Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) — Polen Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1281) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1586. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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UR) für 60 bis 80 t MTOW und 20 PLN/t (5 EUR) für jede weitere Tonne über 80 t MTOW; die normalen Parkgebühren betragen 8 PLN/t/24 h (2 EUR; die ersten vier Stunden sind gebührenfrei). Ermäßigungen: Für die Fluggastgebühren gibt es Ermäßigungen zwischen 5 % (wenn ein Luftfahrtunternehmen monatlich 100-300 Passagiere ab Flughafen Bydgoszcz befördert) und 50 % (wenn ein Luftfahrtunternehmen monatlich mehr als 8 000 Passagiere ab Flughafen Bydgoszcz befördert); Landegebühr: 50 % Rabatt in den ersten 12 Monaten einer Flugverbindung, 50 % für Landungen zwischen 14.00 und 20.00 Uhr; Lande- und Parkgebühren: 10 % für ein Luftfahrtunternehmen mit monatlich 4-10 Flügen, 15 % für monatlich 11-30 Flüge, 20 % für monatlich mehr als 31 Flüge. Flughafen Szczecin: Die normalen Fluggastgebühren für abreisende Passagiere betragen 35 PLN (8,75 EUR), die normalen Landegebühren 70 PLN/t (17,5 EUR), die normalen Parkgebühren 8 PLN/t/24 h (die ersten zwei Stunden sind gebührenfrei). Ermäßigungen: zwischen 20 % (wenn ein Luftfahrtunternehmen pro Woche mehr als 800 Plätze für abreisende Passagiere anbietet) und 90 % (mehr als 1 300 Plätze). (63)  Berechnung der Fluggastgebühren für Billigfluglinien. (64)  Außer den Gebühren der Flughäfen Gdańsk, Bydgoszcz und Szczecin analysierte die Kommission auch die Gebühren des Flughafens Lublin; dieser Regionalflughafen ist seit Dezember 2012 in Betrieb. Die normalen Fluggastgebühren für abreisende Passagiere am Flughafen Lublin betragen 34 PLN (8,50 EUR), die normalen Landegebühren 36 PLN/t, die normalen Parkgebühren 15 PLN/t/24 h (die ersten vier Stunden sind gebührenfrei). Ermäßigungen: Wenn eine Luftverkehrsgesellschaft eine operative Basis auf dem Flughafen Lublin eröffnet, betragen die Abfluggebühren für Passagiere in den ersten fünf Flugsaisons (2,5 Jahre) zwischen 4,21 PLN (1,05 EUR) und 5,76 PLN (1,44 EUR); auf Park- und Landegebühren wird eine Ermäßigung von 99 % gewährt. Nach fünf Saisons gibt es Ermäßigungen für neue Verbindungen. Ermäßigungen für Fluggast-, Lande- und Parkgebühren reichen von 95 % im ersten Jahr einer Verbindung bis zu 25-65 % im fünften Jahr (je nach Passagierzahlen). Nach dem fünften Jahr wird eine Ermäßigung von 60 % gewährt, wenn eine Fluggesellschaft mehr als 250 000 abreisende Passagiere auf dem Flughafen Lublin abfertigt. (65)  Bei diesen Berechnungen werden auch Ausgaben für Aufgaben berücksichtigt, die dem Aufgabenbereich der öffentlichen Hand zuzurechnen sind. (66)  Da die MEIP-Studie im Juni 2012 durchgeführt wurde, geht die Analyse von diesem Zeitpunkt aus. (67)  Üblicherweise wird zur Bewertung von Entscheidungen über Eigenkapitalinvestitionen der Eigenkapitalwert des Unternehmens herangezogen. Der Eigenkapitalwert ist der Wert eines Unternehmens, der den Eigentümern oder Anteilseignern des Unternehmens zur Verfügung steht. Berechnet wird er durch Addition aller künftigen, den Eigenkapitalgebern zur Verfügung stehenden Cashflows, die mit der angemessenen Ertragsquote diskontiert werden. Als Diskontierungssatz werden im Allgemeinen die Eigenkapitalkosten angewandt, die das Cashflow-Risiko widerspiegeln. (68)  Urteil Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, EU:T:1998:77, II-717. (69)  Urteil Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, EU:T:2004:4, II-127. (70)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (71)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (72)  Randnr. 173 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (73)  Randnr. 172 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (74)  Randnummer 25 Absätze 21, 22 und 23 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (75)  Angegeben als Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation, EBITDA). (76)  Urteil Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-70/72, EU:C:1973:87, 813, Rn. 13. (77)  Urteil Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, EU:C:1994:325, I-4103, Rn. 75. (78)  Urteil Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, I-3671, Rn. 64-65. (79)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (80)  Urteil Spanien/Kommission („Merco“), C-42/93, EU:C:1994:326, I-4175, Rn. 33; Urteil Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, I-11483, Rn. 72. (81)  Urteil Bundesrepublik Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, EU:C:2004:238, I-4355, Rn. 85; Urteil Kommission/Belgien, 52/84, EU:C:1986:3, 89, Rn. 14; Urteil Belgien/Kommission („Tubemeuse“), C-142/87, EU:C:1990:125, I-959, Rn. 60-62. (82)  Urteil Kommission/Spanien („Magefesa“), C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104, und zitierte Urteile. (83)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). ANHANG ANGABEN ZUR HÖHE DER ERHALTENEN BEIHILFEN, DIE ZURÜCKGEFORDERT WERDEN MÜSSEN BZW. BEREITS ZURÜCKGEZAHLT WORDEN SIND Empfänger Erhaltene Beihilfe insgesamt (*1) Zurückzuzahlende Beihilfe insgesamt (*1) (Hauptforderung) Bereits erstatteter Betrag insgesamt (*1) Hauptforderung Zinsen                                                                       (*1)  Mio. nationale Währung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.