offengelegt worden. (39) Zweitens seien die Zuschlagskriterien keine Bedingungen gewesen, die potenzielle Bieter abgeschreckt hätten. Vielmehr habe Ford verstanden, dass über diese Kriterien verhandelt werden könne. Zudem hätten die Bewertungskriterien keine Auswirkungen auf das Angebot von Ford gehabt, da der Geschäftsplan von Ford die im Informationsprospekt genannten Mindestanforderungen weit übertroffen hätte. (40) Drittens entspreche der von Ford an die AVAS gezahlte Kaufpreis dem Marktwert der Aktien, die Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens waren. Ford sei bereit gewesen, bis zu 100 Mio. USD (71,4 Mio. EUR) für alle Aktien zu zahlen, was einem Preis von 51,7 Mio. EUR für 72,4 % der Aktien entsprochen habe (5). Auch ohne die Zuschlagskriterien habe Ford nicht beabsichtigt, einen höheren Preis zu bieten. Ford habe zunächst 55 Mio. EUR geboten und dann, nach Verhandlungen mit den rumänischen Behörden, 57 Mio. EUR. Ferner sei Ford der einzige Bieter gewesen, so dass sein Angebot den Marktwert dargestellt habe. (41) Abschließend erklärt Ford, die im Kaufvertrag vorgesehenen Entschädigungen entsprächen der gängigen Geschäftspraxis beim Erwerb von Unternehmen, seien mit dem Markt vereinbar und hätten nicht dazu geführt, dass ein niedrigerer Preis gezahlt worden sei als der des höchsten möglichen Angebots. Ford unterstreicht, diese Entschädigungen beträfen nur Risiken außerhalb des normalen Geschäftsgangs, die von einem neuen Investor zum Zeitpunkt der Übernahme eines Unternehmens nicht bewertet werden könnten. Ford habe sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens Automobile Craiova, einschließlich DWAR, übernommen, die im normalen Geschäftsgang entstanden, berechnet und im Datenraum offengelegt worden seien. Ford sei jedoch nicht bereit gewesen, potenzielle Risiken zu übernehmen, die nicht auf der Grundlage der Due-Diligence-Prüfung zu bewerten und zu berechnen gewesen seien. 6.   WÜRDIGUNG 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (42) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   Staatliche Mittel und Verschaffung eines Vorteils (43) Die Bestimmungen des Privatisierungsvertrags wurden von der rumänischen öffentlichen Privatisierungsagentur AVAS festgelegt. Mit diesen Bedingungen, die — wie unten dargelegt — zu einem niedrigeren Kaufpreis führen konnten, akzeptierte der rumänische Staat, nicht den höchstmöglichsten Kaufpreis zu erzielen. Der Preisunterschied für die Beteiligung von 72,4 % wird also durch einen Einnahmenverzicht des Staates gedeckt. Diese Maßnahme wird daher aus staatlichen Mitteln finanziert. (44) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen der öffentlichen Privatisierungsagentur AVAS dem Staat zuzurechnen sind. Dies wird von den rumänischen Behörden nicht bestritten. (45) Eine Maßnahme kann nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert werden, wenn sie dem durch sie angeblich Begünstigten keinen Vorteil verschafft hat (6). Demnach muss die Kommission feststellen, ob die Maßnahme zu einem Vorteil führt. (46) Ein Unternehmen erlangt einen Vorteil, wenn es vom Staat etwas Positives erhält, das es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Es ist also zunächst zu prüfen, ob der Staat als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer oder als staatliche Behörde gehandelt hat, die ein Unternehmen unter Bedingungen verkauft, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. (47) Nach Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag unterliegen auch öffentliche Unternehmen dem Beihilferecht. Nach Artikel 295 EG-Vertrag gelten die Gemeinschaftsvorschriften unabhängig davon, ob das Eigentum öffentlich- oder privatrechtlich geregelt ist. (48) Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte (7) und nach den Regeln und der Praxis, die die Kommission für staatliche Beihilfen bei Privatisierungen entwickelt hat (8), ist beim Erwerb oder Verkauf von Unternehmensanteilen durch den Staat ein Vorteil nicht gegeben, wenn sich der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhält. (49) Wenn die Privatisierung durch Verkauf von Aktien an der Börse erfolgt, wird daher im Allgemeinen vermutet, dass sie zu Marktbedingungen erfolgt und keine staatliche Beihilfe vorliegt. Wenn die Privatisierung jedoch durch Verkauf des Unternehmens erfolgt, kann nur dann davon ausgegangen werden, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: erstens, das Unternehmen wird in einem Ausschreibungsverfahren verkauft, das für alle Interessenten offen, transparent und diskriminierungsfrei ist; zweitens, es gelten keine Bedingungen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Privaten nicht üblich sind und zu einem niedrigeren Kaufpreises führen können; drittens, das Unternehmen wird an den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.