Europäische Union

2013/284/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9461) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rt. Wenn das Innenministerium den bürgerrechtlichen Status einer kirchlichen Einrichtung entzöge, würde sie den Status einer nichtgewerblichen Einrichtung verlieren und könnte nicht länger in den Genuss der Steuerbehandlung gelangen, die auf nichtgewerbliche Einrichtungen anwendbar ist. Nach Präsidialdekret Nr. 361/2000 kontrolliert das Innenministerium durch die „Prefetti“ auch, dass die kirchlichen Einrichtungen die Voraussetzungen für die Beibehaltung ihres bürgerrechtlichen Status weiterhin erfüllen. (155) In Bezug auf Amateursportvereine hat Italien bestätigt, dass das CONI die einzige Einrichtung ist, die kontrollieren kann, dass die Vereine auch tatsächlich Tätigkeiten im Bereich des Sports ausüben. Die italienischen Behörden haben auch klargestellt, dass Amateursportvereinen ihr nichtgewerblicher Status entzogen werden kann, wenn das CONI die Schlussfolgerung zieht, dass sie nicht die Tätigkeiten eines Amateursportvereins ausüben. Amateursportvereine müssen ihre Steuerdaten unter Verwendung des besonderen EAS-Formulars (64) übermitteln. Üben sie jedoch keine gewerblichen Tätigkeiten aus, müssen die Amateursportvereine dieses Formular nicht einreichen. Angesichts der oben aufgeführten Erwägungen haben die italienischen Behörden die geeigneten Instrumente eingesetzt, um die von Amateursportvereinen ausgeübten Tätigkeiten auch von einem steuerrechtlichen Gesichtspunkt aus zu kontrollieren. (156) Italien hat auch erklärt, dass die Steuerbehörden unverzüglich das Innenministerium oder das CONI in Kenntnis setzen, wenn sie feststellen, dass kirchliche Einrichtungen oder Amateursportvereine hauptsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Das Innenministerium und das CONI führen entsprechend den ihnen gesetzlich übertragenen Befugnissen eigene Kontrollen durch. Parallel dazu stellen die Steuerbehörden sicher, dass die Steuererklärungen der betroffenen nichtgewerblichen Einrichtungen korrigiert werden und ordnen die Rückforderung des Differenzbetrags der Besteuerung an. (157) Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass tatsächlich Steuerprüfungen bei nichtgewerblichen Einrichtungen durchgeführt wurden (65). Diesbezüglich hat das Amt für Einnahmen kürzlich besondere operationelle Anweisungen in Bezug auf nichtgewerbliche Einrichtungen an die Regionalbüros erteilt (66). Bei den kirchlichen Einrichtungen hat das Innenministerium auch eine Reihe von Überprüfungen von Amts wegen durchgeführt, aber bislang keinen einzigen Fall der Zweckentfremdung aufgedeckt. (158) Angesichts der oben aufgeführten Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass die Rechtsinstrumente vorliegen, um sicherzustellen, dass eine Zweckentfremdung von Seiten kirchlicher Einrichtungen oder Amateursportvereine effektiv verhindert oder unterdrückt wird. Die italienischen Behörden haben auch nachgewiesen, dass die zuständigen Behörden ihre Kontrollbefugnisse ausüben und dass sowohl kirchliche Einrichtungen als auch Amateursportvereine ihren nichtgewerblichen Status verlieren können, wenn sie primär gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Folglich können kirchliche Einrichtungen und Amateursportvereine ihr Anrecht auf die Steuerbehandlung verlieren, die nichtgewerblichen Einrichtungen generell gewährt wird. Also gibt es das von den Beschwerdeführern geltend gemachte System des „fortdauernden nichtgewerblichen Status“ nicht. Die bloße Tatsache, dass besondere Verfahren auf die Überprüfungen der in Rede stehenden kirchlichen Einrichtungen bürgerlichen Rechts und auf Amateursportvereine angewendet werden, stellt keinen Vorteil dar. (159) Die Kommission gelangt folglich zu der Schlussfolgerung, dass Artikel 149 Absatz 4 TUIR kirchlichen Einrichtungen und Amateursportvereinen keinen selektiven Vorteil verschafft. Folglich stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags dar. 6.4.   