Europäische Union

2013/284/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9461) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. In diesem Zusammenhang ist, wie in Randnummer 26 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (50) festgestellt wird, zu unterscheiden zwischen den externen Zielen, die einer bestimmten Steuerregelung zugewiesen werden - z. B. soziale oder regionale Ziele - einerseits und den dem Steuersystems zugrunde liegenden Zielen andererseits. Demzufolge können Steuerbefreiungen, denen ein Ziel zugrunde liegt, das dem Besteuerungssystem, in das sie sich einfügen, fremd ist, den Anforderungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags nicht entgehen (51). Der eigentliche Zweck des in Rede stehenden Steuersystems besteht in der Erzielung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben (52) durch die Besteuerung des Immobilienbesitzes. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die sozialen Ziele, die von unter die ICI-Befreiung fallenden Einrichtungen verfolgt werden, nicht der Logik des ICI-Steuersystems entsprechen und folglich nicht geltend gemacht werden können, um die Selektivität der Maßnahme prima facie zu rechtfertigen. (127) Viertens muss entsprechend der Rechtsprechung (53) bei der Prüfung, ob eine Maßnahme durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des nationalen Systems gerechtfertigt ist, dessen Teil sie ist, nicht nur festgestellt werden, ob die Maßnahme ein fester Bestandteil der Grundprinzipien des in dem betreffenden Mitgliedstaat anzuwendenden Steuersystems ist, sondern auch, ob sie die Grundsätze der Konsistenz und Proportionalität einhält. Da die in Rede stehende Maßnahme jedoch nicht direkt aus den Grundprinzipien des Referenzsteuersystems resultiert, hält es die Kommission für überflüssig, das Kontrollsystem zu analysieren, das von Italien eingerichtet wurde, um die Einhaltung mit den Voraussetzungen für die ICI-Befreiung für nichtgewerbliche Einrichtungen sicherzustellen, wie sie von den italienischen Behörden beschrieben wurden. Die differenzierte steuerliche Behandlung nichtgewerblicher Einrichtungen, die durch die in Rede stehende Maßnahme eingeführt wurde, ist im Sinne der Logik des Steuersystems jedenfalls weder notwendig noch verhältnismäßig. (128) Angesichts der Erwägungsgründe (122) bis (127) zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die selektive Natur der in Rede stehenden Steuermaßnahme nicht durch die Logik des Steuersystems gerechtfertigt wird. Folglich muss gesehen werden, dass die angefochtene Maßnahme nichtgewerblichen Einrichtungen, die besondere Tätigkeiten ausüben, einen selektiven Vorteil verschafft. 6.2.4.   Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschung (129) Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags verbietet Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (54) muss die Kommission zur Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht feststellen, dass sich die in Rede stehende Beihilfe tatsächlich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt und dass der Wettbewerb tatsächlich verfälscht wird, sondern sie muss nur prüfen, ob die Beihilfe diesen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verzerren kann. Es sollte auch angemerkt werden, dass es, wie es in dem vorstehenden Erwägungsgrund (107) erklärt ist, um eine Regelung als staatliche Beihilfe einzustufen, nicht erforderlich ist, für jede einzelne Beihilfe, die nach der Regelung gewährt wurde, nachzuweisen, dass sie eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags ist. Um die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine Regelung Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 enthält, reicht es für diese Zwecke, dass es zu Situationen bei der Durchführung kommt, die eine Beihilfe darstellen. (130) Was speziell die Voraussetzung angeht, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sein muss, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es in Bezug auf die Gewährung einer Beihilfe durch einen Mitgliedstaat in Form einer Steuererleichterung für einige seiner Steuerpflichtigen als wahrscheinlich angesehen werden muss, dass dies Auswirkungen auf den Handel hat und folglich, dass die Voraussetzung erfüllt wird, wenn diese Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem Wirtschaftszweig ausüben oder wenn es denkbar ist, dass sie im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftstätigen in anderen Mitgliedstaaten stehen (55). Wenn darüber hinaus eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens im Vergleich mit anderen