Europäische Union

2013/284/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9461) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngen auf. Artikel 14 Absatz 1 sieht beispielsweise Folgendes vor: „ Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“, wie zum Beispiel der Schutz des berechtigten Vertrauens. Der Gerichtshof hat eine Ausnahme anerkannt, in der der Mitgliedstaat von der Verpflichtung befreit werden darf, eine an ihn gerichtete Rückforderungsentscheidung umzusetzen: Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es ihm absolut unmöglich machen, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (77). (182) Da diese Ausnahmen von den italienischen Behörden im Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren geltend gemacht wurden, muss die Kommission prüfen, ob sie in dem vorliegenden Fall Anwendung finden, um zu entscheiden ob eine Rückforderung erforderlich ist. 6.5.1.   Berechtigtes Vertrauen (183) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Entscheidungspraxis der Kommission verstößt eine Rückforderungsentscheidung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wenn in Folge von Maßnahmen der Kommission seitens des Empfängers der Beihilfe berechtigtes Vertrauen darauf bestehen konnte, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt wurde. (184) Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass sich jeder auf den Vertrauensschutz berufen kann, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung insbesondere durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Eine Person kann sich jedoch nicht auf berechtigtes Vertrauen berufen, sofern sie oder er nicht genaue Zusicherungen von Seiten des Verwaltungsorgans erhalten hat (78). (185) Im vorliegenden Fall haben sich die italienischen Behörden und die 78 Beteiligten im Wesentlichen auf das Vorliegen des berechtigten Vertrauens aufgrund der Antwort der Kommission auf die schriftliche Parlamentsanfrage von 2009 berufen (79). In ihrer Antwort hat die Kommission erklärt, dass sie „eine vorläufige Bewertung durchgeführt hat und keinen Grund für ein weiteres Vorgehen gesehen hat, da die ICI-Steuerregelung scheinbar nicht dazu in der Lage ist, kirchlichen Einrichtungen eine vorteilhafte Wettbewerbsposition zu verschaffen“. (186) Die Kommission macht geltend, dass diese Antwort aus den folgenden Gründen kein berechtigtes Vertrauen hervorruft. (187) Erstens war die Erklärung der Kommission lediglich das Ergebnis einer „vorläufigen Bewertung“. Die Kommission hat nicht gesagt, dass sie eine Entscheidung getroffen hat, sondern lediglich, dass ihrer Ansicht nach kein Grund für ein weiteres Vorgehen vorliegt. Zweitens hat die Kommission vorläufig darauf hingewiesen, dass es unwahrscheinlich zu sein scheint, dass die ICI-Befreiung kirchlichen Einrichtungen einen Vorteil verschafft. Drittens bezogen sich die Frage und die Antwort lediglich auf kirchliche Einrichtungen, die eine Untergruppe der von der ICI-Befreiung betroffenen nichtwirtschaftlichen Einrichtungen sind. (188) Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass sie keine bestimmten, bedingungslosen und übereinstimmenden Zusicherungen solcher Art gegeben hat, dass die Empfänger der in Rede stehenden Maßnahme das berechtigte Vertrauen hatten, die Regelung sei rechtmäßig in dem Sinne, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der staatlichen Beihilferegeln fällt und dass folglich kein Vorteil aus dieser Maßnahme Gegenstand eines Rückforderungsverfahrens sein kann. Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass sie keine genaue und vorbehaltlose Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass die in Rede stehende ICI-Befreiung nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten sei. (189) Italien hat auch vorgebracht, dass die Antworten der Kommission an die Beschwerdeführer in Bezug auf die ICI-Befreiung, von denen auch die italienischen Behörden informell unterrichtet wurden, ein berechtigtes Vertrauen auf Seiten der nichtgewerblichen Einrichtungen in Bezug auf die Vereinbarkeit der ICI-Befreiung mit dem Gemeinschaftsrecht geschaffen hat. Die Kommission teilt die von Italien vorgebrachten Ansichten nicht. Schreiben mit einer vorläufigen Bewertung, die von der Kommission an die Beschwerdeführer gesendet wurden und über die der nur Mitgliedstaat informell in Kenntnis gesetzt wurde, stellen nicht den endgültigen Standpunkt der Kommission dar. Während Beschlüsse der Kommission veröffentlicht und im Amtsblatt publiziert werden, ist das bei einem einfachen Verwaltungsverfahren nicht der Fall, bei dem die Kommission - auf der Grundlage der verfügbaren Informationen - keine ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit der geprüften Maßnahme hat. Darüber hinaus wurde das Scheiben, das den Beschwerdeführern am 15. Februar 2010 zugesandt wurde, von zwei Beschwerdeführern vor dem Gericht angefochten. Es wurde nicht rechtskräftig. Diese Klagen wurden erst nach dem Verfahrenseröffnungsbeschluss zurück gezogen. (190) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Italien und den 78 Beteiligten in dem vorliegenden Fall keine Zusicherung eines Unionsorgans gegeben wurde, welche das berechtigte Vertrauen rechtfertigen und folglich die Kommission davon abhalten könnte, die Rückforderung anzuordnen. 6.5.2.   Außergewöhnliche Umstände: absolute Unmöglichkeit der Rückforderung (191) Gemäß Artikel 288 des Vertrags ist der Mitgliedstaat, an den ein Rückforderungsbeschluss gerichtet ist, verpflichtet, diesen Beschluss umzusetzen. Wie bereits dargelegt, gibt es eine Ausnahme zu der Verpflichtung, nämlich, wenn der Mitgliedstaat das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nachweist, die es ihm absolut unmöglich machen, den Beschluss ordnungsgemäß durchzuführen. (192) Üblicherweise bringen Mitgliedstaaten dieses Argument bei den Diskussionen mit der Kommission nach Annahme des Beschlusses vor (80). Im vorliegenden Fall hat Italien jedoch bereits vor der Annahme des Beschlusses argumentiert, dass die Rückforderung nicht angeordnet werden sollte, da es absolut unmöglich sei, sie durchzuführen. Da Italien diese Frage im Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren angesprochen hat und da es ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, dass niemand dazu verpflichtet werden kann, das Unmögliche zu tun, ist die Kommission der Ansicht, dass es erforderlich ist, diese Frage in dem vorliegenden Beschluss zu klären. (193) Es sollte zuerst daran erinnert werden, dass der Gerichtshof das Konzept der „absoluten Unmöglichkeit“ stets sehr eng ausgelegt hat. Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten (81). Der einzige Fall, in dem eine „absolute Unmöglichkeit“ anerkannt werden könnte, wäre, wenn die Rückforderung von Anfang an objektiv und absolut unmöglich wäre (82). (194) In dem vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden argumentiert, dass es absolut unmöglich wäre, festzustellen, welche Immobilie einer nichtgewerblichen Einrichtung für Tätigkeiten genutzt wurde, die nicht ausschließlich gewerblicher Natur waren und die Informationen einzuholen, die für die Ermittlung des Steuerbetrags erforderlich wären, der hätte bezahlt werden müssen. (195) Die italienischen Behörden haben erklärt, dass es aufgrund der Struktur des Katasters nicht möglich ist, rückwirkend aus der Datenbank des Katasters die Daten zu Immobilien von nichtgewerblichen Einrichtungen zu extrapolieren, die für Tätigkeiten einer nicht ausschließlich gewerblichen Natur der in der ICI-Befreiung genannten Art genutzt wurden. Es ist anhand der im Kataster gespeicherten Daten nicht möglich, Tätigkeiten aufzuspüren, für die eine Immobilie genutzt wird. Mit anderen Worten ausgedrückt: Es ist