Die Befreiung von der IMU (160) Nach der Einführung der IMU - der neuen die ICI ersetzenden, kommunalen Immobiliensteuer - hat die Kommission auf Antrag der italienischen Behörden und angesichts der Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu diesem neuen Gesetz der Prüfung zugestimmt, ob die neue Befreiung von der IMU für nichtgewerbliche Einrichtungen, die besondere Tätigkeiten ausüben, den Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen entspricht. Die Kommission prüft entsprechend, ob die in Rede stehende Befreiung von der IMU eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 darstellt. (161) Die Kommission stellt fest, dass seit dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 1/2012, die in das Gesetz Nr. 27/2012 umgewandelt wurde, die Befreiung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 nur dann auf die Immobilien im Besitz nichtgewerblicher Einrichtungen Anwendung findet, wenn die dort aufgeführten Tätigkeiten auf einer nichtgewerblichen Basis ausgeübt werden. Die Voraussetzungen in Bezug auf die „gemischte Verwendung“ von Gebäuden treten sowohl in Fällen, in denen Teile des Gebäudes in Bezug auf Funktion und Einnahmen eigenständig sind als auch in Fällen, in denen die betreffenden Einrichtungen eine Steuererklärung abgeben müssen, am 1. Januar 2013 in Kraft. (162) Die Kommission ist der Ansicht, dass die neuen Vorschriften klar regeln, dass die Befreiung nur gewährt werden kann, wenn keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Folglich werden die Mischsituationen nicht länger möglich sein, die die ICI-Rechtsvorschriften geschaffen hatten, in denen wirtschaftliche Tätigkeiten in einigen Gebäuden ausgeübt wurden, die Anrecht auf eine Steuerbefreiung hatten. (163) Im Allgemeinen hängt die Auslegung des Begriffs wirtschaftliche Tätigkeit unter anderem von den besonderen Umständen, von der Art, wie diese Tätigkeit vom Staat organisiert wird und vom Zusammenhang ab, in dem sie organisiert wird. Um die nichtwirtschaftliche Natur einer Tätigkeit nach der Rechtsprechung der Union festzustellen, müssen die Natur, die Zielsetzungen und die Vorschriften geprüft werden, die diese Tätigkeit regeln. Die Tatsache, dass einige Tätigkeiten als „sozial“ eingestuft werden können, reicht nicht aus, um ihre wirtschaftliche Natur auszuschließen. Der Gerichtshof hat aber auch anerkannt, dass bestimmte Tätigkeiten mit einer rein sozialen Funktion als nichtwirtschaftlich anerkannt werden können, insbesondere in Sektoren, die eng mit den grundlegenden Aufgaben und Verantwortungen des Staats verbunden sind. (164) Dennoch ist die Kommission in Bezug auf die IMU der Ansicht, dass es von grundlegender Bedeutung ist, zuerst festzustellen, ob die in italienischen Rechtsvorschriften niedergelegten Kriterien zum Ausschluss der gewerblichen Natur der Tätigkeiten, die Anspruch auf die Befreiung von der IMU haben, dem Begriff der nichtgewerblichen Tätigkeit im Gemeinschaftsrecht entsprechen. (165) Diesbezüglich haben die italienischen Behörden, wie vorstehend in den Erwägungsgründen (82) ff. festgestellt wurde, kürzlich die Durchführungsverordnung angenommen, die in Artikel 91a Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 1/2012 vorgesehen ist. Die Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministers vom 19. November 2012 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Feststellung fest, wann die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 aufgeführten Tätigkeiten auf einer nichtgewerblichen Basis ausgeübt werden. (166) Erstens definiert Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p der Ministerialverordnung vom 19. November 2012 das Konzept der „nichtgewerblichen Basis“. Die institutionellen Tätigkeiten werden als auf einer nichtgewerblichen Basis erbracht angesehen, wenn sie: (a) keinen Gewinn machen; (b) die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einhalten; aufgrund ihrer Natur