im Handel innerhalb der Union konkurrierenden Unternehmen stärkt, sind die letztgenannten durch diese Beihilfe beeinträchtigt. Außerdem ist es nicht erforderlich, dass das Empfängerunternehmen selbst am Handel innerhalb der Union beteiligt ist. Wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann das dazu führen, dass die Tätigkeit dieses Unternehmens auf dem innerstaatlichen Markt aufrechterhalten oder verstärkt wird, so dass die Gelegenheiten für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten vermindert werden, Fuß auf dem Markt dieses Mitgliedstaates zu fassen. (131) Bezug nehmend auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverfälschung sollte berücksichtigt werden, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (56). (132) Die italienischen Behörden haben diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben. Einige der 78 Beteiligten sind der Ansicht, dass die ICI-Befreiung angesichts der besonderen Merkmale der Beihilfeempfänger und der Art, in der sie die Tätigkeit ausüben, aufgrund deren sie die Befreiung erhalten, nicht dazu in der Lage ist, sich deutlich auf den Handel auszuwirken oder den Wettbewerb zu verfälschen. (133) Die Kommission kann den von diesen Beteiligten vorgebrachten Ansichten nicht zustimmen, nach denen die in Rede stehende Befreiung, die nichtgewerblichen Einrichtungen gewährt wurde, die auf örtlicher Ebene arbeiten, keine deutlichen Auswirkungen auf den Handel hatte und den Wettbewerb nicht verfälschte. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich für eine Beeinträchtigung des Handels nur die Feststellung erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Wettbewerb offen steht (Einfuhr oder Ausfuhr von Gütern oder grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) (57). Es ist unerheblich, ob die beeinträchtigten Märkte lokal, regional, national oder unionsweit sind. Tatsächlich ist nicht die Festlegung der substantiell und geografisch relevanten Märkte entscheidend, sondern die mögliche Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (58). Tatsächlich schließen weder die unbedeutende Höhe der Beihilfe noch die geringe Größe des begünstigten Unternehmens das Vorliegen der Beihilfe aus (59). (134) In der in Rede stehenden Rechtssache merkt die Kommission an, dass zumindest einige der Sektoren, die in den Genuss der ICI-Befreiung kommen, wie Wohnungswesen und Gesundheit, dem innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel ausgesetzt waren und sind. Bezug nehmend auf die in Rede stehende Maßnahme ist die Kommission der Ansicht, dass die in der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, da die Maßnahme in Bezug auf die Finanzierung der Tätigkeiten der betroffenen Einrichtungen einen Vorteil bietet, indem sie diese Einrichtungen von Kosten befreit, die sie normalerweise hätten tragen müssen. Die Maßnahme verfälscht folglich den Wettbewerb. (135) Deshalb zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die in Rede stehende Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags verfälscht. 6.2.5.   Schlussfolgerung in Bezug auf die Einstufung der angefochtenen Maßnahme (136) Angesichts der oben aufgeführten Erwägungen zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die in Rede stehende Maßnahme alle Voraussetzungen aus Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags erfüllt und folglich als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte. 6.2.6.   Die Einstufung der Maßnahme als neue Beihilfe (137) In ihrem Verfahrenseröffnungsbeschluss hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass die ICI-Befreiung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 eine neue Beihilfe darstellte. Die ICI-Steuer, eine jährlich an die Gemeinden zu entrichtende Steuer, wurde 1992 eingeführt. Sie war der Kommission nicht angemeldet und von dieser nicht genehmigt worden. Die Befreiung fand auf ein breites Spektrum an Tätigkeiten Anwendung, die zur Zeit der Einführung der Befreiung für den Wettbewerb offen waren. (138) Italien bringt vor, dass der von der Kommission bei dem Verfahrenseröffnungsbeschluss gewählte Ansatz falsch ist und dass die ICI-Befreiung als bestehende Beihilfe eingestuft werden sollte, wenn sie überhaupt als Beihilfe angesehen wird. Italien bringt vor, dass die ICI die logische legislative Fortsetzung von den früheren Immobiliensteuern darstellt, so dass die formale und substanzielle Kontinuität gegeben ist. Die Befreiung von Immobilien, die für besondere Zwecke mit einem hohen sozialen Wert genutzt werden, war schon immer ein grundlegender Bestandteil aller seit 1931 