nicht möglich, anhand der Daten des Katasters festzustellen, ob die auf einem bestimmten Grundstück ausgeübten Tätigkeiten gewerblicher oder nicht gewerblicher Natur sind. Tatsächlich wird jede einzelne Immobilie (einschließlich Teile von Immobilien mit einer gesonderten Einstufung) lediglich auf der Grundlage ihrer objektiven Eigenschaften im Kataster registriert. Dabei werden die physikalischen und strukturellen Elemente verbunden mit der beabsichtigen Nutzung berücksichtigt. (196) Italien hat erklärt, dass es anhand der Steuerdatenbanken und insbesondere der Aufzeichnungen der Steuererklärungen nichtgewerblicher Einrichtungen nur möglich ist, Immobilien zu identifizieren, die ausschließlich auf nichtgewerblicher Basis genutzt werden. In diesem Fall müssen die Einnahmen erbringenden Gebäude in der Standard-Steuererklärung unter Abschnitt RB Einnahmen aus Gebäuden angegeben werden, während der Abschnitt RS zu gemischten Kosten und Einnahmen nicht ausgefüllt werden muss. Wenn eine nichtgewerbliche Einrichtung dagegen Immobilien besitzt, die auch für gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden, müssen sowohl Abschnitt RB als auch Abschnitt RS ausgefüllt werden. Wenn jedoch mehr als ein Gebäude unter dem Abschnitt RB angegeben wird, ist es nicht möglich, die Immobilie zu identifizieren, die für die Tätigkeit genutzt wird, die zu den in der Steuererklärung angegebenen Einnahmen geführt hat. Es sollte auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, dass der Abschnitt RS des Standardformulars die aggregierten Daten zu Kosten und Einnahmen in Bezug auf Güter und Dienstleistungen umfasst, die sowohl für gewerbliche als auch für nichtgewerbliche Zwecke genutzt werden (Güter und Dienstleistungen, die willkürlich für gewerbliche Tätigkeiten und andere Tätigkeiten genutzt werden). Aufgrund des Aufbaus des Katasters ist es jedoch auch nicht möglich, eine Aufschlüsselung basierend auf gewerblicher/nichtgewerblicher Nutzung des Gebäudes zu erhalten, wenn lediglich ein einziges Gebäude unter dem Abschnitt RB angegeben sind. Folglich ist es nicht möglich, zu identifizieren, welcher Anteil des Gebäudes für die wirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, die die in der Steuererklärung angegeben Einnahmen generiert hat. (197) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die italienischen Behörden nachgewiesen haben, dass die Empfänger der Beihilfe nicht identifiziert werden können und dass die Beihilfe selbst aufgrund des Fehlens verfügbarer Daten nicht objektiv errechnet werden kann. Grundsätzlich ist es nicht möglich, aus den Steuer- und Katasterdatenbanken die Immobilie einer nichtgewerblichen Einrichtung zu identifizieren, die für nicht ausschließlich gewerbliche Tätigkeiten der in den Bestimmungen zur ICI-Befreiung angegebenen Art verwendet wurde. Folglich ist es nicht möglich, die notwendigen Informationen zu erhalten, um die Höhe des zurückzufordernden Steuerbetrags zu errechnen. Deshalb wäre eine Durchführung einer Rückforderungsanordnung objektiv und absolut unmöglich. (198) Abschließend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es angesichts der besonderen Natur dieses Falls für Italien absolut unmöglich wäre, gemäß den Bestimmungen der ICI-Befreiung unrechtmäßig gewährte Beihilfen zurückzufordern. Es sollte folglich keine Rückforderung der Beihilfe angeordnet werden, die sich aus der rechtswidrigen und unvereinbaren Befreiung von dieser kommunalen Immobiliensteuer ergibt. 7.   