Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) — Polen Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1281) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1586. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nem Interesse beitragen. (248) Der Vollständigkeit halber weist die Kommission darauf hin, dass sie zu derselben Schlussfolgerung gelangen würde, wenn die Betriebsbeihilfe nach Maßgabe der von Polen angeführten Vorschriften für Regionalbeihilfen bewertet würde. Dann müsste die Kommission berücksichtigen, dass sich der Flughafen Gdynia in einer benachteiligten Region befindet, die unter die Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt. Es wäre zu prüfen, ob die fragliche Betriebsbeihilfe nach Maßgabe der Leitlinien für Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (249) Nach Randnummer 76 der Leitlinien für Regionalbeihilfen können Regionalbeihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fallen, gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: i) sie sind aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt, und ii) ihre Höhe ist den auszugleichenden Nachteilen angemessen. (250) Polen ist der Überzeugung, dass die Betriebsbeihilfe im Einklang mit Randnummer 76 der Regionalbeihilfe-Leitlinien steht (siehe Erwägungsgründe 95 bis 97). (251) Da es in Pommern bereits den Flughafen Gdańsk gibt und sich die Anbindung der Region durch den neuen Flughafen nicht verbessern wird, sieht die Kommission in der Beihilfe keinen Beitrag zur regionalen Entwicklung. (252) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Betriebsbeihilfe den auszugleichenden Nachteilen nicht angemessen ist, da es Pommern offenbar nicht an Verkehrsverbindungen fehlt. (253) Die Kommission geht davon aus, dass die bewertete Betriebsbeihilfe gewährt wurde, um bereits zuvor festgelegte Ausgaben zu finanzieren. Nach der Bewertung des Geschäftsplans für den Flughafen Gdynia durch die Kommission und ihrer Bewertung der Höhe der prognostizierten Einnahmen und Kosten in Abschnitt 5.1.3 ist nicht davon auszugehen, dass die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß begrenzt bleiben würde und dass sie nur übergangsweise und degressiv gewährt würde. Vor allem in Anbetracht der Ungewissheit hinsichtlich der zu erwartenden Rentabilität des Flughafenbetreibers (siehe Abschnitt zum Vorliegen einer Beihilfe) sind die zeitliche Begrenzung und die degressive Staffelung der Beihilfe nicht gewährleistet. (254) Nach Einschätzung der Kommission ist die von Gdynia und Kosakowo gewährte Betriebsbeihilfe für die Flughafengesellschaft Gdynia-Kosakowo mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar, weil damit der Betrieb eines Flughafens aufrechterhalten werden soll, der nur dank einer mit dem Binnenmarkt nicht vereinbaren Investitionsbeihilfe existiert, und weil sie (wie die Investitionsbeihilfe) lediglich zu einer Verdoppelung der Flughafeninfrastruktur führt. 5.2.5.   Schlussfolgerung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (255) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe für die Flughafengesellschaft Gdynia-Kosakowo mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. (256) Der Kommission ist keine andere Bestimmung zur Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bekannt, nach der die fragliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. Ebenso wenig hat Polen eine Bestimmung zur Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt angeführt und auch keine überzeugenden Argumente vorgetragen, die es der Kommission ermöglichen würden, diese Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. (257) Die Investitions- und Betriebsbeihilfe, die Polen der Flughafengesellschaft Gdynia-Kosakowo gewährt hat oder gewähren will, ist mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Polen hat die Beihilfe widerrechtlich gewährt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. 6.   RÜCKFORDERUNG (258) Nach Maßgabe des AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss, wenn sie die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (76). Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, dient die Verpflichtung eines Staates, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Situation (77). In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass das Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrige Beihilfe zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt hatte, und sobald die Situation wiederhergestellt ist, die vor Zahlung der Beihilfe bestanden hat (78). (259) Im Sinne dieser Urteile sieht Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (79) des Rates vor, dass die Kommission „in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet (…), dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (260) Demzufolge muss die oben angeführte staatliche Beihilfe, soweit sie bereits gezahlt worden ist, an die polnischen Behörden zurückgezahlt werden. (261) Die Kommission erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die Tatsache, dass Unternehmen zahlungsunfähig sind oder sich in Konkurs befinden, keinen Einfluss auf die Pflicht des Mitgliedstaates zur Rückforderung von Beihilfen hat (80). In solchen Fällen kann die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverfälschung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen (81). Wenn die staatlichen Behörden nicht den gesamten Betrag zurückerlangen können, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren zur Liquidation des betreffenden Unternehmens, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit führt (82) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/883/EU wird aufgehoben. Artikel 2 1.   Bei den Kapitalzuführungen, die die Flughafengesellschaft Gdynia-Kosakowo zwischen dem 28. August 2007 und dem 17. Juni 2013 erhalten hat, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die Polen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat; sie ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie nicht für Investitionen verwendet wurde, die erforderlich waren, um die Tätigkeiten durchzuführen, die nach Maßgabe des Beschlusses C(2013) 4045 final in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand fallen. 2.   Bei den Kapitalzuführungen, die Polen der Flughafengesellschaft Gdynia-Kosakowo nach dem 17. Juni 2013 für die Umwandlung des Militärflughafens Gdynia-Kosakowo in einen Zivilflughafen gewähren will, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die staatliche Beihilfe darf deshalb nicht gewährt werden. Artikel 3 1.   Polen hat die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Beihilfe von der Empfängerin zurückzufordern. 2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe der Empfängerin zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (83) nach der Zinseszinsformel berechnet. 3.   Polen stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Beihilfe ein. Artikel 4 1.   Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Beihilfe und die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zinsen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. 2.   Polen stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 1.   Polen übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von der Empfängerin zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfängerin ergangen ist. 2.   Polen unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfe und der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zinsen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Polen unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Polen ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von der Empfängerin bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 26. Februar 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 243 vom 23.8.2013, S. 25. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet. (3)  Der Beschluss, der Polen unter der Nummer C(2013) 4045 final mitgeteilt wurde, wurde mit einer Zusammenfassung im Amtsblatt veröffentlicht, ABl. C 243 vom 23.8.2013, S. 25. (4)  Beschluss der Kommission 2014/883/EU vom 11. Februar 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) — Polen — Errichtung des Flughafens Gdynia- Kosakowo (ABl. L 357 vom 12.12.2014, S. 51). (5)  Die Anträge wurden als Rechtssache T-215/14 und Rechtssache T-217/14 registriert. (6)  Beschluss des Präsidenten des Gerichts, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission, T-215/14 R, EU:T:2014:733; Beschluss des Präsidenten des Gerichts, Gmina Kosakowo/Kommission, T-217/14 R, noch nicht veröffentlicht. (7)  Schreiben des Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vom 30. Juni 2014 und vom 8. Januar 2015. (8)  Die Entfernung zwischen den Flughäfen Gdynia und Gdańsk beträgt je nach Route zwischen 26 und 29 Straßenkilometer (Quellen: Google maps, Bing maps). Eigentümerin und Betreiberin des Flughafens Gdańsk ist die „Gdańsk Lech Wałęsa Ltd.