eingeführten Immobiliensteuern; lange vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags. (139) Die italienischen Behörden bringen vor, dass die Antworten der Kommission an die Beschwerdeführer in Bezug auf die ICI-Befreiung, von denen auch die italienischen Behörden informell unterrichtet wurden, ein berechtigtes Vertrauen auf Seiten der nichtgewerblichen Einrichtungen in Bezug auf die Vereinbarkeit der ICI-Befreiung mit dem Gemeinschaftsrecht geschaffen haben. (140) Italien hat eine detaillierte Beschreibung der Immobiliensteuern vorgelegt, die vor der ICI in Kraft waren. Im Jahr 1931 führte Italien im lokalen Einheitsfinanzgesetz die besondere und allgemeine Verbesserungsabgabe ein. Darauf wurde im Jahr 1963 durch das Gesetz Nr. 246 vom 5. März 1963 eine Steuer auf die Wertsteigerung von Bauflächen eingeführt. Schließlich wurde durch das Präsidialdekret Nr. 643 vom 26. Oktober 1972 die Wertzuwachssteuer auf Immobilien (die sogenannte INVIM) eingeführt. Bei der Berechnung der besonderen und allgemeinen Verbesserungsabgabe wurde der Wertzuwachs auf Immobilien berücksichtigt. Ähnlich zielte auch die Steuer von 1963 auf den Vermögenszuwachs von Bauflächen ab. Dieser Wertzuwachs wurde auch bei der Übertragung von Grundbesitz durch eine inter vivos Urkunde und generell jeweils am Ende einer 10-jährigen Eigentumsperiode an der Immobilie besteuert. Die 1972 eingeführte INVIM ersetzte sowohl die Steuer von 1931 als auch die von 1963. Nach dem INVIM-Gesetz war der Steuerpflichtige der das Entgelt entrichtende Zedent oder der Zessionar, der keine Kosten zu tragen hatte. Die Steuer war jedenfalls alle zehn Jahre fällig. Die INVIM wurde mit der Einführung der ICI abgeschafft. Nach Ansicht Italiens zeigt diese Analyse die enge Kontinuität zwischen den verschiedenen Instrumenten der Immobiliensteuern, die seit 1931 verwendet wurden. Italien merkt auch an, dass die Bestimmungen zur Befreiung von der Immobiliensteuer stets die Art der Tätigkeit berücksichtigt haben, die von den Einrichtungen ausgeübt wurden, die Anspruch auf die Befreiung hatten. Die Tatsache, dass die Kategorien von befreiten Empfängern im Laufe der Jahre zugenommen haben, liegt einfach an der Tatsache, dass die Bandbreite an Einrichtungen gewachsen ist, die Tätigkeiten sozialen Interesses ausüben. (141) Die Argumente der italienischen Behörden überzeugen die Kommission nicht. Erstens weist die Kommission darauf hin, dass die ICI ganz anders als die früheren Immobiliensteuern ist, die sie ersetzt. Auf jeden Fall gibt es eine Reihe substanzieller Unterscheide zwischen der ICI und früheren Immobiliensteuern in Bezug auf den Steuerpflichtigen, die Steuerbemessungsgrundlage und die Gründe für die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuern. Bis zur Einführung der ICI wurden die Immobiliensteuern beispielsweise auf den Wertzuwachs errechnet, während die ICI auf der Grundlage des Katasterwerts der Immobilie berechnet wurde. Darüber hinaus musste die INVIM von dem das Entgelt entrichtenden Zedenten oder von dem Zessionar, der keine Kosten zu tragen hatte, bezahlt werden. Die ICI musste von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Immobilienbesitz entrichtet werden. Schließlich wurde die INVIM grundsätzlich alle zehn Jahre bezahlt und die ICI musste jedes Jahr bezahlt werden. Aus diesen Feststellungen hat die Kommission den Schluss gezogen, dass die im Laufe der Zeit insbesondere durch das ICI-Gesetz eingeführten Änderungen, den Kern der ursprünglichen Regelung betreffen und nicht von dieser getrennt werden können, so dass die ursprüngliche Regelung in eine neue Beihilferegelung umgewandelt wurde (60). Es gibt keinen Grund für die Kommission, ihre in dem Verfahrenseröffnungsbeschluss eingenommene Position zu überprüfen. Sie bestätigt, dass die ICI-Befreiung eine neue Beihilfe darstellt. (142) In Bezug auf die mutmaßliche Genehmigung der ICI-Maßnahme merkt die Kommission an, dass die in Rede stehende Beihilfe niemals durch die Kommission oder den Rat genehmigt wurde. Wäre dies der Fall gewesen, wäre sie gemäß Artikel 1 Buchstabe b Satz ii der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als bestehende Beihilfe betrachtet worden. Schreiben, die die vorläufige Bewertung der Kommission enthalten und die den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren vor dem Verfahrenseröffnungsbeschluss gesendet wurden, können nicht mit Beschlüssen der Kommission gleichgesetzt werden. Tatsächlich kann eine Maßnahmen unter Artikel 1 Buchstabe b Satz ii nur dann als bestehende Beihilfe gewertet werden, wenn die Beihilfe bereits durch