nicht im Wettbewerb mit anderen Markteilnehmern stehen, die Gewinn machen; und (c) die Grundsätze der Solidarität und Subsidiarität umsetzen. Diesbezüglich ist die Voraussetzung unter (b) eine wichtige Schutzklausel, da sie aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf das Gemeinschaftsrecht generell garantiert, dass die Tätigkeit nicht im Wettbewerb mit anderen gewinnorientierten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt wird, was eine grundlegende Eigenschaft nichtgewerblicher Tätigkeiten ist (67). (167) Zweitens definiert Artikel 3 der Verordnung die allgemeinen subjektiven Voraussetzungen, die in der Satzungen oder den Statuten von nichtgewerblichen Einrichtungen enthalten sein müssen, damit ihre Tätigkeiten auf einer nichtgewerblichen Basis ausgeübt werden. Diese Kriterien lauten wie folgt: (a) Verbot, selbst indirekt, Gewinne irgendeiner Art, Betriebsüberschüsse, Fonds, Rücklagen oder Kapital während der Lebensdauer der Einrichtung auszuschütten, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder zugunsten von Einrichtungen erfolgt, die derselben Struktur angehören und dieselbe Tätigkeit ausüben; (b) jeder Gewinn und Betriebsüberschuss muss ausschließlich in Entwicklungstätigkeiten reinvestiert werden, die zum institutionellen Ziel der sozialen Solidarität beitragen; und (c) wenn die nichtgewerbliche Einrichtung abgewickelt wird, müssen ihre Vermögenswerte einer anderen nichtgewerblichen Einrichtung übertragen werden, die eine ähnliche Tätigkeit ausübt, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. (168) Drittens, Artikel 4 der Verordnung identifiziert zusätzliche objektive Voraussetzungen, die zusammen mit den Voraussetzungen aus Artikel 1 und 3 erfüllt werden müssen, damit die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des ICI-Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten als auf einer nichtgewerblichen Basis ausgeübt angesehen werden. (169) Insbesondere in Bezug auf Tätigkeiten in den Bereichen Gemeinwohl und Gesundheit legt die Verordnung fest, dass diese auf einer nichtgewerblichen Basis ausgeübt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (a) die Tätigkeiten sind vom Staat akkreditiert und werden entweder unter einem Vertrag oder einer Vereinbarung mit dem Staat, den Regionen oder lokalen Behörden ausgeübt und sie sind Teil des öffentlichen Gesundheitssystems oder eine Ergänzung zu diesem; die Dienstleistungen werden den Nutzern kostenlos oder gegen die Zahlung eines Betrags bereitgestellt, der lediglich ein Beitrag zu den Kosten der Bereitstellung der Universaldienstleistung ist; (b) wenn die Tätigkeiten nicht vom Staat akkreditiert sind und nicht unter einem Vertrag oder einer Vereinbarung ausgeübt werden, müssen sie kostenlos oder gegen eine symbolische Gebühr bereitgestellt werden, die auf keinen Fall die Hälfte des Durchschnittspreises für ähnliche Tätigkeiten übersteigen darf, die in der gleichen geografischen Region auf Wettbewerbsbasis angeboten werden. Dabei darf auch kein Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der Dienstleistung hergestellt werden. (170) Unter Bezugnahme auf die erste Voraussetzung merkt die Kommission an, dass die in Rede stehenden Einrichtungen nach den Erklärungen der italienischen Behörden ein wesentlicher Bestandteil des nationalen Gesundheitsdienstes sein müssen, das umfassenden Schutz gewährt und auf dem Grundsatz der Solidarität basiert. In diesem System werden Krankenhäuser direkt aus Sozialversicherungsbeiträgen und anderen staatlichen Mitteln finanziert. Diese Krankenhäuser stellen ihre Dienstleistungen auf der Grundlage des umfassenden Schutzes kostenlos oder für eine niedrige Gebühr bereit, die lediglich einen geringen Bruchteil der tatsächlichen Kosten der Dienstleistung ausmacht. Nichtgewerbliche Einrichtungen, die unter dieselbe Kategorie fallen und dieselben Voraussetzungen erfüllen, werden ebenfalls als wesentlicher Bestandteil des nationalen Gesundheitssystems angesehen (68). Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls und entsprechend den Grundsätzen, die durch die Rechtsprechung der Union niedergelegt sind (69), zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die betroffenen Einrichtungen, die die vorstehend beschriebenen Tätigkeiten ausüben und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht als Unternehmen gelten, da das italienische nationale System einen umfassenden Schutz gewährt. (171) In Bezug auf die zweite Voraussetzung legt die Verordnung fest, dass die Tätigkeiten entweder kostenlos oder gegen eine symbolische Gebühr bereitgestellt werden müssen. Dienstleistungen, die kostenlos bereitgestellt werden, stellen im Allgemeinen keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Dienstleistungen nicht im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern ausgeübt werden, wie in Artikel 1 der Verordnung niedergelegt ist. Dasselbe gilt auch für Dienstleistungen, die gegen eine symbolische Gebühr erbracht werden. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass eine Gebühr, um nach den Bestimmungen der Verordnung als symbolisch betrachtet werden zu können, keinen Bezug zu den Kosten der Dienstleistung haben darf. Die Verordnung legt auch fest, dass die Grenze, die auf die Hälfte des Durchschnittspreises festgelegt ist, der für ähnliche Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, die auf Wettbewerbsbasis in derselben geografischen Region ausgeübt werden, nur dazu herangezogen werden kann, die Berechtigung auf die Befreiung auszuschließen (wie durch die Worte „in jedem Fall“ angezeigt wird). Dies impliziert jedoch nicht, dass ein Dienstleister, der einen Preis unterhalb dieser Grenze in Rechnung stellt, Anspruch auf die Befreiung hat. Folglich schlussfolgert die Kommission, da die Tätigkeiten in den Bereichen Sozial- und Gesundheitsfürsorge auch die allgemeinen und subjektiven Voraussetzungen erfüllen, die in den Artikeln 1 und 3 der Verordnung angegeben sind, dass diese Tätigkeiten keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen, wenn sie gemäß den Grundsätzen der geltenden Rechtsvorschriften ausgeübt werden. (172) Tätigkeiten im Bereich Bildung werden ihrerseits als auf einer nichtgewerblichen Basis ausgeübt angesehen, wenn eine Reihe besonderer Voraussetzungen erfüllt ist. Insbesondere muss die Tätigkeit der öffentlichen Bildung gleichwertig sein und die Schule muss eine nicht diskriminierende Einschreibepraxis haben, auch behinderten Schülern Zugang gewähren, Tarifverträge schließen, eine Struktur haben, die den anwendbaren Standards entspricht und ihre Buchhaltungsunterlagen veröffentlichen. Darüber hinaus muss die Tätigkeit entweder kostenlos oder gegen eine symbolische Gebühr erbracht werden, die nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten für die Leistungserbringung abdeckt. Dabei darf auch kein Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der Dienstleistung hergestellt werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass nach der Rechtsprechung (70) Kurse, die von bestimmten Einrichtungen angeboten werden, die Teil des nationalen Bildungssystems sind und vollständig oder hauptsächlich durch öffentliche Mittel finanziert werden, keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. An der nichtwirtschaftlichen Natur der öffentlichen Bildung wird grundsätzlich nichts dadurch geändert, dass die Schüler oder ihre Eltern manchmal Schulgeld oder Einschreibegebühren zahlen müssen, die zu den Betriebskosten des Systems beitragen, sofern dieser finanzielle Beitrag nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung ausmacht und folglich nicht als Bezahlung für eine erbrachte Leistung angesehen werden kann. Wie von der Kommission auch in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkannt wurde (71), gelten diese Grundsätze auch für Kindertageseinrichtungen, private und öffentliche Grundschulen, Berufsausbildung, nebenberufliche Lehrtätigkeiten