“ (Gdańsk-Lech-Wałęsa-Flughafengesellschaft), die sich in öffentlicher Hand befindet. Anteilseigner sind die Stadt Gdańsk (32 %), die Woiwodschaft Pommern (32 %), „Polish Airports“ State Enterprise (31 %), die Stadt Sopot (3 %) und die Stadt Gdynia (2 %). Der Lech-Wałęsa-Flughafen in Gdańsk (im Folgenden „Flughafen Gdańsk“) ist der drittgrößte Flughafen Polens. 2012 wurden hier 2,9 Mio. Fluggäste abgefertigt (2,7 Mio. im Linienverkehr und 0,2 Mio. im Charterverkehr). Acht Luftverkehrsgesellschaften bieten Linienflüge vom Flughafen Gdańsk an (Januar 2014): Wizzair (22 Ziele), Ryanair (7 Ziele), Eurolot (4 Ziele), LOT (2 Ziele), Lufthansa (2 Ziele), SAS (2 Ziele), Air Berlin (1 Ziel), Norwegian (1 Ziel). Seit der Eröffnung eines neuen Terminals im Mai 2012 hat der Flughafen Gdańsk eine Abfertigungskapazität von 5 Mio. Passagieren pro Jahr. Nach den von Polen vorgelegten Angaben wird die Kapazität durch den Ausbau des Terminals (für 2013-2015 vorgesehen) auf 7 Mio. Passagiere steigen. Die Investitionen in den Flughafen Gdańsk wurden ebenfalls mit staatlichen Mitteln finanziert (siehe Beschluss der Kommission von 2008 in der Beihilfesache N 153/08 — 1,7 Mio. EUR (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 7); Beschluss der Kommission von 2009 in der Beihilfesache N 472/08, nach dem Polen ca. 33 Mio. EUR für den Flughafen Gdańsk bereitgestellt hat (ABl. C 79 vom 2.4.2009, S. 2)). (9)  Der bestehende Militärflughafen Gdynia-Oksywie liegt an der Grenze zwischen der Stadt Gdynia und der Gemeinde Kosakowo. (10)  Unterzeichnet wurde die Absichtserklärung von den Behörden der Woiwodschaft Pommerns, der Städte Gdańsk, Gdynia und Sopot, der Gemeinde Kosakowo und Vertretern der polnischen Regierung (Gouverneur der Woiwodschaft Pommern, Verteidigungsministerium und Verkehrsministerium) sowie dem Flughafen Gdańsk. (11)  Polnisches Gesetzblatt 2008, Nr. 144, Pos. 901 (Dz. U. Nr 144, poz. 901). (12)  Hierdurch wird Artikel 4h Absatz 2 des geänderten Gesetzes vom 30. Mai 1996 umgesetzt. (13)  In der Vereinbarung heißt es, dass die Aufteilung der Betriebskosten in einer separaten Vereinbarung geregelt werden soll (§ 5 Absatz 5); die Aufteilung der Investitions- und Renovierungskosten wird in separaten Vereinbarungen geregelt, die von beiden Parteien zu unterzeichnen sind, bevor neue Investitionen getätigt werden oder mit neuen Renovierungsarbeiten begonnen wird (§ 9 Absatz 7). (14)  Die in diesem Abschnitt angegebenen Investitionskosten beziehen sich auf das Investitionsvorhaben, wie es in der Anmeldung Polens vom 7. September 2012 und in der mit der Anmeldung vorgelegten MEIP-Studie von 2012 beschrieben wurde. (15)  Für die Zwecke dieses Beschlusses wird ein Wechselkurs von 1 EUR = 4 PLN zugrunde gelegt. Das entspricht dem durchschnittlichen wöchentlichen Wechselkurs von 2010. Quelle: Eurostat. (16)  Polen zufolge umfassen die Investitionen, die in die Zuständigkeit der öffentlichen Hand fallen, Gebäude und Ausrüstungen für Feuerwehrleute, Zollbeamte, Sicherheitspersonal, Polizeibeamte und Grenzschutzbeamte, eine Flughafenumzäunung mit Videoüberwachung usw. (17)  Nominal. (18)  Der Kapitalwert gibt an, ob der Rückfluss eines Projekts die (Opportunitäts-)Kosten des Kapitals übersteigt. Ein Projekt gilt als wirtschaftlich vorteilhaft, wenn ein positiver Kapitalwert erzielt wird. Als nicht vorteilhaft gelten Investitionen, wenn ihr Rückfluss geringer ist als die (Opportunitäts-)Kosten der Kapitalkosten. Die (Opportunitäts-)Kosten des Kapitals spiegeln sich im Diskontierungssatz wider. (19)  Der Endwert ist der Gegenwartswert aller aufeinander folgenden Cashflows, die bei einer anhaltend stabilen Wachstumsrate generiert werden (in diesem Fall der Eigenkapitalwert des Flughafenbetreibers