einen ausdrücklichen Beschluss von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurde. Jedenfalls wurde das Scheiben, das den Beschwerdeführern am 15. Februar 2010 zugesandt wurde, von zwei Beschwerdeführern vor dem Gericht angefochten. Es wurde nicht rechtskräftig. Diese Klagen wurden erst nach dem Verfahrenseröffnungsbeschluss zurückgezogen. Entsprechend zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass bei Nichtvorliegen eines Beschlusses der Kommission oder des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Satz ii der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 keine Anwendung findet. Folglich kann die in Rede stehende Beihilfe nicht als bestehende Beihilfe angesehen werden kann - im Gegenteil, sie stellt eine neue Beihilfe dar. 6.2.7.   Vereinbarkeit (143) In dem Verfahrenseröffnungsbeschluss hat die Kommission die Ansicht geäußert, dass die in Rede stehende Beihilferegelung für die in Artikel 107 Absatz 2 und 3 des Vertrags niedergelegten Ausnahmen nicht in Frage kommt und dass die italienischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die Beihilfe als vereinbar mit Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags erklärt werden könnte. (144) Im Laufe des Verfahrens haben die italienischen Behörden keine Argumente vorgebracht, die zeigen, dass die Ausnahmen in Artikel 107 Absatz 2 und 3 und in Artikel 106 Absatz 2 auf die in Rede stehende Regelung angewendet werden können. Einige der 78 Beteiligten haben die Ansicht vertreten, dass die Regelung vereinbar mit Artikel 106 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c ist. Ihrer Meinung nach war die Befreiung erforderlich für die Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse, basierend auf dem Grundsatz der Solidarität, ausgeübt wurden. Die zwei Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass keine der im Vertrag niedergelegten Ausnahmen des Vertrags anwendbar ist. (145) Die Kommission vertritt die Meinung, dass die in Artikel 107 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen, die Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und Beihilfen, die bestimmten Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, in diesem Fall keine Anwendung finden. (146) Dasselbe gilt für die Ausnahme aus Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a, die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage genehmigt. Es kann auch nicht in Betracht gezogen werden, dass die in Rede stehende Maßnahme wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse fördern oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens dienen könne, wie es in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehen ist. (147) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat jedoch keine sachlichen Auskünfte erhalten, die ihr die Bewertung ermöglichen, ob die durch die in Rede stehende Maßnahme gewährte Steuerbefreiung im Zusammenhang mit besonderen Investitionen oder Vorhaben steht, die gemäß den Vorschriften und Leitlinien der EU beihilfeberechtigt sind oder andernfalls direkt mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar sind. Folglich kann die Kommission der Meinung der Beteiligten nicht zustimmen, die die Vereinbarkeit der Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c auf der Grundlage geltend machen, dass nichtgewerblichen Einrichtungen erlaubt werden muss, Tätigkeiten auszuüben, die auf dem Grundsatz der Solidarität basieren und eine hohe soziale Funktion haben. Insbesondere angesichts der Art des Vorteils, der einfach mit der Höhe der Steuerpflicht für Immobilienbesitz verknüpft ist, kann nicht festgestellt werden, dass es notwendig und angemessen ist, das Ziels des allgemeinen Interesses in jedem Einzelfall zu verwirklichen. Folglich vertritt die Kommission die Ansicht, dass die in Rede stehende Maßnahme nach keiner der Leitlinien, die auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c basieren, als vereinbar angesehen werden kann. (148) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. In dem Verfahrenseröffnungsbeschluss hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass im Fall einiger Einrichtungen wie nichtgewerblicher Einrichtungen, die ausschließlich Tätigkeiten in den Bereichen, Bildung, Kultur und Erholung ausüben, nicht a priori ausgeschlossen werden konnte, dass ihre Zielsetzung die Förderung von Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes ist und dass sie folglich unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d fallen könnten. Weder Italien noch einer der Beteiligten hat der Kommission jedoch Auskünfte