FAZIT (199) Die Kommission stellt fest, dass Italien die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags rechtswidrig eingeführt hat. (200) Da keine Grundlagen für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelung identifiziert werden können, gilt sie als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die Italien geltend macht, sollte die Rückforderung der Beihilfe jedoch nicht angeordnet werden, da Italien nachgewiesen hat, dass die Durchführung absolut unmöglich wäre. (201) Die Kommission ist der Ansicht, dass Artikel 149 Absatz 4 TUIR keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellt. (202) Angesichts der besonderen Natur der IMU-Befreiung für nichtgewerbliche Einrichtungen, die ausschließlich bestimmte nichtgewerbliche Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen ausüben, die in den italienischen Rechtsvorschriften niedergelegt sind, ist die Kommission der Ansicht, dass diese Tätigkeiten für die Zwecke der Beihilferegeln nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können und dass die Maßnahme folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 fällt. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien rechtswidrig eingeführte staatliche Beihilfe in Form der ICI-Befreiung, die nichtgewerblichen Einrichtungen gewährt wird, die ihre Immobilien ausschließlich für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 aufgeführten Tätigkeiten nutzen, verstößt gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und ist unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Artikel 2 Artikel 149 Absatz 4 TUIR stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 Die Befreiung von der IMU, die nichtgewerblichen Einrichtungen gewährt wird, die ihre Immobilien ausschließlich für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 aufgeführten Tätigkeiten nutzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 348 vom 21.12.2010, S. 17. (2)  Siehe die Rechtssachen T-192/10, Ferracci/Kommission (ABl. C 179 vom 3.7.2010, S. 45) und T-193/10, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (ABl. C 179, 3.7.2010, S. 46). (3)   ABl. C 30 vom 29.1.2011, S. 57. (4)  Die Kommission hat in dem Verfahrenseröffnungsbeschluss die Schlussfolgerung gezogen, dass die 50 %-ige Ermäßigung der Körperschaftssteuer gemäß Artikel 6 des Präsidialdekrets Nr. 601/73 eine bestehende Beihilfe darstellen könnte (Erwägungsgrund 18). Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie sich mit dieser Maßnahme in einem gesonderten Verfahren wegen bestehender Beihilfe befassen würde. Dieses Verfahren wurde daraufhin im Februar 2011 eingeleitet. In Artikel 6 des Dekrets Nr. 601/73 werden die folgenden Einrichtungen aufgeführt: (a) Einrichtungen und Anstalten der Sozialfürsorge, Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, Krankenhäuser, Hilfs- und Wohltätigkeitseinrichtungen; (b) Unterrichtseinrichtungen sowie Forschungs- und Versuchsanstalten von allgemeinem Interesse ohne Erwerbszweck, wissenschaftliche Kollegien, Akademien, historische, literarische und wissenschaftliche Stiftungen und Vereinigungen, die ausschließlich kulturellen Zielen dienen; (c) Einrichtungen, deren Zweck den Wohltätigkeits- und Bildungszwecken aufgrund des Gesetzes gleichgestellt sind und (d) Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus und ihre Vereinigungen. (5)  Siehe Fußnote 1. (6)  In das Gesetz Nr. 248 vom 2. Dezember 2005 umgewandelt. (7)  In das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006 umgewandelt. (8)  Insbesondere Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 bezieht sich auf die in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c [jetzt Artikel 73] des Präsidialdekrets Nr. 91/86 definierten Einrichtungen. Die Definition nichtgewerblicher Einrichtungen befindet sich in dem Präsidialdekret. (9)  Siehe Rundschreiben, Punkt Nr. 5. (10)  Wie bereits in dem Verfahrenseröffnungsbeschluss angegeben wurde, erfordert das Rundschreiben beispielsweise für Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Sozialfürsorge eine Vereinbarung mit den öffentlichen Behörden. Im Bereich Bildung scheint das Rundschreiben die Einhaltung der verbindlichen Grundprinzipien zu verlangen, damit die Tätigkeit als mit dem öffentlichen