im letzten Jahr des vorgelegten Geschäftsplans). (20)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). (21)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). (22)  Der interne Zinsfuß einer Investition ist der Diskontierungssatz, bei dem der Kapitalwert gleich null ist. Er wird üblicherweise mit den Kapitalkosten verglichen. (23)  Die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen waren Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (24)  Der Masterplan für das Investitionsvorhaben beschreibt die verschiedenen Maßnahmen, die zur Umwandlung des Flughafens erforderlich sind. (25)  Mit dem FCFF wird der Gewinn des Unternehmens vor Zinsen und Steuern eines Jahres (EBIT) berechnet, zuzüglich Abschreibung und Amortisation (als unbare Ausgaben) und abzüglich Investitionsbedarf, Veränderungen des Betriebskapitals und Steuern (siehe Tabelle 5 der MEIP-Studie 2010). (26)  Die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, WACC) sind der Betrag, den ein Unternehmen voraussichtlich allen Wertpapierbesitzern zur Finanzierung seines Kapitals zahlen wird. (27)  Er basiert auf einem risikofreien Satz von (…) %, einer Kreditrisikoprämie von (…) %, einem Körperschaftssteuersatz von 19 %, einem Beta-Faktor von (…), einer Marktprämie von (…) % und einer Kapitalstruktur von (…) % Fremd- und (…) % Eigenkapital (siehe Abschnitt 4.4 der MEIP-Studie 2010, S. 21). Wie die Kommission feststellt, weisen die von Polen vorgelegten Berechnungen darauf hin, dass ein WACC mit einer abwärts geneigten Zinsstrukturkurve für die MEIP-Studie verwendet wurde. (28)  Der risikolose Zinssatz wurde auf (…) % und der Beta-Faktor auf (…) angehoben. Die Kapitalstruktur veränderte sich durch den Anstieg des Fremdkapitalanteils ((…) %) und die Verringerung des Eigenkapitalanteils ((…) %). (29)  FCFE = FCFF + aufgenommene Kredite und Darlehen — zurückgezahlte Kredite und Darlehen — Zinsen auf Kredite und Darlehen. Im Vergleich zum FCFF wird der FCFE mit einer Eigenkapitalrendite diskontiert, die immer höher ist als der WACC. Folglich zeigt der Kapitalwert, welcher Teil der Investitionsgewinne den Anteilseignern (Kapitalgebern) zur Verfügung steht. Der auf der Basis des FCFE berechnete Kapitalwert ergibt somit nicht den gesamten Anlageertrag, d. h. den Gewinn für die Anteilseigner und für die Gläubiger. (30)  Um die Differenzen in der typischen Finanzstruktur von Flughafengesellschaften und Anbietern von Flughafendienstleistungen aufzuzeigen, wurde die Eigenkapitalrendite vor der Berechnung der Durchschnittswerte gehebelt. (31)  Der risikolose Zinssatz wurde auf (…) % und der Beta-Faktor auf (…) gesenkt. (32)  Die Dreistadt in Pommern ist eine städtische Agglomeration der drei Großstädte Gdańsk, Gdynia und Sopot. Derzeit gibt es drei Flughäfen in der Dreistadt-Region: den Lech-Wałęsa-Flughafen in Gdańsk, den Militärflughafen in Pruszcz Gdański und den Militärflughafen an der Grenze zwischen Gdynia und Kosakowo (Gdynia-Oksywie). (33)  Urteil Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, I-3851; Urteil Höfner und Elser/Macotron, C-41/90, EU:C:1991:161, I-1979; Urteil Fédération Française des Sociétés d'Assurances/Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, C-244/94, EU:C:1995:392, I-4013; Urteil Job Centre, C-55/96, EU:C:1997:603, I-7119. (34)  Urteil Kommission/Italien, C-118/85, EU:C:1987:283, 2599; Urteil Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, I-3851. (35)  Verbundene Rechtssachen Flughafen Leipzig-Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG/ Kommission, T-455/08, und Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08, EU:T:2011:117, II-1311; bestätigt durch Urteil Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821; siehe auch Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, EU:T:2000:290, II-3929; bestätigt durch Urteil C-82/01 P, EU:C:2002:617, I-9297, und Urteil Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585, II-3643. (36)  Urteile Poucet/AGV und Pistre/Cancave, C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, I-637. (37)  Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol, C-364/92, EU:C:1994:7, I-43. (38)  Siehe insbesondere Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol, C-364/92, EU:C:1994:7, I-43, Rn. 