erteilt, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d für einige Einrichtungen hätten belegen können (61). Auch in diesem Zusammenhang macht es gerade die Natur des Vorteils unmöglich, in Betracht zu ziehen, dass die Beihilfe in jedem Fall notwendig und verhältnismäßig ist. (149) Schließlich hat die Kommission in ihrem Verfahrenseröffnungsbeschluss nicht ausgeschlossen, dass einige der von der in Rede stehenden Maßnahme begünstigten Tätigkeiten gemäß dem italienischen Recht als Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags und der Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark eingestuft werden könnten. Einige der Beteiligten waren der Ansicht, die Kommission sollte die Maßnahme im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 bewerten. Sie erteilten jedoch keine für die Analyse einschlägigen Auskünfte. Die zwei Beteiligten sind der Ansicht, dass die Maßnahme nicht die Kriterien der Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark erfüllt. Da jedoch weder Italien noch die Beteiligten Auskünfte erteilten, die es der Kommission ermöglicht hätten, die Maßnahme im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 zu bewerten, zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Feststellung nicht möglich ist, ob eine der in Rede stehenden Tätigkeiten als Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses im Sinne dieses Artikels eingestuft werden kann. Wieder ist es nicht möglich festzustellen, ob die Beihilfe in jedem einzelnen Fall notwendig und angemessen ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder bei der Ausübung von Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses verursachten Kosten zu decken. (150) Angesichts dieser Erwägungen zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die in Rede stehende Beihilferegelung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6.3.   Artikel 149 Absatz 4 TUIR (151) In dem Verfahrenseröffnungsbeschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darzustellen schien. Im folgenden Abschnitt prüft die Kommission, ob Artikel 149 Absatz 4 TUIR eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellt. (152) Die italienischen Behörden haben erklärt, dass Artikel 149 Absatz 2 TUIR eine nicht erschöpfende Aufzählung von Parametern enthält, die berücksichtigt werden können (62), um die gewerbliche Natur einer Einrichtung zu bewerten. Sollte mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein, bedeutet das nicht den automatischen Entzug des nichtgewerblichen Status der Einrichtung (da diese Parameter nicht als gesetzliche Vermutungen angesehen werden können), sondern gibt stattdessen einen Hinweis auf die möglicherweise gewerbliche Natur der von der Einrichtung ausgeübten Tätigkeit. In Bezug auf kirchliche Einrichtungen des bürgerlichen Rechts hat Italien darauf hingewiesen, dass das Rundschreiben des Amtes für Einnahmen Nr. 124/E vom 12. Mai 1998 erklärt hat, dass kirchliche Einrichtungen nur dann in den Genuss der nichtgewerblichen Einrichtungen gewährten Steuerbehandlung gelangen können, wenn die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nicht ihr vorrangiges Ziel ist. Kirchliche Einrichtungen des bürgerlichen Rechts müssen jedenfalls institutionellen Tätigkeiten einer vorwiegend idealistischen Überzeugung den Vorrang einräumen. Deshalb schließt Artikel 149 Absatz 4 TUIR einfach die Anwendung der besonderen Zeit- und Wirtschaftsparameter aus Artikel 149 Absatz 1 und 2 auf kirchliche Einrichtungen und Amateursportvereine aus, schließt jedoch nicht aus, dass diesen Einrichtungen ihr nichtgewerblichen Status entzogen wird. (153) Die italienischen Behörden haben betont, dass die Maßnahme darauf abzielt, die ausschließliche Zuständigkeit des CONI (das Italienische Nationale Olympische Komitee) für Amateursportverbände aufrecht zu erhalten und des Innenministeriums für kirchliche Einrichtungen. (154) Gesetz Nr. 222 vom 20. Mai 1985 zur Umsetzung der internationalen Abkommen zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl regelt insbesondere in Bezug auf kirchliche Einrichtungen unter anderem die dem Innenministerium erteilten Befugnisse. Italien hat betont, dass das Innenministerium die ausschließliche Kompetenz sowohl für die Anerkennung als auch die Aberkennung des bürgerrechtlichen Status von kirchlichen Einrichtungen hat (63). Deshalb bestätigt Artikel 149 Absatz 4 TUIR diese ausschließliche Kompetenz, indem er die implizite Aberkennung des bürgerrechtlichen Status der kirchlichen Einrichtungen durch die Steuerbehörden verhinde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.