an Hochschulen und Unterricht an Hochschulen. Angesichts vorstehender Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass die symbolische Gebühr, auf die in der Verordnung verwiesen wird und die nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten der Dienstleistung ausmacht, nicht als Bezahlung der bereitgestellten Dienstleistungen angesehen werden kann. Folglich ist die Kommission angesichts der besonderen Umstände und der allgemeinen und subjektiven Anforderungen der Artikel 1 und 3 der Verordnung zusammen mit den in Artikel 4 niedergelegten besonderen objektiven Anforderungen der Ansicht, dass die Dienstleistungen im Bereich Bildung, die von den in Rede stehenden Einrichtungen erbracht werden, nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden können. (173) In Bezug auf Tätigkeiten in den Bereichen Wohnungswesen, Kultur, Erholung und Sport legt Artikel 4 der Verordnung fest, dass sie entweder kostenlos oder gegen eine symbolische Gebühr bereitgestellt werden müssen, die auf keinen Fall die Hälfte des Durchschnittspreises für ähnliche Tätigkeiten übersteigen darf, die in der gleichen geografischen Region auf Wettbewerbsbasis angeboten werden. Dabei darf auch kein Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der Dienstleistung hergestellt werden. Diese Anforderung stimmt mit der zweiten Voraussetzung überein, die für Tätigkeiten in den Bereichen Sozial- und Gesundheitsfürsorge niedergelegt ist und im vorstehenden Erwägungsgrund (171) untersucht wurde. Folglich finden die gleichen Überlegungen Anwendung. Wenn die Dienstleistungen kostenlos bereitgestellt werden, stellen sie prinzipiell keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dasselbe gilt auch, wenn sie gegen eine symbolische Gebühr bereitgestellt werden. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass eine Gebühr, um nach den Bestimmungen der Verordnung als symbolisch betrachtet werden zu können, keinen Bezug zu den Kosten der Dienstleistung haben darf. Sie legt auch fest, dass die Grenze, die auf die Hälfte des Durchschnittspreises festgelegt ist, der für ähnliche Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, die auf Wettbewerbsbasis in derselben geografischen Region ausgeübt werden, nur dazu herangezogen werden kann, die Berechtigung auf die Befreiung auszuschließen (wie durch die Worte „in jedem Fall“ angezeigt wird). Dies impliziert jedoch nicht, dass ein Dienstleister, der einen Preis unterhalb dieser Grenze in Rechnung stellt, Anspruch auf die Befreiung hat. (174) Für Tätigkeiten in den Bereichen Wohnungswesen und Sport verweist die Kommission auf die weiteren Anforderungen, die in den Definitionen dieser Tätigkeiten in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben j und m der Verordnung niedergelegt sind. In Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Wohnungswesen beschränkt die Verordnung die Befreiung auf Tätigkeiten, die von nichtgewerblichen Einrichtungen ausgeübt werden, zu denen nur bestimmten Personengruppen Zugang gewährt wird und die nicht fortlaufend erbracht werden. Die Verordnung gibt insbesondere in Bezug auf das „soziale Wohnungswesen“ an, dass die Dienstleistungen Personen zum Ziel haben müssen, die zeitweilig oder dauerhaft besondere Bedürfnisse haben oder Menschen, die aufgrund körperlicher, psychologischer, wirtschaftlicher, sozialer oder familiärer Bedingungen benachteiligt sind. Die Einrichtung kann lediglich die Zahlung einer symbolischen Gebühr verlangen, die auf keinen Fall die Hälfte des Durchschnittspreises für ähnliche Tätigkeiten übersteigen darf, die in der gleichen geografischen Region auf Wettbewerbsbasis angeboten werden. Dabei darf auch kein Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der Dienstleistung hergestellt werden. Die Verordnung legt auch fest, dass die Befreiung auf jeden Fall nicht für Tätigkeiten anwendbar ist, die in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen ausgeübt werden, wie in Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 23. Mai 2011 definiert (72). Die Befreiung ist folglich für Tätigkeiten ausgeschlossen, die beispielsweise in Hotels, Motels und in Einrichtungen mit Zimmervermietung mit Frühstück ausgeübt werden. Da in der in Rede stehenden Rechtssache die nichtgewerblichen Einrichtungen, die eine Unterbringungen anbieten, die allgemeinen, subjektiven und objektiven Anforderungen nach Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung erfüllen müssen, vertritt die Kommission die Ansicht, dass angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls, diese Tätigkeiten, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, keine wirtschaftliche Tätigkeit zum Zwecke des Gemeinschaftsrechts darstellen. (175) Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls und angesichts der Tatsache, dass die nichtgewerblichen Einrichtungen, die in den Bereichen Wohnungswesen, Kultur, Erholung und Sport tätig sind, darüber hinaus auch die Anforderungen gemäß Artikel 1 und 3 der Verordnung erfüllen müssen, zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass diese Tätigkeiten, wenn sie wie im Gesetz beschrieben, ausgeübt werden, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen. (176) Deshalb kommt die Kommission auf der Grundlage der von den italienischen Behörden eingereichten Erläuterungen angesichts der spezifischen und besonderen Merkmale des vorliegenden Falls zu dem Schluss, dass die in den vorstehenden Erwägungsgründen analysierten Tätigkeiten, die von nichtgewerblichen Einrichtungen unter vollständiger Erfüllung der allgemeinen, subjektiven und objektiven Kriterien ausgeübt werden, die in den Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung niedergelegt sind, nicht wirtschaftlicher Natur sind. Folglich handeln die in Rede stehenden nichtgewerblichen Einrichtungen, wenn sie diese Tätigkeiten unter vollständiger Erfüllung der in den italienischen Rechtsvorschriften niedergelegten Voraussetzungen ausüben, nicht als Unternehmen für die Zwecke des Gemeinschaftsrechts. Da Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags nur auf Unternehmen Anwendung findet, folgt daraus, dass die Maßnahme in dem in Rede stehenden Fall nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt. (177) Schließlich stellt die Kommission fest, dass es im Fall einer Mischnutzung von Gebäuden seit dem 1. Januar 2013 nach den italienischen Rechtsvorschriften möglich ist, die anteilige gewerbliche Nutzung der Immobilie zu berechnen und die IMU lediglich auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten zu erheben. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die teilweise Befreiung, die eine Einrichtung, die sowohl gewerbliche als auch nichtgewerbliche Tätigkeiten ausübt, für den Teil der Immobilie genießt, die für nichtgewerbliche Tätigkeiten genutzt werden, keinen Vorteil für diese Einrichtung darstellt, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmen ausübt. Folglich stellt die Maßnahme auch für diese Art Situation keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 dar. 6.5.   Rückforderung (178) Gemäß dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt feststellt, dazu befugt, zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (73). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt festgestellt hat, der Wiederherstellung der früheren Lage (74). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (75). (179) Gemäß dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (76) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (180) Sobald also die Maßnahme der ICI-Befreiung als rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe angesehen wird, muss sie grundsätzlich zurückgefordert werden, um die Lage wieder herzustellen, die auf dem Markt herrschte, bevor die Beihilfe gewährt wurde. (181) Die Verordnung (EG) Nr. 659/99 erlegt der Entscheidung auf Rückforderung jedoch Einschränku

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.