System gleichwertig angesehen werden kann. Es verlangt auch, dass Betriebsüberschüsse in die Bildungsmaßnahme selbst reinvestiert werden. In Bezug auf Kinos fordert das Rundschreiben, dass sich die Betreiber auf bestimmte Marktsegmente beschränken (Filme kulturellen Interesses, Filme mit Qualitätszertifikat, Filme für Kinder), wenn sie die Steuerbefreiung anstreben. Das gleiche gilt allgemein für Tätigkeiten im Bereich Wohnungswesen. Die Einrichtungen müssen niedrigere Preise als den Marktpreis fordern und sie dürfen nicht als normale Hotels betrieben werden. (11)  Siehe Artikel 143 ff. TUIR. Allgemein gesagt bestehen die Gesamteinkünfte von nichtgewerblichen Einrichtungen aus Immobilien, Kapitalerträgen und sonstigen Einkommensquellen (Artikel 143 TUIR). Vorausgesetzt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können sich nichtgewerbliche Einrichtungen für ein vereinfachtes System zur Bestimmung des Einkommens entscheiden (Artikel 145 TUIR). (12)  Nach Artikel 149 Absatz 2 TUIR können die folgenden Faktoren für Bewertungszwecke herangezogen werden: ein höheres Nettoanlagevermögen im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten als mit anderen Tätigkeiten; mehr Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten als aus dem „normalen Wert“ der Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit institutionellen Tätigkeiten; ein höheres Einkommen aus gewerblichen Tätigkeiten als aus institutionellen Tätigkeiten (wie Beiträge, Zuschüsse, Spenden und Mitgliedsbeiträge). (13)  Siehe unter anderem, Rechtssache C-88/03 Portugal/Kommission, I-7115, Slg. 2006, Randnr. 56 und Rechtssache C-487/06 P British Aggregates, I-10505, Slg. 2008, Randnrn. 81-83. (14)  Rechtssache C-280/00 Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, I-7747, Slg. 2003. (15)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (16)  Ehemals Artikel 111a TUIR. (17)  Siehe Fußnote 1. (18)  Darüber hinaus sind die in Rede stehenden Einrichtungen hauptsächlich nur in begrenzten geografischen Gebieten (auf örtlicher Ebene) tätig und ihrer Tätigkeiten sind auf besondere Gruppen von Nutzern/Empfängern ausgerichtet (19)  Nach dem italienischen Gesetz werden für Steuerzwecke bei allen vom Staat anerkannten Religionen, einschließlich der katholischen Kirche, religiöse Ziele gleichgesetzt mit karitativen und erzieherischen Zwecken. (20)  Siehe die Urteile Nr. 20776 vom 26. Oktober 2005, 23703 vom15. November 2007, 5485 vom 29. Februar 2008 und 19731 vom 17. September 2010. Siehe auch Urteil Nr. 8495 vom 9. April 2010. (21)  Siehe Stellungnahme Nr. 266 vom 18. Juni 1996. (22)  Schriftliche Anfrage E-177/2009 (ABl. C 189 vom 13.7.2010). (23)  Siehe Fußnote 12. (24)  Siehe Erwägungsgründe (31)ff. (25)  Dies garantiert auch die Einhaltung der internationalen Abkommen, die zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl in Bezug auf kirchliche Einrichtungen unterzeichnet wurden. (26)  Von den ursprünglichen Beschwerdeführern haben lediglich Pietro Ferracci und Scuola Elementare Maria Montessori s.r.l. Stellungnahmen zu dem Verfahrenseröffnungsbeschluss abgegeben. (27)  Gesetzesverordnung Nr. 203/2005, umgewandelt in das Gesetz Nr. 248 vom 2. Dezember 2005. (28)  Gesetzesverordnung Nr. 223/2006, umgewandelt in das Gesetz Nr. 248 vom Freitag, 4. August 2006. (29)  Artikel 7Absatz 2 Buchstabe a der Gesetzesverordnung Nr. 203/2005; Artikel 91 Buchstabe a Absatz 4 der Gesetzesverordnung Nr. 1/2012. (30)  Siehe Artikel 13 Absatz 13 der Gesetzesverordnung Nr. 201/2011 und ebenso Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzesdekrets Nr. 23/2011, der sich auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des ICI-Gesetzes bezieht. Siehe Erwägungsgrund (23) für eine Beschreibung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des ICI-Gesetzes. (31)  Siehe Artikel 9 Absatz 6 der Gesetzesverordnung