30, und Urteil Selex Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, EU:C:2009:191, I-2207, Rn. 71. (39)  Urteil Cali & Figli/Servizi ecologici porto di Genova, C-343/95, EU:C:1997:160, I-1547; Beschluss der Kommission vom 19. März 2003, N 309/2002; Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2002, N 438/2002, Subventionen zugunsten der Hafenverwaltungen für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben in Belgien. (40)  Siehe u. a. Urteil Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, C-172/03, EU:C:2005:130, I-1627, Rn. 36, und zitierte Urteile. (41)  Randnr. 25 des Einleitungsbeschlusses. (42)  In der MEIP-Studie 2010 ist nicht angegeben, wie hoch der Anteil der Investitionen ist, der auf Aufgaben der öffentlichen Hand entfallen würde. Deshalb hat die Kommission diesen Anteil nach dem Ansatz der MEIP-Studie 2011 ermittelt. Siehe Erwägungsgrund (132). (43)  Im Gerichtsverfahren gab Kosakowo an, dass (…) Mio. PLN ((…) Mio. EUR) in Investitionen geflossen seien, die dem Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Hand zuzurechnen wären. (44)  Urteil Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, I-4397. (45)  Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Nord-Pas-de-Calais, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, II-1999, Rn. 108. (46)  Urteil Italien/Kommission („Alfa Romeo“), C-305/89, EU:C:1991:142, I-1603; Urteil Alitalia/Kommission, T-296/97, EU:T:2000:289, II-3871. (47)  Urteil Belgien/Kommission, C-40/85, EU:C:1986:305, I-2321. (48)  Die Kommission hat die polnischen Behörden aufgefordert, die zugrunde liegenden Excel-Tabellen für die Berechnungen mit den dazugehörigen Formeln vorzulegen. Es wurden jedoch die Tabellen ohne die Formeln übermittelt. (49)  Urteil Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, I-4397. (50)  Urteil Europäische Kommission/Électricité de France (EDF), C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85. (51)  Siehe Abschnitt 4.7.5 der MEIP-Studie 2012. Den Anmerkungen Polens ist zu entnehmen, dass sich die Kapitalzuführungen für den Flughafen Gdynia am 26. Juni 2009 auf insgesamt 1,691 Mio. PLN (ca. 423 000 EUR) beliefen. Nur (…) Mio. PLN (ca. (…) EUR) waren im Rahmen der Projektvorbereitung zur Finanzierung der verschiedenen Studien verwendet worden. (52)  Die Vereinbarung sieht vor, dass Gdynia im Zeitraum 2011-2013 Barleistungen in Höhe von 59,048 Mio. PLN (14,8 Mio. EUR) erbringt und Kosakowo sich im Zeitraum 2011-2040 mit unbaren Einlagen beteiligt (jährliche Pachtzahlungen gegen Anteile). (53)  Schreiben vom 6. August 2013. (54)  Siehe MEIP-Studie 2011, S. 35. (55)  Dieser Eigenkapitalwert beinhaltet den Kapitalwert der Cashflows im Zeitraum 2012-2040 und den für 2040 errechneten diskontierten Endwert des Flughafens Gdynia. (56)  Der Endwert errechnet sich auf der Grundlage des prognostizierten Cashflow für das letzte Jahr der detaillierten Prognose unter Berücksichtigung der Ersatzinvestitionen, die für die weitere Nutzung der Infrastruktur erforderlich sind. (57)  Siehe beispielsweise Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2009, C(2009) 4445, über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrsnetze. (58)  Siehe Fußnote 9. (59)  Der Masterplan wurde im Februar 2010 in Auftrag gegeben und im November 2010 vorgelegt. (60)  Fluggastaufkommen (in 1000 Passagieren pro Jahr) am Flughafen Gdańsk Bisheriges Fluggastaufkommen: Jahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Fluggäste 466 672 1 256 1 715 1 954 1 911 2 232 2 463 2 906 Erwartete Entwicklung des Fluggastaufkommens Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020   Fluggäste 3 153 3 311 3 477 3 616 3 760 3 911 4 067 4 230   (61)  Billigfluglinien 64,5 %, Charterfluglinien 7,5 %; sowohl 2009 als auch 2011 waren es 70 %. (62)  Flughafen Bydgoszcz: Die normalen Fluggastgebühren für abreisende Passagiere betragen 30 PLN (7,5 EUR), die normalen Landegebühren 45 PLN/t (11,25 EUR) für die ersten beiden Tonnen MTOW, 40 PLN/t (10 EUR) für 2 bis 15 t MTOW, 35 PLN/t (8,75 EUR) für 15 bis 40 t MTOW, 30 PLN/t (7,5 EUR) für 40 bis 60 t MTOW, 25 PLN/t (6,25 E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.