Nr. 174 vom 10. Oktober 2012, die mit Änderungen in das Gesetz Nr. 213 vom 7. Dezember 2012 umgewandelt wurde (Amtsblatt Nr. 286 vom 7. Dezember 2012). (32)  Siehe Stellungnahme Nr. 4802/2012, herausgegeben am 13. November 2012 (Rechtssache Nr. 10380/2012). (33)  Dekret Nr. 200 vom 19. November 2012, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 274 vom 23. November 2012. (34)  Siehe Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministers vom 19. November 2012. (35)  Siehe Artikel 3 der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministers vom 19. November 2012. (36)  Siehe Artikel 4 der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministers vom 19. November 2012. (37)  Weitere Voraussetzungen befinden sich in der Definition in Artikel 1 der Verordnung. Insbesondere in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Wohnungswesen legt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung fest, dass bestimmten Personengruppen Zugang gewährt wird und dass es keine durchgehenden Öffnungszeiten geben darf. Genauer gesagt gibt die Verordnung in Bezug auf das „soziale Wohnungswesen“ an, dass die Dienstleistungen Personen zum Ziel haben müssen, die zeitweilig oder dauerhaft besondere Bedürfnisse haben oder Menschen, die aufgrund körperlicher, psychologischer, wirtschaftlicher, sozialer oder familiärer Bedingungen benachteiligt sind. Auf jeden Fall ist die Befreiung für Tätigkeiten ausgeschlossen, die in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen ausgeübt werden, die in Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 23. Mai 2011 definiert sind. In Bezug auf Tätigkeiten im Bereich Sport legt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m fest, dass die betroffenen Einrichtungen gemeinnützige Sportorganisationen sein müssen, die nationalen Sportverbänden oder Einrichtungen im Bereich der Sportförderung im Sinne von Artikel 90 des Gesetzes Nr. 289/2002 angegliedert sind. (38)  Siehe Erwägungsgrund (84). (39)  Siehe auch Rundschreiben Nr. 4/2006 vom 16. Mai 2006 der Agenzia del Territorio. (40)  Siehe unter anderem Rechtssache C-41/90 Höfner, I-1979, Slg. 1979, Randnr. 21; Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, I-289, Slg. 2006, Randnrn. 107 ff. (41)  Verbundene Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 Van Landewyck, 3125, Slg. 1980, Randnr. 21; Rechtssache C-244/94 FFSA und Andere, I-4013, Slg. 1995; Rechtssache C-49/07 MOTOE, I-4863, Slg. 2008, Randnrn. 27 und 28. (42)  Siehe die Rechtssachen C-471/09 P bis C-473/09 P Diputación Foral de Álava und Andere/Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnr. 98; siehe auch die verbundenen Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P Comitato «Venezia vuole vivere»/Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnr. 130 und die dort zitierte Rechtsprechung. (43)  Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline, I-8365, Slg. 2001, Randnr. 38. (44)  Siehe die Rechtssache C-66/02 Italien/Kommission, I-10901, Slg. 2005, Randnr. 94. (45)  Siehe unter anderem Rechtssache C-88/03 Portugal/Kommission, I-7115, Slg. 2006, Randnr. 56; verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 49. (46)  Siehe Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, I-8365, Slg. 2001, Randnr. 42. (47)  Artikel 1 und 3 des Gesetzesdekrets Nr. 504/92. (48)  Verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos, Randnr. 67; siehe auch Rechtssache C-487/06 British Aggregates/Kommission, I-10505, Slg. 2008, Randnr. 84 und die dort zitierte Rechtsprechung. (49)  Rechtssache C-487/06 British Aggregates/Kommission, I–10505, Slg. 2008, Randnr. 85. (50)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (51)  Verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos, Randnr. 70. (52)  Siehe Randnummer 26 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.